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Document 32001R0609

Verordnung (EG) Nr. 609/2001 der Kommission vom 28. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 411/97

ABl. L 90 vom 30.3.2001, p. 4–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/08/2003; Aufgehoben durch 32003R1433

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/609/oj

32001R0609

Verordnung (EG) Nr. 609/2001 der Kommission vom 28. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 411/97

Amtsblatt Nr. L 090 vom 30/03/2001 S. 0004 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 609/2001 der Kommission

vom 28. März 2001

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 411/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wurde eine finanzielle Beihilfe eingeführt, die Erzeugerorganisationen gewährt werden kann, die gemäß bestimmten Vorschriften und unter Einhaltung bestimmter Grenzen einen Betriebsfonds einrichten. Gemäß Artikel 13 der vorgenannten Verordnung wird den bereits bestehenden Erzeugerorganisationen, die zur Erlangung ihrer Anerkennung einen Übergangszeitraum benötigen, eine finanzielle Beihilfe gewährt. Artikel 16 enthält Vorschriften für die Durchführung der operationellen Programme bzw. - im Falle der gemäß Artikel 13 anerkannten Erzeugerorganisationen - der Aktionspläne. Es sind die Durchführungsbestimmungen zu diesen Regelungen festzulegen.

(2) Um die Bündelung des Angebots zu fördern und die Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der operationellen Programme zu erleichtern, sollte den Erzeugerorganisationen die Möglichkeit gegeben werden, die teilweise oder vollständige Durchführung von Maßnahmen im Rahmen ihres operationellen Programms einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu übertragen. Es sind jedoch spezifische Bestimmungen erforderlich, um Missbrauch oder Doppelfinanzierungen zu vermeiden.

(3) Für eine einfache Handhabung der Regelung muss die vermarktete Erzeugung der Erzeugerorganisationen eindeutig definiert werden, und es ist festzulegen, welche Erzeugnisse in Betracht kommen und auf welcher Vermarktungsstufe der Wert der Erzeugung zu berechnen ist. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000(4), und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000, beihilfefähig sind, ist die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 genannte Beihilfe zum Wert der vermarkteten Erzeugung hinzuzuzählen. Aus Gründen der Kohärenz sind die Obergrenzen der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des Wertes der während eines Referenzzeitraums von zwölf Monaten vermarkteten Erzeugung zu berechnen. Um das System für die Wirtschaftsteilnehmer möglichst flexibel zu gestalten, wird den Mitgliedstaaten für die Berechnung dieses Zwölfmonatszeitraums ein gewisser Spielraum gelassen. Außerdem sollten im Falle von jährlichen Schwankungen oder bei nicht ausreichenden Daten zusätzliche Methoden für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung zugelassen werden. Um einem Missbrauch der Regelung vorzubeugen, sollte den Erzeugerorganisationen untersagt werden, den Referenzzeitraum während der Laufzeit eines Programms zu ändern.

(4) Um eine ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten, sind Bestimmungen für die Verwaltung der Betriebsfonds sowie für die Finanzbeiträge der Mitglieder zu diesen Fonds festzulegen. Insbesondere ist festzulegen, dass sich die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation zu entrichtenden Finanzbeiträge nach der vermarkteten Erzeugung bemessen, anhand deren die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft berechnet wird. Die Höhe der Beiträge kann unter Berücksichtigung des Maßes, in dem die einzelnen angeschlossenen Erzeugergruppen an einem operationellen Programm beteiligt sind, gestaffelt werden, sofern der kollektive Charakter des operationellen Programms nicht beeinträchtigt wird.

(5) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung sind Verfahren für die Vorlage und die Genehmigung der operationellen Programme einschließlich der jeweiligen Fristen festzulegen, damit die Angaben von den zuständigen Behörden angemessen bewertet und Maßnahmen und Tätigkeiten in das Programm aufgenommen oder aus diesem ausgeschlossen werden können. Da die Programme auf jährlicher Grundlage verwaltet werden, ist vorzusehen, dass die Durchführung derjenigen Programme, die bis zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht genehmigt worden sind, um ein Jahr aufgeschoben wird.

(6) Es sollte ein jährliches Verfahren zur Änderung von operationellen Programmen geben, damit diese angepasst werden können, um etwaigen neuen Umständen, die zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht vorhersehbar waren, Rechnung zu tragen. Außerdem müssen die Maßnahmen im Laufe des Durchführungsjahres eines operationellen Programms geändert werden können. Alle solchen Änderungen sollten gewissen von den Mitgliedstaaten festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen unterliegen, einschließlich der Verpflichtung, die Änderungen den zuständigen Behörden mitzuteilen, damit sichergestellt ist, dass die allgemeinen Ziele der genehmigten Programme erhalten bleiben.

(7) Aus Gründen der finanziellen und rechtlichen Sicherheit sind Listen von Maßnahmen und Ausgaben zu erstellen, die im Rahmen der operationellen Programme erstattungsfähig bzw. nicht erstattungsfähig sind. Diese Verzeichnisse sind nicht erschöpfend. Im Hinblick auf Transparenz und eine einfache Handhabung der Gemeinschaftsvorschriften sollten sich die Kriterien für die Erstattungsfähigkeit bestimmter Maßnahmen gegebenenfalls an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999(6) mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds anlehnen. Bestimmte Maßnahmen und Ausgaben sollten zeitlich befristet oder innerhalb bestimmter Grenzen zugelassen werden.

(8) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel müssen die Erzeugerorganisationen für sich und ihre Mitglieder die schriftliche Zusage geben, dass sie keine gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Doppelfinanzierung für Maßnahmen erhalten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung von der Gemeinschaft finanziert werden.

(9) Um die effektive Durchführung der operationellen Programme zu gewährleisten, werden den Erzeugerorganisationen bis zum 15. Dezember des Jahres, das der Durchführung des Programms vorausgeht, die Entscheidungen der zuständigen Behörden über die operationellen Programme sowie der genehmigte Betrag der finanziellen Beihilfe mitgeteilt.

