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Document 32001R0950

Verordnung (EG) Nr. 950/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland

ABl. L 134 vom 17.5.2001, p. 1–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/05/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/950/oj

32001R0950

Verordnung (EG) Nr. 950/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland

Amtsblatt Nr. L 134 vom 17/05/2001 S. 0001 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 950/2001 des Rates

vom 14. Mai 2001

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Einleitung

(1) Am 18. Februar 2000 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland (nachstehend "Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung" genannt).

(2) Die Verfahrenseinleitung erfolgte aufgrund eines Antrags, den die "European Association of Metals" (nachstehend "Eurometaux" genannt) im Januar 2000 im Namen von Alcan Europe, Elval, Eurofoil, Lawson Mardon Star Ltd, Pechiney Rhenalu und VAW Aluminium Business Unit Foil gestellt hatte, auf die mit 71 % ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Aluminiumfolien entfiel. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen.

2. Untersuchung

(3) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer, die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt hatten, und die übrigen Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Mehrere Parteien nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(5) Allen bekanntermaßen betroffenen Parteien sowie allen übrigen Unternehmen, die innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen von sich aus mit der Kommission Kontakt aufnahmen, wurden Fragebogen zugesandt. Damit die ausführenden Hersteller in China und Russland die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus bzw. eine individuelle Behandlung beantragen konnten, sandte die Kommission den bekanntermaßen betroffenen chinesischen und russischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Ein chinesisches Unternehmen und ein russisches Unternehmen sandten diese Anträge ausgefuellt zurück.

(6) Antworten gingen von den sechs Gemeinschaftsherstellern, die den Antrag gestellt hatten, von zwei unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft, von sechs Verwendern, von einem ausführenden Hersteller in China, einem ausführenden Hersteller in Russland und von einem Hersteller im Vergleichsland ein. Auch ein Gemeinschaftshersteller, der nicht zu den Antragstellern zählte, sowie drei Rohstofflieferanten übermittelten Informationen.

(7) Die Kommission holte alle für die Ermittlung von Dumping, Schädigung und Interesse der Gemeinschaft als erforderlich erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

a) Ausführender Hersteller in der VRC

- Bohai Aluminium Industries Ltd, Qinhuangdao

b) Ausführender Hersteller in Russland

- Joint Stock Company "United Company Siberian Aluminium", Moskau (einschließlich der verbundenen Unternehmen Metcare Management S.A., mit Sitz in Panama City und Eximal Ltd. mit Sitz in Belize und der verbundenen Vertriebsgesellschaft Sibirsky Aluminium Foil Corp. (vormals Hover Commercial Corp.) mit Sitz in den Britischen Jungferninseln)

c) Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft

- Countinho Caro + Co International Trading GmbH, Hamburg, Deutschland

d) Hersteller im Vergleichsland

- Alcan, Cleveland, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika

e) Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt haben

- Alcan Europe, Rogerstone, Vereinigtes Königreich

- Elval, Inofita Viotia, Griechenland

- Eurofoil, Dudelange, Luxemburg

- Lawson Mardon Star Ltd, Bridgnorth, Vereinigtes Königreich

- Pechiney Rhenalu, Frankreich

- VAW Aluminium Business Unit Foil, Bonn (D), im Namen von VAW Grevenbroich, Grevenbroich, Deutschland, VAW SLIM SpA, Cisterna di Latina, Italien und VAW INASA S.A., Irurzun, Spanien

f) Verwender in der Gemeinschaft

- Fora Folienfabrik GmbH, Radolfzell, Deutschland

- ITS Foil and Film Rewinding bv, Apeldoorn, Niederlande

(8) Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt). Zur Ermittlung der für die Beurteilung der Schädigung relevanten Trends wurden Angaben über die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt) analysiert.

3. Vorläufige Maßnahmen

(9) Da bestimmte Dumpingaspekte sowie die Auswirkungen der betroffenen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingehender untersucht werden mussten, wurde beschlossen, keine vorläufigen Antidumpingmaßnahmen einzuführen, sondern zusätzliche Informationen anzufordern und die Untersuchung fortzuführen. In den Betrieben eines unabhängigen Einführers mit Sitz in Hamburg, der Waren des russischen ausführenden Herstellers bezog, wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt; zugleich wurde dem betreffenden russischen ausführenden Hersteller ein zusätzlicher Fragebogen über die gleiche allgemeine Gruppe von Waren zugesandt.

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(10) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,009 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auf Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger, die derzeit dem KN-Code ex 7607 11 10 zugewiesen werden. Sie werden gemeinhin als Aluminium-Haushaltsfolien (nachstehend "AHF" genannt) bezeichnet.

(11) AHF werden aus Aluminiumbarren oder -vorwalzbändern hergestellt, die durch Walzen auf die gewünschte Dicke gebracht werden. Nach dem Walzen werden die Folien durch Wärmebehandlung geschmeidig gemacht und anschließend auf Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger aufgewickelt. Die Abmessung der Rollen ist für die Verwendung der Folien maßgeblich, da die gewerblichen Verwender der betroffenen Ware (nachstehend "Wickelbetriebe" genannt) AHF anschließend auf kleinere, für den Einzelhandel bestimmte Rollen aufwickeln. Die auf kleineren Rollen aufgewickelten AHF werden dann in vielfältiger Weise als Kurzzeitverpackung verwendet (vor allem im Haushalt, im Catering-Bereich und im Lebensmittel- und Blumeneinzelhandel).

(12) Die Untersuchung ergab, dass eine klare Trennungslinie zwischen AHF einerseits und zur Weiterverarbeitung bestimmten Aluminiumfolien ("aluminium converter foils", nachstehend "ACF" genannt) andererseits besteht, da es Unterschiede in den grundlegenden materiellen Eigenschaften und der grundlegenden Verwendung dieser Waren gibt.

(13) In Bezug auf die grundlegenden materiellen Eigenschaften ist festzustellen, dass AHF im Allgemeinen eine Dicke zwischen 0,009 mm und 0,018 mm aufweisen, ACF dagegen eine Dicke von weniger als 0,009 (Standarddicke von 0,0065 mm) bzw. mehr als 0,018 mm (Standarddicke von 0,020 mm bis 0,040 mm). Die Dicke der Folien ist für die Verarbeitungsfähigkeit und damit für die Verwendung der Ware maßgeblich. Zudem werden AHF auf Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger angeboten, ACF dagegen auf Rollen mit einer Breite zwischen 700 und 1200 mm. Den Angaben der interessierten Parteien war zu entnehmen, dass eine Änderung der Rollenbreite nach dem Glühen der Folien nicht mehr möglich ist. Auch die Breite der Rollen ist jeweils für die Verwendung der Ware maßgeblich: AHF werden anschließend auf kleinere, für den Endverbraucher bestimmte Rollen derselben Breite aufgewickelt, während ACF noch weiterverarbeitet (d. h. beispielsweise bedruckt, kaschiert oder gefaltet) und zugeschnitten werden, wobei größere Rollen eine effizientere Verwendung der Ware ermöglichen.

(14) Die vorgenannten Unterschiede in der Dicke und Breite bestimmen in wesentlichem Maße die grundlegende Verwendung der Ware. AHF werden im Haushalt, im Catering-Bereich und im Lebensmittel- und Blumeneinzelhandel in vielfältiger Weise als Kurzzeitverpackung verwendet. ACF werden dagegen erst weiterverarbeitet, dann auf die gewünschte Größe und Form zugeschnitten und zur langfristigen Konservierung von Flüssigkeiten (UHT-Milch, Fruchtsäfte) und als Langzeitverpackung (für Lebensmittel, Kosmetika, Schokolade, Zigaretten, Pharmazeutika usw.) verwendet.

(15) AHF und ACF werden daher für die Zwecke dieser Untersuchung als unterschiedliche Waren angesehen.

(16) Die Untersuchung ergab ferner, dass alle AHF die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften haben und für den gleichen Zweck verwendet werden. AHF stellen daher eine einzige Ware dar.

2. Gleichartige Ware

(17) Die Untersuchung ergab, dass die in der VRC und in Russland hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten AHF und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und dort verkauften AHF die gleichen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften haben, das heißt, es handelt sich jeweils um Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,009 mm bis 0,018 mm auf Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger. Sie haben zudem die gleiche Endverwendung (Kurzzeitverpackung für vielerlei Zwecke).

(18) Dies gilt auch für die im Vergleichsland USA hergestellten und verkauften AHF. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass AHF in Russland nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden.

(19) Daher wird der Schluss gezogen, dass die vorgenannten AHF gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) sind.

C. DUMPING

1. Vorbemerkungen

(20) Die Untersuchung ergab, dass im UZ in den beiden betroffenen Ländern jeweils nur ein Hersteller AHF in die Gemeinschaft ausführte. Auf diese Hersteller entfielen jeweils fast die gesamten Ausfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft.

2. Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus ("MWS")

(21) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung wird der Normalwert in der VRC und Russland für diejenigen Hersteller, die nachweisen können, dass sie die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfuellen, das heißt, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeiten, anhand ihrer eigenen Preise bzw. rechnerisch ermittelt. Die beiden jeweils einzigen ausführenden Hersteller in der VRC und in Russland beantragten die Zuerkennung des MWS und wurden aufgefordert, auf einem entsprechenden Antragsformular alle erforderlichen Angaben zu machen. Die Ergebnisse der Auswertung dieser Angaben wurden dem Beratenden Ausschuss vorgelegt, und nach Konsultationen wurde beschlossen, lediglich dem ausführenden Hersteller in Russland den MWS zuzuerkennen.

a) VRC

(22) Den übermittelten Informationen war zu entnehmen, dass es sich bei dem einzigen chinesischen ausführenden Hersteller um ein mehrheitlich im staatlichen Eigentum befindliches Unternehmen handelte und dass der Vorsitzende des Leitungsgremiums von einer staatlichen Stelle ernannt wurde. Daher wurde der Schluss gezogen, dass im Falle dieses Unternehmens nicht gewährleistet war, dass es nicht zu nennenswerten staatlichen Eingriffen kam, so dass die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) erster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht erfuellt waren. Folglich konnte diesem Unternehmen der MWS nicht zuerkannt werden.

(23) Das betroffene Unternehmen erhob Einwände gegen den Beschluss, ihm die Zuerkennung des MWS zu verweigern, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei ihm um ein Jointventure handele, bei dem ausschließlich der US-amerikanische Partner für die Geschäftsführung verantwortlich und somit die Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet sei. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Vorsitzende des Leitungsgremiums von einer staatlichen Stelle ernannt wurde, erschien dieses Argument nicht ausreichend, um die vorgenannten Feststellungen zu entkräften.

b) Russland

(24) Die Untersuchung ergab, dass die Entscheidungen über die Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte Staatseingriffe erfolgten und dass die Kosten der wichtigsten Inputs auf Marktwerten beruhten. Das Unternehmen verfügte über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft wurde. Die Produktionskosten und die finanzielle Lage des Unternehmens waren infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht nennenswert verzerrt, und das Unternehmen unterlag Eigentums- und Konkursvorschriften, die Stabilität sicherstellten. Schließlich erfolgten die Währungsumrechnungen zu Marktkursen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfuellt waren, so dass dem Unternehmen der MWS zuerkannt werden sollte.

3. Individuelle Behandlung

(25) Der einzige chinesische ausführende Hersteller beantragte auch eine individuelle Behandlung, d. h. die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne auf der Grundlage der Ausfuhrpreise des Unternehmens.

(26) Das betroffene Unternehmen war jedoch nicht in der Lage nachzuweisen, dass es in ausreichendem Maße von den chinesischen Behörden unabhängig war und dass es alle einschlägigen Kriterien erfuellte. Da sich das Unternehmen mehrheitlich in Staatseigentum befand, war insbesondere nicht gewährleistet, dass der Staat keinen Einfluss auf die Ausfuhrpreise und -mengen und die entsprechenden Verkaufsbedingungen nahm. Daher wurde beschlossen, diesem Unternehmen keine individuelle Behandlung zuzugestehen.

(27) Da die Untersuchung ergab, dass auf die Exportverkäufe des kooperierenden chinesischen ausführenden Herstellers in die Gemeinschaft im UZ sämtliche Ausfuhren aus der VRC in die Gemeinschaft entfielen, war die Frage der individuellen Behandlung im Rahmen dieser Untersuchung insofern von geringer Bedeutung, als der landesweite Zoll anhand der für diesen einzigen ausführenden Hersteller ermittelten Daten festgesetzt wurde.

4. Vergleichsland

(28) Zur Ermittlung des Normalwertes für das chinesische Unternehmen, das die Voraussetzungen für die Zuerkennung des MWS nicht erfuellte, musste gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ein Vergleichsland mit Marktwirtschaft ausgewählt werden. Ein Vergleichsland musste auch für die Untersuchung betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Russland ausgewählt werden, um in dem Fall, in dem der russische ausführende Hersteller die benötigten Angaben nicht übermitteln sollte, über die erforderlichen Daten zu verfügen.

(29) Die Antragsteller hatten die Türkei als Vergleichsland vorgeschlagen. Auch die Kommission fasste in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung die Türkei als Vergleichsland ins Auge. Die interessierten Parteien wurden zur Stellungnahme aufgefordert.

(30) Innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist erhoben die chinesischen und russischen ausführenden Hersteller aus mehreren Gründen Einwände gegen diese Wahl. Das chinesische Unternehmen machte geltend, die Türkei sei im Hinblick auf den Rohstoffzugang, die Energieressourcen, die eingesetzte Technologie, den Produktionsumfang, die Repräsentativität der Inlandsverkäufe und den Wettbewerb als Vergleichsland nicht angemessen. In Bezug auf diese Kriterien sei im Bereich der betroffenen Ware nur Russland mit der VRC vergleichbar. Alternativ vertrat der chinesische ausführende Hersteller die Ansicht, dass Venezuela im Hinblick auf die Energiekosten, die Produktionsanlagen und die Produktionskapazität als Vergleichsland besser geeignet sei als die Türkei. Auch das russische Unternehmen wandte ein, dass es zwischen der Türkei und Russland erhebliche Unterschiede in den Fertigungsverfahren, dem Wettbewerb und den Energiekosten gebe.

(31) Im Falle der Türkei ergab die Untersuchung, dass der kooperierende Hersteller die betroffene Ware auf dem Inlandsmarkt nicht an unabhängige Kunden verkaufte. Daher nahm die Kommission mit ihr bekannten Herstellern in mehreren anderen Ländern Kontakt auf, um ein besseres Vergleichsland zu finden.

(32) Dem Antrag des chinesischen ausführenden Herstellers, Russland als Vergleichsland heranzuziehen, konnte aus mehreren Gründen nicht stattgegeben werden. So wurde die betroffene Ware dort nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft. Zudem gab es in Russland nur einen einzigen Hersteller. Im Übrigen musste auch im Falle Russlands in erheblichem Maße auf verfügbare Informationen und Daten aus einem Vergleichsland zurückgegriffen werden (siehe unten).

(33) Die Kommission nahm auch mit Herstellern in Venezuela und Indien Kontakt auf, die jedoch nicht zur Mitarbeit bereit waren.

(34) Die Kommission kontaktierte ferner zwei Hersteller in den USA. Einer von ihnen lehnte die Mitarbeit ab, während der andere kooperationsbereit war. Die Untersuchung ergab, dass die Verkäufe dieses Unternehmens im normalen Handelsverkehr getätigt wurden und dass die Preise das Niveau der Marktpreise in den USA angemessen widerspiegelten. Zudem ist der US-amerikanische Inlandsmarkt weltweit der größte und aufgrund eines relativ niedrigen Einfuhrzolls für Einfuhren offen; auch gibt es in den USA mehrere miteinander konkurrierende inländische Hersteller. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Wahl der USA als Vergleichsland nicht unvertretbar war.

5. VRC

a) Normalwert

(35) Der Normalwert wurde anhand der als repräsentativ erachteten Inlandspreise des Herstellers im Vergleichsland USA ermittelt. Die Untersuchung ergab in der Tat, dass die Verkäufe dieses Herstellers mengenmäßig umfangreicher waren als die Ausfuhren aus der VRC in die Gemeinschaft.

(36) Ferner wurde gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung festgestellt, dass die Verkäufe der gleichartigen Ware in den USA im normalen Handelsverkehr erfolgten. Daher wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises ermittelt, der bei sämtlichen Inlandsverkäufen an unabhängige Kunden tatsächlich gezahlt wurde.

b) Ausfuhrpreis

(37) Die Untersuchung ergab, dass alle betroffenen Ausfuhrverkäufe des einzigen chinesischen ausführenden Herstellers an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft gingen. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise berechnet, die diese unabhängigen Kunden tatsächlich zahlten oder zu zahlen hatten.

c) Vergleich

(38) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen betrafen die Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und Kreditkosten.

d) Dumpingspanne

(39) Gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe ermittelt.

(40) Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, erreicht folgenden Wert:

Volksrepublik China: 26,8 %

6. Russland

a) Normalwert

(41) Wird die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt nicht verkauft, so ist der Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung rechnerisch zu ermitteln. Dies erfolgte gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung durch Addition der Herstellkosten des betroffenen ausführenden Herstellers und eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend "VVG-Kosten" genannt) sowie Gewinne.

(42) Da weder der betroffene ausführende russische Hersteller noch andere Hersteller in Russland AHF auf dem Inlandsmarkt verkauften, beabsichtigte die Kommission zunächst, die VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) der Grundverordnung anhand der entsprechenden Daten zu ermitteln, die das betroffene Unternehmen auf dem Inlandsmarkt bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe verzeichnete, d. h. von weißen Folien im Allgemeinen und ACF im Besonderen.

