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Document 32001D0735

    2001/735/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2001/550/EG über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates in Bezug auf Spanien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3154)

    ABl. L 275 vom 18.10.2001, p. 31–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/11/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/735/oj

    32001D0735

    2001/735/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2001/550/EG über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates in Bezug auf Spanien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3154)

    Amtsblatt Nr. L 275 vom 18/10/2001 S. 0031 - 0031


    Entscheidung der Kommission

    vom 17. Oktober 2001

    zur zweiten Änderung der Entscheidung 2001/550/EG über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates in Bezug auf Spanien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3154)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/735/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe g),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die spanischen Veterinärbehörden haben in Spanien Ausbrüche der klassischen Schweinepest festgestellt.

    (2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 80/217/EWG wurden um die Seuchenherde in Spanien Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesen.

    (3) Die Verwendung eines Genusstauglichkeitsstempels für frisches Fleisch ist in der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EWG(3), geregelt.

    (4) Auf Antrag Spaniens hat die Kommission mit der Entscheidung 2001/550/EG(4) eine spezifische Lösung für die Kennzeichnung und Verwendung von Fleisch von Schweinen angenommen, die aus Betrieben in den Überwachungszonen in der Provinz Lérida stammen und geschlachtet worden sind.

    (5) Auf Antrag der spanischen Behörden wurde die Entscheidung 2001/550/EG in Anbetracht der Entwicklung der Seuchenlage durch die Entscheidung 2001/694/EG der Kommission(5) geändert, und die Gültigkeitsdauer der Maßnahmen wurde verlängert.

    (6) Spanien hat nun beantragt, die mit der Entscheidung 2001/550/EG erlassenen Maßnahmen zu verlängern. Die Entscheidung 2001/550/EG muss daher entsprechend geändert werden.

    (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) In Artikel 1 der Entscheidung 2001/550/EG werden die Worte "vor dem 11. September 2001" durch die Worte "vor dem 10. Oktober 2001" ersetzt.

    (2) In Artikel 6 der Entscheidung 2001/550/EG werden die Worte "bis 15. Oktober 2001" durch die Worte "bis 20. November 2001" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. Oktober 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 47 vom 21.1.1980, S. 11.

    (2) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

    (3) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

    (4) ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 41.

    (5) ABl. L 246 vom 15.9.2001, S. 36.

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