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Document 32001D0521

    Beschluss Nr. 521/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Verlängerung bestimmter Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit den Beschlüssen Nr. 645/96/EG, Nr. 646/96/EG, Nr. 647/96/EG, Nr. 102/97/EG, Nr. 1400/97/EG und Nr. 1296/1999/EG angenommen wurden, und zur Änderung dieser Beschlüsse

    ABl. L 79 vom 17.3.2001, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/521(2)/oj

    32001D0521

    Beschluss Nr. 521/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Verlängerung bestimmter Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit den Beschlüssen Nr. 645/96/EG, Nr. 646/96/EG, Nr. 647/96/EG, Nr. 102/97/EG, Nr. 1400/97/EG und Nr. 1296/1999/EG angenommen wurden, und zur Änderung dieser Beschlüsse

    Amtsblatt Nr. L 079 vom 17/03/2001 S. 0001 - 0007


    Beschluss Nr. 521/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 26. Februar 2001

    zur Verlängerung bestimmter Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit den Beschlüssen Nr. 645/96/EG, Nr. 646/96/EG, Nr. 647/96/EG, Nr. 102/97/EG, Nr. 1400/97/EG und Nr. 1296/1999/EG angenommen wurden, und zur Änderung dieser Beschlüsse

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Eine Reihe von Aktionsprogrammen der Gemeinschaft innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit läuft in Kürze aus.

    (2) Folgende Aktionsprogramme laufen Ende 2000 aus:

    - das mit dem Beschluss Nr. 645/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) angenommene Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung,

    - der mit dem Beschluss Nr. 646/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) angenommene Aktionsplan der Gemeinschaft zur Krebsbekämpfung,

    - das mit dem Beschluss Nr. 647/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) angenommene Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten,

    - das mit dem Beschluss Nr. 102/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) angenommene Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Suchtprävention.

    (3) Folgende Aktionsprogramme laufen Ende 2001 aus:

    - das mit dem Beschluss Nr. 1400/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) angenommene Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung,

    - das mit dem Beschluss Nr. 1296/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) angenommene Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten.

    (4) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1999 zur künftigen Gemeinschaftsaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit(10) betont, dass angesichts des Auslaufens bestehender Programme die Kontinuität der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten sei.

    (5) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 15. April 1998 an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen über die Entwicklung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der öffentlichen Gesundheit darauf hingewiesen, dass bestehende Programme im Bereich der öffentlichen Gesundheit ab Ende 2000 auslaufen und dass ein Vakuum der Gemeinschaftspolitik in diesem wichtigen Bereich zu vermeiden sei. Die Debatte im Anschluss an diese Mitteilung führte unter den Gemeinschaftsorganen zu einer übereinstimmenden Befürwortung der Ausarbeitung einer neuen gesundheitspolitischen Strategie mit einem allgemeinen Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

    (6) Während eine neue Strategie und Vorschläge für ein neues umfassendes Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit geprüft werden, sollten die laufenden Programme bis Ende 2002 verlängert werden, um eine Unterbrechung der Tätigkeit der Gemeinschaft in den genannten Bereichen zu vermeiden.

    (7) Die Programme, die am 31. Dezember 2000 auslaufen, sollten um zwei Jahre verlängert werden, und zwar jeweils um ein Jahr für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 bzw. für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002, wobei der Finanzrahmen für die Durchführung der betreffenden Programme nach Jahren aufgegliedert wird.

    (8) Im Sinne eines reibungslosen und effizienten Übergangs der Gemeinschaftsaktionen von den bestehenden Programmen zu dem zur Annahme vorliegenden umfassenden Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit sollte dieser Verlängerungsbeschluss bei der Festlegung der Fortführung des Finanzrahmens der Programme die Ausgewogenheit der finanziellen Unterstützung für die einzelnen Aktionsprogramme gewährleisten.