(43) Das Unternehmen wurde zunächst beim Kontrollbesuch und später auf einem zusätzlichen Fragebogen zur Übermittlung der erforderlichen Angaben aufgefordert. Das Unternehmen lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass die Zusammenstellung dieser Informationen sehr arbeitsaufwendig sei. Außerdem wurden im Verlauf der Untersuchung mehrere Unregelmäßigkeiten festgestellt (Einzelheiten siehe unten), wozu auch Probleme bei der Ermittlung der Energiekosten, einem der wichtigsten Kostenfaktoren, und bei der Bewertung der Aktiva des Unternehmens zählten. Aufgrund dieser Unzulänglichkeiten sowie der Weigerung des Unternehmens, Angaben über die gleiche allgemeine Warengruppe zu machen, wurde der Normalwert gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt (siehe unten).

(44) Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwertes wurden im Rahmen des Möglichen die unternehmensspezifischen Angaben herangezogen. Dabei mussten jedoch aus den nachstehenden Gründen die folgenden Anpassungen vorgenommen werden.

(45) In Bezug auf die Energiekosten ergab die Untersuchung, dass die mehrheitlich in staatlichem Eigentum befindliche Elektrizitätsgesellschaft dem Unternehmen ungewöhnlich niedrige Preise in Rechnung stellte. In diesem Zusammenhang konnte nicht nachgewiesen werden, dass diese Preise die Kosten im Zusammenhang mit der Stromerzeugung angemessen widerspiegelten. Zudem war das Unternehmen nicht in der Lage nachzuweisen, dass die Stromrechnungen vollständig beglichen wurden, da die Zahlungen auf der Grundlage eines Kontokorrentsystems erfolgten. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Energiekosten nicht zuverlässig waren, so dass beschlossen wurde, die in der internationalen Presse veröffentlichten durchschnittlichen Stromkosten der Aluminiumhersteller weltweit heranzuziehen.

(46) In Bezug auf die Abschreibung ergab die Untersuchung, dass das betroffene Unternehmen seine Aktiva mehrheitlich zu Billigpreisen bei einer Auktion nach dem Konkurs eines ehemaligen Staatsunternehmens im Jahr 1998 erworben hatte. Um die Bücher des Unternehmens mit den allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätzen in Einklang zu bringen, forderte der Rechnungsprüfer das Unternehmen auf, eine unabhängige Bewertung der Gebäude, der Anlagen und des sonstigen Eigentums vornehmen zu lassen. Der dabei ermittelte neue Wert entspricht nunmehr der tatsächlichen Situation des Unternehmens. Der vom Unternehmen angegebene Abschreibungsbetrag wurde entsprechend berichtigt, um ihn mit den allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätzen in Einklang zu bringen.

(47) Da kein anderer russischer ausführender Hersteller bzw. Hersteller von der Untersuchung betroffen war und keine zuverlässigen Daten über die Produktion und den Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe im Inland vorlagen, wurde beschlossen, die VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung anhand der repräsentativen Inlandsverkäufe zu ermitteln, die der Hersteller im Vergleichsland USA im normalen Handelsverkehr getätigt hatte. Die zugrunde gelegten Gewinndaten bezogen sich die Tätigkeit der Schmelzerei und des Folienbetriebs, um den gesamten Gewinn bei der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware zu erfassen.

b) Ausfuhrpreis

(48) Alle betroffenen Verkäufe des russischen Unternehmens in die Gemeinschaft erfolgten über eine verbundene Vertriebsgesellschaft mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln, die die AHF an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft weiterverkaufte. Der Ausfuhrpreis wurde daher anhand der Preise ermittelt, die unabhängige Kunden in der Gemeinschaft der Vertriebsgesellschaft auf den Britischen Jungferninseln zahlten oder zu zahlen hatten.

c) Vergleich

(49) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen betrafen die Transport-, Versicherungs-, Neben-, Kredit- und Kundendienstkosten sowie die Provisionen.

d) Dumpingspanne

(50) Gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11 der Grundverordnung wurden die Dumpingspannen durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe vorgenommen.

(51) Da in Russland nur ein Hersteller der betroffenen Ware bekannt war, hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Unternehmen anhand der Dumpingspanne des kooperierenden ausführenden Herstellers in diesem Land zu ermitteln.

(52) Die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, erreichen folgende Werte:

- Joint Stock Company "United Company Siberian Aluminium" 14,9 %

- Alle übrigen Unternehmen 14,9 %.

D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

1. Definition der Gemeinschaftsproduktion

(53) Zur Ermittlung des Verbrauchs und der die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussenden Wirtschaftsindikatoren und damit zur Feststellung einer möglichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde zunächst geprüft, ob die Schädigung und der Verbrauch anhand der gesamten Gemeinschaftsproduktion oder nur anhand der für den freien Markt bestimmten Gemeinschaftsproduktion bewertet werden sollten.

(54) Ein Teil der Gemeinschaftsproduktion wird nicht zum Verkauf auf dem Markt angeboten, sondern von den Unternehmen intern in ihren nachgelagerten Betrieben weiterverarbeitet. Diese Produktion ist somit für einen gebundenen Markt bestimmt. Daher wurde geprüft, ob der freie und der gebundene Markt klar voneinander getrennt waren. Die Untersuchung ergab, dass die AHF, die in den integrierten nachgelagerten Wickelbetrieben weiterverarbeitet wurden, weder mit den aus der VRC und Russland eingeführten AHF noch mit den von den Gemeinschaftsherstellern auf dem freien Markt verkauften AHF konkurrierten. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass sich die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den freien Markt beschränken sollte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass keiner der Gemeinschaftshersteller, in deren Namen der Antidumpingantrag gestellt wurde, für den gebundenen Markt produzierte.

(55) Auf dem freien Markt in der Gemeinschaft stellen die folgenden Unternehmen AHF her:

- die sechs Gemeinschaftshersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wurde und die an der Untersuchung mitarbeiteten;

- zwei andere Hersteller, die nicht zu den Antragstellern zählten, aber das Verfahren nicht ablehnten und von denen einer allgemeine Angaben zur Stützung des Antidumpingantrags übermittelte (ILA Group (I) und Laminazione Sottile (I)).

(56) Die Gesamtproduktion dieser Hersteller bildet daher die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(57) Es wurde geprüft, ob auf die kooperierenden Gemeinschaftshersteller, in deren Namen der Antidumpingantrag gestellt wurde, ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfiel. Da diese Gemeinschaftshersteller im UZ einen Anteil von 82 % an der für den freien Markt bestimmten AHF-Produktion in der Gemeinschaft hatten, wurde der Schluss gezogen, dass sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bildeten. Sie werden nachstehend als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" bezeichnet. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Gemeinschaftshersteller, in deren Namen der Antidumpingantrag gestellt wurde, auch ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion (also einschließlich der AHF-Produktion für den gebundenen Markt) entfiel.

E. SCHÄDIGUNG

1. Gemeinschaftsverbrauch

(58) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der folgenden Informationen ermittelt: Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über seine Verkaufsmengen auf dem Gemeinschaftsmarkt; Angaben eines anderen kooperierenden Herstellers; vom Antragsteller geschätzte Verkaufsmengen eines weiteren Gemeinschaftsherstellers; Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft; Eurostat-Statistiken und entsprechende Angaben von Einführern und Verwendern in der Gemeinschaft.

(59) Danach erhöhte sich der Gemeinschaftsverbrauch von 71300 Tonnen im Jahr 1996 auf 80742 Tonnen im Jahr 1997 und 88032 Tonnen im Jahr 1998. Im UZ ging der Verbrauch dann auf 86117 Tonnen zurück. Insgesamt kam es somit im Bezugszeitraum zu einem Verbrauchsanstieg um 21 %.

2. Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft

a) Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(60) Anhand der Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Auswirkungen der betroffenen Einfuhren kumulativ beurteilt werden sollten.

(61) Die Untersuchung ergab, dass die Dumpingspannen beider Länder die Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung überstiegen und dass die aus jedem der beiden Länder eingeführten Mengen nicht geringfügig waren. Eine kumulative Beurteilung erschien auch in Anbetracht der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den betroffenen Einfuhren untereinander bzw. zwischen den betroffenen Einfuhren und der gleichartigen in der Gemeinschaft hergestellten Ware angezeigt. Die Untersuchung ergab nämlich, dass sich die aus den beiden betroffenen Ländern eingeführten AHF und die in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften AHF in jeder Hinsicht glichen. Aus den beiden betroffenen Ländern wurden erhebliche Mengen eingeführt, die sich zudem zwischen 1996 und dem UZ jeweils erhöhten. In diesem Zeitraum stiegen auch die entsprechenden Marktanteile. Zudem wurden die aus China und Russland eingeführten Waren im Bezugszeitraum zu niedrigeren Preisen als denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angeboten und über die gleichen oder ähnliche Vertriebskanäle sowie unter ähnlichen Geschäftsbedingungen vermarktet.

(62) Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der betroffenen Einfuhren kumulativ beurteilt werden sollten.

b) Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren

(63) Die AHF-Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen von 622 Tonnen im Jahr 1996 auf 9149 Tonnen im Jahr 1997, 16922 Tonnen im Jahr 1998 und 16387 Tonnen im UZ.

