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Document 32001D0904

2001/904/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2001 zur siebten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4382)

ABl. L 335 vom 19.12.2001, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/904/oj

32001D0904

2001/904/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2001 zur siebten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4382)

Amtsblatt Nr. L 335 vom 19/12/2001 S. 0021 - 0021


Entscheidung der Kommission

vom 18. Dezember 2001

zur siebten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4382)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/904/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maul- und Klauenseuchesituation in bestimmten Teilen des Vereinigten Königreichs bessert sich zusehends, und die mit der Entscheidung 2001/740/EG der Kommission(3) eingeführten Schutzmaßnahmen gegen Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden schrittweise aufgehoben. Aus Großbritannien dürfen keine empfänglichen Tiere versandt werden, die Verbringung aus Nordirland ist jedoch zugelassen.

(2) Alle Mitgliedstaaten haben die in der Entscheidung 2001/327/EG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/709/EG(5), mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten vorgesehenen Verbringungsbeschränkungen für seuchenempfängliche Tiere umgesetzt.

(3) Daher ist es angezeigt, diese Maßnahmen auch auf Nordirland anzuwenden, die Vorschriften hinsichtlich der Mitteilung zugelassener Sammelstellen anzupassen und die Maßnahmen gleichzeitig zu verlängern.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/327/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Punkt 1 erhält folgende Fassung: "1. zugelassene Sammelstellen: Sammelstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o) der Richtlinie 64/432/EWG des Rates."

2. Der Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Unbeschadet der Richtlinie 91/68/EWG und der Entscheidung 2001/740/EG der Kommission tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass im innergemeinschaftlichen Handel mit Zucht-, Mast- und Schlachtschafen und -ziegen folgende Anforderungen erfuellt sind:".

3. In Artikel 4 wird das Datum durch das Datum des "31. März 2001" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 30.

(4) ABl. L 115 vom 25.4.2001, S. 12.

(5) ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 69.

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