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Document 32001D0478

    2001/478/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. 37.576 — UEFA-Übertragungsregelung) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1023)

    ABl. L 171 vom 26.6.2001, p. 12–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/478/oj

    32001D0478

    2001/478/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. 37.576 — UEFA-Übertragungsregelung) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1023)

    Amtsblatt Nr. L 171 vom 26/06/2001 S. 0012 - 0028


    Entscheidung der Kommission

    vom 19. April 2001

    in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

    (Sache Nr. 37.576 - UEFA-Übertragungsregelung)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1023)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/478/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 2,

    gestützt auf den Antrag auf Negativattest bzw. Einzelfreistellung in der am 19. Juli 1999 eingegangenen und am 5. April 2000 geänderten Anmeldung gemäß Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17,

    nach Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Anmeldung(3) gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. SACHVERHALT

    (1) Diese Entscheidung betrifft die Regeln des Europäischen Fußballbunds (UEFA) zur Übertragung von Fußballspielen, d. h. die "Regelung zur Anwendung von Artikel 47 der UEFA-Satzung, Fassung von 2000" (Übertragungsregelung). Gemäß diesen Regeln dürfen die Mitgliedsverbände der UEFA einen eng begrenzten Zeitrahmen (wenige Stunden) festlegen, zu denen in ihrem Gebiet kein Fußball im Fernsehen ausgestrahlt werden darf. Damit soll den Verbänden die Möglichkeit verschafft werden, in begrenztem Umfang einheimische Fußballspiele oder -turniere austragen zu können, ohne Gefahr zu laufen, wegen der gleichzeitigen Ausstrahlung von Fußballspielen im Fernsehen Zuschauereinbußen oder eine geringere Beteiligung von Amateurspielern hinnehmen zu müssen.

    (2) Die UEFA ist eine internationale Vereinigung von 51 europäischen Fußballverbänden mit Sitz in Nyon (Schweiz). Die Mitgliedschaft steht allen nationalen Fußballverbänden in Europa offen. Grundsätzlich gibt es in jedem Mitgliedsland des EWR nur einen nationalen Fußballdachverband. Eine Ausnahme bildet das Vereinigte Königreich, wo aus historischen Gründen England, Wales, Schottland und Nordirland eigene Fußballverbände haben. Als der von der FIFA (Fédération Internationale de Football Association) anerkannte Dachverband in Europa ist die UEFA das Selbstverwaltungsorgan des europäischen Fußballs. Darüber hinaus organisiert die UEFA internationale Fußballwettbewerbe und -turniere auf europäischer Ebene wie die UEFA-Fußball-Europameisterschaft, die UEFA-Champions' League oder den UEFA-Cup.

    (3) 1988 führte die UEFA erstmalig Übertragungsregeln ein, die am 19. Mai 1992 bei der Kommission angemeldet(4) und über die Jahre hinweg mehrmals geändert wurden. Mehrere Rundfunkanstalten haben Beschwerde gegen diese Regelung eingelegt(5). Die Beschwerdeführer kritisierten die angemeldeten Übertragungsregeln als wettbewerbsbeschränkend. Da die Kommission diese Sorge teilte, suchte sie gemeinsam mit den Parteien nach einer einvernehmlichen und mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft vereinbaren Lösung. 1994 wurde ein Schlichter benannt, der 1996 die Suche nach einem Kompromiss für gescheitert erklärte.

    (4) Am 16. Juli 1998 stellte die Kommission daher in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte fest, dass die damals geltende Übertragungsregelung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstieß und auch nicht gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen freigestellt werden konnte.

    (5) Am 15. Oktober 1998 legte die UEFA in Erwiderung auf die Beschwerdepunkte der Kommission einen Vorschlag über eine neue Übertragungsregelung vor. Am 2. Juli 1999 ersetzte die UEFA die alte Regelung, gegen die sich die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hatte, durch eine neue, auf ihrem Vorschlag basierende Übertragungsregelung und meldete diese am 19. Juli 1999 bei der Kommission an. Gleichzeitig zog sie ihre Anmeldung von 1992 zurück.

    (6) Eine Prüfung der Übertragungsregelung vom 2. Juli 1999 ließ weitere Änderungen notwendig erscheinen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2000 forderte die Kommission die UEFA auf, die Möglichkeit der nationalen Fußballverbände zur Blockierung von Sendezeiten weiter einzuschränken. Problematisch waren insbesondere Artikel 3 Absatz 3 der Übertragungsregelung und die Anwendung dieser Bestimmung. Unter anderem mussten die nationalen Verbände gemäß Artikel 3 Absatz 3 nachweisen, dass die gemäß Artikel 3 Absatz 1 festgelegten übertragungsfreien Zeiten den Hauptspieltagen und -zeiten im Verbandsgebiet entsprachen. Problematisch war, dass die Begriffe Hauptspieltage und Hauptspielzeiten in der Regelung nicht definiert wurden. Eine Nachprüfung, ob die nationalen Verbände tatsächlich lediglich die einheimische Hauptspielzeit als Sperrfrist festlegten, war deswegen nur schwer möglich.

    (7) Daher wurde die UEFA aufgefordert, die Hauptspieltage und -zeiten eindeutig zu definieren und unzweideutig vorzuschreiben, dass die übertragungsfreien Zeiten diesen Hauptspieltagen und -zeiten zu entsprechen haben. In der Regel handelt es sich, wie die Kommission ausdrücklich betonte, bei dem in Rede stehenden Hauptspieltag um einen Wochenendtag (entweder den Samstag oder den Sonntag). Ein Fußballspiel dauert 2 x 45 Minuten, was zusammen mit einer Halbzeitpause von 15 Minuten knapp 2 Stunden ergibt. Den Fußballverbänden durfte daher nach Auffassung der Kommission lediglich eine übertragungsfreie Zeit entweder Samstags oder Sonntags von 21/2 Stunden Länge zugestanden werden; diese Zeit reicht aus, damit die Zuschauer sich ins Stadion begeben, das Spiel verfolgen und nach Hause zurückkehren können, ohne Gefahr zu laufen, eine interessante Fußballübertragung im Fernsehen zu verpassen. Die Kommission bestand auf diesen Änderungen, weil eine klare Definition der inländischen Hauptspieltage und -zeiten in Verbindung mit einer strengen, durchsetzbaren Nachweispflicht bei der Unterrichtung der UEFA von den geplanten übertragungsfreien Zeiten nämlich verhindern würde, dass von dieser Sperrfrist übermäßiger Gebrauch gemacht wird. Die enge Anbindung der übertragungsfreien Zeiten an die Hauptspieltage und -zeiten, die in der Regel stabil bleiben, wird - wie die Kommission betont - gewährleisten, dass die Fußballverbände alljährlich die gleichen Zeiten blockieren und damit verlässliche Voraussetzungen für die Programmplanung schaffen.

    (8) Mit Schreiben vom 5. April 2000 unterrichtete die UEFA die Kommission von der Änderung des Artikels 3 der Übertragungsregelung im Sinne der Kommissionsvorschläge. Dieses Schreiben stellte gleichzeitig eine förmliche Anmeldung der Änderung dar. Sie wurde vom UEFA-Exekutivkomitee am 31. März 2000 gemäß Artikel 9 der Übertragungsregelung angenommen und trat am 1. August 2000 in Kraft.

    1.1. Die Bestimmungen der UEFA über die Übertragung von Fußballspielen

    1.1.1. Die UEFA-Satzung in der Fassung des Jahres 2000

    (9) Die materiellen Bestimmungen der UEFA über die Übertragung von Fußballspielen enthält die Rundfunk-Übertragungsregelung, die vom Exekutivkomitee der UEFA gemäß Artikel 47 Absatz 2 der UEFA-Satzung beschlossen wird. Demnach kann das Exekutivkomitee der UEFA Ausführungsbestimmungen erlassen, in denen das Recht der UEFA und der Mitgliedsverbände gemäß Artikel 47 Absatz 1 zur Genehmigung der Übertragung von Fußballspielen konkretisiert wird: "1. Die UEFA und ihre Mitgliedsverbände verfügen über das ausschließliche Recht zur Genehmigung von direkten oder zeitversetzten Übertragungen von Spielen, die unter ihre Zuständigkeit fallen, in Bild und Ton in voller Länge oder in Ausschnitten, und von sonstigen Verwendungen von Bild und Tonmaterial von diesen Spielen.

    2. Das Exekutivkomitee erlässt Bestimmungen über die Anwendung dieser Rechte."

    1.1.2. Die Übertragungsregelung vom 31. März 2000

    (10) Die Übertragungsregelung soll verhindern, dass Fußballfans durch gleichzeitige Fernsehübertragungen(6) vom Besuch von Spielen in Wohnortnähe und/oder von der Mitwirkung in Amateur- und Jugendspielen abgehalten werden(7). Da einige Verbände diese etwaigen nachteiligen Folgen nicht fürchten, handelt es sich bei der Vorschrift zur Festlegung der übertragungsfreien Zeiten um eine "kann"-Bestimmung. Die Verbände sind allerdings verpflichtet, bei der Veräußerung ihrer Übertragungsrechte zur Verwertung im Ausland die übertragungsfreien Zeiten anderer Verbände zu respektieren(8).

