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Document 32001R0259

    Verordnung (EG) Nr. 259/2001 der Kommission vom 7. Februar 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Nordsee (ICES-Gebiet IV) und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge

    ABl. L 39 vom 9.2.2001, p. 7–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/259/oj

    32001R0259

    Verordnung (EG) Nr. 259/2001 der Kommission vom 7. Februar 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Nordsee (ICES-Gebiet IV) und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge

    Amtsblatt Nr. L 039 vom 09/02/2001 S. 0007 - 0010


    Verordnung (EG) Nr. 259/2001 der Kommission

    vom 7. Februar 2001

    mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Kabeljaubestands in der Nordsee (ICES-Gebiet IV) und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Im November 2000 wies der Internationale Rat für Meeresforschung darauf hin, dass der Kabeljaubestand in der Nordsee (ICES-Gebiet IV) ernsthaft vom Zusammenbruch bedroht ist.

    (2) Auf der Ratstagung vom 14. und 15. Dezember 2000 haben die Kommission und der Rat festgestellt, dass für Kabeljau in der Nordsee dringend ein Bestandserholungsplan verabschiedet werden muss.

    (3) Norwegen und die Europäische Union bewirtschaften den Kabeljaubestand in der Nordsee gemeinsam und haben am 24. Januar 2001 eine vereinbarte Niederschrift unterzeichnet, in der unter anderem die sofort zu ergreifenden Bewirtschaftungsmaßnahmen festgehalten sind.

    (4) Zunächst muss gewährleistet werden, dass zwischen Mitte Februar und Ende April 2001 möglichst viele Kabeljaue laichen.

    (5) Deshalb muss im besagten geographischen Bereich der Nordsee ein Gebiet eingerichtet werden, in dem in dieser Zeit nicht gefischt werden darf.

    (6) Fischereitätigkeiten mit angemessenem Gerät für den Fang von pelagischen Arten und Sandaal in der Nordsee jedoch stellen keine Bedrohung für den Kabeljaubestand dar. Die Fischerei auf diese Arten innerhalb des Schongebiets sollte daher gestattet werden.

    (7) Zur Vergewisserung, dass die Fischerei auf pelagische Arten und Sandaal den Kabeljau nicht gefährdet, sollten an Bord der Schiffe, die diese Arten innerhalb des Schongebiets befischen, Beobachter gestellt werden.

    (8) Um darüber hinaus die Einhaltung der Auflagen für den Fischfang durch Fischereifahrzeuge zu gewährleisten, die im Schongebiet tätig sind oder dieses durchqueren, sind zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der Tätigkeiten dieser Schiffe erforderlich -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Vom 14. Februar bis zum 30. April 2001 ist jegliche Fangtätigkeit in den Teilen des ICES-Gebiets IV, die außerhalb der 12-Seemeilen-Grenze von den Basislinien der Küstenmitgliedstaaten liegen, und in dem Gebiet, das nachstehende statistische Rechtecke des ICES oder Teile davon umfasst, verboten:

    50 E7(3), 50 E8(4), 50 E9, 50 F0, 50 F1, 50 F2(5)

    49 E6(6), 49 E7(7), 49 F1, 49 F2

    48 E6, 48 F1, 48 F2

    47 F1, 47 F2, 47 F3(8)

    46 F3(9)

    45 F3(10), 45 F4(11)

    44 F3, 44 F4(12), 44 F5(13)

    43 F4, 43 F5, 43 F6, 43 F7(14)

    42 F5, 42 F6, 42 F7(15)

    41 F5, 41 F6, 41 F7(16)

    40 F4, 40 F5, 40 F6, 40 F7(17)

    39 F4, 39 F5, 39 F6, 39 F7(18)

    38 F4, 38 F5, 38 F6

    34 F3, 34 F4

    33 F2, 33 F3, 33 F4

    32 F1, 32 F2, 32 F3.

    Zur Veranschaulichung enthält der Anhang eine Karte des genannten Gebietes.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die

    a) mit Ringwaden oder ähnlichen Umschließungsnetzen oder

    b) mit Schleppnetzen fischen, vorausgesetzt

    i) die Maschenöffnung derartiger Schleppnetze beträgt für den Fang von Sandaal weniger als 16 mm oder befindet sich für den Fang von pelagischen Arten im Bereich von 32 mm bis 69 mm;

    ii) alle an Bord befindlichen Schleppnetze weisen ein und denselben der zugelassenen Maschenöffnungsbereiche auf und

    iii) Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm werden erst ab 1. März 2001 und nur südlich von 59° 00' N eingesetzt.

