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Document 32001R1840

    Verordnung (EG) Nr. 1840/2001 der Kommission vom 19. September 2001 zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 23/2001 mit Sondervorschriften zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 in Bezug auf den Rindfleischsektor

    ABl. L 251 vom 20.9.2001, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1840/oj

    32001R1840

    Verordnung (EG) Nr. 1840/2001 der Kommission vom 19. September 2001 zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 23/2001 mit Sondervorschriften zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 in Bezug auf den Rindfleischsektor

    Amtsblatt Nr. L 251 vom 20/09/2001 S. 0004 - 0005


    Verordnung (EG) Nr. 1840/2001 der Kommission

    vom 19. September 2001

    zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 23/2001 mit Sondervorschriften zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 in Bezug auf den Rindfleischsektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/2001(2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a), Artikel 33 Absatz 12 und Artikel 41,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, die von den Behörden bestimmter Drittländer aufgrund der BSE-Fälle gegenüber den Ausfuhren von Rindern und Rindfleisch aus der Gemeinschaft getroffen wurden, haben den wirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaftsausführer sehr geschadet.

    (2) Aufgrund von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurden bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen, die sich auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(3), insbesondere auf Artikel 10, sowie auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9, stützen.

    (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 23/2001(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 908/2001(6), wurden Maßnahmen getroffen, um gewisse schwerwiegende Folgen abzumildern.

    (4) Die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen der Behörden bestimmter Drittländer gegenüber den Ausfuhren von Rindern und Rindfleisch aus der Gemeinschaft kommen nach wie vor zur Anwendung und wurden in einigen Fällen sogar noch verschärft. Angesichts dieser Lage müssen bestimmte Fristen verlängert werden, ohne dass jedoch der 31. Dezember 2001 dabei überschritten wird.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 23/2001 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

    (1) Auf Antrag des Lizenzinhabers werden Ausfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, die spätestens am 30. März 2001 beantragt wurden, annulliert, wobei die hinterlegte Sicherheit freigegeben wird; dies gilt nicht für Lizenzen, deren Gültigkeit vor dem 1. November 2000 abgelaufen ist.

    (2) Auf Antrag des Ausführers und für Erzeugnisse, für die spätestens am 30. März 2001

    - die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt waren oder die einer der Zollregelungen gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen waren, wird die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sowie in Artikel 7 Absatz 1 und in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene 60-Tage-Frist für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft bis zum 31. Dezember 2001 verlängert;

    - die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt waren, die jedoch das Zollgebiet der Gemeinschaft noch nicht verlassen hatten oder einer der Zollregelungen gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen waren, zahlt der Ausführer die im Voraus gezahlte Erstattung zurück, wobei die entsprechenden Sicherheiten freigegeben werden;

    - die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt waren und die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hatten, besteht die Möglichkeit der Wiedereinfuhr und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft. In diesem Falle zahlt der Ausführer die im Voraus gezahlte Erstattung zurück, wobei die entsprechenden Sicherheiten freigegeben werden;

    - die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt waren und die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hatten, besteht die Möglichkeit der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft, wo sie vor der Weiterbeförderung zum Bestimmungsort im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2001 in einer Freizone, einem Freilager oder einem Zolllager gelagert werden können, ohne dass die Zahlung der Ausfuhrerstattung für die tatsächliche Bestimmung oder die Lizenzsicherheit berührt werden."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für Geschäfte, über die noch nicht abschließend entschieden worden ist.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. September 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

    (2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 1.

    (3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (4) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (5) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (6) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 7.

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