(10) Um finanziellen Engpässen vorzubeugen, sollten die Erzeugerorganisationen unter Leistung einer angemessenen Sicherheit eine Vorschussregelung in Anspruch nehmen können. Um eine systematische Wiedereinziehung von Vorschüssen zu vermeiden, ist festzulegen, dass die Vorschüsse die untere Grenze der finanziellen Beihilfe nicht überschreiten dürfen. Die geleistete Sicherheit muss nach Maßgabe der Durchführung des operationellen Programms bis.zu einem Betrag in Höhe von 80 % des Vorschusses schrittweise freigegeben werden können; der verbleibende Betrag ist bis zur Zahlung des Restbetrags der Beihilfe einzubehalten. Alternativ sollte es eine Regelung geben; nach der zu bestimmten Zeitpunkten im Jahr die bereits getätigten Ausgaben erstattet werden.

(11) Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Regelung zu gewährleisten, sind die in die Beihilfeanträge aufzunehmenden Angaben festzulegen. Um etwaigen unvorhergesehenen Umständen bei der Durchführung der operationellen Programme Rechnung zu tragen, können die Anträge auf Vorschüsse oder Zahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht innerhalb der festgesetzten Fristen durchgeführt werden konnten, auf das folgende Jahr übertragen werden. Alle Anträge sind zur Überprüfung einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sind Sanktionen für den Fall vorzusehen, dass die Anträge auf finanzielle Beihilfe verspätet eingereicht werden.

(12) Für alle Anträge gilt in Bezug auf die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft die in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzte Obergrenze.

(13) Die Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen und deren Wirksamkeit müssen überwacht werden. Dies kann durch periodische Berichte und eine Bewertung erfolgen.

(14) Angesichts der weitreichenden Kompetenzen und Initiativmöglichkeiten der Erzeugerorganisationen sind strenge Kontrollverfahren sowie, für den Fall von Verstößen, abschreckend wirkende Sanktionen festzulegen. Diese Sanktionen sind nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes zu differenzieren. Der Gerechtigkeit halber sollten Bestimmungen für den Fall festgelegt werden, dass die Erzeugerorganisation in ein vom Mitgliedstaat genehmigtes operationelles Programm irrtümlich Maßnahmen aufgenommen hat, die nicht erstattungsfähig sind. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes wären die Mitgliedstaaten in diesem Fall nicht verpflichtet, Beihilfezahlungen zurückzuhalten oder bereits gezahlte Beträge wiedereinzuziehen.

(15) Die Behörden, die für die Überprüfung der Erstattungsfähigkeit der im Rahmen der operationellen Programme vorgeschlagenen Maßnahmen sowie für die Überprüfung von deren Durchführung zuständig sind, müssen die Möglichkeit haben, ergänzende nationale Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Anwendung der vorliegenden Regelung zu gewährleisten.

(16) Diese Verordnung muss auf alle ab dem Jahr 2001 durchzuführenden operationellen Programme Anwendung finden. Bereits genehmigte Programme, die 2001 noch fortgeführt werden, sind anzupassen, es sei denn, eine solche Anpassung erscheint aufgrund des weit fortgeschrittenen Durchführungsstands nicht angezeigt.

(17) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regelung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten detaillierte Angaben zu den im Rahmen dieser Verordnung erlassenen ergänzenden Maßnahmen übermitteln. Zu statistischen, Haushalts- und Kontrollzwecken müssen der Kommission angemessene Aufzeichnungen über die Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen sowie über die Verwendung der Betriebsfonds zur Verfügung gestellt werden.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft, die Betriebsfonds und die operationellen Programme gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sowie für die Aktionspläne gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) der genannten Verordnung.

(2) Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen sind im Sinne dieser Verordnung die Aktionspläne den operationellen Programmen gleichgestellt.

Artikel 2

(1) "Erzeugerorganisationen" im Sinne dieser Verordnung sind die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Organisationen und die in Artikel 13 derselben Verordnung genannten Organisationen unter den darin aufgeführten Bedingungen.

(2) Übernehmen die anerkannten "Vereinigungen von Erzeugerorganisationen" gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Verwaltung der Betriebsfonds an Stelle ihrer Mitglieder, so sind sie für die Anwendung dieser Verordnung den Erzeugerorganisationen gleichgestellt.

(3) Anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können an Stelle ihrer Mitglieder die teilweise Durchführung ihrer operationellen Programme übernehmen. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten diese Vereinigungen ermächtigen, ein eigenes operationelles Teilprogramm vorzulegen

i) mit Maßnahmen; die von den diesen Vereinigungen angeschlossenen Erzeugerorganisationen festgelegt, aber nicht von diesen im Rahmen ihrer operationellen Programme durchgeführt werden;

ii) in Übereinstimmung mit den Artikeln 4, 5, 6, 7 und 8; das Teilprogramm ist zusammen mit den operationellen Programmen der angeschlossenen Erzeugerorganisationen zu behandeln.

In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass

a) diese Maßnahmen vollständig durch Beiträge aus den Betriebsfonds der angeschlossenen Erzeugerorganisationen finanziert werden;

b) diese Maßnahmen und die entsprechenden Finanzbeiträge in dem operationellen Programm jeder beteiligten Erzeugerorganisation aufgeführt sind;

c) kein Risiko einer Doppelfinanzierung besteht.

(4) Die Erzeugerorganisationen können eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft unter den Voraussetzungen der Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und den Voraussetzungen der vorliegenden Verordnung erhalten.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und dieser Verordnung über Kontrollen und Sanktionen gelten sowohl für die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen als auch für die angeschlossenen Erzeugerorganisationen.

