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Document 32001R0826

Verordnung (EG) Nr. 826/2001 der Kommission vom 27. April 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 590/2001 zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch

ABl. L 120 vom 28.4.2001, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/826/oj

32001R0826

Verordnung (EG) Nr. 826/2001 der Kommission vom 27. April 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 590/2001 zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 120 vom 28/04/2001 S. 0007 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 826/2001 der Kommission

vom 27. April 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 590/2001 zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 590/2001 der Kommission(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 719/2001(3), sieht zur Berücksichtigung der außergewöhnlichen Marktlage infolge der jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit der BSE-Krise eine Reihe von Änderungen und Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission(4) vor. Die anschließende Maul- und Klauenseucheepidemie hat weitere Änderungen erforderlich gemacht.

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 sieht Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 590/2001 den Ankauf von Vordervierteln vor, die durch gerade Schnittführung auf Höhe der fünften Rippe gewonnen wurden. Angesichts der bisherigen Erfahrungen sollte die Übernahme der Viertel in bestimmten Punkten geregelt werden.

(3) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 590/2001 können für die beiden ersten Ausschreibungen des zweiten Quartals 2001 Schlachtkörper angekauft werden, die das festgesetzte Hoechstgewicht überschreiten, wobei allerdings nur der Kaufpreis für dieses Hoechstgewicht gezahlt wird. Zur Regelung des Ankaufs von Vordervierteln sollte die zweite Ausschreibung eingeschränkt und der Kaufpreis für Vorderviertel auf 40 % des Kaufpreises für das festgesetzte Schlachtkörperhöchstgewicht begrenzt werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 590/2001 ist entsprechend zu ändern.

(5) In Anbetracht der Lage muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 590/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 wird das Hoechstgewicht der in der vorstehenden Bestimmung genannten Schlachtkörper für das zweite Quartal 2001 festgesetzt auf:

- 430 kg für die erste Ausschreibung; es können jedoch auch über 430 kg schwere Schlachtkörper zur Intervention angekauft werden; in diesem Fall wird allerdings nur der Kaufpreis für dieses Hoechstgewicht gezahlt;

- 430 kg für die zweite Ausschreibung; es können jedoch auch über 430 kg schwere Schlachtkörper zur Intervention angekauft werden; in diesem Fall wird allerdings nur der Kaufpreis für dieses Hoechstgewicht oder - im Falle vom Vordervierteln - nur ein Kaufpreis in Höhe von maximal 40 % des Kaufpreises für das Schlachtkörperhöchstgewicht gezahlt;

- 410 kg für die dritte und vierte Ausschreibung;

- 390 kg für die beiden letzten Ausschreibungen."

2. In Artikel 1 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt: "5a. Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 müssen Vorderviertel, soweit die Übernahme auf Vorderviertel begrenzt ist, zur Annahme durch die Interventionsstelle zusammen mit den entsprechenden Hintervierteln angeliefert werden, damit Hoechstgewicht, Aufmachung und Klassifizierung der Schlachtkörper, von denen sie gewonnen wurden, überprüft werden können.

Soweit die Vorder- und Hinterviertel gemäß Absatz 3 des genannten Artikels einer Erstkontrolle unterzogen wurden, können die bei dieser Kontrolle angenommenen Vorderviertel der Interventionsstelle jedoch auch ohne die zugehörigen Hinterviertel in verplombten Transportmitteln angeliefert und von ihr endgültig übernommen werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 30.

(3) ABl. L 100 vom 11.4.2001, S. 13.

(4) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22.

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