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Document 32001D0691
2001/691/EC: Decision of the European Parliament and of the Council of 14 December 2000 concerning the mobilisation of the flexibility instrument (paragraph 24 of the Interinstitutional Agreement of 6 May 1999 on budgetary discipline and improvement of the budgetary procedure)
2001/691/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments (Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens)
2001/691/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments (Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens)
ABl. L 246 vom 15.9.2001, p. 27–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2001/691/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments (Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens)
Amtsblatt Nr. L 246 vom 15/09/2001 S. 0027 - 0027
Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments (Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens) (2001/691/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(1), insbesondere auf Nummer 24, auf Vorschlag der Kommission, nach Kenntnisnahme der Schlussfolgerungen, die auf der im Rahmen der zweiten Lesung des Haushaltsentwurfs 2001 - unter Teilnahme der Kommission - abgehaltenen Konzertierungssitzung vom 23. November 2000 zwischen dem Rat und einer Delegation des Europäischen Parlaments angenommen wurden, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nachdem sich die Lage in Serbien geändert hat, sind nunmehr die politischen Voraussetzungen gegeben, um das Land im Rahmen des für den gesamten westlichen Balkanraum aufgelegten Programms zur Finanzierung des Wiederaufbaus, der Entwicklung und der Stabilisierung zu unterstützen. (2) Die im Haushaltsvorentwurf der Kommission für 2001 ursprünglich vorgesehene Finanzhilfe in Höhe von 40 Mio. EUR zur Unterstützung der demokratischen Kräfte und der von der Opposition verwalteten Städte ist nunmehr auch für den Wiederaufbau einzusetzen und im Jahr 2001 auf 240 Mio. EUR aufzustocken. (3) Nachdem beide Teile der Haushaltsbehörde geprüft haben, welcher Betrag für sämtliche von der Rubrik 4 "Externe Politikbereiche" der Finanziellen Vorausschau abgedeckten Maßnahmen vorzusehen ist, sind sie zu der Auffassung gelangt, dass der Mehrbedarf im Jahr 2001 nicht im Rahmen der Obergrenze dieser Rubrik finanziert werden kann. (4) Die in Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung genannten Bedingungen für eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments sind erfuellt - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Haushaltsplans 2001 wird das Flexibilitätsinstrument in Höhe von 200 Mio. EUR in Anspruch genommen. Artikel 2 Dieser Betrag wird bei Kapitel B7-54 des Haushaltsplans 2001 zur Finanzierung der Wiederaufbaumaßnahmen in Serbien bereitgestellt. Artikel 3 Dieser Beschluss wird zeitgleich mit dem Haushaltsplan 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2000. Für das Europäische Parlament Die Präsidentin N. Fontaine Für den Rat Die Präsidentin F. Parly (1) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.