(64) Der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in der Gemeinschaft erhöhte sich dabei von 0,9 % im Jahr 1996 auf 11,3 % im Jahr 1997 und 19,2 % im Jahr 1998, bevor er im UZ leicht zurück ging, und zwar auf 19,0 %.

c) Preise der gedumpten Einfuhren

i) Preisentwicklung

(65) Zwischen 1996 und 1997 erhöhte sich der durchschnittliche Stückpreis von AHF aus den betroffenen Ländern, frei Haus, von 1,83 EUR/kg auf 2,02 EUR/kg, d. h. um 10 %. Zwischen 1997 und 1998 stiegen sie nochmals um 31 % auf 2,57 EUR/kg. Zwischen 1998 und dem UZ gingen sie dann um 17 % auf 2,14 EUR/kg zurück. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Preise der betroffenen Einfuhren während des gesamten Zeitraums niedriger waren als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

ii) Preisunterbietung

(66) Zur Ermittlung etwaiger Preisunterbietungsspannen wurden die AHF-Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit den Preisen der Einfuhren aus China und Russland auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ verglichen.

(67) Die Preise der Einfuhren aus China und Russland wurden anhand der Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller bei der Beantwortung der Fragebogen ermittelt; diese Angaben wurden gegebenenfalls zur Berücksichtigung der Zölle und der nach der Einfuhr entstandenen Kosten gebührend angepasst, um sie auf die Stufe "erster unabhängiger Kunde, frei Haus" zu bringen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden anhand der Angaben gemacht, die die betreffenden Gemeinschaftshersteller bei der Beantwortung der Fragebogen über ihre Verkäufe an den ersten unabhängigen Kunden, frei Haus, in der Gemeinschaft machten.

(68) Der russische ausführende Hersteller beantragte eine Berichtigung der Preise der russischen Ware, weil die in die Gemeinschaft ausgeführten russischen AHF minderer Qualität seien. Er wandte ein, dass die russischen AHF aus einer Legierung minderer Qualität (Legierung 8011) hergestellt würden, während die in der Gemeinschaft hergestellten AHF aus einer höherwertigen Legierung (Legierung 8006) bestehen würden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass alle Gemeinschaftshersteller mit einer Ausnahme bei der AHF-Herstellung die Legierung 8011 verwendeten. Zudem wurde anhand der Angaben von Verwendern festgestellt, dass die Art der Legierung die Wahl der AHF-Verwender nicht beeinflusst. Ferner ließ sich nicht feststellen, dass es bei den AHF, die aus den beiden verschiedenen Legierungen hergestellt werden, einen Qualitätsunterschied gibt, der zu einem Preisunterschied führt. Daher konnte die Berichtigung nicht zugestanden werden.

(69) Auf dieser Grundlage ergaben sich folgende Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft: 1 % im Falle der VRC und 6 % im Falle Russlands. Bei der Bewertung dieser Preisunterbietungsspannen sollte berücksichtigt werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ, wie seine Verluste zeigen, mit einem erheblichen Preisrückgang konfrontiert war.

3. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(70) Zwischen 1996 und 1997 blieb die Produktion trotz eines Verbrauchsanstiegs um 13 % mit rund 59000 Tonnen stabil. Zwischen 1997 und 1998 verringerte sie sich um 9 % auf rund 54000 Tonnen, während der Verbrauch im gleichen Zeitraum um weitere 9 % anstieg. Zwischen 1998 und dem UZ veränderte sich der Umfang der Produktion nicht.

(71) Zwischen 1996 und dem UZ lag die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relativ konstant bei rund 70500 Tonnen; nur im Jahr 1997 stieg sie auf 72000 Tonnen. Bei der Ermittlung der Produktionskapazität wurde von den Maschinen ausgegangen, die für die AHF-Herstellung vorgesehen sind. Obwohl technisch gesehen die gleichen Anlagen zur Herstellung von AHF und ACF genutzt werden können, setzen die Gemeinschaftshersteller in der Praxis aufgrund der mit einer Produktionsumstellung verbundenen Kosten die Anlagen jeweils nur für die Herstellung der einen oder der anderen Ware ein.

(72) Aufgrund des Produktionsrückgangs verringerte sich auch die Kapazitätsauslastung ab 1997. Angesichts des hohen Anteils der Fixkosten an den gesamten AHF-Produktionskosten wirkt sich ein Rückgang der Kapazitätsauslastung deutlich auf diese Gesamtkosten aus.

b) Lagerbestände

(73) Bei der Analyse der Lagerbestände ist zu berücksichtigen, dass AHF auf Bestellung produziert werden. In den Lagern befinden sich somit nur Waren, die für den Versand an die Kunden bestimmt sind. Daher erscheinen die Lagerbestände in diesem Fall für die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht relevant.

c) Verkaufsmengen, Marktanteil und Wachstum

(74) Zwischen 1996 und 1997 gingen die Verkäufe trotz eines Verbrauchsanstiegs um 13 % von 49386 Tonnen auf 48700 Tonnen zurück. Zwischen 1997 und 1998 verringerten sie sich nochmals um 7 % auf 45402 Tonnen, während sich der Verbrauch um weitere 9 % erhöhte. Zwischen 1998 und dem UZ verringerten sich dann die Verkäufe nochmals geringfügig auf 45241 Tonnen, während der Verbrauch um zwei Prozentpunkte fiel.

(75) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich von 69,3 % im Jahr 1996 auf 60,3 % im Jahr 1997 und 51,6 % im Jahr 1998, bevor er im UZ leicht auf 52,5 % stieg.

d) Preise und Faktoren, die die Preise beeinflussen

(76) Zwischen 1996 und 1997 stiegen die Preise um 8 % von 2,25 EUR/kg auf 2,44 EUR/kg, während sich die Vollkosten pro Stück im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt um 7 % erhöhten. Zwischen 1997 und 1998 wurden die Preise um weitere 8 % auf 2,64 EUR/kg angehoben, während sich die Vollkosten pro Stück insgesamt nur um 4 % erhöhten. Zwischen 1998 und dem UZ sanken die Preise dann um 14 % auf 2,28 EUR/kg, die Vollkosten pro Stück dagegen nur um 5 %.

(77) Der Anstieg der Produktionsvollkosten zwischen 1996 und 1997 ist in erster Linie auf eine Verteuerung der Rohstoffe zurückzuführen, auf die rund 55 % der Produktionsvollkosten entfallen. Da der Anstieg der Verkaufspreise stärker ausfiel als derjenige der Produktionsvollkosten, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geringere Verluste.

(78) Zwischen 1997 und 1998 kam es dann jedoch trotz eines Rückgangs der Rohstoffkosten (- 2 %) zu einem Anstieg der Produktionsvollkosten (+ 4 %), da sich die Fixkosten pro Stück aufgrund eines Rückgangs der Produktion (- 9 %) erhöhten. Da der Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch zugleich seine Verkaufspreise um 8 % anheben konnte, verbesserte sich seine Rentabilität.

(79) Zwischen 1998 und dem UZ verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Verringerung seiner Vollkosten pro Stück um 5 %, was vor allem auf einen Rückgang der Rohstoffkosten um 9 % zurückzuführen war. Im gleichen Zeitraum war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit einem Preisverfall konfrontiert, da seine Preise sehr viel stärker zurückgingen als seine Vollkosten.

(80) Im Übrigen decken sich die Rohstoffkosten mit den an der Londoner Metallbörse notierten Rohaluminiumpreisen.

e) Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(81) Zwischen 1996 und 1997 verbesserte sich die Nettorentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt geringfügig, und zwar von - 2,2 % auf - 1,3 %. Diese leichte Verbesserung war darauf zurückzuführen, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stärker stiegen als die Vollkosten pro Stück. Zwischen 1997 und 1998 gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sogar, seine Rentabilität auf 3 % zu steigern, indem er seine Preise über das Niveau der Vollkosten anhob. Dagegen musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1998 und dem UZ aufgrund eines Preisverfalls Verluste von 7,3 % hinnehmen.

(82) Der Cashflow und die Kapitalrendite konnten jeweils nur auf der Ebene des Gesamtunternehmens angegeben werden. Da auf die AHF-Herstellung nur ein Teil des Gesamtgeschäfts der Unternehmen entfiel, waren diese Indikatoren für die Beurteilung der Lage im AHF-Sektor nicht ausschlaggebend.

