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Document 32001R2366
Commission Regulation (EC) No 2366/2001 of 3 December 2001 fixing, for November 2001, the specific exchange rate for the amount of the reimbursement of storage costs in the sugar sector
Verordnung (EG) Nr. 2366/2001 der Kommission vom 3. Dezember 2001 zur Festsetzung des besonderen Wechselkurses, mit dem im November 2001 die Vergütung der Zuckerlagerkosten umzurechnen ist
Verordnung (EG) Nr. 2366/2001 der Kommission vom 3. Dezember 2001 zur Festsetzung des besonderen Wechselkurses, mit dem im November 2001 die Vergütung der Zuckerlagerkosten umzurechnen ist
ABl. L 318 vom 4.12.2001, p. 7–8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 2366/2001 der Kommission vom 3. Dezember 2001 zur Festsetzung des besonderen Wechselkurses, mit dem im November 2001 die Vergütung der Zuckerlagerkosten umzurechnen ist
Amtsblatt Nr. L 318 vom 04/12/2001 S. 0007 - 0008
Verordnung (EG) Nr. 2366/2001 der Kommission vom 3. Dezember 2001 zur Festsetzung des besonderen Wechselkurses, mit dem im November 2001 die Vergütung der Zuckerlagerkosten umzurechnen ist DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit besonderen Bestimmungen zur Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1509/2001(3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1878/2001 der Kommission vom 26. September 2001 mit Übergangsmaßnahmen für die Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker(4), bleibt Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/2000 der Kommission(6), für Zucker, der vom Wirtschaftsjahr 2000/01 auf das Wirtschaftsjahr 2001/02 übertragen wurde, weiterhin anwendbar. (2) Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 wird die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 genannte Lagerkostenvergütung mit einem besonderen landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet, der dem pro rata temporis festgelegten Durchschnitt der in dem betreffenden Lagermonat geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse entspricht. Dieser besondere Wechselkurs ist monatlich für den jeweiligen Vormonat zu bestimmen. Für die ab 1. Januar 1999 geltenden Vergütungen beschränkt sich jedoch die Festsetzung der Umrechnungskurse auf die besonderen Wechselkurse, mit denen die Landeswährungen der Mitgliedstaaten, die die Einheitswährung nicht anwenden, in Euro umzurechnen sind. (3) Im November 2001 hat die Anwendung dieser Bestimmungen zur Folge, dass für die Landeswährungen der im Anhang festgesetzte besondere landwirtschaftliche Wechselkurs gilt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der besondere landwirtschaftliche Wechselkurs, mit dem im November 2001 die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 genannte Lagerkostenvergütung in die Landeswährungen umzurechnen ist, ist im Anhang festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2001 in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Dezember 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 94. (3) ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 19. (4) ABl. L 258 vom 27.9.2001, S. 9. (5) ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1. (6) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 59. ANHANG zur Verordnung der Kommission vom 3. Dezember 2001 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Wechselkurses, mit dem im November 2001 die Vergütung der Zuckerlagerkosten umzurechnen ist Landwirtschaftliche Wechselkurse >PLATZ FÜR EINE TABELLE>