(5) Der "Wert der vermarkteten Erzeugung" im Sinne dieser Verordnung berechnet sich auf der Grundlage der Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation,

a) für die diese Erzeugerorganisation anerkannt ist;

b) die abgesetzt wird gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 - ausgenommen

i) der erste Gedankenstrich,

ii) der zweite Gedankenstrich bei geringfügigen Mengen an Erzeugnissen, die von den angeschlossenen Erzeugern selbst in frischem Zustand vermarktet oder an die Verarbeitungsindustrie verkauft werden;

c) die auf der Stufe "ab Erzeugerorganisation" angerechnet werden

i) gegebenenfalls als "verpacktes oder hergerichtetes nichtverarbeitetes Erzeugnis";

ii) ohne MwSt.;

iii) ohne interne Transportkosten(7);

die Mitgliedstaaten legen gegebenenfalls fest, um welche Beträge der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Verarbeitungs- oder Versand/Transportstufen angerechnete Wert zu verringern ist;

d) gegebenenfalls einschließlich des Beihilfebetrags gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, den die Erzeugerorganisationen im selben Zeitraum erhalten haben;

e) die unter den von den Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelzählungen festgelegten Bedingungen auch die Erzeugung der Mitglieder umfasst, die bis zum Zeitpunkt der Vorlage des operationellen Programms oder der Programmänderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung aus der Erzeugerorganisation ausgetreten oder ihr beigetreten sind.

(6) Die jährliche Obergrenze der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird jährlich auf der Grundlage des Wertes der während eines Referenzzeitraums von einem Jahr vermarkteten Erzeugung berechnet. Dieser Referenzzeitraum ist von den Mitgliedstaaten festzulegen und entspricht

a) einem effektiven Zwölfmonatszeitraum, der frühestens am 1. Januar des vorletzten Jahres vor dem Durchführungsjahr des operationellen Programms beginnt und spätestens am 30. Juni des Jahres vor dem Durchführungsjahr des operationellen Programms endet, oder

b) dem Durchschnittswert von drei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen zwischen dem 1. Januar des vierten Jahres vor dem Durchführungsjahr des operationellen Programms und dem 30. Juni des Jahres vor dem Durchführungsjahr des operationellen Programms.

(7) Die Mitgliedstaaten können für verschiedene Erzeugerorganisationen unterschiedliche Referenzzeiträume festlegen, um den voneinander abweichenden Erzeugungs-, Verkaufs- und Verbuchungszeiträumen für verschiedene Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen Rechnung zu tragen. Der geltende Referenzzeitraum sollte außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines operationellen Programms nicht verändert werden.

(8) Hat sich der Wert der Erzeugung aus Gründen verringert, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, so beträgt der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß Absatz 6 mindestens 65 % des Wertes im vorangegangenen Referenzzeitraum.

(9) Verfügt eine erst seit kurzer Zeit anerkannte Erzeugerorganisation für die Anwendung von Absatz 6 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung, so wird der von der Erzeugerorganisation im Hinblick auf ihre Anerkennung angegebene Wert der vermarktbaren Erzeugung als Wert der vermarkteten Erzeugung angesehen.

(10) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Sammlung der Angaben über den Wert- der vermarkteten Erzeugung im Sinne von Absatz 5 der Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben.

KAPITEL II

BETRIEBSFONDS UND OPERATIONELLE PROGRAMME

Artikel 3

Betriebsfonds

(1) Die von den Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingerichteten Betriebsfonds

a) sind ausschließlich bestimmt für Transaktionen im Zusammenhang mit

1. der Durchführung des operationellen Programms;

2. der Verwaltung des Betriebsfonds und

3. der Finanzierung der Marktrücknahmen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96;

b) werden verwaltet

1. über ein Bankkonto, das bei einem Finanzinstitut in dem Mitgliedstaat eröffnet wurde, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, oder.

2. auf Antrag einer Erzeugerorganisation und auf Beschluss des Mitgliedstaats im Rahmen einer von der Erzeugerorganisation für jede Aktion zu führenden Finanzbuchhaltung, die es ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu identifizieren, und die jährlich von externen Abschlussprüfern geprüft und bestätigt werden kann.

(2) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds zu erheben. Die Erzeugerorganisation kann die Beiträge bemessen

a) nach der Menge oder dem Wert der vermarkteten Erzeugung oder einer Kombination aus beiden Faktoren;

b) gestaffelt nach Erzeugnissen oder angeschlossenen Erzeugergruppen anhand objektiver Kriterien, die von der Erzeugerorganisation festgelegt wurden, wobei berücksichtigt wird, in welchem Maße die einzelnen angeschlossenen Erzeugergruppen an einem operationellen Programm beteiligt sind, sofern

i) die kollektive Art des operationellen Programms nicht beeinträchtigt wird;

ii) die Beiträge der einzelnen Mitglieder dieser Erzeugergruppe auf der Grundlage gemäß Absatz 2 Buchstabe a) berechnet werden.

(3) Ein operationelles Programm gilt als ein Programm von kollektiven Art, wenn die Maßnahmen

i) eine beachtliche Zahl oder einen beachtlichen Anteil der Mitglieder einbeziehen und

ii) auf demokratische Weise von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation gebilligt wurden.

(4) Die Erzeugerorganisationen können unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen auf die Beiträge ihrer Mitglieder zum Betriebsfonds für ein bestimmtes Durchführungsjahr des operationellen Programms Vorschüsse gewähren, sofern diese Vorschüsse durch die bis zum 31. Januar des folgenden Jahres erhobenen Beiträge der Mitglieder ausgeglichen werden.

(5) Andere Beiträge zum Betriebsfonds als die der Mitglieder kommen für die finanzielle Beihilfe gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht in Betracht.

Artikel 4

Vorlage der OP an die MS

Die Entwürfe der operationellen Programme werden bis zum 15. September des Jahres, das dem Jahr ihrer Durchführung vorhergeht, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, zur Genehmigung vorgelegt. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen.

Artikel 5

Genehmigung der OP durch die MS

(1) Die zuständige einzelstaatliche Behörde trifft bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage eine Entscheidung über die Programme und Betriebsfonds.

(2) Die zuständige einzelstaatliche Behörde vergewissert sich:

a) mit Hilfe aller zweckdienlichen Mittel, einschließlich Kontrollen vor Ort, von der Richtigkeit der übermittelten Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b), c) und e);

b) von der Übereinstimmung der Programmziele mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder im Fall der Aktionspläne von der Übereinstimmung der Ziele des Plans mit Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung;

c) ob die vorgeschlagenen Maßnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung der Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 und der nichterschöpfenden Liste der nicht erstattungsfähigen Maßnahmen und Ausgaben in Anhang I für eine finanzielle Beteiligung in Betracht kommen;

d) vom wirtschaftlichen Nutzen und von der technischen Qualität der vorgeschlagenen Programme, von der Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie der Programmierung seiner Durchführung.