    (11) Nach Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedsverband samstags oder sonntags 21/2 Stunden festlegen, an denen im Verbandsgebiet kein Fußball gezeigt werden darf. Das Verbot gilt nur für gezielte Fußballprogramme(9). Gemäß Artikel 3 Absatz 3 müssen diese 21/2 Stunden den einheimischen Hauptspieltagen und -zeiten entsprechen. In Artikel 3 Absatz 4 wird die inländische Hauptspielzeit als jene Zeit definiert, zu der die Mehrheit (d. h. 50 % oder mehr) der wöchentlichen Spiele der beiden höchsten einheimischen Spielklassen ausgetragen wird. Dabei kann es sich um Spiele sowohl von Amateur- als auch von Lizenzspielermannschaften handeln. Die Saison beginnt mit dem ersten Spiel der höchsten Spielklasse (Landesmeisterschaft) und endet mit dem letzten Spiel dieser Spielklasse. Um jegliche Unklarheit zu vermeiden, gelten übertragungsfreie Zeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 nur während der Fußballsaison, deren Termine der UEFA mitzuteilen sind. Außerdem können die Fußballverbände, da die übertragungsfreien Zeiten auf die tatsächlichen Spieltage begrenzt sind, z. B. nicht verbieten, dass während einer etwaigen Winterpause Fußballspiele im Fernsehen auch zu der Sendezeit ausgestrahlt werden, zu der ansonsten im Verbandsgebiet die Fußballwettbewerbe stattfinden.

    (12) Nach Artikel 3 Absatz 2 müssen die Mitgliedsverbände einen etwaigen Beschluss über die Nutzung der Möglichkeit, übertragungsfreie Zeiten festzulegen, spätestens einen Monat vor Saisonbeginn fassen. Auch eine Änderung dieser übertragungsfreien Zeiten ist nur mit Wirkung ab der folgenden Saison und nur bis einen Monat vor Saisonbeginn möglich. Legen die nationalen Fußballverbände eine übertragungsfreie Zeit fest, unterrichten sie die UEFA nach Artikel 3 Absatz 3 unverzüglich schriftlich; die UEFA veröffentlicht diese Angaben(10). Artikel 3 Absatz 5 verpflichtet die Verbände, der UEFA als Beleg für die korrekte Festlegung der übertragungsfreien Zeiten spätestens einen Monat vor Saisonbeginn die Spieltermine für die gesamte Spielzeit, einschließlich des Beginns und Endes der Spielzeit, vorzulegen. Unterrichtet ein Mitgliedsverband die UEFA nicht fristgerecht von seinem Beschluss, darf er während der betreffenden Saison die Fernsehübertragung von Fußballspielen in seinem Verbandsgebiet nicht einschränken.

    (13) Eine Ausstrahlung kurzer, aufgezeichneter Ausschnitte im Rahmen von Nicht-Sport-Programmen (z. B. Nachrichten) fällt nach Artikel 3 Absatz 6 nicht unter das Sendeverbot(11).

    (14) Außerdem dürfen bestimmte Fußballspiele auch während der übertragungsfreien Zeiten ausgestrahlt werden(12). Die Mitgliedsverbände teilen der UEFA spätestens 45 Tage vorher Termin und Anstoßzeit jener Spiele mit, die während der übertragungsfreien Zeiten ausgestrahlt werden sollen(13). Da solche Spiele aber die große Ausnahme darstellen, wird diese Sonderbestimmung praktisch kaum angewendet(14). Wenn ein Mitgliedsverband die Übertragung eines Spiels - einschließlich solcher der vorgenannten Kategorien - erlaubt, ist er nicht berechtigt, sich der gleichzeitigen Übertragung von Spielen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedsverbandes stattfinden, in seinem eigenen Gebiet zu widersetzen.

    (15) Eine Ungleichbehandlung ausländischer Fußballveranstaltungen ist den Mitgliedsverbänden nicht gestattet. Die Übertragungsregelung gilt sowohl für die Übertragung einheimischer als auch ausländischer Spiele(15). Die nationalen Fußballverbände sind dafür verantwortlich, dass sämtliche Betroffenen die Übertragungsregelung einhalten(16). Der Kontroll- und Disziplinarausschuss der UEFA kann Mitgliedsverbänden, die gegen die Übertragungsregelung verstoßen, Disziplinarmaßnahmen oder Richtlinien auferlegen. Außerdem kann die UEFA gemäß den jeweils mit den Mitgliedsverbänden vereinbarten Beitragsregelungen Verwaltungsmaßnahmen treffen(17).

    1.2. Bemerkungen sonstiger Beteiligter

    (16) Auf die von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17(18) reagierten sieben sonstige Beteiligte. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer und sonstigen Beteiligten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    (17) Die Übertragungsregelung vom 31. März 2000 sei zwar besser als die vorhergehende(19), würde aber weiterhin den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einschränken; die UEFA habe keinen Nachweis für eine Freistellungsfähigkeit auf der Grundlage von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen erbracht, da sie nicht bewiesen habe, dass sich die Frnseh-Übertragung von Fußballspielen nachteilig auf die Zuschauerzahlen in den Stadien und den Amateurfußball auswirkt. Außerdem wäre eine Anwendung der Übertragungsregelung auf das Pay-TV wegen der geringen Abonnentenzahlen und folglich der geringen Auswirkungen des Pay-TV nicht gerechtfertigt.

    (18) Ihrer Auffassung nach erhöht die Übertragungsregelung das mit dem Erwerb von Fernsehrechten an Fußballspielen verbundene Geschäftsrisiko, da die nationalen Verbände die übertragungsfreien Zeiten erst einen Monat vor Saisonbeginn festlegen müsen. Da Senderechte grundsätzlich über künftige Spielzeiten abgeschlossen würden, könne niemand garantieren, dass die Fußballverbände die Hauptspielzeiten und damit die blockierte Sendezeit nicht von einer Saison zur nächsten ändern.

    (19) Einem besonderen Problem sähen sich die britischen Rundfunkanbieter gegenüber, da die vier Verbände des Vereinigten Königreichs nicht zu einer Koordinierung ihrer übertragungsfreien Zeiten verpflichtet wären und somit unterschiedliche Zeiten blockieren könnten, was die Ausstrahlung von Fußball im Vereinigten Königreich ungeheurer schwierig machen könne. Britische Rundfunkunternehmen zeigten sich überdies besorgt, dass sie aus der Einschränkung der Blockademöglichkeiten des Artikels 3 durch Artikel 4 - Zulässigkeit der Übertragung von Spielen von nationaler Bedeutung - keinen Nutzen ziehen würden. Sie befürchteten, dass angesichts der unterschiedlichen Interessen der vier Verbände des Vereinigten Königreichs die Freistellung durch einen Verband nicht für die anderen Verbände gelten würde und eine Ausstrahlung in deren Verbandsgebiete nicht in Frage käme.

    (20) Einige Rundfunkanstalten weisen darauf hin, dass dank der technischen Entwicklung mancher Fernsehanbieter seine Programme bald in ganz Europa ausstrahlen wird. Im schlimmsten Fall müsste dieser dann unterschiedliche übertragungsfreie Zeiten und Kompetenzen berücksichtigen, wodurch übernationale Programme vor unüberwindliche Schwierigkeiten gestellt würden. Des weiteren würden von der Übertragungsregelung auch neuartige Dienstleistungen über das Internet, Fernsehen auf Abruf, Pay-per-View und andere multimediale Angebote erfasst. Über das Internet könnten Fußballspiele - im Gegensatz zur traditionellen Fernsehübertragung - rund um die Uhr und nicht nur während bestimmter Sendezeiten auf Abruf empfangen werden. Außerdem kennt das Internet keine geographischen Grenzen. Ein Anbieter von Internet-Dienstleistungen müsste daher die übertragungsfreien Zeiten sämtlicher Mitgliedsverbände berücksichtigen, wollte er die Übertragungsregelung einhalten. Er müsste seine Inhalte während aller dieser Zeiten blockieren und für die übrigen Zeiten extra freigeben. Ein solches Verfahren wäre für die Inhalteanbieter des Internet unwirtschaftlich. Außerdem würde der technische Fortschritt bei den multimedialen Dienstleistungen in Europa beeinträchtigt und die Entwicklung der Sportangebote über neue Medien wie das Internet schwer eingeschränkt.

    2. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

    2.1. Sachlich relevanter Markt

    2.1.1. Anmeldung der UEFA

    (21) In ihrer Anmeldung hatte die UEFA keine Produktmarktdefinition angeboten, sondern lediglich festgestellt, dass sich die Übertragungsregelung sowohl auf den Fußball als auch auf den Fernsehmarkt auswirkt.

