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Document 32001D0905

    2001/905/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2001 zur Genehmigung des von Belgien und den Niederlanden vorgelegten Programms zur Tilgung der Aujeszkyschen Krankheit, über ergänzende Garantien für Schweine, die für das Hoheitsgebiet Belgiens und der Niederlande bestimmt sind, und zur Änderung der Entscheidungen 93/244/EWG und 2001/618/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4384)

    ABl. L 335 vom 19.12.2001, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/02/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008D0185

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/905/oj

    32001D0905

    2001/905/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2001 zur Genehmigung des von Belgien und den Niederlanden vorgelegten Programms zur Tilgung der Aujeszkyschen Krankheit, über ergänzende Garantien für Schweine, die für das Hoheitsgebiet Belgiens und der Niederlande bestimmt sind, und zur Änderung der Entscheidungen 93/244/EWG und 2001/618/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4384)

    Amtsblatt Nr. L 335 vom 19/12/2001 S. 0022 - 0023


    Entscheidung der Kommission

    vom 18. Dezember 2001

    zur Genehmigung des von Belgien und den Niederlanden vorgelegten Programms zur Tilgung der Aujeszkyschen Krankheit, über ergänzende Garantien für Schweine, die für das Hoheitsgebiet Belgiens und der Niederlande bestimmt sind, und zur Änderung der Entscheidungen 93/244/EWG und 2001/618/EG

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4384)

    (2001/905/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), zuletzt geändert und aktualisiert durch die Richtlinie 2000/20/EG(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen geltenden zusätzlichen Garantien hinsichtlich der Durchführung der Programme zur Tilgung der Aujeszkyschen Krankheit und die Listen der Gebiete in den Mitgliedstaaten, in denen genehmigte Seuchentilgungsprogramme durchgeführt werden, sind in der Entscheidung 93/244/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/746/EG(4), festgelegt worden, die ab 1. Juli 2002 durch die Entscheidung 2001/618/EG(5), geändert durch die Entscheidung 2001/746/EG, aufgehoben und ersetzt wird.

    (2) Belgien und die Niederlande haben der Kommission mit Schreiben vom 14. September 2001 bzw. vom 18. Oktober 2001 Informationen über ihre Programme zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszkyschen Krankheit übermittelt. Mit den Programmen sollte es möglich sein, die Aujeszkysche Krankheit auf dem Hoheitsgebiet Belgiens und dem der Niederlande zu tilgen.

    (3) Die Kommission hat die Programme gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 64/432/EWG geprüft. Sie erfuellen die in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie festgelegten Kriterien und können daher genehmigt werden.

    (4) Die Entscheidung 93/244/EWG und 2001/618/EG müssen dahin gehend geändert werden, dass das Hoheitsgebiet Belgiens und das der Niederlande in die Liste der Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten aufgenommen werden, in denen genehmigte Seuchenbekämpfungsprogramme durchgeführt werden, so dass Belgien und die Niederlande im innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen bestimmte zusätzliche Garantien verlangen können.

    (5) Die belgischen und die niederländischen Behörden wenden auf die Verbringung von Schweinen auf nationaler Ebene Vorschriften an, die denen der zusätzlichen Garantien in den Gemeinschaftsvorschriften mindestens gleichwertig sind.

    (6) Diese zusätzlichen Garantien dürfen jedoch nicht von Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten verlangt werden, die selbst als frei von der Aujeszkyschen Krankheit gelten.

    (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von Belgien und den Niederlanden vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszkyschen Krankheit werden genehmigt.

    Belgien und die Niederlande können im innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen bis zum 1. Juli 2002 die in der Entscheidung 93/244/EWG vorgesehenen zusätzlichen Garantien und ab diesem Zeitpunkt die in der Entscheidung 2001/618/EG und ihren Änderungen vorgesehenen zusätzlichen Garantien verlangen.

    Artikel 2

    Anhang I der Entscheidung 93/244/EWG und Anhang II der Entscheidung 2001/618/EG werden durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2002.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. Dezember 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

    (2) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35.

    (3) ABl. L 111 vom 5.5.1993, S. 21.

    (4) ABl. L 278 vom 23.10.2001, S. 41.

    (5) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48.

    ANHANG

    "Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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