Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001Q1208

Geschäftsordnung des bei der Europäischen Investitionsbank errichteten Ausschusses ("Ausschuss für die Investitionsfazilität")

ABl. L 325 vom 8.12.2001, p. 28–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2001/1208/oj

32001Q1208

Geschäftsordnung des bei der Europäischen Investitionsbank errichteten Ausschusses ("Ausschuss für die Investitionsfazilität")

Amtsblatt Nr. L 325 vom 08/12/2001 S. 0028 - 0030


Geschäftsordnung des bei der Europäischen Investitionsbank errichteten Ausschusses ("Ausschuss für die Investitionsfazilität")

Artikel 1

(1) Der Ausschuss für die Investitionsfazilität (nachstehend "Ausschuss" genannt) besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend als "Kommission" bezeichnet). Nur die Vertreter der Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt.

Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses werden aus dem Kreis der Ausschussmitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Die Wahl findet zu Beginn der ersten Ausschusssitzung in geheimer Abstimmung statt. Der Vorsitzende wird unter den Bewerbern mit qualifizierter Mehrheit gewählt. Für die Wahl des Stellvertretenden Vorsitzenden gilt dasselbe Verfahren.

Die Europäische Investitionsbank (nachstehend als "Bank" bezeichnet) nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit.

(2) Jeder Mitgliedstaat bestellt einen Vertreter und einen Stellvertreter, die stimmberechtigt sind. Ein Stellvertreter kann an den Ausschusssitzungen als Beobachter teilnehmen, hat jedoch dann Stimmrecht, wenn der Vertreter seines Mitgliedstaats abwesend ist. In Ausnahmefällen, in denen weder der Vertreter noch der Stellvertreter an einer Sitzung des Ausschusses teilnehmen können, kann der Vertreter einem anderen Vertreter eine Vollmacht erteilen oder durch eine dritte Person, die zu diesem Zweck zu bestimmen ist, vertreten werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Bank und dem Generalsekretariat des Rates über ihre Ständigen Vertretungen bei den Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften ihrer Vertreter und der Stellvertreter mit.

(3) Die Kommission bestellt einen Vertreter und einen Stellvertreter, die an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, und teilt ihre Namen der Bank und dem Generalsekretariat des Rates mit. Die bestellten Personen können von Beamten bzw. Mitarbeitern der Kommission unterstützt werden.

(4) Die Bank bestellt einen Vertreter und einen Stellvertreter, die an den Arbeiten des Ausschusses teilnehmen, und teilt ihre Namen der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates mit. Die bestellten Personen können von Mitarbeitern der Bank unterstützt werden.

(5) Ein Vertreter des Generalsekretariats des Rates wird eingeladen, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

Artikel 2

Der Ausschuss tritt mindestens viermal jährlich am Sitz der Bank in Luxemburg zusammen; die Sitzungen werden von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder der Bank weitere Sitzungen einberufen.

Das Sekretariat gibt den Vertretern und ihren Stellvertretern schriftlich die Sitzungstermine bekannt und informiert sie über die für die Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunkte; dies geschieht gleichzeitig mit der Übersendung der einschlägigen Dokumente entsprechend den Einzelheiten in Artikel 5 Absatz 1.

Artikel 3

Der Ausschuss handelt in allen Angelegenheiten mit qualifizierter Mehrheit von 145 Stimmen, die die Zustimmung von mindestens 8 Mitgliedstaaten enthalten müssen. Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten werden wie folgt gewichtet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 4

(1) Der Ausschuss hat gemäß den in Artikel 3 festgelegten Bedingungen folgende Zuständigkeiten:

a) In Bezug auf die Investitionsfazilität Genehmigung:

i) der operativen Leitlinien und der Vorschläge für deren Überprüfung,

ii) der Investitionsstrategien und der Wirtschaftspläne gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Internen Abkommens,

iii) der Jahresberichte einschließlich der Finanzausweise,

iv) aller allgemeinen Grundsatzpapiere einschließlich der Evaluierungsberichte,

b) Abgabe einer Stellungnahme zu Folgendem:

i) Vorschlägen zur Gewährung einer Zinsvergütung gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Internen Abkommens,

ii) Vorschlägen betreffend Projekte, zu denen die Kommission eine negative Stellungnahme abgegeben hat,

iii) allen anderen Vorschlägen, die auf den allgemeinen Grundsätzen basieren, die in den operativen Leitlinien festgelegt sind.

(2) Die Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) werden von der Bank ausgearbeitet und dem Ausschuss vorgelegt. Vorschläge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) werden dem Ausschuss von der Bank unterbreitet und enthalten nähere Angaben zu

a) den Einzelheiten des Projekts und seiner Bedeutung im Rahmen der länderspezifischen Förderstrategie gemäß den Landesstrategiepapieren,

b) dem angestrebten Entwicklungsziel einschließlich der Zukunftsbeständigkeit der geplanten Maßnahmen,

c) der allgemeinen Organisation und der Rechtfertigung des Projekts,

d) den Kosten des Projekts, der Art der Finanzierung und den mit dem Projekt verbundenen Risiken,

e) den Auswirkungen des Projekts auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene, gestützt auf die Bestimmungen des AKP-EG-Abkommens von Cotonou, einschließlich seines Einflusses auf die Umwelt,

f) der Zustimmung oder Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 des Internen Abkommens.

(3) Grundsätzlich werden die Detailvorschriften für die technische Durchführung des Projekts und der Zeitplan für seine Durchführung in der Anlage zusammengefasst.