    2.1.2. Potentiell betroffene Märkte

    (22) Nach Auffassung der Kommission sind folgende Märkte potentiell von der Übertragungsregelung der UEFA betroffen:

    - der oder die Märkte für den Erwerb von Übertragungsrechten für das frei empfangbare und das gegen Bezahlung (daher Pay-TV) empfangbare Fernsehen

    - und die nachgelagerten Märkte, auf denen die Rundfunkanbieter um Einschaltquoten, von diesen abhängige Werbeeinnahmen und Abonnenten konkurrieren.

    (23) Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass auch die Märkte für Internet-Übertragungsrechte und Internet-Inhalte potentiell von der Übertragungsregelung der UEFA betroffen sind. Zum heutigen Zeitpunkt kann das Abspielen von Bildübertragungen über das Internet allerdings noch nicht als realistische Alternative oder Ergänzung zur Übertragung von Fußballspielen im Fernsehen betrachtet werden. Die Technologie der Bildübertragungen für Endverbraucher via Internet ist noch nicht ausgereift, und das wirtschaftliche Potential hält sich noch in Grenzen. Der Kommission ist kein Internetdienst bekannt, der die Direktübertragung von Fußballspielen in voller Länge anbietet oder anzubieten plant. Deswegen ist keine Dienstleistung vorhanden, die durch die Übertragungsregelung in nennenswertem Umfang eingeschränkt würde. Auch wenn sich dies künftig ändern kann, sobald die erforderliche Übertragungskapazität in breitem Umfang verfügbar wird, ist es zurzeit und im Hinblick auf diese Entscheidung nicht erforderlich, den Markt für Internet-Rechte an Fußballspielen und die Märkte der Internetinhalte für Endverbraucher und der damit verbundenen Werbung näher zu untersuchen.

    2.1.3. Der vorgelagerte Markt des Erwerbs von Fußball-Übertragungsrechten

    (24) Die Zuschauerpräferenzen sind für die Programmeinkaufspolitik sämtlicher Fernsehanbieter entscheidend und bestimmen somit den Wert einer Sendung(20). Die Kommission stellt fest, dass sämtliche Rundfunkanbieter aller Sparten als tatsächliche oder potentielle Verwerter von Fußball-Übertragungsrechten zu betrachten sind und Fußball für sie unabhängig von der Marktabgrenzung von großer Bedeutung ist(21). Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten erwerben Programme, um ihrem öffentlichen Auftrag nachzukommen, ein möglichst breites Publikum zu erreichen. Teilweise oder zur Gänze durch Werbeeinnahmen finanzierte Anbieter frei empfangbarer Programme erwerben möglichst zuschauerträchtige Programme und verkaufen Programmplatz an die Werbebranche. Pay-TV-Anbieter kaufen Programme, um Abonnenten anzulocken.

    (25) Obwohl sämtliche Rundfunkanbieter um die Senderechte für Fußball konkurrieren, werden die Rechte für Live-Übertragungen in voller Länge mehr und mehr an Pay-TV-Anbieter verkauft, während frei empfangbare Sender Rechte für Aufzeichnungen oder Zusammenfassungen erwerben. Der Grund hierfür ist der größere finanzielle Spielraum der Pay-TV-Anbieter. Obwohl die Kommission das Pay-TV in früheren Entscheidungen(22) als einen gesonderten Markt eingestuft hatte, ist eine getrennte Analyse der Märkte für frei empfangbares Fernsehen und Pay-TV hier nicht erforderlich, da sämtliche Arten von Fußball-Übertragungen unter die einschlägige Regelung fallen.

    (26) Der Markt für Übertragungsrechte entspricht jener Zahl von Programmen, die den gleichen Zweck erfuellen können. Die Substituierbarkeit von Programmen lässt sich daran ermessen, in welchem Ausmaß andere Programmangebote das gleiche Ziel erreichen. Wenn eine bestimmte Programmsparte regelmäßig hohe Einschaltquoten oder bestimmte Zuschauergruppen erreicht oder ein Markenimage bietet, das nicht durch ein anderes Programmangebot erzielt werden kann, bilden diese Programme einen separaten Markt, da keine anderen Programme der Preisgestaltungsfreiheit der Inhaber an den einschlägigen Programmrechten Schranken setzen können.

    (27) Bisher hat die Kommission den Markt für Fußball-Übertragungsrechte noch nicht als gesonderten Produktmarkt definiert. In ihrer TPS-Entscheidung(23) hat die Kommission als allgemein anerkannt vorausgesetzt, dass Spielfilme und Sportereignisse die populärsten Programmsparten darstellen, und einen gesonderten Markt für Sportübertragungen nicht ausgeschlossen. In ihrer Eurovisions-Entscheidung(24) hat die Kommission festgestellt, dass es für den Erwerb von Übertragungsrechten für einige große, nicht regelmäßig stattfindende, meist internationale Sport-Großereignisse wie die Fußball-WM höchstwahrscheinlich gesonderte Märkte gibt. Demnach haben Sportprogramme besondere Eigenschaften wie große Attraktivität bei den Fernsehzuschauern und ein leicht identifizierbares Publikum, das von der Werbebranche gezielt angesprochen werden kann. Allerdings war eine genaue Definition der relevanten Produktmärkte nicht erforderlich.

    (28) Die Nachprüfungen der Kommission in dem hier in Rede stehenden Fall haben Anhaltspunkte für einen separaten Fußballrechte-Markt ergeben. Ferner gibt es Belege für einen weiteren gesonderten Markt für außergewöhnliche, nicht alljährlich stattfindende Ereignisse wie die Fußball-WM, die nicht durch Rechte an regelmäßigen Fußballwettbewerben ersetzt werden können. Unabhängig davon ist die Kommission der Auffassung, dass die UEFA-Übertragungsregelung auch dann nicht zu einer nennenswerten Wettbewerbsbeschränkung führen würde, wenn dem sachlich relevanten Rechtemarkt lediglich die alljährlichen und ganzjährigen Fußballwettbewerbe wie die nationalen Erst- und Zweitligameisterschaften und Pokalwettbewerbe sowie die Champions League und der UEFA-Pokal zugerechnet würden.

    (29) Auch wenn zahlreiche, nachstehend näher beschriebene Anzeichen für eine solche Marktabgrenzung sprechen, ist eine genaue Markdefinition in dieser Sache nicht erforderlich.

    2.1.3.1. Programmimage

    (30) Der Fußball ist zur Heranbildung eines bestimmten Programmimages besonders geeignet. Fußball ist für jene Zuschauerkategorien, die für die Rundfunkanstalten als besonders interessant gelten, ein herausragendes Programmmerkmal, erzielt aber auch generell hohe Einschaltquoten. Der Fußballsport bietet regelmäßige Ereignisse über den größten Teil des Jahres hinweg(25), und die Zuschauer werden nicht nur von einem einzelnen Spiel angezogen, sondern verfolgen den Wettbewerb als Ganzes. Fußballwettbewerbe garantieren damit einen Zuschauerstamm über lange Zeiträume. Die Zuschauer schalten das entsprechende Programm regelmäßig ein und identifizieren es mit dem Fußball. Der Fußball verleiht dem Programm folglich ein besonderes Image.

    (31) Der Aufbau eines Programmimages wird in der TV-Branche angesichts des rasch wachsenden Programmangebots und der damit verbundenen zunehmenden Auswahl unter zahlreichen Programmen mit ähnlichen Produkten immer wichtiger(26). Mit der Zunahme des Programmangebots haben es die Fernsehsender immer schwerer, Zuschauer anzuziehen und an sich zu binden. Ein klares Programmprofil fördert feste Sehgewohnheiten und führt dazu, dass Zuschauer zu bestimmten Sendezeiten regelmäßig das gleiche Programm einschalten. Diese Loyalität kann nur durch ein differenziertes Programmangebot herbeigeführt werden, bei dem bestimmte Sendungen mit herausragendem Profil das Gesamtimage des Programms prägen. Wenn Rundfunkanstalten regelmäßig bestimmte Wettbewerbe wie die UEFA-Champions League übertragen, veranlassen sie die Zuschauer dazu, beim Einschalten des Fernsehgeräts aus Gewohnheit zuerst ihr Programm anzuklicken. Diese "Markenloyalität" besteht also darin, dass die Zuschauer dieses Programm beim Einschalten des Fernsehapparats zum Ausgangspunkt nehmen. Davon profitieren auch andere Sendungen, die im gleichen Programm ausgestrahlt werden.

    (32) Diese Bindung von Zuschauern ist für alle Fernsehprogramme wichtig; besonders darauf angewiesen sind aber werbefinanzierte Programme, da sie ihren Werbeplatz nur dann verkaufen können, wenn sie der Werbeindustrie für alle ihre Sendungen Einschaltquoten vorzuweisen in der Lage sind. Fußball ist wegen der hohen Attraktivität beim Zuschauer und seinem Potential für langfristig hohe Einschaltquoten in dieser Hinsicht besonders wichtig. Zuschauer, die ein bestimmtes Spiel sehen wollen, schalten das Programm oft schon lange vor Spielbeginn ein und bleiben nach Spielschluss an dem Programm "hängen", um zu sehen, ob auch die nachfolgende Sendung von Interesse ist. Deswegen ist der Werbeplatz in einigen Fällen nicht nur während des Spiels und unmittelbar davor und danach besonders teuer, sondern auch noch während der Sendungen vor und nach dem Spiel.