(3) Die zuständige einzelstaatliche Behörde trifft gegebenenfalls folgende Entscheidung:

a) sie genehmigt das Programm, wenn es die Voraussetzungen der Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und dieses Kapitels erfuellt;

b) sie verlangt Änderungen des Entwurfs. In diesem Fall kann das Programm erst genehmigt werden, wenn die geforderten Änderungen vorgenommen wurden;

c) sie lehnt das Programm ab.

Die zuständige einzelstaatliche Behörde teilt der Erzeugerorganisation ihre Entscheidung mit.

(4) Die Durchführung eines bis zum 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt an dem auf seine Genehmigung folgenden 1. Januar.

Die Durchführung der Programme, für die eine Genehmigung nach dem 15. Dezember erfolgt, wird um ein Jahr aufgeschoben.

Artikel 6

Änderungen der OP

(1) Die Erzeugerorganisationen können jedes Jahr bis zum 15. September Änderungen der operationellen Programme für das (die) folgende(n) Jahr(e) beantragen, die ab dem darauffolgenden 1. Januar gelten sollen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt für die Antragstellung festlegen.

(2) Den Änderungsanträgen sind Belege beizufügen, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen.

Für jeden Antrag auf Änderung des operationellen Programms trifft die zuständige Behörde bis zum 15. Dezember nach Prüfung der vorgebrachten Begründung und unter Berücksichtigung der Überprüfung durch die Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine Entscheidung. Jeder Änderungsantrag, über den nicht innerhalb der genannten Frist entschieden wurde, gilt als abgelehnt.

(3) Unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen und vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliedstaaten kann den Erzeugerorganisationen gestattet werden, in einem bestimmten Jahr

a) ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen;

b) den Inhalt des operationelles Programms zu ändern. Eine solche Änderung kann die Verlängerung des operationellen Programms betreffen, sofern die Gesamtdauer des Programms nicht mehr als fünf Jahre beträgt;

c) den Betrag des Betriebsfonds, der zur Finanzierung von Marktrücknahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genehmigt wurde, bis zu den Hoechstbeträgen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 zu ändern,

sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds gemäß Artikel 9 Absatz 1 nicht überschritten wird.

(4) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen innerhalb des Jahres Änderungen der operationellen Programme gemäß Absatz 3 Buchstaben a) und b) ohne vorherige Genehmigung der Mitgliedstaaten vorgenommen werden können.

Diese Änderungen kommen für eine Finanzierung nur in Betracht, wenn die Erzeugerorganisationen sie umgehend den zuständigen Behörden melden.

(5) Eine Erhöhung des Betrags des Betriebsfonds, der zur Finanzierung von Marktrücknahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genehmigt wurde, muss in jedem Fall zuvor von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

Artikel 7

Form der OP

Die operationellen Programme werden in Jahrestranchen durchgeführt, die jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen.

Artikel 8

Inhalt der OP

(1) Der Entwurf des operationellen Programms erfuellt die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder im Fall von Aktionsplänen die Bedingungen, die nach Abschluss des Aktionsplans die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung gewährleisten sollen.

Er umfasst mindestens folgende Punkte:

a) Laufzeit des operationellen Programms;

b) Beschreibung der Ausgangssituation vor allem hinsichtlich der Erzeugung, Vermarktung und Ausrüstung;

c) Zielvorgaben des operationellen Programms unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Absatzprognosen;

d) für jedes Jahr der Programmdurchführung die zur Erreichung der Ziele erforderlichen Aktionen und Mittel;

e) die finanziellen Aspekte, insbesondere:

i) Berechnungsweise und Höhe der finanziellen Beiträge;

ii) Mittelversorgung des Betriebsfonds gemäß Artikel 3;

iii) gegebenenfalls alle erforderlichen Angaben zur Begründung der gestaffelten Beitragshöhen gemäß Artikel 3;.

iv) für jedes Jahr der Programmdurchführung: Finanzierungsplan und Zeitplan für die Durchführung der Aktionen.

(2) Der Entwurf des operationellen Programms gemäß Absatz 1 kann insbesondere folgende Maßnahmen und Ausgaben betreffen:

a) Ausgaben für Pflanzgut im Falle von Dauerkulturen (mehrjährige Pflanzen, Bäume, Büsche);.

b) spezifische Erzeugungskosten für

i) die biologische Erzeugung, die integrierte Produktion oder Versuchsvorhabens(8);

ii) Material für den biologischen Pflanzenschutz(9);

iii) Umweltschutzmaßnahmen (einschließlich Verwendung von wiederverwertbarer und/oder wiederverwendbarer Verpackung);

iv) Qualitätsverbesserungsmaßnahmen (einschließlich Verwendung von zertifiziertem Saat- und Pflanzgut);

für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren je Maßnahme ab Beginn des ersten operationellen Programms;

c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds oder operationellen Programm(10), zur Deckung dieser Kosten wird ein Pauschbetrag von 2 % des genehmigten Betriebsfonds und höchstens 180000 EUR gewährt(11);

d) Personalkosten (einschließlich Lohnabgaben, wenn diese von der Erzeugerorganisation getragen werden) für Maßnahmen

i) zur Erzielung oder Erhaltung eines hohen Niveaus hinsichtlich Qualität und Umweltschutz;

ii) zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus,

deren Durchführung vor allem den Einsatz von qualifiziertem Personal erfordert. In diesem Fall muss, die Arbeitszeit durch Zeitbelege dokumentiert werden, wenn die Erzeugerorganisation auf den Einsatz von Beschäftigten oder von Mitgliedern der Erzeugerorganisation zurückgreift;

e) Investitionen in Transportmittel für Kühltransporte oder mit kontrollierter Atmosphäre;

f) zusätzliche externe Transportkosten, die sich gegenüber den Kosten des Straßengüterverkehrs ergeben, wenn im Rahmen einer Umweltschutzmaßnahme auf den Schienen- und/oder Schiffsverkehr zurückgegriffen wird; diese Kosten werden von den Mitgliedstaaten als Kilometerpauschale festgelegt;

g) Kosten von Treffen und Ausbildungsprogrammen im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen des operationellen Programms, einschließlich Tagegelder zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer (gegebenenfalls als Pauschbeträge festgelegt);

h) generische Werbung und Werbung für kollektive Markenzeichen(12). Geografische Angaben sind nur zulässig,

i) wenn sie unter die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates(13) fallen, insbesondere wenn es sich dabei um geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben handelt, oder

ii) wenn diese geografischen Angaben der Hauptaussage der Werbung nachgeordnet und nicht der betreffenden Erzeugerorganisation vorbehalten sind.