(83) Keiner der Gemeinschaftshersteller verwies auf Probleme bei der Kapitalbeschaffung. Dies hängt offensichtlich damit zusammen, dass die meisten Gemeinschaftshersteller zu global organisierten Unternehmensgruppen gehören. Allerdings gab der größte AHF-Hersteller in der Gemeinschaft seine Absicht bekannt, seine AHF-Herstellung in der Gemeinschaft u. a. aufgrund der Verschlechterung seiner finanziellen Lage einzustellen.

f) Investitionen

(84) Die Investitionen beliefen sich in den Jahren 1996 und 1997 auf rund 3 Millionen EUR, im Jahr 1998 auf rund 17 Millionen EUR und im UZ auf etwa 10 Millionen EUR. Auf die Investitionen entfielen 1996 rund 2,5 % des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, 1998 14,5 % und im UZ 9,9 %. Diese Investitionen beweisen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kontinuierlich um die Modernisierung seiner Anlagen und die Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit bemühte. Es handelte sich in erster Linie um Ersatzinvestitionen zur Steigerung der Produktivität. Da der Abschreibungszeitraum für Investitionen in diesem Sektor mit mehr als 20 Jahre lang ist, konnten sich die 1998 und im UZ getätigten Investitionen nicht nachteilig auf die Rentabilität in diesem Zeitraum auswirken.

g) Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(85) Die Zahl der Beschäftigten war zwischen 1996 und 1997 mit 435 konstant, sank dann jedoch 1998 auf 388 und blieb im UZ auf diesem Niveau. Da die Arbeitnehmer sowohl für die Herstellung von AHF als auch von anderen Folien eingesetzt werden, wurde die Zahl der Beschäftigten auf der Grundlage des Produktionsvolumens zugerechnet.

(86) Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen in Tonne pro Beschäftigtem, erhöhte sich im Bezugszeitraum um 3 %. Die Produktivitätszahlen entsprechen weitgehend der zugerechneten Beschäftigungszahl.

(87) Die Löhne stiegen zwischen 1996 und dem UZ insgesamt um 7 %.

h) Höhe der Dumpingspanne

(88) Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts des Volumens und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden.

4. Schlussfolgerung zur Schädigung

(89) Zwischen 1996 und dem UZ erhöhten sich die AHF-Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern um 2,6 % von rund 600 Tonnen auf mehr als 16000 Tonnen. Dadurch stieg der Marktanteil dieser betroffenen Einfuhren insgesamt um 18 Prozentpunkte, während der Verbrauch gleichzeitig um 21 % zunahm. Die Preise der betroffenen Einfuhren waren im gesamten Bezugszeitraum niedriger als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(90) Trotz eines Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs um 21 % war zwischen 1996 und dem UZ eine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beobachten, der einen Produktions- und Verkaufsrückgang um jeweils 8 % hinnehmen musste. Dadurch verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft drastisch, und zwar um 17 Prozentpunkte von 69 % auf 52 %.

(91) Zwischen 1996 und 1997 konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Rentabilität verbessern, da seine Verkaufspreise stärker stiegen als seine Vollkosten pro Stück. Dagegen gingen die Verkaufsmengen und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Zeitraum zurück. Zwischen 1997 und 1998 gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, seine Rentabilität weiter zu verbessern, da er seine Preise über das Niveau der Vollkosten pro Stück anheben konnte. Diese Rentabilitätssteigerung ging jedoch zulasten der Verkaufsmengen und des Marktanteils, die weiter zurückgingen. Zwischen 1998 und dem UZ sanken die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich stärker als dessen Vollkosten pro Stück. Dadurch verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hohe Verluste, die im UZ 7 % erreichten.

(92) Nach dem UZ gab einer der größten Gemeinschaftshersteller die geplante Einstellung seiner AHF-Produktion in der Gemeinschaft bekannt, da er die Verluste in diesem Sektor nicht länger verkraften könne.

(93) Daher wird der Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung verursacht wurde, die sich in einem Rückgang der Produktion, der Verkäufe und des Marktanteils sowie einer Verhinderung von Preiserhöhungen und damit einhergehenden hohen Verlusten niederschlug.

F. SCHADENSURSACHE

(94) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten AHF-Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten, die als bedeutend bezeichnet werden kann. Zugleich wurden andere mögliche Schadensursachen als die gedumpten Einfuhren geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht den gedumpten Einfuhren angelastet wurde.

1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(95) Die deutliche mengenmäßige Zunahme der Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern und der Anstieg ihres Marktanteils im Bezugszeitraum sowie die Inrechnungstellung von Preisen, die unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, fielen zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen, der eine Verringerung der Produktion, der Verkaufsmengen und des Marktanteils sowie einen Preisrückgang und damit einhergehende hohe Verluste im UZ hinnehmen musste.

(96) Die Einfuhren erhöhten sich zwischen 1996 und dem UZ beträchtlich, und zwar von rund 600 Tonnen auf etwa 16000 Tonnen. Der stärkste Anstieg war zwischen 1997 und 1998 zu verzeichnen, als Produktion und Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückgingen. Die Marktanteilgewinne der Einfuhren in der Gemeinschaft entsprachen den Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, dessen Verkaufsmengen sich im Bezugszeitraum um 8 % verringerten.

(97) Zwischen 1996 und 1998 erhöhte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise, um dem Anstieg seiner Kosten Rechnung zu tragen, und verzeichnete daraufhin einen Rückgang seiner Produktion, seiner Verkäufe und seines Marktanteils, aber auch eine gewisse Verbesserung seiner Rentabilität. Die Rentabilitätssteigerung fiel im Jahr 1998 noch deutlicher aus, als die durchschnittliche Differenz zwischen den Preisen der betroffenen Einfuhren und denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am geringsten war.

(98) Zwischen 1998 und dem UZ musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise jedoch senken, um sie an diejenigen der betroffenen Einfuhren anzupassen und damit keine weiteren Verkaufseinbußen zu erleiden. Daraufhin verschlechterte sich seine Rentabilität. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem AHF-Markt um einen ausgereiften, preisempfindlichen Markt handelt und dass die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern zwischen 1998 und dem UZ deutlich zurückgingen, so dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ unterboten wurden.

(99) Somit wird die Auffassung vertreten, dass die betroffenen Einfuhren, deren Volumen und Marktanteil deutlich zunahmen und die zu Billigpreisen angeboten wurden, auf dem Gemeinschaftsmarkt Druck ausübten, was dazu führte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Preisrückgang und daraufhin eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage hinnehmen musste.

(100) Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten AHF-Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern im UZ eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

2. Auswirkungen anderer Faktoren

(101) Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern in einem solchen Maße zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten, dass diese Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern anzulasten wäre. In diesem Zusammenhang wurden die folgenden Faktoren geprüft: Volumen und Preise der Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern, Entwicklung der Rohstoffpreise und Vorliegen einer durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst verursachten Schädigung infolge der Umstellung der Produktion auf ACF.

a) Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern

(102) Die AHF-Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern lagen im Bezugszeitraum konstant bei rund 11000 Tonnen, außer im Jahr 1998, als sie auf 14000 Tonnen anstiegen. Diese Einfuhren profitierten somit nicht von dem Verbrauchsanstieg im Bezugszeitraum, so dass sich ihr Marktanteil in der Gemeinschaft um drei Prozentpunkte verringerte.

(103) Im Untersuchungszeitraum hatten lediglich die Einfuhren mit Ursprung in drei anderen Ländern als den betroffenen Ländern einen Marktanteil von mehr als 2 % in der Gemeinschaft, und zwar die Einfuhren aus Kroatien, der Türkei und Venezuela.

i) Kroatien

(104) Gemäß den Eurostat-Statistiken entwickelten sich die AHF-Einfuhren mit Ursprung in Kroatien wie folgt: 1758 Tonnen im Jahr 1996, 737 Tonnen im Jahr 1997, 1478 Tonnen im Jahr 1998 und 1778 Tonnen im UZ. Damit verringerte sich ihr Marktanteil in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 0,4 Prozentpunkte. Die Preise dieser Einfuhren, frei Haus, waren im gesamten Bezugszeitraum höher als diejenigen der Einfuhren aus der VRC und aus Russland und auch als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, obwohl sich nicht ausschließen lässt, dass sich die vorliegenden Angaben auch auf andere Waren als AHF (d. h. ACF) bezogen.

(105) Aufgrund des rückläufigen Marktanteils der Einfuhren mit Ursprung in Kroatien in der Gemeinschaft sowie ihres Preisniveaus wird der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

ii) Türkei

(106) Die Einfuhren mit Ursprung in der Türkei erhöhten sich von 4935 Tonnen im Jahr 1996 auf 7777 Tonnen im Jahr 1998 und verringerten sich dann im UZ auf 2446 Tonnen. Damit stieg ihr Marktanteil in der Gemeinschaft zunächst von 6,9 % im Jahr 1996 auf 8,8 % im Jahr 1998 und sank dann auf 2,8 % im UZ. Den Angaben bestimmter kooperierender Verwender, auf die im UZ mehr als 80 % der gesamten AHF-Einfuhren mit Ursprung in der Türkei entfielen, war zu entnehmen, dass die Preise der Einfuhren aus der Türkei zwischen 1997 und dem UZ deutlich höher waren als diejenigen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entsprachen.

(107) Aufgrund des Rückgangs des Volumens und des Marktanteils der Einfuhren aus der Türkei im UZ sowie ihres Preisniveaus kann der Schluss gezogen werden, dass diese Einfuhren nichts an den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ändern.

iii) Venezuela

(108) Die Einfuhren mit Ursprung in Venezuela entwickelten sich wie folgt: 2210 Tonnen im Jahr 1996, 1533 Tonnen im Jahr 1997, 2779 Tonnen im Jahr 1998 und 3843 Tonnen im UZ. In diesem Zeitraum erhöhte sich ihr Marktanteil in der Gemeinschaft von 3,1 % auf 4,5 %. Die in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Preise dieser Einfuhren waren außer im Jahr 1998 stets höher als die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Eurostat-Daten den Angaben eines kooperierenden unabhängigen Einführers entsprachen, auf den im UZ rund 15 % aller Einfuhren aus Venezuela in die Gemeinschaft entfielen.