    (33) Die Untersuchung der Kommission hat bestätigt, dass die Rundfunkunternehmen die Entwicklung eines Programmimages bei ihrer Entscheidung über den Kauf von Fußball-Übertragungsrechten berücksichtigen(27). Sie sind der Auffassung, dass der Fußball ihren Programmen ein Image verleiht, ohne das diese keine Entwicklungschancen hätten. Die Verfügbarkeit alternativer Programme beeinflusst nicht ihr Interesse an und ihre Nachfrage nach Fußball-Übertragungsrechten(28). Die Richard Russell Associats bezeichnen Sport als eine wichtige Triebfeder für den inzwischen zehnjährigen Geschäftserfolg von BskyB(29).

    (34) Besonders wertvoll für die Imagebildung eines Programms ist beim Fußball die Regelmäßigkeit des Angebots. Im Gegensatz zu vielen anderen Sportereignissen werden Fußballspiele regelmäßig über einen Großteil des Jahres ausgetragen. Damit können kontinuierlich hohe Einschaltquoten erreicht werden(30). Obwohl auch andere Sportarten Großereignisse vorweisen können, sind diese in der Regel weniger zahlreich und finden nicht so regelmäßig statt. Sie können zwar ebenfalls hohe Einschaltquoten erreichen, aber nicht in so stabilen Intervallen wie Fußball. Gerade diese Regelmäßigkeit spielt für das Image eines Programms eine große Rolle, da es nur über einen längeren Zeitraum hinweg herangebildet werden kann(31).

    (35) Der Bedarf an Ausprägung eines eigenen Programmprofils ist so stark, dass die Programmanbieter unter bestimmten Umständen auch finanzielle Einbußen bei einzelnen Programmteilen in Kauf nehmen, wenn sie diese Zuschauer an das Programm binden können. Einige Rundfunkunternehmen nutzen den Fußball augenscheinlich als Lockvogelangebot(32).

    (36) Wegen dieser besonderen Eigenschaften der Fußball-Übertragungsrechte sind die Rundfunkanstalten bereit, für Fußball höhere Preise zu zahlen als für alle anderen Sportarten einschließlich so außergewöhnlicher Veranstaltungen wie Formel I-Rennen und die Olympischen Spiele(33). Aus der Tabelle in Anhang I geht hervor, dass von den 21 nach Kaufsumme gerechnet größten Sportrechtegeschäften zwischen 1992 und 1996 14 auf Fußball entfielen. Nach Angabe von ONdigital sind die Fußballrechte die teuersten Sportrechte(34). Die Aufwendungen für Sportrechte sind in den letzten Jahren insgesamt erheblich gestiegen. Der Fußball hatte an den Sportausgaben der Fernsehanstalten den größten Einzelanteil und betrug im europäischen Durchschnitt 44,6 %(35). Daran wird die Bedeutung sichtbar, welche die Rundfunkanstalten dem Fußball gegenüber Senderechten für andere Sportarten beimessen.

    2.1.3.2. Besondere Zuschauerkategorie

    (37) Rundfunkanstalten wollen möglichst viele Zuschauer erreichen. Deswegen streben sie ein ausgewogenes Programm an, mit dem der Geschmack vieler Zuschauer getroffen wird. Die Versorgung breiter Zuschauerschichten ist Teil des öffentlichen Auftrags öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten. Auch Anbieter von Abonnentenprogrammen wollen viele Zuschauer erreichen, um Abonnenten zu gewinnen. Private Rundfunkanstalten wiederum streben nach einem möglichst breiten Publikum, da sie Werbeminuten meist im Paket über das ganze Programm verstreut verkaufen und nicht einzeln in Verbindung mit bestimmten Programmteilen(36). Unternehmen, die z. B. während eines Spiels der ersten englischen Fußballliga werben wollen, werden somit auch Werbeplatz während anderer Sendungen kaufen. Darin kommt auch die für Werbeunternehmen optimale Strategie zum Ausdruck, durch Streuung ihrer Werbebotschaft auf mehrere unterschiedliche Programmteile mit unterschiedlicher Zuschauerschaft möglichst viele potentielle Kunden zu erreichen(37). Die Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Ereignisse und die hohen Zuschauerzahlen erhöhen den Wert der Fußball-Programmteile im Rahmen eines Werbeplatz-Pakets, da das Werbeunternehmen potentielle Kundenkreise mit einem eigenständigen Konsumentenprofil wiederholt erreichen kann.

    (38) Bei der Zusammensetzung eines solchen Pakets wählen die Werbeunternehmen die Sendungen, während derer ihr Reklamespot gezeigt werden soll, nicht willkürlich aus. Die von den jeweiligen Sendungen angesprochenen Zuschauerkategorien sind von großer Bedeutung für die Werbewirtschaft. Hierin kommt der eigentliche Sinn jedweder Werbetätigkeit zum Ausdruck: Unternehmen wollen neue Kunden gewinnen oder bereits vorhandene an sich binden. Eine Werbebotschaft kann diesen Zweck nur erfuellen, wenn sie von potentiell am angepriesenen Produkt interessierten Kunden wahrgenommen wird(38).

    (39) Nicht alle Zuschauerkategorien sind für die Rundfunkanstalten (und die Werbebranche) gleich interessant. Einige Verbraucher sehen häufiger fern als andere. Außerdem sind Kaufkraft und Kaufverhalten unterschiedlich ausgeprägt. Für die Programmanbieter am interessantesten ist die Zielgruppe der Männer, die über eine überdurchschnittliche Kaufkraft verfügen und zwischen 16 und 35 Jahre alt sind, da ihr Kaufverhalten noch weniger von festen Gewohnheiten geprägt ist als das älterer Jahrgänge. Sie sind daher eher bereit, neue Produkte und Dienstleistungen auszuprobieren. Zum Leidwesen der Rundfunkanstalten und der Werbebranche enthält diese Verbraucherkategorie einen hohen Anteil von "leichten TV-Konsumenten"(39), die in der Regel wenig fernsehen(40). Die Werbebranche kann diese Zielgruppe folglich im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen wie der der Frauen über 55, die viel mehr Zeit vor dem Bildschirm verbringen, über das Fernsehen nur viel schwerer erreichen. Die Attraktivität und schwierige Erreichbarkeit dieser Zielgruppe verleiht den von ihr bevorzugten Sendungen erheblichen Wert, und alle Rundfunkanstalten und Werbeunternehmen bemühen sich um ein auf sie zugeschnittenes Programmangebot.

    (40) Nach den Untersuchungen der Kommission scheint der Fußball das wirksamste Mittel, diese Zielgruppe zu erreichen: zwei Drittel der Zuschauer sind Männer der anvisierten Altersgruppe(41). Die Rundfunkanstalten können für Werbespots in Verbindung mit Fußball höhere Preise verlangen, und der Werbeplatzpreis während der Übertragung übertrifft den Preis für Werbeplatz bei anderen Sportarten. Bei Übertragungen von Spielen der Premier League und der UEFA-Champions League können die britischen Rundfunkunternehmen je nach Spielpaarung und Wettbewerbsphase Preisaufschläge zwischen 10 und 50 % verlangen(42).

    (41) Die Attraktivität von Fernsehübertragungen und damit das Ausmaß des Wettbewerbs um die Übertragungsrechte variiert nach Sportart und Art des Wettbewerbs. Massensportarten wie Fußball erreichen generell hohe Zuschauerzahlen, Minderheitensportarten hingegen nur sehr niedrige. Internationale Sportereignisse können in einem bestimmten Land ein größeres Publikumsinteresse hervorrufen als nationale, wenn die eigene Nationalmannschaft oder der eigene Landesmeister teilnimmt, während sie andernfalls fast ignoriert würden(43). In den meisten Mitgliedstaaten erreicht der Fußball kontinuierlich die höchsten Einschaltquoten. 1997 entfielen von den 25 erfolgreichsten europäischen Sportsendungen 21 auf Fußball. Auch in der dem Sport gewidmeten Sendezeit kommt die Popularität des Fußballs zum Ausdruck. 1996/97 wurden im Fernsehen 13939 Stunden Fußball übertragen; an zweiter Stelle folgte Tennis mit 5155 Stunden, d. h. weniger als der Hälfte(44). Die Redakteure von Kagan kommentierten dies mit der Feststellung, dass "die Aufschlüsselung der Sendezeiten nach Sportart die Stellung des Fußballs als wichtigste Fernsehsportart veranschaulicht"(45). Auch in verschiedenen Antworten auf das Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 kommt diese Auffassung zum Ausdruck. So vermerkt ONdigital: "Im Vereinigten Königreich ziehen die Übertragungen von Erstliga-Spielen ständig Millionen Zuschauer an und übertreffen damit alle anderen saisonalen Sportprogramme"(46).