Artikel 5

(1) Für die Zwecke von Artikel 4 übersendet die Bank die betreffenden Unterlagen und Vorschläge an die Vertreter des Ausschusses und ihre Stellvertreter. Dabei hält sie folgende jeweilige Fristen ein:

a) Im Falle von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) mindestens 4 Wochen vor dem für die Sitzungen festgesetzten Zeitpunkt,

b) im Falle von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) mindestens 3 Wochen vor dem für die Sitzungen festgesetzten Zeitpunkt.

Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag der Bank auf die Einhaltung der vorstehend genannten Fristen verzichten.

(2) Hinsichtlich der Unterlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 1 Buchstabe b) lassen die Vertreter der Bank mindestens fünf Arbeitstage bzw. drei Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der jeweiligen Sitzungen schriftlich etwaige Anmerkungen oder Bitten um weitere Informationen zukommen.

(3) Auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorsitzenden genehmigt der Ausschuss zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung. Jeder Vertreter kann die Aufnahme weiterer Punkte in die Tagesordnung beantragen, wobei diese lediglich erörtert werden. Die in diesem Zusammenhang zu machenden Angaben können mündlich vorgetragen werden.

(4) Bei Abwesenheit eines Vertreters wird angenommen, dass er die vorgelegten Unterlagen genehmigt bzw. eine positive Stellungnahme dazu abgegeben hat, es sei denn, sein Stellvertreter (oder in Ausnahmefällen eine zu diesem Zweck bestimmte Ersatzperson) ist anwesend, er hat den Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich über seine Absicht informiert, keine Genehmigung zu erteilen bzw. keine positive Stellungnahme abzugeben, oder er hat ausnahmsweise einem anderen Vertreter eine Vollmacht erteilt. Sind Stimmrechtsvollmachten erteilt oder ist eine Ersatzperson bestimmt worden, so ist dies dem Ausschussvorsitzenden mitzuteilen.

Jeder Vertreter kann nur von einem einzigen Vertreter eines anderen Mitgliedstaats eine Vollmacht erhalten.

Artikel 6

(1) Der Ausschuss kann auf Initiative der Bank und mit Zustimmung des Vorsitzenden im Wege eines schriftlichen Verfahrens um seine Stellungnahme gebeten werden.

Wird ein Vorschlag im Wege des schriftlichen Verfahrens vorgelegt, so unterbreitet die Bank ihn zusammen mit etwaigen Begleitunterlagen. Hat ein Vertreter nicht innerhalb von drei Wochen nach Vorlage eines Vorschlags ablehnend Stellung dazu genommen, so wird davon ausgegangen, dass er ihn befürwortet.

Beantragt ein Vertreter spätestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der im vorstehenden Absatz genannten Frist von drei Wochen ausdrücklich eine Erörterung in einer Ausschusssitzung, so kann der Vorschlag der nächsten ordentlichen Sitzung des Ausschusses vorgelegt werden. In Ausnahmefällen von besonderer Dringlichkeit kann die Bank beantragen, dass der Vorsitzende gemäß Artikel 2 eine Sitzung einberuft.

Artikel 7

(1) Die Bank muss stets nach Artikel 30 Absatz 5 des Internen Abkommens verfahren; die Genehmigung von Unterlagen gemäß Artikel 30 Absatz 1 des Internen Abkommens bzw. die Abgabe einer positiven Stellungnahme gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Internen Abkommens durch den Ausschuss kann jedoch vorbehaltlich etwaiger, vom Ausschuss spezifizierten Änderungen erfolgen.

(2) Der Ausschuss kann darum ersuchen, dass die Prüfung eines Antrags oder eines Vorschlags in bestimmter Hinsicht ergänzt wird. In diesem Fall kann der Antrag oder der Vorschlag dem Ausschuss ein zweites Mal vorgelegt werden.

(3) Die vom Ausschuss abgegebenen Stellungnahmen werden den Entscheidungsorganen der Bank übermittelt.

Artikel 8

(1) Über die wichtigsten Beschlüsse jeder Ausschusssitzung und die wichtigsten, von den Vertretern eingenommenen Standpunkte werden innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Sitzung vom Sekretariat unter der Zuständigkeit des Vorsitzenden Protokolle angefertigt. Das Sekretariat arbeitet gleichermaßen Protokolle über die im schriftlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und Stimmen aus. Diese Protokolle werden den in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Empfängern übersandt.

(2) Das Protokoll wird als endgültig erachtet, sobald es vom Ausschuss entweder im Wege des schriftlichen Verfahrens oder in einer nachfolgenden Sitzung genehmigt worden ist.

(3) Der den Ausschuss betreffende Schriftverkehr ist an das Sekretariat, zu Händen des Ausschussvorsitzenden, zu richten.

(4) Die Teilnehmer an den Ausschusssitzungen sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der Arbeiten und Erörterungen des Ausschusses zu wahren. Unterlagen, die mit diesen Arbeiten und Erörterungen in Zusammenhang stehen, sind für den Gebrauch durch diejenigen Personen bestimmt, an die sie übersandt werden. Diese sind für ihre sichere Verwahrung und die Gewährleistung ihrer Vertraulichkeit verantwortlich.

Artikel 9

(1) Die im Rahmen der Tätigkeit des Ausschusses anfallenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Reisen für ein Mitglied der Delegation jedes Mitgliedstaats werden von der Bank getragen.

(2) Die Bank stellt dem Ausschuss die für seine Tätigkeit erforderlichen Räumlichkeiten und die notwendige Ausrüstung zur Verfügung.

Artikel 10

Bei sämtlichen Mitteilungen, dem gesamten Schriftverkehr und allen Unterlagen, die gemäß dieser Geschäftsordnung übermittelt werden, kann diese Übermittlung per E-mail oder Fax erfolgen.

Top