    (9) Dieser Beschluss sollte am Tag des Inkrafttretens eines neuen Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgehoben werden.

    (10) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht eine stärkere Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die am EWR teilnehmen (EFTA-/EWR-Staaten), andererseits vor. Es sollten auch Bestimmungen vorgesehen werden, durch die die Programme im Bereich der öffentlichen Gesundheit für eine Teilnahme der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder entsprechend den in den Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Bedingungen, eine Teilnahme Zyperns auf der Grundlage zusätzlicher Mittel entsprechend den mit diesem Staat zu vereinbarenden Verfahren sowie eine Teilnahme Maltas und der Türkei auf der Grundlage zusätzlicher Mittel entsprechend den Bestimmungen des Vertrags geöffnet werden.

    (11) Bei der Verlängerung der Programme sollten folgende Dokumente berücksichtigt werden: die Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2000 an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen über die gesundheitspolitische Strategie der Europäischen Gemeinschaft, die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 1998 über den künftigen gemeinschaftlichen Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit(11), die Entschließung des Rates vom 8. Juni 1999 zur künftigen Gemeinschaftsaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit(12), die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 1999(13), die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. September 1998(14) und die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 19. November 1998(15). Außerdem sollten der Zwischenbericht der Kommission vom 14. Oktober 1999 an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen über die Durchführung der Aktionsprogramme der Gemeinschaft zur Krebsbekämpfung, zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten sowie zur Suchtprävention innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie der Zwischenbericht der Kommission vom 22. März 2000 an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen über die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung berücksichtigt werden.

    (12) Mit diesem Beschluss wird für die verlängerte Laufzeit der Programme ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission(16) über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens bildet.

    (13) Die Beschlüsse Nr. 645/96/EG, Nr. 646/96/EG, Nr. 647/96/EG, Nr. 102/97/EG, Nr. 1400/97/EG und Nr. 1296/1999/EG sollten geändert werden, so dass sie den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(17) berücksichtigen.

    (14) Die Aktionsprogramme sollten von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überwacht und fortlaufend evaluiert werden -

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss Nr. 645/96/EG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch "31. Dezember 2002".

    2. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "gemäß dem Verfahren des Artikels 5" ersetzt durch "gemäß den Verfahren des Artikels 5a Absätze 2 und 3".

    3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 35 Mio. EUR, für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 7,27 Mio. EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 7,27 Mio. EUR."

    4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5

    Durchführungsmaßnahmen

    Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 5a Absatz 3 zu erlassen:

    a) ein Jahresarbeitsprogramm mit den vorrangigen Aktionsbereichen;

    b) die Modalitäten, die Kriterien und die Verfahren für die Auswahl und die Finanzierung der Vorhaben im Rahmen dieses Programms, einschließlich der Vorhaben, die eine Zusammenarbeit mit im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätigen internationalen Organisationen und eine Beteiligung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Länder beinhalten;

    c) das Evaluierungsverfahren;

    d) die Modalitäten für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse;

    e) die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einrichtungen und Organisationen.

    Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf andere Sachbereiche sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 5a Absatz 2 zu erlassen."

    5. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 5a

    Ausschuss

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

    (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

    6. In Artikel 6:

    a) werden in Absatz 1 die Worte "gemäß dem Verfahren des Artikels 5" ersetzt durch "gemäß den Verfahren des Artikels 5a Absätze 2 und 3".

    b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

    "(2) Dieses Programm steht der Beteiligung folgender Länder offen:

    a) der EFTA/EWR-Länder gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

    b) der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gemäß den Bedingungen, wie sie in den Europa-Abkommen, den Zusatzprotokollen zu diesen Abkommen und den Beschlüssen der entsprechenden Assoziationsräte festgelegt sind;

    c) Zyperns auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren;

    d) Maltas und der Türkei auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den Vorschriften des Vertrags."