    2.1.3.3. Schlussfolgerung zum vorgelagerten Markt

    (42) Die Marktuntersuchung der Kommission lässt die Existenz eines separaten Marktes für Fußballrechte als wahrscheinlich erscheinen, dem in der Praxis vor allem die alljährlichen und ganzjährigen Fußballwettbewerbe wie die nationalen Erst- und Zweitligameisterschaften und Pokalwettbewerbe sowie die Champions League und der UEFA-Pokal zuzurechnen sind. Eine Segmentierung im Hinblick auf nicht das ganze Jahr über ausgetragene Wettbewerbe wie die Fußball-WM(47) ist möglich, da solche Wettbewerbe von den Rundfunkanstalten nicht als regelmäßiges Programmangebot verwertet werden können. Da die UEFA-Übertragungsregelung aber auch - wie oben erwähnt - auf dem Markt der ganzjährigen Wettbewerbe nicht zu einer nennenswerten Wettbewerbsbeschränkung führt, ist eine genaue Abgrenzung der relevanten Produktmärkte nicht erforderlich.

    2.1.4. Die den obigen nachgelagerten Märkte, auf denen die Rundfunkanbieter um Einschaltquoten, von diesen abhängige Werbeeinnahmen und Abonnenten konkurrieren

    (43) Wie erwähnt hat der Erwerb von Fußball-Rechten erhebliche Folgen für die Fernsehmärkte, auf denen die Rundfunkanstalten um Werbeeinnahmen und/oder Abonnenten konkurrieren. Die Wettbewerbsfähigkeit der Rundfunkunternehmen bei der Werbung um Abonnenten und dem Verkauf von Werbeplatz scheint durch die Übertragungsregelung nicht eingeschränkt zu werden. Für diese Entscheidung ist deswegen die Klärung der Frage, ob sich der Markt, auf dem die Rundfunkanstalten um zuschauerabhängige Werbeeinnahmen und Abonnenten konkurrieren, auf die Ausstrahlung von Fußballsendungen beschränkt, nicht erforderlich.

    2.2. Geographisch relevanter Markt

    (44) Die UEFA-Übertragungsregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Rechtemärkten um nationale Märkte handelt, da die Übertragungsrechte selbst für europaweite Wettbewerbe wie die Champions League grundsätzlich für jedes Land einzeln verkauft werden.

    (45) Auch die Fernsehemärkte sind u. a. aus kulturellen und sprachlichen Gründen als nationale oder regionale Märkte einzustufen(48).

    2.3. Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen

    (46) Nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder des Europäischen Wirtschaftsraums bezwecken oder bewirken.

    2.3.1. Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen

    (47) Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Sport nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 des Vertrags gehört(49). Berufsfußball-Vereine sind wirtschaftlich tätig(50) und damit Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Nationale Fußballverbände sind folglich Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Soweit sie wirtschaftlich tätig sind, sind sie auch selbst als Unternehmen zu betrachten(51). Die UEFA ist demnach ein Verband von Unternehmensverbänden und auch selbst ein Unternehmen, soweit sie wirtschaftlich tätig ist und beispielsweise Vermarktungsrechte für UEFA-Wettbewerbe verkauft. Die UEFA, die nationalen Fußballverbände und die ihnen angeschlossenen Vereine sind somit als Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zu betrachten, und zwar unabhängig von dem Umstand, dass einige dieser Einrichtungen keinen Erwerbscharakter haben und sie auch kulturelle und soziale Aktivitäten verfolgen.

    (48) Die Übertragungsregelung ist Teil der Satzung der UEFA und wurde von den zuständigen UEFA-Gremien verabschiedet. Es handelt sich folglich um einen Beschluss einer Vereinigung von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen(52).

    2.3.2. Keine nennenswerte Einschränkung des Wettbewerbs durch die Übertragungsregelung

    (49) Nach Auffassung der UEFA bietet die Übertragungsregelung den nationalen Verbänden eine begrenzte Möglichkeit, die inländischen Fußballwettbewerbe so anzusetzen, dass sie zeitlich nicht mit Fußballübertragungen im Fernsehen zusammenfallen. Die UEFA räumt zwar ein, dass Rundfunkanstalten in einigen Fällen nicht in der Lage wären, Fußballspiele zur gewünschten Sendezeit zu übertragen, macht aber geltend, dass der Wettbewerb durch die Übertragungsregelung nicht in nennenswertem Umfang eingeschränkt wird, da die Zeiten, zu denen die Übertragung von Fußball im Fernsehen untersagt werden kann, äußerst begrenzt sind.

    (50) Von vornherein hält die Kommission fest, dass die Übertragungsregelung keinen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verfolgt. Ihr Zweck ist nämlich nicht, die Möglichkeiten der Rundfunkanstalten zum Erwerb von Fußball-Übertragungsrechten im wirtschaftlichen Sinne einzuschränken oder ihren Spielraum beim Wettbewerb um Werbeeinnahmen oder Abonnenten zu verringern. Sie soll vielmehr die Entwicklung des Fußballsports und die Vielfalt der Wettbewerbe fördern.

    (51) Sie mag jedoch unter bestimmten Umständen dazu führen, dass Fernsehsender Fußballspiele nicht zum gewünschten Zeitpunkt direkt übertragen können. Die nationalen Verbände sind nämlich verpflichtet, bei der Veräußerung von Übertragungsrechten für in ihrem Verbandsgebiet stattfindende Wettbewerbe zwecks Verwertung im Ausland dafür zu sorgen, dass die dort möglicherweise geltenden übertragungsfreien Zeiten anderer Verbände respektiert werden und die eigenen Wettbewerbe dort nicht innerhalb der blockierten Zeitfenster gezeigt werden. Diese Folge der Übertragungsregelung kann jedoch nicht als nennenswerte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen eingestuft werden.

    (52) Die Kommission gelangt daher unter Berücksichtigung der verschiedenen Bestimmungen der UEFA-Übertragungsregelung zu folgendem Ergebnis:

    a) Die Übertragungsregelung ermöglicht es den nationalen Fußballverbänden, am Samstag oder am Sonntag die Übertragung von Fußballspielen im Fernsehen innerhalb ihres Verbandsgebietes für 21/2 Stunden zu untersagen.

    b) Die blockierte Zeit muss ganz unzweideutig der inländischen Hauptspielzeit entsprechen, die als jene Zeit definiert ist, zu der die Mehrheit (d. h. 50 % oder mehr) der wöchentlichen Spiele der beiden höchsten einheimischen Spielklassen ausgetragen wird.

    c) Damit wird eine willkürliche oder übermäßige Blockade von Sendezeiten ebenso verhindert wie ein Übertragungsverbot in spielfreien Zeiten (z. B. außerhalb der Saison).

    d) Wenn die Hauptspielzeiten zu sehr ausgedehnt werden, so dass 50 % oder mehr Spiele der beiden höchsten einheimischen Spielklassen nicht samstags oder sonntags ausgetragen werden, können gar keine Sendezeiten blockiert werden.

    e) Ferner ist durch diese enge Anknüpfung sicher gewährleistet, dass die übertragungsfreien Zeiten im Laufe eines Jahres größtenteils konstant bleiben. Außerdem haben die Verbände nach Festlegung der übertragungsfreien Zeit keinen weiteren Einfluss in Form von Genehmigungsverfahren mehr auf ihre Anwendung. Die nationalen Fußballverbände und die Rundfunkanstalten können Fußballspiele deswegen frühzeitig so ansetzen, dass sie sich nicht mit Fernseh-Übertragungen anderer Spiele überschneiden, was für die Fußball-Programmplanung von größter Wichtigkeit ist. Mit dieser Bestimmung wird der Sorge der Rundfunkanstalten Rechnung getragen, dass Fußballverbände ihre Hauptspielzeiten und damit die übertragungsfreien Zeitfenster kurzfristig umterminieren und damit die Programmplanung durchkreuzen. Das damit verbundene Risiko für die Programmplanung liegt in dem Umstand begründet, dass die Rundfunkanstalten Übertragungsrechte in der Regel für mehrere Jahre im Voraus erwerben.

    f) Wenn ein Mitgliedsverband die Übertragung eines Spiels während der in seinem Verbandsgebiet geltenden übertragungsfreien Zeiten erlaubt, ist er nicht berechtigt, sich der gleichzeitigen Übertragung anderer Spiele zu widersetzen.

    g) Eine Ausstrahlung kurzer, aufgezeichneter Ausschnitte im Rahmen von Nicht-Sport-Programmen (z. B. Nachrichten) bleibt auch in den übertragungsfreien Zeiten zulässig.

