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Document 32001R2200

Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 der Kommission vom 17. Oktober 2001 über vorläufige Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR.)

ABl. L 299 vom 15.11.2001, p. 1–82 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2200/oj

32001R2200

Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 der Kommission vom 17. Oktober 2001 über vorläufige Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtsblatt Nr. L 299 vom 15/11/2001 S. 0001 - 0082


VERORDNUNG (EG) Nr. 2200/2001 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2001

über vorläufige Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf die Artikel 3, 9e und 9i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9e Absatz 1 und Artikel 9i Absatz 1 der Richtlinie kann für neuartige Zusatzstoffe oder neuartige Verwendungszwecke von Zusatzstoffen eine vorläufige Zulassung für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden.

(2) Artikel 4 der Richtlinie legt das Zulassungsverfahren fest.

(3) Für zahlreiche Zusatzstoffe läuft die derzeit gültige vorläufige Zulassung am 30. September 2001 aus, und es ist angezeigt, sie für die höchste gemäß Richtlinie 70/524/EWG zulässige Dauer zu verlängern; diese endet für Zusatzstoffe, die gemäß Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG vorläufig zugelassen wurden, vier Jahre und für Zusatzstoffe, die vor dem 1. April 1998 in Anhang II der Richtlinie 70/524/EWG aufgenommen wurden, fünf Jahre nach dem Datum ihrer erstmaligen vorläufigen Zulassung.

(4) Die vorläufigen Zulassungen im Rahmen dieser Verordnung werden zwar für einen bestimmten Zeitraum gewährt, sie können jedoch gemäß Artikel 9m und Artikel 11 der Richtlinie jederzeit widerrufen werden.

(5) Ferner werden derzeit die Zulassungen für die Verwendung von Antibiotika als Zusatzstoffe in Futtermitteln einer Überprüfung unterzogen, und zwar einerseits aufgrund der großen Besorgnis hinsichtlich der möglichen Effekte auf die Wirksamkeit von Antibiotika in der Humantherapie, die das Königreich Schweden veranlasst hat, die Verwendung sämtlicher Antibiotika als Zusatzstoffe in der Tierernährung auf der Grundlage von Artikel 11 der Richtlinie landesweit zu untersagen, andererseits aufgrund der Stellungnahmen, die der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss am 28. Mai 1999 und am 10./11. Mai 2001 zur Resistenz gegenüber antimikrobiell wirksamen Substanzen abgegeben hat.

(6) Die Verlängerung der Gültigkeit der vorläufigen Zulassungen ist als eine rein administrative Maßnahme zu betrachten, die keine erneute Bewertung der betreffenden Zusatzstoffe erforderlich macht.

(7) Aus Gründen der Lesbarkeit und der Kohärenz werden alle vorläufigen Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung, deren Gültigkeit nicht mehr als vier bzw. fünf Jahre beträgt, in dieser Verordnung konsolidiert.

(8) Diese Verordnung der Kommission tritt an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 der Kommission vom 27. November 2000 über die vorläufigen Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung(3); daher muss die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 aufgehoben werden.

(9) Die vorläufigen Zulassungen der meisten Zusatzstoffe laufen am 30. September 2001 ab; daher ist es notwendig, dass diese Verordnung ab 1. Oktober 2001 gilt.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zusatzstoffe werden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den im Anhang festgelegten Bedingungen vorläufig zugelassen.

Die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 wird hiermit aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55.

(3) ABl. L 319 vom 16.12.2000, S. 1.

ANHANG

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