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Document 32001D0665

    2001/665/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. August 2001 über eine siebente Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG über Maßnahmen zur Untersagung des Inverkehrbringens von Spielzeug- und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das bestimmte Weichmacher enthält (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2567)

    ABl. L 233 vom 31.8.2001, p. 51–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/11/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/665/oj

    32001D0665

    2001/665/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. August 2001 über eine siebente Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG über Maßnahmen zur Untersagung des Inverkehrbringens von Spielzeug- und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das bestimmte Weichmacher enthält (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2567)

    Amtsblatt Nr. L 233 vom 31/08/2001 S. 0051 - 0052


    Entscheidung der Kommission

    vom 21. August 2001

    über eine siebente Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG über Maßnahmen zur Untersagung des Inverkehrbringens von Spielzeug- und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das bestimmte Weichmacher enthält

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2567)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/665/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie 92/59/EWG hat die Kommission am 7. Dezember 1999 die Entscheidung 1999/815/EG(2) erlassen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, das Inverkehrbringen von Spielzeug- und Babyartikeln zu untersagen, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das einen oder mehrere der Stoffe Diisononylphtalat (DINP), Di-(2-ethylhexyl)phtalat (DEHP), Dibutylphtalat (DBP), Diisodecylphtalat (DIDP), Di-n-octylphtalat (DNOP) oder Benzylbutylphtalat (BBP) enthält.

    (2) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/59/EWG war die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG auf drei Monate befristet, so dass sie am 8. März 2000 endete.

    (3) Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/59/EWG besagt, dass die Geltungsdauer der Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 9 dieser Richtlinie erlassen werden, auf drei Monate befristet ist, jedoch nach dem gleichen Verfahren wie für den Erlass dieser Maßnahmen verlängert werden kann.

    (4) Bei Erlass der Entscheidung 1999/815/EG war vorgesehen worden, ihre Geltungsdauer nötigenfalls zu verlängern. Mit den Entscheidungen 2000/217/EG(3), 2000/381/EG(4), 2000/535/EG(5), 2000/769/EG(6), 2001/195/EG(7) und 2001/467/EG(8) wurde die Geltungsdauer der im Rahmen der Entscheidung 1999/815/EG der Kommission auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie 92/59/EWG erlassenen Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie jedesmal um drei Monate verlängert, so dass die Geltungsdauer der Entscheidung am 6. September 2001 enden würde.

    (5) In letzter Zeit hat es einige wichtige Entwicklungen in Bezug auf die Validation von Testmethoden für die Migration von Phtalaten gegeben. Allerdings sind weitere Arbeiten in diesem Bereich notwendig um verbleibende kritische Schwierigkeiten zu lösen.

    (6) Da die Gründe zur Rechtfertigung der Entscheidung 1999/815/EG und die Verlängerung der Geltungsdauer gemäß den Entscheidungen 2000/217/EG, 2000/381/EG, 2000/535/EG, 2000/769/EG, 2001/195/EG und 2001/467/EG nach wie vor zutreffen, erweist es sich als notwendig, das Verbot des Inverkehrbringens der betreffenden Produkte aufrechtzuerhalten.

    (7) Bestimmte Mitgliedstaaten haben die Entscheidung 1999/815/EG, geändert durch die Entscheidungen 2000/217/EG, 2000/381/EG, 2000/535/EG, 2000/769/EG, 2001/195/EG und 2001/467/EG durch Maßnahmen, die bis zum 6. September 2001 anwendbar sind, umgesetzt. Deshalb ist es notwendig, die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen sicherzustellen.

    (8) Es ist daher erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG ein siebentes Mal zu verlängern, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten das Verbot, wie in der Entscheidung vorgesehen, aufrechterhalten. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/59/EWG kann die Geltungsdauer für einen Zeitraum von drei Monaten verlängert werden.

    (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Produktsicherheitsnotfälle -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 5 der Entscheidung 1999/815/EG wird das Datum "6. September 2001" durch "21. November 2001" ersetzt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung innerhalb von weniger als 10 Tagen nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. August 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.

    (2) ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 46.

    (3) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 62.

    (4) ABl. L 139 vom 10.6.2000, S. 40.

    (5) ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 27.

    (6) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 37.

    (7) ABl. L 69 vom 10.3.2001, S. 37.

    (8) ABl. L 163 vom 20.6.2001, S. 30.

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