    (53) Bei der Marktuntersuchung hat die Kommission festgestellt, dass für die Spielzeit 2000/2001 - wie der Tabelle in Anhang II zu entnehmen ist - nur 10 der 21 nationalen Fußballverbände die Übertragungsregelung angewendet und Sendezeiten blockiert haben (6 am Samstag und 4 am Sonntag). Zwar haben drei der vier Fußballverbände des Vereinigten Königreichs(53) übertragungsfreie Zeiten festgelegt, diese aber - wie schon bisher - untereinander abgestimmt. Die Sorge der britischen Rundfunkanbieter, dass die vier Verbände des Vereinigten Königreichs nicht zu einer Koordinierung ihrer übertragungsfreien Zeiten verpflichtet wären und somit unterschiedliche Zeiten blockieren könnten, was die Ausstrahlung von Fußball im Vereinigten Königreich technisch ungeheurer erschweren, allerdings nicht ganz unmöglich machen würde, da der Fernsehsender seine Fußball-Übertragung durch ein anderes Programm ersetzen müsste, scheint somit in der Praxis unbegründet.

    (54) Britische Rundfunkunternehmen zeigten sich überdies besorgt, dass sie aus der Einschränkung der Blockademöglichkeiten des Artikels 3 durch Artikel 4 - Zulässigkeit der Übertragung von Spielen von nationaler Bedeutung - keinen Nutzen ziehen würden(54). Sie befürchteten, dass angesichts der unterschiedlichen Interessen der vier Verbände die Freistellung durch einen Verband nicht für die anderen Verbände gelten würde und eine Ausstrahlung in deren Verbandsgebiete nicht in Frage käme. Die Kommission stellt fest, dass Artikel 4 den Rundfunkanstalten entgegenkommt, da er für bestimmte, allerdings seltene Spiele Ausnahmen von den übertragungsfreien Zeiten gestattet. Diese Bestimmung erlaubt die Übertragung von Fußballspielen während der blockierten Zeiten, zu denen ansonsten kein Fußball gezeigt werden darf. Außerdem muss ein Mitgliedsverband auch die gleichzeitige Übertragung anderer Spiele in seinem Hoheitsgebiet hinnehmen, wenn er von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch macht. Da Artikel 4 die in Artikel 3 festgelegten Beschränkungen somit abschwächt, ist er für die Rundfunkanbieter vorteilhaft. Während der laufenden Spielzeit 2000/2001 wird diese Bestimmung im Übrigen von keinem der UEFA angeschlossenen Fußballverband angewendet. Während der Saison 1999/2000, als noch deutlich mehr übertragungsfreie Zeiten galten, wurde diese Bestimmung lediglich bei 9 Fußballspielen angewandt. Der englische und der schottische Fußballverband haben je dreimal von dieser Klausel Gebrauch gemacht. In einem Fall war dabei das gleiche Zeitfenster betroffen. Diese Ausnahmebestimmung ist folglich in der Praxis kaum von Bedeutung.

    (55) Ferner wird vorgebracht, dass die Übertragungsregelung Probleme für eine grenzüberschreitende Ausstrahlung von Fußballspielen schaffe. Einige Rundfunkanstalten weisen darauf hin, dass dank der technischen Entwicklung mancher Fernsehanbieter seine Programme bald in ganz Europa ausstrahlen wird. Sie müssten dann unterschiedliche übertragungsfreie Zeiten und Kompetenzen berücksichtigen, wodurch übernationale Programme vor Schwierigkeiten gestellt würden. Es trifft zu, dass die TV-Anbieter die übertragungsfreien Zeiten sämtlicher Verbandsgebiete einhalten müssen, in die sie gezielt ausstrahlen. Die damit verbundenen Beschränkungen können aber derzeit nicht als nennenswert eingestuft werden, zumal der Kommission keine Fälle bekannt wurden, in denen die Anwendung der Übertragungsregelung zu Problemen gefihrt hätte. Außerdem hat sich kein transnationaler Fernsehsender bei der Kommission beschwert. "Gezielte Übertragungen" im Sinne der Übertragungsregelung sind Übertragungen in der Landessprache. Bei verschlüsselten Programmen ist es technisch möglich, Länder von der Übertragung auszuschließen, in denen übertragungsfreie Zeiten gelten. Frei empfangbare europaweite Sender wie Eurosport können die Übertragungsregelung umgehen, indem sie Kommentare in bestimmten Sprachen nicht anbieten. Am Beispiel von Eurosport, das seine Programme bereits heute auf regionale oder lokale Zuschauerscharten zuschneidet, zeigt sich, dass die Rundfunkanstalten ihre Programme nach Ländern differenzieren können. Ferner überträgt Eurosport, das einzige in sämtlichen Mitgliedstaaten und in den EWR-Ländern empfangbare Sportprogramm, europäische Ligaspiele in der Regel nicht live, sondern zeitversetzt. Da die Übertragungsregelung nur für gezielte Programme im oben definierten Sinne gilt, und die meisten Rundfunkanstalten nur in das Gebiet jeweils eines Verbandes gezielt ausstrahlen, kann dieses Problem derzeit nicht als bedeutsam oder schwerwiegend gelten. Sollte sich daran künftig etwas ändern, hätte die Kommission die Lage neu zu beurteilen.

    (56) Ein anderer Einwand schließlich betraf die mögliche Beeinträchtigung von Internet-Dienstleistungen durch die Übertragungsregelung. Über das Internet können Fußballspiele - im Gegensatz zur traditionellen Fernsehübertragung - rund um die Uhr und - was noch wichtiger ist - ohne geographische Grenzen auf Abruf empfangen werden. Ein Anbieter von Internet-Dienstleistungen müsste daher die übertragungsfreien Zeiten sämtlicher Mitgliedsverbände berücksichtigen, wollte er die Übertragungsregelung einhalten. Er müsste seine Inhalte während aller dieser Zeiten für die Internet-Nutzer im jeweiligen Verbandsgebiet blockieren und für die übrigen Zeiten extra freigeben. Ein solches Verfahren wäre für einen Inhalteanbieter des Internet zwar technisch möglich, aber unwirtschaftlich; ein solches Erfordernis könnte die Entwicklung neuer, innovativer Dienstleistungen behindern. Die Kommission teilt jedoch die Ansicht eines der sonstigen Betroffenen, dass die Technologie der Bildübertragungen für Endverbraucher via Internet noch nicht ausgereift und das wirtschaftliche Potential dieser Dienstleistungen noch eher unbedeutend ist. Deswegen vertritt die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt die Auffassung, dass die Übertragungsregelung den Internet-Markt für FußballÜbertragungen nicht nennenswert beeinträchtigt. Der Kommission ist kein Internetdienst bekannt, der die Direktübertragung von Fußballspielen in voller Länge anbietet oder anzubieten plant. Dies könnte sich allerdings künftig ändern: wenn der Kommission Entwicklungen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass die Übertragungsregelung zu einem Hindernis für die Entwicklung neuer Internet-Dienstleistungen geworden ist, wird sie ihre Entscheidung im Licht dieser neuen Umstände überprüfen.

    (57) Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Anstoßzeiten der beiden obersten Spielklassen einer Reihe von Fußballverbänden untersucht. Die Kommission hat festgestellt, dass die Hauptspieltage und -zeiten - denen laut Übertragungsregelung die übertragungsfreien Zeiten entsprechen müssen - von Land zu Land variieren (s. Tabellen in Anhang II) und die Anstoßzeiten insbesondere bei großen Fußballnationen (England, Frankreich, Deutschland und Spanien), deren Ligaspiele auch außerhalb des eigenen Landes vermarktet werden, zunehmend breit gefächert werden. In den meisten Ligen werden die Spiele über mehrere Tage der Woche verteilt und zu unterschiedlichen Zeiten ausgetragen. Diese unterschiedlichen Spielansetzungen werden daher nur selten dazu führen, dass Rundfunkanstalten Spiele aus einem bestimmten Land nicht übertragen können und somit vom Erwerb der entsprechenden Rechte abgehalten werden(55). Sie werden zwar unter Umständen nicht jedes Spiel direkt übertragen können, aber trotzdem zahlreiche weitere Gelegenheiten haben, andere Spiele des gleichen Wettbewerbs live zu senden. Rundfunkunternehmen werden folglich nicht oder nur höchst selten durch die Übertragungsregelung an der Direktübertragung von Spielen aus einem bestimmten Land oder von einem bestimmten Wettbewerb gehindert. Außerdem können zu anderen Zeiten Spiele anderer nationaler oder europäischer Wettbewerbe gezeigt werden. Trotz der Übertragungsregelung können die Rundfunkanbieter somit jederzeit wirtschaftlich attraktive Fußball-Übertragungsrechte erwerben.

    (58) Außerdem senden sie vielfach vor allem zeitversetzt Ausschnitte und Höhepunkte im Rahmen von Sportmagazinen, die problemlos außerhalb der übertragungsfreien Zeiten angesetzt werden können. Schließlich werden Kurznachrichten in anderen als Sportprogrammen nicht von der Regelung untersagt.