    (3) Fischt ein Schiff unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen, so ist es verboten, an Bord

    - Schleppnetze mitzuführen, wenn Ringwaden oder ähnliche Umschließungsnetze mitgeführt werden bzw.

    - Ringwaden oder ähnliche Umschließungsnetze mitzuführen, wenn Schleppnetze mitgeführt werden bzw.

    - andere Fanggeräte mitzuführen, wenn Schleppnetze oder Ringwaden und ähnliche Umschließungsnetze mitgeführt werden.

    (4) Schiffe, die unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen fischen, müssen mit einem betriebsbereiten Schiffsüberwachungssystem (VMS) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(19) ausgerüstet sein.

    Artikel 2

    Innerhalb des in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Gebietes und Zeitraums darf kein Schiff Fanggeräte ganz oder teilweise zu Wasser lassen oder für irgendeinen sonstigen Zweck einsetzen, die nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfuellen.

    Artikel 3

    (1) Die Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf mindestens 50 Fangreisen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die unter den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Bedingungen fischen, Beobachter an Bord genommen werden.

    Jeder Mitgliedstaat arbeitet zu diesem Zweck einen Stichprobenplan aus und legt ihn der Kommission zur Genehmigung vor.

    (2) Die Beobachter erfassen für jeden Einsatz des Fanggeräts die Maschenöffnung des Schleppnetzes und den geographischen Standort beim Einsatz und wenden ein geeignetes Probenahmeverfahren an, um Folgendes zu schätzen:

    a) die Gesamtmenge (nach Gewicht) aller bei jedem Einsatz des Fanggeräts gefangenen pelagischen Arten, Sandaale und sonstigen Meeresorganismen mit Ausnahme von Kabeljau,

    b) die Gesamtmenge (nach Gewicht) der bei jedem Einsatz des Fanggerätes gefangenen Kabeljaue,

    c) die Länge des bei jedem Einsatz des Fanggerätes gefangenen Kabeljaus, abgerundet auf ganze Zentimeter,

    d) die Gesamtmenge der angelandeten pelagischen Arten, Sandaale und sonstigen Meeresorganismen mit Ausnahme von Kabeljau,

    e) die Gesamtmenge der angelandeten Kabeljaue,

    f) die Länge des angelandeten Kabeljaus, abgerundet auf ganze Zentimeter.

    (3) Der Kapitän des Gemeinschaftsschiffs, das einen Beobachter an Bord nehmen soll, bemüht sich in angemessener Weise, das An- und Vonbordgehen des Beobachters zu erleichtern, und sorgt dafür, dass der Beobachter angemessen untergebracht ist und unter angemessenen Bedingungen arbeiten kann.

    Artikel 4

    (1) Die Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in mindestens 100 Fällen direkt nach der Anlandung Stichproben der angelandeten Fänge von Schiffen genommen werden, die ohne Beobachter an Bord unter den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Bedingungen gefischt haben.

    Jeder Mitgliedstaat arbeitet zu diesem Zweck einen Stichprobenplan aus und legt ihn der Kommission zur Genehmigung vor.

    (2) Anhand der Stichproben muss sich Folgendes schätzen lassen:

    a) die Gesamtmenge der angelandeten pelagischen Arten, Sandaale und anderen Meeresorganismen mit Ausnahme von Kabeljau;

    b) die Gesamtmenge angelandeten Kabeljaus;

    c) die Länge des angelandeten Kabeljaus, abgerundet auf ganze Zentimeter.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten übersenden der Kommission bis spätestens 1. Juni einen umfassenden Bericht über die Tätigkeiten und Feststellungen der auf Gemeinschaftsschiffen unter ihrer Flagge bestellten Beobachter sowie die Ergebnisse der Anlandestichproben.