    7. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 7

    Begleitung und Evaluierung

    (1) Bei der Durchführung dieses Beschlusses ergreift die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 1 genannten Maßnahmen dieses Programms überwacht und evaluiert werden.

    (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Juli 1998 einen Zwischenbericht und am Ende der Laufzeit dieses Programms einen Abschlussbericht vor. Diese enthalten die Evaluierungsergebnisse nach Absatz 1. Diese Berichte werden auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen vorgelegt."

    Artikel 2

    Der Beschluss Nr. 646/96/EG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch "31. Dezember 2002".

    2. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "gemäß dem Verfahren des Artikels 5" ersetzt durch die Worte "gemäß den Verfahren des Artikels 5a Absätze 2 und 3".

    3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Plans beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 64 Mio. EUR, für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 13,3 Mio. EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 13,3 Mio. EUR."

    4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5

    Durchführungsmaßnahmen

    Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 5a Absatz 3 zu erlassen:

    a) ein Jahresarbeitsprogramm mit den vorrangigen Aktionsbereichen;

    b) die Vereinfachung und Verbesserung der grundlegenden Verwaltungsverfahren dieses Plans; diese Verfahren werden ordnungsgemäß veröffentlicht;

    c) die Modalitäten, die Kriterien und die Verfahren für die Auswahl und Finanzierung der Vorhaben im Rahmen dieses Plans, einschließlich der Vorhaben, die eine Zusammenarbeit mit im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätigen internationalen Organisationen und eine Beteiligung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Länder beinhalten;

    d) das Evaluierungsverfahren;

    e) die Modalitäten für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse;

    f) die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einrichtungen und Organisationen.

    Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf andere Sachbereiche sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 5a Absatz 2 zu erlassen."

    5. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 5a

    Ausschuss

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 2 Monate festgesetzt.

    (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

    6. In Artikel 6:

    a) werden in Absatz 1 die Worte "gemäß dem Verfahren des Artikels 5" ersetzt durch "gemäß den Verfahren des Artikels 5a Absätze 2 und 3";

    b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

    "(2) Dieser Plan steht der Beteiligung folgender Länder offen:

    a) der EFTA/EWR-Länder gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

    b) der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gemäß den Bedingungen, wie sie in den Europa-Abkommen, den Zusatzprotokollen zu diesen Abkommen und den Beschlüssen der entsprechenden Assoziationsräte festgelegt sind;

    c) Zyperns auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren;

    d) Maltas und der Türkei auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den Vorschriften des Vertrags."

    7. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Juli 1998 einen Zwischenbericht sowie am Ende der Laufzeit dieses Plans einen Abschlussbericht vor. In diesen Berichten wird insbesondere hervorgehoben, wie sich diese Maßnahmen und die anderen in Artikel 4 genannten Maßnahmen gegenseitig ergänzen. Die Kommission nimmt in diese Berichte auch die Evaluierungsergebnisse auf. Sie übermittelt diese Berichte ferner dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen."

    Artikel 3

    Der Beschluss Nr. 647/96/EG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch "31. Dezember 2002".

    2. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "gemäß dem Verfahren des Artikels 5" ersetzt durch "gemäß den Verfahren des Artikels 5a Absätze 2 und 3".

    3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 49,6 Mio. EUR, für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 10,07 Mio. EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 10,07 Mio. EUR."

    4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5

    Durchführungsmaßnahmen

    Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 5a Absatz 3 zu erlassen:

    a) ein Jahresarbeitsprogramm mit den vorrangigen Aktionsbereichen;

    b) die Modalitäten, die Kriterien und die Verfahren für die Auswahl und die Finanzierung der Vorhaben im Rahmen dieses Programms, einschließlich der Vorhaben, die eine Zusammenarbeit mit im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätigen internationalen Organisationen und eine Beteiligung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Länder beinhalten;

    c) das Evaluierungsverfahren;

    d) die Modalitäten für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse;

    e) die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einrichtungen und Organisationen.

    Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf andere Sachbereiche sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 5a Absatz 2 zu erlassen."

    5. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 5a

    Ausschuss

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

    (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

    6. In Artikel 6:

    a) werden in Absatz 1 die Worte "gemäß dem Verfahren des Artikels 5" ersetzt durch "gemäß den Verfahren des Artikels 5a Absätze 2 und 3".

    b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

    "(2) Dieses Programm steht der Beteiligung folgender Länder offen:

    a) der EFTA/EWR-Länder gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

    b) der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gemäß den Bedingungen, wie sie in den Europa-Abkommen, den Zusatzprotokollen zu diesen Abkommen und den Beschlüssen der entsprechenden Assoziationsräte festgelegt sind;

    c) Zyperns auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren;

    d) Maltas und der Türkei auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den Vorschriften des Vertrags."

    7. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Juli 1998 einen Zwischenbericht sowie am Ende der Laufzeit dieses Programms einen Abschlussbericht vor. Die Kommission nimmt in diese Berichte auch die Evaluierungsergebnisse auf. Sie übermittelt diese Berichte ferner dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen."

    Artikel 4

    Der Beschluss Nr. 102/97/EG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch "31. Dezember 2002".

    2. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "gemäß Artikel 5" ersetzt durch "gemäß den Verfahren des Artikels 5a Absätze 2 und 3".

    3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 27 Mio. EUR, für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 5,38 Mio. EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 5,38 Mio. EUR."

    4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5

    Durchführungsmaßnahmen

    Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 5a Absatz 3 zu erlassen:

    a) ein Jahresarbeitsprogramm mit den vorrangigen Aktionsbereichen;

    b) die Modalitäten, die Kriterien und die Verfahren für die Auswahl und die Finanzierung der Vorhaben im Rahmen dieses Programms, einschließlich der Vorhaben, die eine Zusammenarbeit mit im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätigen internationalen Organisationen und eine Beteiligung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Länder beinhalten;

    c) das Evaluierungsverfahren;

    d) die Modalitäten für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse;

    e) die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einrichtungen und Organisationen.

    Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf andere Sachbereiche sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 5a Absatz 2 zu erlassen."

    5. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 5a

    Ausschuss

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

    (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

    6. In Artikel 6:

    a) werden in Absatz 1 die Worte "nach dem Verfahren des Artikels 5" ersetzt durch "gemäß den Verfahren des Artikels 5a Absätze 2 und 3".

    b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

    "(2) Dieses Programm steht der Beteiligung folgender Länder offen:

    a) der EFTA/EWR-Länder gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

    b) der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gemäß den Bedingungen, wie sie in den Europa-Abkommen, den Zusatzprotokollen zu diesen Abkommen und den Beschlüssen der entsprechenden Assoziationsräte festgelegt sind;

    c) Zyperns auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren;

    d) Maltas und der Türkei auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den Vorschriften des Vertrags."

    7. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Juli 1998 einen Zwischenbericht sowie am Ende der Laufzeit dieses Programms einen Abschlussbericht vor. Die Kommission nimmt in diese Berichte auch die Evaluierungsergebnisse auf. Sie übermittelt diese Berichte ferner dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen."

    Artikel 5

    Der Beschluss Nr. 1400/97/EG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum "31. Dezember 2001" ersetzt durch "31. Dezember 2002".

    2. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "gemäß dem Verfahren des Artikels 5" ersetzt durch die Worte "gemäß den Verfahren des Artikels 5a Absätze 2 und 3".

    3. In Artikel 3 erhält Absatz 1 die folgende Fassung:

    "(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 13,8 Mio. EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 4,4 Mio. EUR."