    (59) Da die Übertragungsregelung auf dem Rundfunkmarkt nicht zu nennenswerten Wettbewerbsbeschränkungen führt, ist die weitere Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß der Zuschauerbesuch in den Stadien oder die Mitwirkung im Amateursport von einer Übertragung von Fußballspielen beeinträchtigt wird, in dieser Sache unabhängig vom Medium nicht erforderlich.

    (60) Diese Entscheidung greift in keiner Weise der rechtlichen Würdigung der gemeinsamen Vermarktung von Übertragungsrechten anhand von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen vorweg.

    (61) Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die UEFA-Übertragungsregelung keine nennenswerte Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen darstellt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund ihrer Kenntnislage sieht die Kommission keinen Anlass für auf Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen gestützte Maßnahmen betreffend Artikel 47 der UEFA-Satzung und die einschlägigen Durchführungsbestimmungen der Übertragungsregelung.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist gerichtet an: Union des Associations Européennes de Football Route de Genève 46 CH - 1260 Nyon 2

    Brüssel, den 19. April 2001

    Für die Kommission

    Mario Monti

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

    (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.

    (3) ABl. C 121 vom 29.4.2000, S. 14.

    (4) Registriert als Sache Nr. IV/C-2/34.319.

    (5) Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beschwerden: Sache Nr. IV/33145 - Independent Television Association Limited (ITVA), Beschwerde vom 5. April 1989; Sache Nr. IV/33734 - Gestevision, Beschwerde vom 24. Oktober 1990; Sache Nr. IV/34199 - British Sky Broadcasting Limited (BSkyB), Beschwerde vom 28. Januar 1992; Sache Nr. IV/34784 - Channel 4, Beschwerde vom 13. Juli 1993; Sache Nr. IV/34790 - Canal+ SA, Beschwerde vom 16. Juli 1993; Sache Nr. IV/34948 - Telepiù srl., Beschwerde vom 13. Dezember 1993; Sache Nr. IV/35001 - CWL Telesport, Beschwerde vom 16. Februar 1994; Sache Nr. IV/35048 - Telecinco SA, Beschwerde vom 22. März 1994; Sache Nr. IV/37350 - Association of Commercial Television in Europe (ACT); Beschwerde vom 16. Dezember 1998; Sache Nr. IV/37461 - Channel 5, Beschwerde vom 6. April 1999.

    (6) Nach Artikel 1 Absatz 2 der Übertragungsregelung betrifft diese sämtliche Übertragungen und Aufzeichnungen von Fußballspielen unabhängig von der Übertragungstechnik (einschließlich des Internet und anderer schon vorhandener oder künftiger Übertragungswege).

    (7) Artikel 2 Absatz 1 der Übertragungsregelung.

    (8) Artikel 5 der Übertragungsregelung.

    (9) Ein "gezieltes Fußballprogramm" definiert die UEFA als eine Sendung, die speziell nach sprachlichen und/oder inhaltlichen Kriterien für ein bestimmtes Gebiet zusammengestellt wurde.

    (10) Zu finden auf der Internet-Seite der UEFA: http://www.uefa.com/.

    (11) Nach Auskunft der UEFA zählen hierzu Nachrichtenprogramme, Unterhaltungsprogramme, Sendungen mit biographischen Inhalten oder Retrospektiven, die möglicherweise kurze Fußballausschnitte enthalten.

    (12) Dazu zählen nach Artikel 4 Absatz 2 der Übertragungsregelung:

    1. Spiele der Fußball-Nationalmannschaft,

    2. Spiele, die nach innerstaatlichem Recht direkt übertragen werden müssen und

    3. andere Spiele von nationaler Bedeutung.

    (13) Artikel 4 Absatz 3 der Übertragungsregelung.

    (14) Während der Spielzeit 1999/2000 machten lediglich drei Verbände von dieser Ausnahme Gebrauch; sie betraf insgesamt neun Spiele. Für die Saison 2000/2001 wurde bisher kein Spiel zur Übertragung angemeldet (Stand 18. Oktober 2000).

    (15) Artikel 2 Absatz 2 der Übertragungsregelung.

    (16) Artikel 5 der Übertragungsregelung.

    (17) Artikel 7 der Übertragungsregelung.

    (18) ABl. C 121 vom 29.4.2000, S. 14. Nur ACT, Canal+, Gestevision Telecico SA, Channel Four Television und Channel 5 Broadcasting Limited hielten ihre Beschwerden aufrecht, nachdem sie schriftlich zur Reaktion auf die Bekanntmachung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 aufgefordert worden waren. Da die übrigen Beschwerdeführer sich nicht äußerten, betrachtet die Kommission ihre Beschwerde als zurückgezogen.

    (19) Wie aus den Internet-Seiten von Canal+ ersichtlich, wo der Sender im August 2000 die baldige Aufnahme von Liveübertragungen englischer Erstligaspiele nach Dänemark am Samstagnachmittag, der mehr als 30 Jahre lang gesperrt war, als "Weltneuheit" ankündigte. Canal+ führt die neue Entwicklung auf den längjährigen Dialog mit dem dänischen Fußballverband, der UEFA und der Gemeinschaft zurück, der zu weniger restriktiven Übertragungsregeln geführt habe. Canal+ wird englische Erstligaspiele in Dänemark nunmehr Samstags, Sonntags und Montags live übertragen.

    (20) In ähnlicher Weise, wie die Substituierbarkeit von Diensten für die Abnehmer den vorgelagerten Markt des Angebots von digitalen interaktiven Fernsehdienstleistungen durch Diensteanbieter an Inhalteanbieter bestimmt, wie die Kommission in ihrer Entscheidung vom 15. September 1999 - Sache Nr. 36.539, British Interactive Broadcasting/Open - feststellte (ABl. L 312 vom 6.12.1999, S. 1).

    (21) Entscheidung der Kommission vom 20. September 1995 (RTL/Veronica/Endemol) (ABl. L 134 vom 5.6.1996, S. 32), sowie Entscheidung der Kommission vom 3. März 1999 (TPS) (ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 6).

    (22) Siehe folgende Entscheidungen der Kommission:

    Entscheidung der Kommission vom 2. August 1994 (IV/M.410 - Kirch/Richmond/Telepiù) (ABl. C 225 vom 13.8.1994, S. 3);

    Entscheidung 94/922/EG der Kommission vom 9. November 1994 (IV/M.469 - MSG Media Service) (ABl. L 364 vom 31.12.1994, S. 1);

    Entscheidung der Kommission vom 3. August 1999 (COMP/M.1574 - Kirch/Mediaset) (ABl. C 255 vom 8.9.1999, S. 3);

    Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000 (COMP/JV.37 - BSkyB/KirchPayTV) (ABl. C 110 vom 15.4.2000, S. 45);

    Entscheidung der Kommission zu RTL/Veronica/Endemol, siehe Fußnote 21;

    Entscheidung der Kommission zu TPS siehe Fußnote 21;

    Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2000 (IV/32.150 - Eurovision) (ABl. L 151 vom 24.6. 2000, S. 18).

    (23) Entscheidung der Kommission zu TPS, siehe Fußnote 21.

    (24) Entscheidung der Kommission zu Eurovision, siehe Fußnote 22.

    (25) Die Meisterschaft der ersten englischen Fußballliga beispielsweise beginnt im August und endet im Mai. Von den etwa 380 Spielen einer Saison werden 60 in voller Länge direkt übertragen.

    (26) In seiner Antwort 2d vom 26. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission teilte VMM mit, dass "der Erwerb von Sportrechten und die Ausstrahlung von Sportprogrammen im Allgemeinen für sich genommen unrentabel sind. Die Ausstrahlung von Sportprogrammen und insbesondere die Übertragung populärer Sportarten wie Fußball und Radsport sind aber für das Image und das Profil eines Fernsehprogramms von großer Bedeutung."

    (27) In seiner Antwort 2k vom 15. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 20. September 1999 führt RTL aus, dass "die Preise für Fußball-Übertragungsrechte derzeit so hoch liegen, dass sie durch die Einnahmen aus der Übertragung der entsprechenden Spiele nicht gedeckt werden". Wenn die Rechte dennoch erworben werden, liegt dies an ihrer Rolle für die Heranbildung eines Programmprofils.

    (28) Antwort 2j von ONdigital vom 23. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 20. September 1999: "Unser Interesse an Fußballrechten wird nicht durch die Verfügbarkeit von Filmen, Serien, Spielshows oder anderen Programmen beeinträchtigt, da der Fußball im Vereinigten Königreich über eine einzigartige Marktposition verfügt und wahrscheinlich ein anderes Marktsegment anspricht".

    Antwort 2i von NOS vom 16. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 21. September 1999: "Das Interesse unseres Senders an Fußball wird durch die Verfügbarkeit von Übertragungsrechten für andere Sportarten nur begrenzt beeinflusst, ... da Fußball in den Niederlanden die führende Sportart ist ... und in den Sportprogrammen von NOS eine zentrale Rolle einnimmt ... und auch andere Sportsendungen dank des Fußballs Einschaltquoten erzielen, die sie ohne Fußball nie erreichen würden." In seiner Antwort 3e führte NOS aus, dass "Fußball als Produkt einzigartig ist und eine Klasse für sich bildet. Kein anderes Programm kommt bei Zuschauerzahlen/Marktanteilen auch nur in die Nähe des Fußballs ... der damit erheblich das Image von NOS aufbessert".

