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Document 32001R0209
Commission Regulation (EC) No 209/2001 of 31 January 2001 fixing the rates of refunds applicable to certain products from the sugar sector exported in the form of goods not covered by Annex I to the Treaty
Verordnung (EG) Nr. 209/2001 der Kommission vom 31. Januar 2001 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
Verordnung (EG) Nr. 209/2001 der Kommission vom 31. Januar 2001 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
ABl. L 30 vom 1.2.2001, p. 34–35
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 209/2001 der Kommission vom 31. Januar 2001 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
Amtsblatt Nr. L 030 vom 01/02/2001 S. 0034 - 0035
Verordnung (EG) Nr. 209/2001 der Kommission vom 31. Januar 2001 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe a) und Absatz 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben a), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2390/2000(4), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss. (2) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für je 100 kg jedes erwähnten Grunderzeugnisses für jeden Monat festgesetzt werden. (3) Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 sowie Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in verarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen. (4) Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist. (5) Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. (6) Da jedoch unbedingt sichergestellt sein muss, dass die peinlich genaue Verwaltung keine Unterbrechung erfährt, muss sowohl den Ausgabenvorausschätzungen als auch den verfügbaren Haushaltsmitteln Rechnung getragen werden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse im Sinne des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999, die in Form von in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 genannten Waren ausgeführt werden, sind im Anhang festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Januar 2001 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1. (2) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 59. (3) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. (4) ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 3. ANHANG zur Verordnung der Kommission vom 31. Januar 2001 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren >PLATZ FÜR EINE TABELLE>