    4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5

    Durchführungsmaßnahmen

    Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 5a Absatz 3 zu erlassen:

    a) ein Jahresarbeitsprogramm mit den vorrangigen Aktionsbereichen;

    b) die Modalitäten, die Kriterien und die Verfahren für die Auswahl und die Finanzierung der Vorhaben im Rahmen dieses Programms, einschließlich der Vorhaben, die eine Zusammenarbeit mit im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätigen internationalen Organisationen und eine Beteiligung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Länder beinhalten;

    c) das Evaluierungsverfahren;

    d) die im Hinblick auf die Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels anzuwendenden Vorschriften für die Mitteilung von Daten sowie ihre Konvertierung und für die übrigen Methoden, um die Daten vergleichbar zu machen;

    e) die Modalitäten für die Verbreitung und die Weitergabe der Ergebnisse;

    f) die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einrichtungen und Organisationen;

    g) die Vorschriften für die Definition und Auswahl der Indikatoren;

    h) die Vorschriften für die inhaltlichen Spezifikationen, die für Einrichtung und Betrieb der Netze erforderlich sind.

    Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf andere Sachbereiche sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 5a Absatz 2 zu erlassen."

    5. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 5a

    Ausschuss

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

    (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

    6. In Artikel 6:

    a) werden in Absatz 1 die Worte "gemäß dem Verfahren des Artikels 5" ersetzt durch "gemäß den Verfahren des Artikels 5a Absätze 2 und 3".

    b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

    "(2) Dieses Programm steht der Beteiligung folgender Länder offen:

    a) der EFTA/EWR-Länder gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

    b) der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gemäß den Bedingungen, wie sie in den Europa-Abkommen, den Zusatzprotokollen zu diesen Abkommen und den Beschlüssen der entsprechenden Assoziationsräte festgelegt sind;

    c) Zyperns auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren;

    d) Maltas und der Türkei auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den Vorschriften des Vertrags."

    Artikel 6

    Der Beschluss Nr. 1296/1999/EG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum "31. Dezember 2001" ersetzt durch "31. Dezember 2002".

    2. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "gemäß Artikel 5" ersetzt durch die Worte "gemäß den Verfahren des Artikels 5a Absatz 2".

    3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 3,9 Mio. EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 1,3 Mio. EUR."

    4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5

    Durchführungsmaßnahmen

    Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 5a Absatz 2 zu erlassen:

    a) das Jahresarbeitsprogramm;

    b) die Kriterien und die Verfahren für die Auswahl und Finanzierung der Vorhaben im Rahmen dieses Programms;

    c) das in Artikel 7 vorgesehene Verfahren der Überwachung und fortlaufenden Evaluierung."

    5. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 5a

    Ausschuss

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

    6. In Artikel 6:

    a) werden in Absatz 1 die Worte "gemäß dem Verfahren des Artikels 5" ersetzt durch "gemäß dem Verfahren des Artikel 5a Absatz 2";

    b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

    "(2) Dieses Programm steht der Beteiligung folgender Länder offen:

    a) der EFTA/EWR-Länder gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

    b) der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gemäß den Bedingungen, wie sie in den Europa-Abkommen, den Zusatzprotokollen zu diesen Abkommen und den Beschlüssen der entsprechenden Assoziationsräte festgelegt sind;

    c) Zyperns auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren;

    d) Maltas und der Türkei auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den Vorschriften des Vertrags."

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2001.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    N. Fontaine

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Lindh

    (1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 135.

    (2) Stellungnahme vom 29. November 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Januar 2001.

    (4) ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 1.

    (5) ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 9.

    (6) ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 16.

    (7) ABl. L 19 vom 22.1.1997, S. 25.

    (8) ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 1.

    (9) ABl. L 155 vom 22.6.1999, S. 7.

    (10) ABl. C 200 vom 15.7.1999, S. 1.

    (11) ABl. C 390 vom 15.12.1998, S. 1.

    (12) ABl. C 200 vom 15.7.1999, S. 1.

    (13) ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 135.

    (14) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 21.

    (15) ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 53.

    (16) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    (17) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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