    (29) Richard Russell Associates, "Sports Television: The ever changing face", 16.2.1999, S. 10 und 12.

    (30) Siehe Fußnote 25.

    (31) Dies geht aus den Antworten der Rundfunkanstalten auf das Auskunftsverlangen nach Artikel 11 hervor, insbesondere denen von Eurosport, RTBF, VMM, VRT, France 2 & 3, und NOS.

    (32) In seiner Antwort 2k vom 26. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 21. September 1999 teilt VMM mit, dass "der Erwerb von Sportrechten (insbesondere Fußball) an sich nicht rentabel ist. ... Bei der Entscheidung über den Erwerb von Senderechten für Fußball wird jedoch das Markenimage unserer Programme die entscheidende Rolle spielen". ONdigital hat vor kurzem die TV-Rechte an der UEFA-Champions Leage erworben und bietet die Spiele den Abonnenten zu Werbezwecken derzeit kostenlos an. Das Unternehmen betont in seiner Antwort 2d vom 23. November 1999 auf das o. a. Auskunftsverlangen, dass "in der Anlaufphase unserer Programmplattform die Heranbildung eines Abonnentenstamms wichtiger ist als reiner Gewinn". In der Antwort 2l vom gleichen Datum fügt das Unternehmen hinzu, dass seiner Auffassung nach "das Markenimage und der Wert unseres Angebots an die Verbraucher direkt mit den angebotenen Sportprogrammen verbunden sind".

    (33) Kagan Euro TV Sports, 26. Juli 1996.

    (34) Antwort 2e von ONdigital vom 23. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 20. September 1999.

    (35) Kagan Euro TV Sports, 26. Juli 1996.

    (36) Antwort 6f von ITV vom 12. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 10. September 1999.

    (37) Ein Hersteller von Fußballschuhen erreicht z. B. mehr potentielle Käufer, wenn er während des Endspiels eines Fußballturniers einen Spot und einen zweiten z. B. während eines Spielfilms zeigt, wenn der am Wochenende aktive Spieler vor dem Fernseher sitzt, als wenn er zwei Werbespots in Verbindung mit dem Endspiel ausstrahlen lässt.

    (38) Ein Hersteller von Getreidefrühstück hat nicht unbedingt eine bestimmte Zielgruppe im Auge, ein Fleischanbieter hingegen wird seinen Spot kaum während einer Sendung für Vegetarier gezeigt sehen wollen, selbst wenn diese sehr populär wäre. Wollen Rundfunkanstalten demnach Werbeplatz an Fleischanbieter verkaufen, können sie nicht lediglich Sendungen für Vegetarier ausstrahlen, sondern müssen auch solche zeigen, die von Zuschauern gesehen werden, die dem Fleischkonsum nicht völlig abgeneigt sind (auch wenn sie vielleicht weniger Zuschauer vor den Bildschirm locken).

    (39) Antwort 5c von Channel 5 vom 19. November 1999.

    (40) 1998 sahen im Vereinigten Königreich beispielsweise durchschnittlich 81 % der Bevölkerung über 15 täglich fern. Sie verbrachten jeden Tag 241 Minuten vor dem Fernsehgerät. Bei den 16-34jährigen hingegen erreichte das Fernsehen nur 73 %, und die vor dem Gerät verbrachte Zeit betrug lediglich 182 Minuten täglich.

    (41) Antwort 2e von E.g. Young & Rubicam Europe vom 21. Oktober 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 8. Oktober 1999: Für Produktkategorien, "die auf weibliche Verbraucher zugeschnitten sind, wird in Sportprogrammen kaum geworben". Antwort 4a von McCann-Erikson vom 3. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 8. Oktober 1999, Channel 5, Antwort 5c, ITV beschrieb die Zuschauerschaft der Champions League in der Antwort 5c vom 12. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 10. September 1999 als "männlicher, jünger und konsumfreudiger als der Durchschnitt". Die Antwort 2e von McCann-Erikson vom 3. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 8. Oktober 1999 stützt diese Aussagen. RTL schrieb in der Antwort 6d i) vom 15. November 1999 u. a., dass der Sender "Werbeeinnahmen verlieren würde, wenn er die UEFA-Champions League durch andere Fußball- oder Sportübertragungen ersetzen würde. Selbst wenn das Zuschauerprofil das gleiche wäre, würden die Einschaltquoten zurückgehen, da die anderen Sportereignisse nicht so attraktiv sind".

    (42) Die Antwort 3a von McCann-Erikson vom 3. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 8. Oktober 1999.

    (43) Entscheidung der Kommission zu Eurovision, siehe Fußnote 22, Ziffer 40.

    (44) Kagan Euro TV Sports, 26. Juli 1996, S. 8.

    (45) Kagan Euro TV Sports, 26. Juli 1996, S. 163.

    (46) Antwort 2i von ONdigital vom 23. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 20. September 1999.

    (47) Entscheidung der Kommission zu Eurovision, siehe Fußnote 22, Ziffern 42 und 43.

    (48) Siehe folgende Entscheidungen der Kommission: M.779 - Bertelsmann/CLT (ABl. C 364 vom 4.12.1996, S. 3); RTL/Veronica/Endemol, siehe Fußnote 21.

    (49) Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1974, Rechtssache 36/74, Walrave/Union cycliste internationale, Slg. 1974, S. 1405, Randnummer 4, vom 14. Juli 1976, Rechtssache 13/76, Donà/Mantero, Slg. 1976, S. 1333, Randnummer 12, vom 15. Dezember 1995, Rechtssache C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Randnummer 73, sowie vom 11. April 2000, Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Christelle Deliège/Ligue Francophone de Judo et Disciplines Asbl u. a., Slg. 2000, S. I-2549, Randnummer 41f, vom 13. April 2000, Rechtssache C-176/96, Jyri Lehtonen u. a./Fédération Royale des Sociétés de Basketball ASBL(FRBSB), Slg. 2000, S. I-2681 Randnummern 32 und 33.

    (50) Z. B. Eintrittskartenverkauf, Spielertransfers, Verkauf von Fanartikeln, Werbe- und Sponsorenverträge, Verkauf von Fernsehrechten usw. Die Größe des Vereins spielt keine Rolle, und eine Gewinnerzielungsabsicht ist für das Merkmal "Unternehmen" nicht erforderlich. Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Randnummer 255 und den dortigen Verweis auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 209-215 und 218/78, Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, S. 3125, Randnummer 88.

    (51) Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Randnummer 256. Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1992 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.384 und IV/33.378 - Vertrieb von Pauschalreisen während der Fußball-Weltmeisterschaft 1990) (ABl. L 326 vom 12.11. 1992, S. 31) Randnummer 49 ("... dass die FIFA ein wirtschaftliche Tätigkeiten ausübendes Rechtssubjekt ist und ein Unternehmen im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag darstellt".) sowie Randnummer 53 ("Die [Federazione Italiana Gioco Calcio = der italienische Fußballverband] übt mithin ebenfalls wirtschaftliche Tätigkeiten aus und ist damit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag"), sowie Urteil des Gerichts erster Instanz der europäischen Gemeinschaften vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92, Scottish Football Association/Kommission, Slg. 1994, S. II-1039, aus dem gefolgert werden kann, dass auch der schottische Fußballverband ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung im Sinne der Artikel 81f EG-Vertrag darstellt. Siehe dazu auch die verbundenen Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Christelle Deliège/Ligue Francophone de Judo et Disciplines Asbl u. Andere, siehe Fußnote 49, Randnummern 52-57.

    (52) Auch eine Einstufung als Vereinbarung zwischen Unternehmen würde an der Rechtslage nichts ändern, da Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in gleicher Weise auf beide Formen der Zusammenarbeit Anwendung finden; siehe Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Randnummer 258.

    (53) Im Vereinigten Königreich gibt es aus historischen Gründen vier Fußballverbände.

    (54) Die in Artikel 4 der Übertragungsregelung vorgesehene Möglichkeit einer Ausstrahlung von Spielen während der übertragungsfreien Zeiten entspricht dem Ziel des Artikels 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23): es soll verhindert werden, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit die Möglichkeit vorenthalten wird, solche Ereignisse im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen.

    (55) Canal+ überträgt beispielsweise samstags, sonntags und montags Spiele der ersten englischen Liga nach Dänemark.

    ANHANG I

    Die 21 teuersten Sportrechtegeschäfte 1992-1996 ((Kagan Euro TV Sports, 26. Juli 1996.))

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    ANHANG II

    Übertragungsregelung (Artikel 3): blockierte Sendezeiten

    (Spielzeit 2000/2001, alle Angaben in Ortszeit)

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