(109) Aufgrund des Preisniveaus der Einfuhren aus Venezuela ist der Schluss zu ziehen, dass diese Einfuhren nichts an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ ändern.

b) Entwicklung der Rohstoffpreise

(110) Ferner wurde geprüft, inwieweit die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Entwicklung der Preise von Rohaluminium zurückgeführt werden konnte, da auf diesen wichtigsten Rohstoff für die AHF-Produktion rund 55 % der gesamten Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfallen.

(111) Zwischen 1996 und 1998 konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in seinen Verkaufspreisen die Entwicklung der Rohstoffpreise widerspiegeln. Zwischen 1998 und dem UZ gingen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dann jedoch stärker zurück als seine Vollkosten einschließlich der Rohstoffpreise, so dass er Verluste von 7,3 % verzeichnete. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Entwicklung der Rohstoffpreise nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ beitrug.

c) Selbst verursachte Schädigung durch die Bevorzugung der ACF-Herstellung

(112) Es wurde geltend gemacht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe den Rückgang der Produktion und der Verkäufe von AHF selbst verursacht, da er vorzugsweise ACF hergestellt habe, bei denen angeblich höhere Gewinne anfallen als bei AHF. Da die Anlagen sowohl zur Herstellung von AHF als auch von ACF genutzt werden könnten, habe der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorzugsweise ACF produziert, bei denen ein höherer Mehrwert erwirtschaftet werde.

(113) Die AHF-Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich zwischen 1996 und dem UZ um 8 %. Im gleichen Zeitraum stieg die ACF-Produktion um 18 %. Zwischen 1996 und dem UZ sank der Anteil der AHF-Produktion an der gesamten Folienproduktion von 25 % auf 21 %.

(114) Erstens ist festzustellen, dass AHF und ACF zwar grundsätzlich mit den gleichen Maschinen hergestellt werden können, dass aber die Hersteller in der Praxis im Interesse der Effizienz und zur Minimierung der Einrichtungskosten die Anlagen jeweils nur für die Herstellung eines der beiden Folientypen verwenden. Zweitens erhöhte sich die ACF-Produktion nicht in dem Maße, in dem sich die AHF-Produktion verringerte, sondern folgte vielmehr dem Anstieg des ACF-Verbrauchs. Drittens zeugen die umfangreichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 1998 und im UZ von dessen Entschlossenheit, seine AHF-Produktion aufrechtzuerhalten. Schließlich verfügte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über genügend freie Kapazitäten, um seine AHF-Produktion zu steigern, wurde daran jedoch durch den beträchtlichen Anstieg der gedumpten Einfuhren gehindert.

(115) Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Schädigung nicht durch die Umstellung seiner Produktion auf ACF selbst verursachte.

d) Schlussfolgerung zur Schadensursache

(116) Der beträchtliche Anstieg des Volumens und des Marktanteils der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, der deutliche Rückgang ihrer Preise und die Preisunterbietung sowie der Preisrückgang im UZ hatten bedeutende nachteilige Auswirkungen auf das Volumen und die Preise der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, was wiederum mehrere Wirtschaftsindikatoren, insbesondere die Rentabilität, beeinträchtigte. Im Verlauf der Untersuchung wurden zudem keine anderen Faktoren ermittelt, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten.

(117) Daher wird der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung durch die AHF-Einfuhren mit Ursprung in der VRC und Russland verursacht wurde.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(118) Um zu ermitteln, ob im Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen erforderlich war, wurden die voraussichtlichen Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen bzw. des Verzichts auf solche Maßnahmen auf die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten geprüft. Zu diesem Zweck wurden alle interessierten Parteien, d. h. die betroffenen Gemeinschaftshersteller, Rohstofflieferanten, Einführer/Händler und Verwender, zur Übermittlung von Informationen aufgefordert.

1. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

a) Natur und Struktur des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(119) Zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehören sechs Aluminiumfolienhersteller, bei denen die AHF-Produktion im UZ einen Anteil von rund 21 % an ihrer Gesamtproduktion hatte. Die Herstellung verschiedener Folientypen beeinflusst sich insofern wechselseitig, als sich dadurch die Grundlage für die Zurechnung der Fix- und der Gemeinkosten im gesamten Foliensektor vergrößert. Bei vier der sechs Gemeinschaftshersteller sind die vorgelagerten Produktionsstufen integriert, das heißt, diese Hersteller beziehen die Aluminiumvorwalzbänder von Unternehmen, die zur selben Gruppe gehören.

(120) Die AHF-Produktion ist kapitalintensiv und stark automatisiert. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Interesse der Effizienz und zur Minimierung der Einrichtungskosten bestimmte Anlagen ausschließlich für die AHF-Herstellung nutzt. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft setzte im UZ rund 388 Mitarbeiter direkt im AHF-Sektor ein. Insgesamt beschäftigte er rund 4400 Arbeitnehmer.

b) Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(121) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist lebens- und wettbewerbsfähig. Davon zeugen erstens seine solide Position auf dem Gemeinschaftsmarkt als Partner der gewerblichen Abnehmer, zweitens seine umfangreichen (Ersatz-)Investitionen, drittens seine jüngsten Umstrukturierungsmaßnahmen und Effizienzsteigerungen durch Rationalisierung der Produktion und Modernisierung der Maschinen und viertens seine AHF-Ausfuhren, auf die im Bezugszeitraum zwischen 13 % und 15 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfielen.

(122) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat somit durch die Umstrukturierung der betroffenen Produktion im Interesse der Produktivität und der Effizienz unter Beweis gestellt, dass er strukturell lebensfähig ist.

c) Voraussichtliche Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. des Verzichts auf Maßnahmen

(123) Im Falle des Verzichts auf Antidumpingmaßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin dem Druck der gedumpten Einfuhren ausgesetzt und mit dem dadurch hervorgerufenen Preisrückgang konfrontiert, der zur Verschlechterung seiner Rentabilität führte. Sollte diese rückläufige Entwicklung anhalten, könnten die Gemeinschaftshersteller gezwungen sein, bestimmte Produktionslinien oder sogar ganze Betriebe zur AHF-Herstellung stillzulegen.

(124) Da die AHF-Produktion, wie oben dargelegt, für die Verteilung der Fix- und der Gemeinkosten der gesamten Aluminiumfolienproduktion wichtig ist, könnte die Stilllegung der AHF-Produktionsanlagen sogar zur Einstellung der gesamten Aluminiumfolienproduktion der Unternehmen führen. Darauf deutet die Ankündigung eines Gemeinschaftsherstellers im Dezember 2000 hin, seine Fertigungsbetriebe im Vereinigten Königreich stillzulegen.

(125) Im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte es dagegen zu den folgenden zwei Entwicklungen kommen. Erstens dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufsmengen steigern und damit seine Kapazität besser auslasten und seinen Marktanteil ausbauen können. Zweitens könnten sich auch die Preise geringfügig erhöhen, allerdings höchstwahrscheinlich nicht um den gesamten Antidumpingzoll, da zwischen den Gemeinschaftsherstellern, den Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern und den Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern weiterhin Wettbewerb herrschen würde.

(126) Daher dürfte die Senkung der Stückkosten infolge der besseren Kapazitätsauslastung sowie die gleichzeitige moderate Preiserhöhung den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, seine Rentabilität und seinen Marktanteil wieder zu steigern.

2. Rohstofflieferanten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(127) Wie bereits erwähnt, sind bei vier der sechs Gemeinschaftshersteller die vorgelagerten Produktionsstufen integriert, das heißt, diese Hersteller beziehen die Rohstoffe (Aluminiumvorwalzbänder) von Unternehmen, die zur selben Gruppe gehören.

(128) Die folgenden drei Rohstofflieferanten übermittelten Angaben über die Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen bzw. des Verzichts auf solche Maßnahmen:

- Alcan Rolled Products UK, Newport, Vereinigtes Königreich,

- Lawson Mardon Star Ltd, Bridgnorth, Vereinigtes Königreich,

- Pechiney Rhenalu Neuf Brisach, Biesheim, Frankreich.

(129) Den Angaben dieser Unternehmen war zu entnehmen, dass die Verkäufe von Vorwalzbändern an die AHF-Gemeinschaftshersteller rund 20 % ihrer Gesamtverkäufe in der Gemeinschaft ausmachten. Die gesamten Verkäufe von Vorwalzbändern an die AHF-Gemeinschaftshersteller verringerten sich zwischen 1997 und dem UZ um 2 %, die Gewinne dagegen um 5 %. Im UZ wurden rund 380 Arbeitnehmer für die Herstellung der betroffenen Vorwalzbänder eingesetzt.

