Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001R0590

    Verordnung (EG) Nr. 590/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Abweichung von bzw. zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für den Ankauf zur öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor

    ABl. L 86 vom 27.3.2001, p. 30–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 02/06/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/590/oj

    32001R0590

    Verordnung (EG) Nr. 590/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Abweichung von bzw. zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für den Ankauf zur öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor

    Amtsblatt Nr. L 086 vom 27/03/2001 S. 0030 - 0032


    Verordnung (EG) Nr. 590/2001 der Kommission

    vom 26. März 2001

    zur Abweichung von bzw. zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für den Ankauf zur öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit der BSE-Krise haben das Vertrauen der Verbraucher in die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Rindfleisch sehr erschüttert. Die Folge waren eine jähe Abnahme des Rindfleischverbrauchs und ein spürbarer Rückgang der Rindfleischpreise, der noch für einige Zeit anhalten dürfte. Der Markt ist infolgedessen schwer gestört und droht zusammenzubrechen.

    (2) Angesichts dieser Marktlage und im Interesse der Effizienz der genannten Maßnahmen sollten zur Intervention im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission vom 15. März 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 503/2001(3), zusätzliche Erzeugnisse akzeptiert sowie Schlachtkörper zugelassen werden, deren Gewicht das derzeitig zulässige Hoechstgewicht überschreitet und die von Tieren stammen, die aufgrund der schwachen Nachfrage länger im Erzeugerbetrieb gehalten werden mussten, und sollte der Betrag, um den der durchschnittliche Marktpreis zu erhöhen und der bei der Berechnung des Ankaufshöchstpreises zu berücksichtigen ist, vorläufig angepasst werden, um insbesondere der in diesem Sektor eingetretenen Kostensteigerung und Einnahmeverringerung Rechnung zu tragen.

    (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2000(5), ist für über 30 Monate alte Rinder, die im Vereinigten Königreich aufgezogen wurden, eine Sonderregelung eingeführt worden, wonach die betreffenden Tiere zu töten und anschließend unschädlich zu beseitigen sind. Folglich dürfen zur öffentlichen Intervention keine kastrierten Tiere aus dem Vereinigten Königreich zugelassen werden, die die festgesetzte Altersgrenze überschreiten. Darüber hinaus ist in der Entscheidung 2000/764/EG der Kommission über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/8/EG(7), vorgesehen, dass alle über 30 Monate alten Rinder, die zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden sollen, spätestens ab 1. Juli 2001 einem der in Anhang IV A der Entscheidung 98/272/EG der Kommission(8) vorgesehenen zugelassenen Schnelltests zu unterziehen sind. Daher können für eine spätere Vermarktung keine Tiere zur öffentlichen Intervention akzeptiert werden, die diesen Tests nicht unterzogen wurden.

    (4) Damit die Intervention in Anbetracht der schwierigen Marktlage voll greifen kann, empfiehlt es sich, auch den Ankauf von Vordervierteln zu genehmigen und den Preis dieser Erzeugnisse auf der Grundlage der Schlachtkörperpreise festzusetzen.

    (5) In den Artikeln 10 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 sind die Fristen für die Einreichung bzw. die Lieferung der Angebote festgesetzt. Angesichts der Anordnung der Feiertage im zweiten Quartal 2001 empfiehlt es sich, die Fristen für die Einreichung der Angebote sowie die Frist für die Lieferung im Rahmen der letzten Ausschreibung des ersten Quartals 2001 aus praktischen Gründen zu ändern.

    (6) Um der zusätzlichen Marktstörung zu begegnen, die durch die umfangreiche Anlieferung von in der Gemeinschaft erzeugten männlichen Fressern verursacht wird, die wegen mangelnder Nachfrage länger im Erzeugerbetrieb gehalten werden und für die in diesen Betrieben kein Futter mehr zur Verfügung steht, sollten gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 die notwendigen Stützungsmaßnahmen getroffen und Interventionsankäufe von Schlachtkörpern dieser Tiere zugelassen werden. Um im Übrigen zu verhindern, dass quasi ausgemästete Tiere zu dieser Intervention angeliefert werden, sollte das Gewicht der interventionsfähigen Schlachtkörper begrenzt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass Tiere, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 192/2001(10), genannten Rassen angehören, nicht als einer Fleischrasse zugehörig gelten, sollten sie von dieser Art Intervention ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung einer doppelten Stützung sollte darüber hinaus ein Mechanismus eingeführt werden, wonach die Zahlung des vollständigen Ankaufspreises davon abhängig gemacht wird, dass der Erzeuger für das betreffende Tier nicht bereits die Sonderprämie gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 beantragt hat. Darüber hinaus ist es angezeigt, weitere Ergänzungen und Ausnahmeregelungen zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 eingeführten normalen Interventionsregelung vorzusehen.

    (7) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 sind die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten befugt, das angekaufte Fleisch ganz oder teilweise entbeinen zu lassen. In der derzeitigen Krisensituation könnte sich jedoch ein obligatorisches Entbeinen äußerst positiv auf die Lagerkapazität auswirken, die angesichts der großen Rindfleischmengen, die für den Interventionsankauf in Frage kommen könnten, erforderlich ist, und den späteren Absatz dieses Fleisches erleichtern. Daher empfiehlt es sich, den genannten Artikel 20 in diesem Sinne zu ändern, und den Mitgliedstaaten eine ausreichende Frist einzuräumen, um die Maßnahme in Kraft zu setzen.

    (8) Folglich ist es angezeigt, bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 zu ändern bzw. von bestimmten Vorschriften der Verordnung abzuweichen.

