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Document 32001D0301

    2001/301/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2001 zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum ANIMO und den Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1100)

    ABl. L 102 vom 12.4.2001, p. 73–73 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1715

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/301/oj

    32001D0301

    2001/301/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2001 zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum ANIMO und den Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1100)

    Amtsblatt Nr. L 102 vom 12/04/2001 S. 0073 - 0073


    Entscheidung der Kommission

    vom 11. April 2001

    zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum ANIMO und den Mitgliedstaaten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1100)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/301/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Im Anschluss an verschiedene Arbeiten im Rahmen von Studien und Seminaren auf Gemeinschaftsebene ist der Aufbau des ANIMO-Netzes zu überprüfen, um ein Veterinärsystem einzuführen, das die verschiedenen informatisierten Anwendungen umfasst.

    (2) Die Entscheidung 92/486/EWG der Kommission vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum ANIMO und den Mitgliedstaaten(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/288/EG(4), ist daher zu ändern, um die Kontinuität des ANIMO-Netzes zu gewährleisten.

    (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Artikel 2a der Entscheidung 92/486/EWG wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Für den Zeitraum vom 1. April 2001 bis 31. März 2002 sorgen die in Artikel 1 genannten Koordinierungsbehörden dafür, dass die in demselben Artikel aufgeführten Verträge um ein Jahr verlängert werden.

    Im Rahmen dieses Absatzes ist folgender Preisfestsetzung Rechnung zu tragen:

    - 386 EUR je Einheit (Zentraleinheit, lokale Einheit, Grenzkontrollstelle) für die Gesamtanzahl ANIMO-Einheiten, die sich aus der Entscheidung 2000/287/EG der Kommission(5) ergibt."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. April 2001.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. April 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (3) ABl. L 291 vom 7.10.1992, S. 20.

    (4) ABl. L 98 vom 19.4.2000, S. 37.

    (5) ABl. L 98 vom 19.4.2000, S. 12.

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