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Document 32001D0274

    2001/274/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2000 über die Maßnahme, die die Gesellschaft Electricité de France zugunsten bestimmter Unternehmen der Papierindustrie durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1061)

    ABl. L 95 vom 5.4.2001, p. 18–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/274/oj

    32001D0274

    2001/274/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2000 über die Maßnahme, die die Gesellschaft Electricité de France zugunsten bestimmter Unternehmen der Papierindustrie durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1061)

    Amtsblatt Nr. L 095 vom 05/04/2001 S. 0018 - 0026


    Entscheidung der Kommission

    vom 11. April 2000

    über die Maßnahme, die die Gesellschaft Electricité de France zugunsten bestimmter Unternehmen der Papierindustrie durchgeführt hat

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1061)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/274/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. VERFAHREN

    (1) Mit Schreiben vom 13. Juni 1996 (Eingangsvermerk vom 14. Juni 1996) ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, wonach die Gesellschaft Electricité de France ("EDF") angeblich Papierfabriken Strom zu Vorzugsbedingungen liefert, die sich zur Installierung von elektrisch betriebenen Infrarot-Papiertrocknern bereit erklären. Die EDF nutze, so der Beschwerdeführer, ihre absolute Vormachtstellung auf dem französischen Strommarkt dazu, die Entscheidung von Papierfabriken über die Art der von ihnen verwendeten Infrarot-Technologie durch die Gewährung günstigerer Stromtarife zu beeinflussen, was auf Kosten der Systeme gehe, die andere Energieträger, vor allem Erdgas, benutzten.

    (2) In mehreren Schreiben (datiert vom 10. Juli 1996, 24. Juli 1996, 4. November 1997, 4. Dezember 1997 und 12. Januar 1998) bat die Kommission die französischen Behörden um ausführlichere Auskünfte, die ihr am 18. Juli 1996, 28. August 1996, 25. November 1997 und 22. Januar 1998 übermittelt wurden. Eine Zusammenfassung der von den französischen Behörden gemachten Angaben wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 1996, 29. Oktober 1996, 14. November 1996 und 13. November 1997 zugeleitet. Die Antworten des Beschwerdeführers hierauf gingen am 31. Oktober 1996, 21. November 1996, 10. Dezember 1996, 25. Februar 1997, 22. Mai 1997 bzw. 12. September 1997 bei der Kommission ein.

    (3) Am 20. Mai 1998 beschloss die Kommission, wegen der fraglichen Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluss wurde der französischen Regierung mit Schreiben SG(98) D/5741 vom 14. Juli 1998 in Verbindung mit der Aufforderung zu einer Stellungnahme binnen eines Monats, d. h. bis zum 14. August 1998, mitgeteilt.

    (4) In ihren Schreiben vom 28. Juli 1998, 11. September 1998, 7. Oktober 1998, 24. Dezember 1998 und 19. Januar 1999 baten die französischen Behörden die Kommission um vertrauliche Behandlung bestimmter in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EGV enthaltener Angaben. Die Kommission antwortete hierauf mit Schreiben vom 10. August 1998, 6. Oktober 1998, 22. Oktober 1998, 14. Dezember 1998, 12. Januar 1999 und 19. Februar 1999. Auf den Sitzungen vom 21. September 1998 und 1. Dezember 1998 erneuerten die französischen Behörden ihren Antrag auf Nichtveröffentlichung bestimmter Angaben. Dieser wurde jedoch teilweise zurückgewiesen, weil einige Informationen durchaus allgemeiner Natur waren.

    (5) Mit Schreiben vom 2. September 1998 (Eingangsvermerk vom 7. September 1998) bat die EDF um Akteneinsicht. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 17. September 1999 zurückgewiesen, da die fraglichen Dokumente gemäß der offiziellen Praxis der Kommission unter die eine Akteneinsicht ausschließende Ausnahmeregelung fallen.

    (6) Am 31. Juli 1998 baten die französischen Behörden um eine einmonatige Verlängerung der Frist für die Stellungnahme, die ihnen von der Kommission am 5. August 1998 zugestanden wurde.

    (7) Mit Schreiben vom 4. September 1998 (Eingangsvermerk vom 7. September 1998) nahmen die französischen Behörden zu dem Sachverhalt Stellung.

    (8) In einer Mitteilung, die am 13. März 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht wurde, forderte die Kommission alle Beteiligten auf, sich zu der fraglichen Maßnahme zu äußern. Bis zu dem in der Mitteilung genannten Stichtag (13. April 1999) gingen zwei Stellungnahmen bei der Kommission ein. Die Stellungnahmen wurden - begleitet mit der Bitte der Kommission um einige Zusatzauskünfte - mit Schreiben vom 4. Juni 1999 und 9. Juni 1999 an die französischen Behörden weitergeleitet, denen somit Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.

    (9) Die verlangten Zusatzauskünfte wurden von den französischen Behörden auf einer Sitzung, die am 28. Mai 1999 stattfand, sowie mit Schreiben vom 28. Juni 1999 (Eingangsvermerk vom 29. Juni 1999) erteilt.