    (9) Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 562/2000 können die folgenden zusätzlichen Erzeugnisse zur Intervention angekauft werden:

    - Erzeugnisse der Kategorie A, Klasse O2 und Klasse O3;

    - Irland: Erzeugnisse der Kategorie C, Klasse O4;

    - Vereinigtes Königreich - Nordirland: Erzeugnisse der Kategorie C, Klasse O4.

    (2) Abweichend von oder ergänzend zu Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000

    a) dürfen nicht zur Intervention angekauft werden:

    i) ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften kastrierter Tiere, die im Vereinigten Königreich aufgezogen wurden und über 30 Monate alt sind;

    ii) in anderen Mitgliedstaaten: ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften kastrierter über 30 Monate alter Tiere, die nicht einem der in Anhang IV A der Entscheidung 98/272/EG genannten zugelassenen Schnelltests unterzogen wurden;

    b) können zur Intervention Vorderviertel angekauft werden, die in gerader Schnittführung auf Höhe der fünften Rippe gewonnen wurden und die von Schlachtkörpern oder Schlachtkörperhälften im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 stammen; der Preis dieser Vorderviertel wird anhand eines Koeffizienten von 0,80 auf der Grundlage des Schlachtkörperpreises berechnet.

    (3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 beträgt das Hoechstgewicht der in der vorstehenden Bestimmung genannten Schlachtkörper für das zweite Quartal 2001

    - 430 kg für die beiden ersten Ausschreibungen,

    - 410 kg für die dritte und vierte Ausschreibung,

    - 390 kg für die beiden letzten Ausschreibungen.

    (4) Abweichend von Artikel 10 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 läuft die Frist für die Einreichung der Angebote im zweiten Halbjahr 2001 an den folgenden Daten um 12 Uhr (Brüsseler Uhrzeit) ab:

    - am 17. April,

    - am 1., 15. und 29. Mai,

    - am 12. und 26. Juni.

    (5) Abweichend von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 läuft die Lieferfrist für die letzte Auffschreibung des Monats März 2001 am 21. April 2001 ab.

    (6) Abweichend von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 gilt Folgendes:

    a) im Falle der Ausschreibungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 beläuft sich die auf den durchschnittlichen Marktpreis anwendbare Erhöhung auf 14 EUR je 100 kg Schlachtkörpergewicht;

    b) im Falle der Ausschreibungen gemäß Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 beläuft sich die auf den durchschnittlichen Marktpreis anwendbare Erhöhung auf 7 EUR je 100 kg Schlachtkörpergewicht.

    (7) Die öffentliche Intervention wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 und gemäß dieser Verordnung auch eröffnet für Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften von in der Gemeinschaft erzeugten männlichen Tieren, die im Falle der Kategorie A weniger als zwölf Monate und im Falle der Kategorie C weniger als 14 Monate alt sind.

    In diesem Falle gilt Folgendes:

    - Die Tiere gehören anderen als den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 genannten Rinderrassen an;

    - sie weisen ein Schlachtkörpergewicht von 140 bis 200 kg und für ihr Alter weder Missbildungen noch Gewichtsanomalien auf;

    - stammen die zur Intervention angebotenen Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften von mindestens 9 Monate alten Tieren, so verringert sich der dem Zuschlagsempfänger zu zahlende Ankaufspreis je angelieferte Schlachtkörperhälfte um 68 EUR. Diese Verringerung gilt jedoch nicht, wenn nachgewiesen wird, dass für das betreffende Tier keine Sonderprämie beantragt wurde;

    - der Preisvorschlag enthält keinerlei Hinweis auf eine Erzeugnisqualität;

    - Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 findet auf die in diesem Artikel vorgesehenen öffentlichen Interventionen Anwendung. Bei öffentlichen Interventionen für andere Erzeugnisse können die festgesetzten Koeffizienten jedoch von den Koeffizienten gemäß dem genannten Artikel abweichen;

    - folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 finden keine Anwendung:

    a) Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b) und c), ausgenommen Bestimmungen über die Kategorienangabe und die Anbringung der Schlachtnummer,

    b) Artikel 18 Absatz 3,

    c) Artikel 20 im Falle von weniger als zwölf Monate alten Tieren,

    d) Artikel 36,

    e) die Angaben gemäß Anhang II betreffend die Erzeugnisklassifizierung.

    Für Erzeugnisse, die gemäß diesem Artikel angekauft werden, gilt außerdem Folgendes:

    - Abweichend von Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 muss jedes Angebot mindestens 5 Tonnen betreffen;

    - die Interventionsstellen müssen bei der Übermittlung der Angebote an die Kommission angeben, auf welche Mengen sich die Angebote beziehen;

    - die Erzeugnisse sind, nach Ausschreibung oder Monat getrennt, in leicht identifizierbaren Partien gelagert;

    - die Mitteilungen gemäß Artikel 31 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 müssen separat von den Mitteilungen für andere Interventionserzeugnisse erfolgen.

    Artikel 2

    Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 20

    Entbeinungsverpflichtung

    Die Interventionsstellen stellen sicher, dass das gesamte angekaufte Fleisch entbeint wird."

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 1 gilt für Ausschreibungen, die während des zweiten Quartals 2001 eröffnet werden. Absatz 5 gilt jedoch für die letzte Ausschreibung des Monats März 2001.

    Artikel 2 gilt ab 1. Juli 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. März 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

    (2) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22.

    (3) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 16.

    (4) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14.

    (5) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 37.

    (6) ABl. L 305 vom 6.12.2000, S. 35.

    (7) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 28.

    (8) ABl. L 122 vom 24.4.1998, S. 59.

    (9) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30.

    (10) ABl. L 29 vom 31.1.2001, S. 27.

    Top