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Document 32001E0876

Gemeinsame Aktion des Rates vom 10. Dezember 2001 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

ABl. L 326 vom 11.12.2001, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2001/876/oj

32001E0876

Gemeinsame Aktion des Rates vom 10. Dezember 2001 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

Amtsblatt Nr. L 326 vom 11/12/2001 S. 0003 - 0004


Gemeinsame Aktion des Rates

vom 10. Dezember 2001

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

(2001/876/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. Dezember 2000 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2000/792/GASP zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 96/250/GASP(1) angenommen. Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2000/792/GASP endet am 31. Dezember 2001.

(2) Die Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2000/792/GASP hat ergeben, dass das Mandat des Sonderbeauftragten um ein weiteres Jahr verlängert werden sollte.

(3) Der Rat hat am 30. März 2000 die Leitlinien für das Ernennungsverfahren und die Verwaltungsregelungen für EU-Sonderbeauftragte festgelegt -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Aldo Ajello als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen (nachstehend "Sonderbeauftragter" genannt) wird verlängert.

Artikel 2

(1) Der Sonderbeauftragte unterstützt die Bemühungen zur Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für eine dauerhafte und friedliche Bewältigung der Krisen in der Region der Großen Seen und bereitet zu gegebener Zeit eine internationale Konferenz über Frieden, Stabilität, Demokratie und Entwicklung in der Region der Großen Seen vor.

(2) Das Mandat des Sonderbeauftragten umfasst insbesondere

- die Unterstützung der zur Beilegung der Konflikte in der Region von den VN, der OAU sowie den subregionalen Organisationen und ihren verschiedenen Vertretern unternommenen Anstrengungen wie auch die Unterstützung der Bemühungen der afrikanischen Persönlichkeiten, die diesen Organisationen zur Seite stehen;

- Aufnahme und Pflege enger Kontakte mit den Regierungen der Länder dieser Region sowie mit anderen betroffenen Regierungen und internationalen Organisationen mit dem Ziel, die Maßnahmen zu ermitteln, die zur Lösung der Probleme in der Region zu ergreifen sind;

- gegebenenfalls Aufnahme von Kontakten mit weiteren Persönlichkeiten und Parteien, die zur Beilegung der Konflikte in der Region beitragen können.

Artikel 3

(1) Der Sonderbeauftragte schließt mit dem Rat einen Vertrag.

(2) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung seines Mandats sowie für die Aufstellung seines Arbeitsstabs verantwortlich; er stimmt sich dabei mit dem Vorsitz ab, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und beteiligt die Kommission in vollem Umfang an seiner Arbeit.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union (EU) können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem EU-Organ abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden EU-Organs.

(4) Alle Stellen der Laufbahngruppe A werden in den Mitgliedstaaten und den EU-Organen ausgeschrieben und mit den qualifiziertesten Bewerbern besetzt.

(5) Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfuellung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

(6) Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 4

Der Sonderbeauftragte untersteht unmittelbar dem Generalsekretär/Hohen Vertreter. Er ist diesem gegenüber für die Verwaltungsausgaben im Rahmen seiner Tätigkeit verantwortlich.

Artikel 5

(1) Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter regelmäßig von sich aus oder auf Anforderung Bericht. Diese Berichte werden auch der Kommission übermittelt.

(2) Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird regelmäßig überprüft, wobei insbesondere die Entwicklung der übrigen von der EU in der Region geleisteten Beiträge und die Kohärenz mit diesen Beiträgen zu berücksichtigen sind.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2002.

Artikel 7

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Michel

(1) ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 1.

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