    2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

    2.1. Vorbemerkungen

    (10) Die zu 100 % im Eigentum des französischen Staates stehende EDF ist Frankreichs führender Stromerzeuger. Die Gesellschaft verfügte damals sowohl rechtlich(3) als auch praktisch über ein vertikal integriertes Monopol. Die Strompreise werden von der EDF nach Zustimmung durch den Finanzminister festgesetzt.

    (11) Die EDF produziert nach eigenen Aussagen seit mindestens zehn Jahren erhebliche Überkapazitäten. Die Gesellschaft hatte sich ausgerechnet, dass der Markt diese Überkapazitäten bis zum Jahr 1997 oder 1998 absorbiert haben würde. Vor kurzem hat die EDF jedoch ihre eigenen Schätzungen revidiert; aufgrund des hinter den Erwartungen zurückbleibenden Konjunkturverlaufs rechnet sie jetzt mit einem Fortbestehen der Überkapazitäten bis mindestens zum Jahr 2010.

    (12) Um ihre Überkapazitäten abzubauen, bietet die EDF ihren Kunden in bestimmten Wirtschaftszweigen sogenannte "wirtschaftliche Beteiligungen" an, die sich nach dem Mehrverbrauch für einige "besonders leistungsfähige und innovative" Stromanwendungen richten. Praktiziert wird dieses System bei folgenden elektrotechnischen Anwendungen bzw. in folgenden Wirtschaftszweigen: Klimaanlagen, Deckenstrahler, Membrantechniken, Dampfkompression, Elektrolyse, leistungsstarke Motoren und Drehzahlregler (alle Wirtschaftsbereiche), Stromröhren (Chemie), Widerstandsheizung (Chemie, Agrar- und Nahrungsmittelindustrie, Glasindustrie), Induktionstechnik (Metallindustrie und chemische Industrie) sowie Infrarot- und sonstige Strahlungstechniken (Papier-, Textil-, Agrar- und Nahrungsmittelindustrie).

    (13) In der [...](4) Industrie und der [...] Industrie kamen auf diese Weise mehrere Stromlieferverträge zustande, u. a. mit den Unternehmen [...] und [...], die derzeit ebenfalls von der Kommission geprüft werden. In der Papierindustrie äußerte sich diese Verkaufsstrategie der EDF zwischen 1990 und 1996 in rund zehn Beteiligungsprojekten, die als Anreiz zur Installierung elektrischer Infrarottrockner dienen sollten. In diesem Zusammenhang erhielten die Papierfabriken Condat, Cascades, Lancey, Gromelle und Sibille Stenay ("Sibille") von der EDF Zuwendungen.

    2.2. Beihilfeempfänger und ausführliche Beschreibung der Maßnahmen

    (14) Die genannten Papierfabriken erhielten beim Kauf der Infrarottrockner von der EDF einen Vorschuss in Höhe des Rabatts auf die Strommenge, die diese Trockner nach EDF-Schätzungen während des in der Regel über sechs Jahre laufenden Stromliefervertrages verbrauchen. Die EDF berechnet also den Rabatt, indem sie die Anfangsbeteiligung auf den mit der Inbetriebnahme der Trockner verbundenen voraussichtlichen jährlichen Mehrbedarf an Strom und die Dauer des Liefervertrages umlegt. Bei dieser Methode bleiben jedoch die für den Vorschuss zu berechnenden Zinsen und der aktuelle Wert des Mehrverbrauchs unberücksichtigt. Die nachstehenden Rabatte wurden daher bezogen auf das Jahr 1999 aufgezinst(5).

    (15) Condat: Die Papierfabrik erwarb im Juni 1989, im Oktober 1990 und im April 1995 jeweils einen elektrischen Infrarottrockner mit einem jährlichen Mehrverbrauch von jeweils 9, 21 und 18 GWh(6). In diesem Zusammenhang erhielt sie von der EDF für einen Mehrverbrauch an Strom bezogen auf sechs Jahre, Zuwendungen von insgesamt 15,8 Mio. FRF (2,41 Mio. EUR), davon 10,5 Mio. FRF (1,6 Mio. EUR) als Vorschuss und 5,3 Mio. FRF (0,81 Mio. EUR) an jährlichen Zuschüssen zu den Betriebskosten. Der effektive Preisnachlass beläuft sich damit auf 6,2 Centimes pro Kilowattstunde (0,95 [fmxeuro]c/KWh) bzw. 27 % des Durchschnittspreises von 22,8 c/KWh (3,48 [fmxeuro]c/KWh). Der aktualisierte Wert des Rabatts beträgt damit 22,6 Mio. FRF (3,45 Mio. EUR).