Das Werbematerial muss (im Falle von visuellen Medien) das Emblem der Europäischen Gemeinschaft und folgende Angabe tragen: "Von der Europäischen Gemeinschaft finanzierte Kampagne".

i) Rechts- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Fusion oder der Übernahme von Erzeugerorganisationen; diesbezüglich von den Erzeugerorganisationen in Auftrag gegebene Durchführbarkeitsstudien und Entwürfe;

j) gebrauchtes Material unter den in Regel Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission(14) festgelegten Bedingungen;

k) für eine programmgemäße Investition erforderlicher Erwerb unbebauter Grundstücke unter den Bedingungen von Ziffer 1.1 Buchstaben a), b) und c) und Ziffer 1.2 der Regel Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000(15);

l) Leasing-Kosten, die den Nettoverkehrswert des geleasten Investitionsgutes nicht überschreiten, unter den in Ziffer 3 von Regel Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 festgelegten Bedingungen;

m) Miete als Alternative zum Erwerb in Fällen, in denen sie wirtschaftlich gerechtfertigt ist;

n) Erwerb von Immobilien unter den Bedingungen der Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 von Regel Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000;

o) Investitionen oder Maßnahmen in Einzelbetrieben unter der Voraussetzung, dass

i) die kollektive Art des operationellen Programms im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird und

ii) geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um die Investition oder ihren Wert wiedereinzuziehen, wenn ein Mitglied die Organisation verlässt;

p) Ersatz für Investitionen, sofern der Restwert der ersetzten Investitionen entweder

i) dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt wird oder

ii) von den Ersetzungskosten abgezogen wird.

Investitionen (einschließlich im Rahmen von Leasing-Verträgen), deren Abschreibungsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wenn die steuerliche Abschreibungsdauer mehr als fünf Jahre beträgt, auf ein nachfolgendes, operationelles Programm übertragen werden.

(3) Der Entwurf des operationellen Programms darf nur Maßnahmen und Ausgaben betreffen, die nicht in der nichterschöpfenden Liste der nicht erstattungsfähigen Maßnahmen und Ausgaben in Anhang I aufgelistet sind.

(4) Der Entwurf des operationellen Programms ist nur zulässig, wenn

a) der Nachweis dafür vorliegt, dass der Betriebsfonds gemäß Artikel 3 eingerichtet wurde;

b) die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation beigefügt ist, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und der vorliegenden Verordnung eingehalten werden und dass die Erzeugerorganisation und ihre Mitglieder weder mittelbar noch unmittelbar eine gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Doppelfinanzierung für die Maßnahmen und/oder Aktionen erhalten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung von der Gemeinschaft finanziert werden.

KAPITEL III

FINANZIELLE BEIHILFE DER GEMEINSCHAFT

Artikel 9

Voraussichtliche Beträge der Betriebsfonds

(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 teilen die Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführen, den Mitgliedstaaten jedes Jahr bis zum 15. September, gegebenenfalls zusammen mit den Entwürfen der operationellen Programme gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung oder den Änderungsanträgen gemäß Artikel 6 Absatz 2 den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für das folgende Jahr mit.

Die Berechnung des voraussichtlichen Betrags des Betriebsfonds beruht auf:

a) den in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten und im Entwurf des operationellen Programms enthaltenen Angaben sowie den voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen der Rücknahmen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung;

b) dem Wert der gemäß Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung bestimmten vermarkteten Erzeugung.

(2) Die Mitgliedstaaten legen bei Genehmigung eines Programmentwurfs den genehmigten Betrag der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 fest.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen bis zum 15. Dezember Folgendes mit:

a) den genehmigten Betrag der finanziellen Beihilfe gemäß Absatz 2;

b) gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Entscheidungen über die operationellen Programme gemäß Artikel 5 Absatz 1 bzw. die Änderungen des operationellen Programms gemäß Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die voraussichtlichen Beträge der Betriebsfonds unter den Bedingungen von Artikel 17 dieser Verordnung.

Artikel 10

Vorschusszahlungen

(1) Die Erzeugerorganisationen können auf Antrag für den Teil des Betriebsfonds, der zur Finanzierung des operationellen Programms bestimmt ist, Vorschusszahlungen in Anspruch nehmen.

Die Anträge auf Vorschusszahlungen werden in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober vorgelegt. Sie betreffen die voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms für den Dreimonatszeitraum, der in dem Monat der Vorlage des Vorschussantrags beginnt. Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten Vorschusszahlungen darf 90 % des genehmigten Betrags der finanziellen Beihilfe für das operationelle Programm nicht überschreiten.

(2) Der Vorschuss wird nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags und nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen gezahlt, die gewährleisten sollen, dass

i) die Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 erhoben wurden;

ii) vorangegangene Vorschüsse tatsächlich ausgegeben wurden.

Die Anträge auf Freigabe der Sicherheiten können im Laufe des Jahres mit den entsprechenden Belegen eingereicht werden. Die Sicherheiten werden in Höhe von 80 % der Vorschüsse freigegeben.

(3) Die Sicherheit wird gemäß den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(16) geleistet.

Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der genannten Verordnung ist die Verpflichtung, die im operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen unter Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b) der vorliegenden Verordnung durchzuführen.