(130) Die Rohstofflieferanten gaben an, dass sie in dem Fall, in dem die Gemeinschaftshersteller ihre AHF-Produktion einstellen sollten, wahrscheinlich keine anderen Kunden finden würden. Ein Rohstofflieferant wies ferner darauf hin, dass die Stilllegung der Betriebe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seine Recyclingaktivitäten gefährden könnte, da er in diesem Bereich auf den bei der AHF-Produktion anfallenden Schrott angewiesen sei.

(131) Aufgrund des hohen Anteils der für die AHF-Gemeinschaftshersteller bestimmten Verkäufe von Vorwalzbändern am Gesamtumsatz der Lieferanten dürfte der Rückgang oder sogar die Einstellung dieser Verkäufe nicht unerhebliche Folgen für die Wirtschaftstätigkeit der Lieferanten haben. Dagegen dürfte sich die Verbesserung der Lage der AHF-Gemeinschaftshersteller positiv auf die Lieferanten in der Gemeinschaft auswirken, da letztere ihre Verkäufe von Vorwalzbändern steigern dürften, was bei ihnen insgesamt eine positive beschäftigungspolitische Wirkung haben würde.

3. Unabhängige Einführer/Händler in der Gemeinschaft

(132) Zwei von drei unabhängigen Einführern/Händlern beantworteten den Fragebogen. Doch nur einer von ihnen übermittelte Angaben, die für die Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen bzw. des Verzichts auf solche Maßnahmen relevant waren. Allerdings führte dieses Unternehmen keine AHF aus den betroffenen Ländern, sondern nur aus einem anderen Drittland ein. Zudem machten die AHF-Einfuhren mit weniger als 3 % nur einen unerheblichen Teil seines Gesamtumsatzes aus. Daraus wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Lage der Einführer/Händler in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen würde.

4. AHF-Verwender in der Gemeinschaft

a) Natur und Struktur der Verwenderindustrie

(133) Die Verwender in der Gemeinschaft ("Wickelbetriebe") beziehen AHF auf so genannten Mutterrollen und wickeln sie dann auf kleinere Endrollen auf, die für den Gebrauch im Haushalt bestimmt sind. Dieses Wickeln der AHF ist ein unkomplizierter Vorgang, bei dem nur ein geringer Mehrwert erwirtschaftet wird. In diesem Sektor wurden keine wesentlichen Zugangsschranken ermittelt.

(134) Sieben von 15 der Kommission bekannten Verwendern in der Gemeinschaft beantworteten den Fragebogen. Zwei weitere Verwender nahmen von sich aus mit der Kommission Kontakt auf, übermittelten jedoch nicht die erforderlichen Angaben. Die Lage dieser beiden Verwender wurde daher bei der Prüfung der Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf die Verwender nicht berücksichtigt.

(135) Folgende Verwender beantworteten den Fragebogen:

- CeDo Household Products Ltd. Telford, Vereinigtes Königreich, auch im Namen von Poly-lina und Paclan,

- Childwood Ltd., Ashton-in-Makerfield, Vereinigtes Königreich,

- Comital Cofresco SpA, Volpiano, Italien,

- Ecopla France, Saint Vincent de Mercuze, Frankreich,

- Fora Folienfabrik GmbH, Radolfzell, Deutschland,

- ITS Foil and Film Rewinding bv, Apeldoorn, Niederlande,

- Vita Emballage A/S, Rødovre, Dänemark.

(136) Bei einem der kooperierenden Wickelbetriebe handelt es sich um ein Großunternehmen, das verschiedene Einwegartikel für den Haushalt wie Aluminiumfolien, Plastikfolien, Backofenpapier, Gefrier- und Müllbeutel herstellt. Im Falle eines anderen kooperierenden Wickelbetriebs ist die vorgelagerte Produktionsstufe integriert, das heißt, dieser Betrieb wird von einem zur selben Unternehmensgruppe gehörenden AHF-Hersteller beliefert. Bei den anderen fünf Verwendern handelt es sich um kleine und mittlere Betriebe, die verschiedene Verpackungsmaterialien für den Haushalt herstellen.

b) Angaben der kooperierenden Verwender

(137) Die Untersuchung ergab, dass auf AHF durchschnittlich rund 33 % des Gesamtumsatzes der kooperierenden Verwender entfielen. Gemäß den Angaben der kooperierenden Verwender erhöhte sich der Umsatz im Aluminiumfoliensektor zwischen 1997 und 1998 um 8 % und zwischen 1998 und dem UZ nochmals um 3 %. Diese Verwender beschäftigten im UZ insgesamt rund 2300 Mitarbeiter, von denen rund 470 direkt oder indirekt im Aluminiumfoliensektor eingesetzt wurden.

(138) Die AHF-Käufe der kooperierenden Verwender erhöhten sich zwischen 1997 und dem UZ um 57 % von 23000 Tonnen auf 35500 Tonnen. Auf ihre Einkäufe entfielen im UZ 40 % der Gesamtverkäufe der Gemeinschaftshersteller, 64 % der gesamten Einfuhren mit Ursprung in der VRC und 72 % der gesamten Einfuhren mit Ursprung in Russland.

(139) Die Rentabilität bei den Verkäufen von Waren, die AHF enthalten, lag in der Gemeinschaft zwischen 0,1 % und 6 %, wobei sich der gewogene durchschnittliche Gewinn im UZ auf rund 3 % belief. Die durchschnittliche Rentabilität der Wickelbetriebe verringerte sich von 3,5 % im Jahr 1997 auf 3,3 % im Jahr 1998 und 2,9 % im UZ. Dieser gewogene durchschnittliche Gewinn spiegelt die Lage bestimmter Verwender auf einem Markt wider, auf dem es gemäß den übermittelten Angaben eine gewisse Überkapazität gibt.

(140) Die Untersuchung ergab, dass auf AHF zwischen 72 % und 85 % der gesamten Produktionskosten der Enderzeugnisse entfallen, wobei der durchschnittliche Anteil bei 80 % der Gesamtkosten liegt.

c) Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. des Verzichts auf Maßnahmen

(141) Da AHF rund 80 % der gesamten Produktionskosten der Wickelbetriebe ausmachen, dürfte es im Falle der Einführung der vorgeschlagenen Antidumpingzölle zu einem leichten Kostenanstieg bei den Verwendern kommen.

(142) Dazu ist anzumerken, dass die Preise der Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern selbst in dem Fall, in dem die betroffenen ausführenden Hersteller ihre Preise um den vollen Zollbetrag erhöhen sollten, weiterhin niedriger sein würden als die Preise dieser Hersteller im Jahr 1998, als das Preisniveau der betroffenen Einfuhren am höchsten war.

(143) Sollten dagegen keine Maßnahmen eingeführt werden, so könnte es im Falle der Einstellung der AHF-Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu Lieferengpässen kommen, die sich nachteilig auf die Verwender auswirken würden.

d) Argumente der kooperierenden Verwender zu den Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen

i) Keine Abwälzung etwaiger zusätzlicher Kosten auf die Kunden

(144) Einige Verwender wandten ein, etwaige Kostensteigerungen infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen könnten nicht an die Kunden weitergegeben werden, bei denen es sich in erster Linie um große Einzelhandelsgeschäfte handele, die aufgrund ihrer starken Marktposition die Preise diktieren könnten.

(145) Den Angaben der kooperierenden Verwender war zu entnehmen, dass deren Verkaufspreise fluktuieren und weitgehend der Entwicklung der an der Londoner Metallbörse notierten Aluminiumpreise und der AHF-Preise folgen. Die an der Londoner Metallbörse notierten Aluminiumpreise schwankten im Bezugszeitraum beträchtlich, wobei sich der höchste Anstieg pro Jahr auf 11 % und der stärkste Rückgang pro Jahr auf 9 % belief. Die Preise der Verwender stiegen von einem Index 100 im Jahre 1997 auf einen Index 107 im Jahr 1999 und verringerten sich dann auf einen Index 96 im UZ. Die Verwender konnten somit die Kostenschwankungen in ihren Verkaufspreisen widerspiegeln.

(146) Somit lässt sich nicht ausschließen, dass die Verwender den möglichen moderaten Preisanstieg infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf ihre Kunden abwälzen können.

ii) Lieferengpässe

(147) Es wurde geltend gemacht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei nicht bereit, AHF an die Verwender zu liefern, und würde seine Produktion vorzugsweise auf Produkte mit höherem Mehrwert wie ACF konzentrieren. Ferner wurde eingewandt, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könne aufgrund seiner hohen Kapazitätsauslastung im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen seine Produktion nicht steigern. Dies würde zusammen mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu Lieferengpässen bei AHF führen.

(148) Wie bereits unter Erwägungsgrund 114 dargelegt, hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter Beweis gestellt, dass er seine AHF-Produktion aufrechterhalten will. Den Angaben der kooperierenden Verwender war zudem zu entnehmen, dass sich ihre AHF-Käufe vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1997 und dem UZ um 62 % erhöhten. Ferner ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über genügend freie Kapazitäten verfügt, um seine AHF-Produktion zu steigern.

