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Document 32001R2155

Verordnung (EG) Nr. 2155/2001 der Kommission vom 5. November 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 über besondere Marktstützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor

ABl. L 289 vom 6.11.2001, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2155/oj

32001R2155

Verordnung (EG) Nr. 2155/2001 der Kommission vom 5. November 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 über besondere Marktstützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor

Amtsblatt Nr. L 289 vom 06/11/2001 S. 0004 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 2155/2001 der Kommission

vom 5. November 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 über besondere Marktstützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/2001(2), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 der Kommission vom 3. April 2001 über besondere Marktstützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/2001(4), wird der dem Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis berichtigt, wenn Schlachtkörper einer anderen Klasse als "O" übernommen werden. In Belgien fällt der überwiegende Teil der Fleischerzeugung von Kühen unter die Klassen "E" und "S". Aufgrund der derzeitigen Marktpreise für die betreffenden Tiere einerseits und dem in der Verordnung festgesetzten Berichtigungskoeffizienten andererseits ist es unwahrscheinlich, dass Schlachtkörper dieser beiden Klassen im Rahmen der Stützungsmaßnahme angeliefert werden. Um deren Wirksamkeit zu verbessern, sollte daher der Koeffizient für die Klassen S und E im Anhang IV der Verordnung auf ein Niveau angehoben werden, dass der Marktrealität besser entspricht.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Koeffizient "1,65" für die Klassen S und E in Fußnote 1 zu Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 wird durch "1,87" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die bei den Ausschreibungen ab 12. November 2001 zugeschlagenen Mengen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 1.

(3) ABl. L 95 vom 5.4.2001, S. 8.

(4) ABl. L 219 vom 14.8.2001, S. 21.

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