Bei Nichterfuellung der Hauptpflicht oder schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b) der vorliegenden Verordnung wird die Sicherheit unbeschadet weiterer Sanktionen, die gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 15 der vorliegenden Verordnung festzulegen sind, einbehalten.

Bei Nichterfuellung sonstiger Pflichten wird die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten.

(4) Auf Wunsch können die Erzeugerorganisationen auch Teilanträge auf die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft stellen

a) für die Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms; die Anträge sind in den Monaten April, Juli und Oktober jeweils für die in den drei vorangegangenen Monaten getätigten Ausgaben zu stellen. Den Anträgen sind die entsprechenden Belege beizufügen.

Der Gesamtbetrag der im Rahmen der Teilanträge geleisteten Zahlungen darf 90 % des genehmigten Betrags der finanziellen Beihilfe für das operationelle Programm oder der tatsächlichen Ausgaben - je nachdem, welcher Betrag niedriger ist - nicht überschreiten.

b) für Rücknahmen; die Anträge können gegebenenfalls gleichzeitig mit den in Absatz 4 Buchstabe a) genannten Anträgen eingereicht werden. Für diese Anträge gelten die Beschränkungen von Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 und von Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.

Artikel 11

Beihilfeanträge für OP

(1) Die Anträge auf Zahlung einer finanziellen Beihilfe oder ihres Restbetrags werden in einem Mal bis spätestens 31. Januar des Jahres eingereicht, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen:

a) Belege über die Menge und den Wert der vermarkteten Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Absatz 5;

b) Belege übenden Betrag der effektiven finanziellen Beteiligung der Mitglieder am Betriebsfonds gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 3 der vorliegenden Verordnung für die vermarktete Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung;

c) Belege über die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben;

d) Belege über den Anteil des Betriebsfonds, der für die Finanzierung der Marktrücknahmen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestimmt ist, die Höhe der den Mitgliedern gewährten Ausgleichszahlungen und/oder Ergänzungsbeträge sowie für die Einhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der genannten Verordnung.

(3) Der Antrag auf Zahlung einer finanziellen Beihilfe oder ihres Restbetrags kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben für Aktionen beziehen, bei denen der zuständigen nationalen Behörde nachgewiesen wird, dass

i) diese Aktionen aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht vor dem 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten, sie jedoch vor dem 30. April des Folgejahres abgeschlossen werden können;

ii) der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation weiterhin in den Betriebsfonds gezahlt wird.

Die Gewährung der Beihilfe und die Freigabe der gemäß Artikel 10 Absatz 2 geleisteten Sicherheit erfolgen nach Maßgabe des festgestellten tatsächlichen Beihilfeanspruchs und nur dann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die im vorstehenden Unterabsatz genannten geplanten Ausgaben bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die betreffenden Ausgaben geplant waren, getätigt wurden.

(4) Die Anträge und dazugehörigen Belege werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen. Die Mitgliedstaaten zahlen den Erzeugerorganisationen die finanzielle Beihilfe spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt. Die Mitgliedstaaten können diesen Termin jedoch bis auf den 31. August verlegen.

(5) Für Anträge auf Zahlung einer finanziellen Beihilfe oder ihres Restbetrags, die nach dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt eingereicht werden, wird die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 % gekürzt.

(6) In begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten nach dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt eingereichte Anträge auf Zahlung einer finanziellen Beihilfe oder ihres Restbetrags annehmen und auf die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 5 verzichten, wenn dies keine Auswirkungen für die Durchführung der Kontrollen oder die in Absatz 4 festgelegte Frist für die Zahlungen der Mitgliedstaaten hat.

Artikel 12

Berichterstattung über die Beihilfeanträge

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission detaillierte Angaben über die Beihilfeanträge unter den Bedingungen von Artikel 17 dieser Verordnung.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 13

Berichte der Erzeugerorganisation

(1) Über die Durchführung des operationellen Programms und die für eine Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen des Betriebsfonds in Betracht kommenden Rücknahmemaßnahmen werden Jahresberichte erstellt, die

a) zusammen mit den Anträgen auf finanzielle Beihilfe bzw. den Anträgen auf Zahlung des Restbetrags vorgelegt werden;

b) die im Laufe des Vorjahres durchgeführten operationellen Programme und Rücknahmen betreffen;

c) näher begründete Angaben enthalten zu

i) den wichtigsten Änderungen der operationellen Programme und

ii) den Unterschieden zwischen den voraussichtlichen und den tatsächlich beantragten Beihilfebeträgen.

(2) Für das letzte Durchführungsjahr des operationellen Programms wird anstelle des in Absatz 1 genannten Berichts ein Schlussbericht vorgelegt.

Diesem Schlussbericht wird eine Studie zur Bewertung des operationellen Programms beigefügt, die gegebenenfalls mit Unterstützung einer hierauf spezialisierten Beratungsagentur erstellt wird. Zweck der Studie ist es, zu prüfen, inwieweit die Programmziele verwirklicht wurden, und gegebenenfalls anzugeben, welche Änderungen der Maßnahmen und/oder Methoden bei der Ausarbeitung nachfolgender operationeller Programme berücksichtigt wurden bzw. berücksichtigt werden sollen.

Artikel 14

Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten führen unangekündigt oder mit kurzfristiger Vorankündigung Kontrollen der Erzeugerorganisationen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen durch, um zuverlässig feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eingehalten werden. Sie kontrollieren vor allem

a) die Durchführung der Maßnahmen des operationellen Programms, insbesondere der Investitionsvorhaben;

b) die effektiven Kosten und getätigten Ausgaben im Vergleich zu den gemeldeten Beträgen.

(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 müssen sich jährlich mindestens auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken. Diese Stichprobe muss mindestens 20 % der Erzeugerorganisationen und 30 % der Gemeinschaftsbeihilfe insgesamt umfassen.

Werden bei den Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet oder bei einer bestimmten Erzeugerorganisation bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sehen im kommenden Jahr einen höheren Prozentsatz von entsprechenden Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind.