(149) Zudem dürften die betroffenen ausführenden Hersteller selbst im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen weiterhin AHF in die Gemeinschaft ausführen, allerdings nicht mehr zu gedumpten bzw. schadensverursachenden Preisen. Ferner gibt es mehrere alternative Bezugsquellen, für die keine Antidumpingmaßnahmen gelten und auf die in der Gemeinschaft im UZ ein Marktanteil von rund 13 % entfiel.

(150) Daher dürfte die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht zu Lieferengpässen auf dem Gemeinschaftsmarkt führen.

iii) Produktsubstitution

(151) Es wurde eingewandt, das Endprodukt würde sich im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen verteuern, was die Verbraucher dazu veranlassen würde, andere Verpackungsmaterialien wie Plastikfolien und/oder Papierfolien zu verwenden.

(152) Die Untersuchung ergab, dass die Preiselastizität bei AHF aufgrund der besonderen Verpackungseigenschaften dieser Ware gering ist. Die Eigenschaften von AHF sind temperaturunabhängig; AHF dienen als undurchlässige Sperrschicht und verhindern bei Lebensmittel den Verlust oder die Aufnahme von Feuchtigkeit, Gerüchen und Geschmack; sie genügen strengen hygienischen Anforderungen und sind gegenüber Mikroorganismen resistent; ferner sind sie leicht verformbar und aufgrund ihres geringen Gewichts und zugleich ihrer Festigkeit für die Verpackung von Lebensmitteln besonders geeignet.

(153) Dies zeigt sich auch darin, dass der AHF-Verbrauch im Bezugszeitraum trotz der stark schwankenden Preise von Aluminium, dem wichtigsten Rohstoff für die AHF-Herstellung, um 21 % stieg.

(154) Folglich ist es unwahrscheinlich, dass Aluminiumfolien im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen in den Haushalten in nennenswertem Maße durch andere Verpackungsmaterialien ersetzt würden.

5. Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen

(155) In Bezug auf die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft wandten einige interessierten Parteien ein, die betroffenen ausführenden Hersteller würden durch die Zölle vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt, so dass der Wettbewerb deutlich geschmälert und die bereits beherrschende Stellung derjenigen Wickelbetriebe in der Gemeinschaft gestärkt würde, die AHF von vorgelagerten Unternehmen beziehen, welche derselben Unternehmensgruppe angehören.

(156) Die betroffenen ausführenden Hersteller würden jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach weiterhin AHF in die Gemeinschaft ausführen, wenn auch zu nicht schädigenden Preisen, denn sie haben eine starke Position auf dem Gemeinschaftsmarkt inne und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verfügt nicht über die erforderliche Produktionskapazität, um die gesamte Nachfrage in der Gemeinschaft zu decken. Im Falle des Verzichts auf Antidumpingmaßnahmen lässt sich dagegen nicht ausschließen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine AHF-Produktion in der Gemeinschaft deutlich verringern oder sogar einstellen würde, so dass die Position der ausführenden AHF-Hersteller gestärkt und der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt deutlich geschmälert würde.

(157) Außerdem ergab die Untersuchung, dass den nicht integrierten Wickelbetrieben neben den betroffenen Ländern auch noch mehrere alternative AHF-Bezugsquellen in anderen Drittländern zur Verfügung stehen. Im UZ entfielen auf die Einfuhren aus diesen anderen Drittländern rund 13 % des Gesamtverbrauchs.

(158) Was die möglicherweise beherrschende Stellung der integrierten Wickelbetriebe in der Gemeinschaft anbetrifft, so ergab die Untersuchung, dass die Markentreue der Verbraucher gering ist und dass es insbesondere keine nennenswerten technischen Marktzugangsschranken gibt. Daher ist es unwahrscheinlich, dass die Wickelbetriebe ihre Entscheidungen weitgehend unabhängig von den Kunden und Konkurrenten treffen können.

(159) Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß den Untersuchungsergebnissen nicht über die erforderliche Kapazität verfügt, um die gesamte Nachfrage in der Gemeinschaft zu decken, und die betroffene Ware, wie oben dargelegt, aller Wahrscheinlichkeit nach weiterhin aus den betroffenen Ländern eingeführt werden wird, wird auch nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen noch ein starker Wettbewerb herrschen. Die etwaige Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde daher weder zu einer Beschränkung der Wahlmöglichkeiten der gewerblichen Abnehmer noch zu einer Schmälerung des Wettbewerbs führen.

6. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(160) Daraus wird der Schluss gezogen, dass es im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft keine zwingenden Gründe für den Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall gibt.

H. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1. Schadensbeseitigungsspanne

(161) Die Höhe des endgültigen Zolls wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Dumpingspannen und desjenigen Zollbetrag ermittelt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(162) Zur Ermittlung des Zolls, der zur Beseitigung der dumpingbedingten Schädigung erforderlich ist, musste zunächst der angemessene Mindestgewinn vor Steuern bestimmt werden, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne die gedumpten Einfuhren hätte erzielen können. Unter Berücksichtigung der Rentabilität bei ACF, einer verwandten, nicht von schädlichem Dumping betroffenen Ware, sowie der erforderlichen langfristigen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde dieser angemessene Mindestgewinn auf 5 % festgesetzt.

(163) Die erforderliche Preiserhöhung wurde sodann durch einen Vergleich des für die Berechnung der Preisunterbietungsspannen herangezogenen gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schadensverursachenden AHF-Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt während des UZ ermittelt. Der nicht schadensverursachende Preis wurde durch Addition des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seiner durchschnittlichen tatsächlichen Verluste im UZ sowie der vorgenannten Gewinnspanne von 5 % errechnet. Die sich bei diesem Vergleich ergebende Differenz wurde sodann als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt, um die Schadensspanne zu ermitteln.

2. Endgültige Zölle

(164) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Grundverordnung wird daher die Auffassung vertreten, dass endgültige Antidumpingzölle in Höhe der festgestellten Dumpingspannen bzw. in Höhe der Schadensspannen, sofern diese niedriger sind, eingeführt werden sollten.

(165) Im Falle der Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland sollte der Zoll für die nichtkooperierenden Unternehmen anhand des Zolls des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers festgesetzt werden.

(166) Auf dieser Grundlage werden folgende endgültige Zölle vorgeschlagen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(167) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für alle übrigen Unternehmen gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für alle übrigen Unternehmen geltenden Zoll.

(168) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission(3) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.

3. Verpflichtungen

(169) Sowohl der ausführende Hersteller in China als auch derjenige in Russland boten Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Das Verpflichtungsangebot des chinesischen ausführenden Herstellers, dem der MWS nicht zuerkannt wurde, konnte nicht angenommen werden, weil seitens der chinesischen Behörden keine angemessene Überwachung gewährleistet war. Daher sollte ein Antidumpingzoll in Höhe der endgültigen Dumpingspanne eingeführt werden.

(170) Der russische ausführende Hersteller verpflichtete sich, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings gewährleisten. Das Unternehmen wird der Kommission zudem regelmäßig ausführliche Berichte vorlegen, so dass die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwachen kann. Ferner ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung angesichts der Natur der Ware sowie der Vertriebsstruktur des Unternehmens nach Ansicht der Kommission gering.

(171) Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung durch das Unternehmen noch besser überwachen kann, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Informationen enthält. Diese Angaben sind auch erforderlich, damit der Zoll die Übereinstimmung der Sendungen mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen und kontrollieren kann, dass diese Sendungen unter die Verpflichtung fallen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die den Zollbehörden vorgelegte betroffene Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(172) Im Falle der mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder der Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,009 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auf Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger, des KN-Codes ex 7607 11 10 (TARIC-Code 7607 11 10 10) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Zoll nicht für die Waren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1) Die Waren, die unter dem TARIC-Zusatzcode A256 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, wenn sie von Siberian Aluminium (Sayan Foil, Sayanagorsk) hergestellt und versandt werden und direkt von Rual Trade Limited, Suites 7B & 8B, 50 Town Range, Gibraltar an Sibirsky Aluminium GmbH, Graf-Adolf-Platz 1-2, D-40213 Düsseldorf in Rechnung gestellt werden, sofern für solche Einfuhren eine Handelsrechnung vorliegt, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält.

(2) Die Zollbefreiung ist ferner davon abhängig, dass die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2) ABl. C 45 vom 18.2.2000, S. 2.

(3) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion C, Terv 0/13, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel.

ANHANG

Erforderliche Angaben auf den Handelsrechnungen für die Verkäufe im Rahmen einer Verpflichtung

1. Rechnungsnummer.

2. TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an den Grenzen der Gemeinschaft zollrechtlich abgefertigt werden können.

3. Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:

- Waren-Kennnummer (product code number/PCN) (wie im Rahmen der Verpflichtung des betreffenden ausführenden Herstellers festgelegt),

- KN-Code,

- Menge (in kg).

4. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

- Preis pro kg,

- Zahlungsbedingungen,

- Lieferbedingungen,

- Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

5. Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen, für das die Verpflichtung gilt, die Ware direkt fakturiert.

6. Name des Vertreters des Unternehmens, der die Rechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat: "Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2001/381/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind."

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