    Artikel 6

    (1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 14. Februar 2001 eine Liste der in der Gemeinschaft registrierten Schiffe unter seiner Flagge, die ermächtigt sind, in dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gebiet und Zeitraum Fischfang zu betreiben. Auf dieser Liste ist für jedes Schiff die nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft(20) zugewiesene interne Flottenkarteinummer angegeben. Die Kommission leitet die Listen an die Behörden weiter, die für die Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung verantwortlich sind. Nachfolgende Änderungen der Listen werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die ihrerseits die zuständigen Behörden hiervon unverzüglich unterrichtet.

    (2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Fischfang unter den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bedingungen betreiben, machen per Fax, Funk, Fernschreiben oder Telefon Meldung an

    - den Flaggenstaat und

    - gegebenenfalls den Küstenstaat, der für die Überwachung in den Gewässern zuständig ist, in denen der Fischfang stattfindet.

    Gemeldet werden:

    - unmittelbar vor jeder Einfahrt in das Gebiet die an Bord befindlichen Mengen (in Kilogramm Lebendgewicht) jeder Art von Meeresorganismen,

    - unmittelbar vor jeder Ausfahrt aus dem Gebiet die Mengen (in Kilogramm Lebendgewicht) aller im Gebiet gefangenen und an Bord behaltenen Arten von Meeresorganismen,

    - der Name des Schiffes,

    - ein Code (Einfahrt "IN", Ausfahrt "OUT"),

    - Datum, Uhrzeit und Position,

    - der Name des Kapitäns.

    Artikel 7

    Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die Liste der Schiffe, die nach Angabe der norwegischen Behörden berechtigt sind, in dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gebiet und Zeitraum Fischfang zu betreiben. Diese Liste enthält die Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001)(21).

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt bis 30. April 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. Februar 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1.

    (2) ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1.

    (3) Südlich einer geraden Linie zwischen 60° 00' N, 4° 00' W und 61° 00' N, 1° 43' W.

    (4) Südlich einer geraden Linie zwischen 60° 00' N, 4° 00' W und 61° 00' N, 1° 43' W.

    (5) Südlich einer geraden Linie zwischen 61° 00' N, 2° 00' E und 60° 30' N, 3° 00' E.

    (6) Südlich einer geraden Linie zwischen 60° 00' N, 4° 00' W und 61° 00' N, 1° 43' W.

    (7) Südlich einer geraden Linie zwischen 60° 00' N, 4° 00' W und 61° 00' N, 1° 43' W.

    (8) Westlich einer geraden Linie zwischen 59° 30' N, 3° 00' E und 59° 00' N, 3° 30' E.

    (9) Westlich von 3° 30' E.

    (10) Südlich einer geraden Linie zwischen 58° 30' N, 3° 30' E und 57° 30' N, 5° 30' E.

    (11) Südlich einer geraden Linie zwischen 58° 30' N, 3° 30' E und 57° 30' N, 5° 30' E.

    (12) Südlich einer geraden Linie zwischen 58° 30' N, 3° 30' E und 57° 30' N, 5° 30' E.

    (13) Südlich einer geraden Linie zwischen 58° 30' N, 3° 30' E und 57° 30' N, 5° 30' E.

    (14) Südlich einer geraden Linie zwischen 57° 27' N, 7° 00' E und 57° 27' N, 8° 00' E und nördlich einer geraden Linie zwischen 57° 15' N, 8° 00' E und 57° 00' N, 7° 15' E.

    (15) Westlich von 7° 15' E.

    (16) Westlich von 7° 15' E.

    (17) Westlich von 7° 15' E.

    (18) Westlich von 7° 15' E.

    (19) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    (20) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27.

    (21) ABl. L 334 vom 30.12.2000, S. 1.

    ANHANG

    Karte des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gebiets

    (zur Orientierung)

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