(3) Die zuständigen Behörden legen insbesondere anhand einer Risikoanalyse und je nach der Repräsentativität der Beihilfen fest, welche Erzeugerorganisationen kontrolliert werden sollen. Bei der Risikoanalyse werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a) Beihilfebeträge;

b) Entwicklung der Jahresprogramme gegenüber dem Vorjahr;

c) Kontrollergebnisse der Vorjahre;

d) sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.

(4) Bei jeder Erzeugerorganisation ist vor Zahlung der Beihilfe oder des Restbetrags der Beihilfe für das letzte Jahr der Durchführung ihres operationellen Programms mindestens eine Kontrolle vorzunehmen.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission detaillierte Angaben über die Kontrollen unter den Bedingungen von Artikel 17 dieser Verordnung.

Artikel 15

Wiedereinziehungen und Sanktionen

(1) Zu Unrecht gezahlte Beträge werden wiedereingezogen, und die betreffenden Erzeugerorganisationen werden mit Sanktionen belegt, insbesondere wenn

a) der tatsächliche Wert der im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 vermarkteten Erzeugung geringer ist als der für die Berechnung der finanziellen Gemeinschaftsbeihilfe zugrunde gelegte Betrag oder

b) der Betriebsfonds auf eine den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht entsprechende Weise gespeist oder zu anderen Zwecken als denjenigen von Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung verwendet wurde oder

c) das operationelle Programm unbeschadet der Anwendung von Artikel 6 der vorliegenden Verordnung auf eine den Bedingungen ihrer Genehmigung durch den betreffenden Mitgliedstaat nicht entsprechende Weise durchgeführt wurde.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(17) kann der Mitgliedstaat im Falle einer sich nachträglich als nicht erstattungsfähig erweisenden Maßnahme, die in Übereinstimmung mit einem von ihm genehmigten operationellen Programm durchgeführt wurde, beschließen,

a) den entsprechenden Beihilfebetrag zu zahlen oder

b) die bereits gezahlte Beihilfe nicht wiedereinzuziehen,

wenn er in vergleichbaren, aus dem nationalen Haushalt finanzierten Fällen auf diese Weise vorgehen würde und die Erzeugerorganisation nicht fahrlässig gehandelt hat.

(3) Bei Anwendung der Wiedereinziehungen und/oder Sanktionen gemäß Absatz 1 muss der Begünstigte/Antragsteller

a) falls die Beihilfe bereits gezahlt wurde:

i) im Falle eines offensichtlichen Irrtums die zu Unrecht gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen zurückzahlen;

ii) im Betrugsfall die doppelte Höhe der zu Unrecht gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen zurückzahlen;

iii) in allen anderen Fällen die zu Unrecht gezahlten Beihilfen, erhöht um 20 %, zuzüglich Zinsen zurückzahlen;

b) falls die Anträge auf Zahlung einer finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 11 dieser Verordnung eingereicht wurden, die Beihilfe jedoch noch nicht gezahlt wurde:

i) im Betrugsfall die zu Unrecht beantragten Beträge zahlen;

ii) in allen anderen Fällen als im Falle eines offensichtlichen Irrtums 20 % der zu Unrecht beantragten Beträge zahlen.

(4) Für die Berechnung der in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Zinsen

a) wird der Zeitraum zwischen der Zahlung und der Erstattung durch den Begünstigten zugrunde gelegt;

b) gilt der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Euro-Geschäfte angewandte und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, der zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung gilt, erhöht um drei Prozentpunkte.

(5) Die wiedereingezogenen Beträge sowie die Zinsen gehen an die zuständige Zahlstelle, die sie von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds finanzierten Ausgaben abzieht.

(6) Bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Erklärung wird die betreffende Erzeugerorganisation für das Jahr, das auf dasjenige folgt, für das die falsche Erklärung abgegeben wurde, von der Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe ausgeschlossen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden unbeschadet weiterer Sanktionen gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 Anwendung.

(8) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission detaillierte Angaben über die Wiedereinziehungen und Sanktionen unter den Bedingungen von Artikel 17 dieser Verordnung.

KAPITEL V

Artikel 16

Vorschriften der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten können bezüglich der erstattungsfähigen Maßnahmen und Ausgaben ergänzende Vorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und zu der vorliegenden Verordnung erlassen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission detaillierte Angaben über die erlassenen Vorschriften unter den Bedingungen von Artikel 17 dieser Verordnung.

Artikel 17

Berichterstattung der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die finanziellen und qualitativen Angaben über die Erzeugerorganisationen, die Betriebsfonds und die operationellen Programme sowie über die Kontrollen entsprechend den Angaben in Anhang II.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle von ihnen im Rahmen dieser Verordnung beschlossenen Maßnahmen und Bedingungen mit, insbesondere

a) die Mittelversorgung der Betriebsfonds gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffern i), ii) und iii);

b) die Bedingungen, unter denen im Verlauf des Jahres Änderungen der operationellen Programme gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 möglich sind;

c) gegebenenfalls Vorschriften für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 2;

d) die gemäß Artikel 16 Absatz 1 erlassenen Vorschriften.

Artikel 18

Die Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission(18) wird aufgehoben.

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 411/97 gilt jedoch weiterhin für Betriebsfonds, die das Jahr 2000 betreffen.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit folgenden Bestimmungen in Kraft:

a) Die von den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten operationellen Programme, die im Jahr 2001 noch durchgeführt werden, müssen an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden, indem die Erzeugerorganisationen gegebenenfalls bis zum 15. September 2001 eine Änderung beantragen.

b) Die Mitgliedstaaten können die Weiterführung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Programme vorsehen, wenn in Anbetracht des Durchführungsstands ihre Änderung nicht angezeigt ist.

c) Auf Antrag der Beteiligten können die Bestimmungen von Artikel 15 auf Fälle Anwendung finden, die zeitlich vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(4) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 9.

(5) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49.

(6) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(7) In den Fällen, in denen die zentralen Sammel- und Packstellen der Erzeugerorganisation und die Vertriebszentrale der Erzeugerorganisation weit voneinander entfernt sind.

(8) Die zuständige Behörde erlässt die Bedingungen für die Zulassung einer Maßnahme als Versuchs- oder Pilotvorhaben unter Berücksichtigung ihres innovativen Charakters und des Ergebnisses der Risikoanalyse.

(9) Biologische Pflanzenschutzmittel (wie Pheromonfallen und Nützlinge), die in der biologischen, integrierten oder konventionellen Erzeugung eingesetzt werden.

(10) Einschließlich Verwaltungs- und Personalkosten, Kosten der Erstellung der Berichte und Bewertungsstudien, Kosten der Führung der Bücher und der Bankkonten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b).

(11) Die Mitgliedstaaten können die finanzielle Beteiligung auf die tatsächlichen Kosten beschränken. In diesem Fall definieren sie die in Frage kommenden Kosten.

(12) Die Verwendung der kollektiven Markenzeichen darf nicht nur auf die Mitglieder der Erzeugerorganisation beschränkt sein, und sie dürfen nicht für eine bestimmte Erzeugerorganisation oder Handelsmärkte stehen.

(13) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(14) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39.

(15) Um Spekulationen zu vermeiden, legt die zuständige Behörde zusätzliche Bedingungen zu Regel Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 für die Zulassung dieser Art von Ausgaben fest; diese Bedingungen können, insbesondere das Verbot der Veräußerung der Investition des Grundstücks für eine Mindestzeit sowie die Festsetzung eines maximalen Verhältnisses von Grundstücks- und Investitionswert umfassen.

(16) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(17) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(18) ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 9.

ANHANG I

NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE MASSNAHMEN UND AUSGABEN

Sofern sie nicht unter Artikel 8 Absatz 2 fallen, sind folgende Maßnahmen und Ausgaben nicht erstattungsfähig:

1. Allgemeine Erzeugungskosten, insbesondere Ausgaben für

- Saat- und Pflanzgut;

- Pflanzenschutzmittel, einschließlich Mittel des integrierten Pflanzenschutzes, Dünge- und sonstige Mittel;

- Verpackung, Lagerhaltung, Aufbereitung, auch im Rahmen neuer Verfahren;

- Anlieferung oder Transport (interne oder externe Kosten);

- Betriebskosten (insbesondere für Strom, Treibstoffe und Wartung).

2. Allgemeine Kosten.

3. Einkommens- oder Preiszuschläge.

4. Versicherungskosten einschließlich der individuellen oder kollektiven Versicherungsprämien; Kosten der Einrichtung interner Versicherungskassen der Erzeugerorganisation.

5. Rückerstattung von Darlehen (insbesondere in Form von Jahresraten), die ganz oder teilweise zur Durchführung einer Maßnahme vor Durchführung des operationellen Programms aufgenommen wurden.

6. Erwerb unbebauter Grundstücke.

7. Zum Ausgleich von Einkommensverlusten gezahlte Vergütungen für Erzeuger, die an Treffen und Schulungsprogrammen teilnehmen.

8. Kosten der Maßnahmen oder Ausgaben, die auf die von Mitgliedern der Erzeugerorganisation außerhalb der Gemeinschaft erzeugten Mengen entfallen.

9. Maßnahmen, aus denen Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Wirtschaftstätigkeiten der Erzeugerorganisation entstehen könnten. Maßnahmen, die anderen Wirtschaftstätigkeiten der Erzeugerorganisation mittel- oder unmittelbar zugute kommen, werden nach Maßgabe ihres Nutzens für die Sektoren oder Erzeugnisse finanziert, auf welche sich die Anerkennung der Erzeugerorganisation bezieht.

10. Gebrauchtes Material.

11. Investitionen in Transportmittel zum Versand im Rahmen der Vermarktung oder Verteilung durch die Erzeugerorganisation.

12. Miete als Alternative zum Erwerbe; die durch die Miete entstehenden Betriebskosten.

13. Leasing-Kosten (Steuern und Abgaben, Zinsen, Versicherung u. a.) sowie Betriebskosten.

14. Förderung bestimmter Markenzeichen oder Markenzeichen mit geografischen Angaben.

15. Werk- oder Dienstleistungsverträge über die in dieser Liste genannten Maßnahmen oder Ausgaben.

16. MwSt. und andere Steuern und Abgaben unter den in Ziffer 4 von Regel Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 festgelegten Bedingungen.

17. Investitionen für die Verarbeitung frischer Erzeugnisse (die von den Erzeugerorganisationen im Hinblick auf die Vermarktung durchgeführten Aufbereitungen des Erzeugnisses, insbesondere das Säubern, Zerteilen, Schälen, Trocknen und Verpacken, werden dabei nicht als Verarbeitung angesehen werden).

ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DIE BERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN

Angaben, die (in der von der Kommission vorzugebenden Form) von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni jeden Jahres an die Kommission zu übermitteln sind

TEIL 1: Erzeugerorganisationen:

1. Verwaltungsangaben (insbesondere Nummer der Anerkennung, Rechtsform, Zahl der Mitglieder (natürliche und juristische Personen));

2. Angaben zur Erzeugung (einschließlich Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung und Angaben zu den wichtigsten Erzeugnissen).

TEIL 2: Betriebsfonds und operationelle Programme:

1. Bezugszeitraum (-räume);

2. voraussichtliche Beihilfen (Artikel 9);

3. Beihilfeanträge und tatsächlich erfolgte Zahlungen des Restbetrags (Artikel 11), einschließlich Anteil des Betriebsfonds, der für Marktrücknahmen aufgewendet wird;

4. wichtigste Ausgabenkategorien (einschließlich bedeutender Änderungen, die im Verlauf des Jahres vorgenommen wurden).

TEIL 3: Kontrollen (Artikel 14); Wiedereinziehungen und Sanktionen (Artikel 15):

1. kontrollierte Erzeugerorganisationen;

2. Kontrollbehörde und Zusammenfassung, einschließlich der Kontrollergebnisse (nur die wichtigsten Punkte).

Die aktualiserten endgültigen Angaben zu den tatsächlich erfolgten Zahlungen des Restbetrags gemäß Teil 2 Absatz 3 können bis spätestens 1. Oktober vorgelegt werden.

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