    (16) Cascades: Im April 1992 erhielt Cascades von der EDF 250000 FRF (38112 EUR) für die Entwicklung einer neuen Membrantechnologie zur Wiederaufbereitung der Beschichtungsabwässer für einen jährlichen Mehrverbrauch von 0, 75 GWh bezogen auf einen Dreijahreszeitraum. Der effektive Preisnachlass beträgt damit 11,6 Centimes pro Kilowattstunde (1,77 [fmxeuro]c/KWh) bzw. 59 % des Durchschnittspreises von 19,6 Centimes pro Kilowattstunde (2,99 [fmxeuro]c/KWh). Der aktualisierte Wert des Rabatts liegt bei 346185 FRF (52775 EUR).

    (17) Lancey: Diese Papierfabrik erwarb im März 1996 zwei elektrisch betriebene Infrarottrockner und eine Abwasseraufbereitungsanlage. Dafür erhielt sie von der EDF als finanziellen Anreiz 2,25 Mio. FRF (0,34 Mio. EUR). Als Berechnungsgrundlage diente ein jährlicher Mehrverbrauch von 15 GWh über einen Zeitraum von sechs Jahren, was einem effektiven Rabatt von 2,7 Centimes pro Kilowattstunde (0,41 [fmxeuro]c/KWh) bzw. 15 % des Durchschnittspreises von 17,8 Centimes pro Kilowattstunde (2,71 [fmxeuro]c/KWh) entspricht. Der aktualisierte Wert des Rabatts beläuft sich auf 2,87 Mio. FRF (0,44 Mio. EUR).

    (18) Gromelle: Im März 1993 beteiligte sich die EDF mit 130000 FRF (19818 EUR) an der Anschaffung eines elektrischen Infrarottrockners auf der Grundlage eines jährlichen Mehrverbrauchs von 0,8 GWh bezogen auf einen Zeitraum von sechs Jahren. Das entspricht einem effektiven durchschnittlichen Rabatt von 3,0 Centimes pro Kilowattstunde (0,46 [fmxeuro]c/KWh) bzw. 8 % des Durchschnittspreises von 37,8 Centimes pro Kilowattstunde (5,76 [fmxeuro]c/KWh). Der aktualisierte Wert des Rabatts beläuft sich auf 171840 FRF (26196 EUR).

    (19) Sibille: Für die Anschaffung eines Infrarottrockners erhielt Sibille von der EDF i) im Juli 1992 einen Zuschuss von 1,35 Mio. FRF (0,21 Mio. EUR) auf der Grundlage eines jährlichen Mehrverbrauchs von 7 GWh, ii) im April 1996 einen Zuschuss von 283000 FRF (43143 EUR) für die Instandsetzung der Anlage und iii) im April 1996 einen zusätzlichen finanziellen Anreiz in Höhe von 230000 FRF(7) für einen zusätzlichen Verbrauch von 1,2 GWh, bezogen auf einen Zeitraum von sechs Jahren. Der effektive durchschnittliche Rabatt beläuft sich damit auf 4,6 Centimes pro Kilowattstunde (0,70 [fmxeuro]c/KWh) bzw. 19 % des Durchschnittspreises von 24,2 Centimes pro Kilowattstunde (3,69 [fmxeuro]c/KWh) für einen jährlichen Mehrverbrauch von 8,2 GWh. Der aktualisierte Wert des Rabatts beträgt 2,72 Mio. FRF (0,41 Mio. EUR).

    (20) IRS: Die Gesellschaft InfraRougeSystem ("IRS") erhielt von der EDF 1996 als Beitrag zur Finanzierung der Entwicklung der Infrarottrocknungstechnik ein Darlehen in Höhe von 3 Mio. FRF (0,46 Mio. EUR). Das Darlehen sollte innerhalb von fünf Jahren in Form einer Umsatzbeteiligung zurückgezahlt werden. Der aktualisierte Wert des Darlehens beläuft sich auf 3,45 Mio. FRF (0,53 Mio. EUR).

    (21) Der aktualisierte Wert sämtlicher Rabatte und des Darlehens beläuft sich auf 32,2 Mio. FRF (4,9 Mio. EUR).

    3. HAUPTGRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

    (22) Die Entscheidung der Kommission über die des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 wurde begründet mit a) dem mutmaßlichen Beihilfecharakter der bestimmten Papierfabriken eingeräumten Vorzugstarife und b) Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit des der Gesellschaft IRS gewährten Darlehens.

    3.1. Vorzugstarife

    (23) Die Kommission befand, dass ein Vorzugstarif unter das Verbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, wenn er die drei nachstehenden Kriterien erfuellt: a) Er wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt, b) er begünstigt bestimmte Unternehmen und/oder Produktionszweige und c) er verfälscht den Wettbewerb zwischen den begünstigten Unternehmen und ähnlichen Unternehmen und/oder Produktionszweigen in anderen Mitgliedstaaten, da die betreenden Erzeugnisse Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Handels sind.

    (24) Zweifel bestanden vor allem an der Erfuellung des zweiten Kriteriums, d. h. daran, ob die Papierfabriken, denen ein günstigerer Strompreis eingeräumt wurde, hierdurch begünstigt wurden.

    (25) Auf den ersten Blick scheinen bei der fraglichen Preispolitik der EDF weder die Grenzkosten noch ein Teil der Fixkosten gedeckt zu sein. