This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32001D0652
2001/652/EC: Commission Decision of 16 August 2001 concerning a financial contribution towards the eradication of foot-and-mouth disease in the Netherlands in 2001 (notified under document number C(2001) 2534)
2001/652/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. August 2001 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden im Jahr 2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2534)
2001/652/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. August 2001 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden im Jahr 2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2534)
ABl. L 230 vom 28.8.2001, p. 8–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2001/652/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. August 2001 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden im Jahr 2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2534)
Amtsblatt Nr. L 230 vom 28/08/2001 S. 0008 - 0011
Entscheidung der Kommission vom 16. August 2001 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden im Jahr 2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2534) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (2001/652/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/12/EG(2), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Jahr 2001 kam es in den Niederlanden zu Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. Zur Verhütung der Seuchenverschleppung und zur Tilgung der Krankheit kann die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat für zuschussfähige Ausgaben eine Finanzhilfe gewähren. (2) Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung der Maul- und Klauenseuche haben die niederländischen Behörden mitgeteilt, dass Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG getroffen wurden, und haben unverzüglich die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 85/511/EWG des Rates(3) angewendet. (3) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(4) finanziert die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden. Zum Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung. (4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln. (5) Bis zum Abschluss der Prüfung durch die Kommission sollte, sobald die Mittel verfügbar sind, eine erste Vorauszahlung geleistet werden. (6) Es empfiehlt sich, die Worte "angemessene Entschädigung der Tierhalter" in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG zu präzisieren. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Niederlande können für die angemessene Entschädigung der Besitzer nach der obligatorischen Schlachtung ihrer Tiere im Rahmen der Tilgungsmaßnahmen in Zusammenhang mit Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 11 der Entscheidung 90/424/EWG erhalten. Artikel 2 (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gezahlt auf der Grundlage a) von Belegen, die die Niederlande zum Nachweis der zügigen und angemessenen Entschädigung von Bestandsbesitzern vorlegen; b) der Ergebnisse der Kommissionskontrollen gemäß Artikel 3. (2) Die Niederlande können jedoch auf Antrag eine Vorauszahlung von 39 Mio. EUR erhalten, sobald diese Entscheidung angenommen ist und die entsprechenden Mittel verfügbar sind. (3) Die Belege gemäß Absatz 1 umfassen einen epidemiologischen Bericht für jeden Betrieb, in dem Tiere getötet und unschädlich beseitigt wurden, und eine Kostenaufstellung. Die Kostenaufstellung betrifft alle Kategorien von Tieren, die in den einzelnen Betrieben wegen Maul- und Klauenseuche getötet und unschädlich beseitigt wurden. Sie wird in elektronischer Form gemäß dem Muster in Anhang 1 erstellt. (4) Die Belege für die Maßnahmen, die in dem in Artikel 1 genannten Zeitraum durchgeführt wurden, werden bis spätestens 1. Oktober 2001 übermittelt. (5) Zum Zwecke dieser Entscheidung bedeutet "angemessene Entschädigung" eine Entschädigung in Höhe des Marktwertes der Tiere unmittelbar vor ihrer Ansteckung. Artikel 3 Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Kontrollen vor Ort durchführen, um die ordnungsgemäße Durchführung der genannten Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Ausgaben zu überprüfen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Kontrollergebnisse. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 16. August 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 27. (3) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11. (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. ANHANG 1 >PIC FILE= "L_2001230DE.001002.TIF"> >PIC FILE= "L_2001230DE.001101.TIF">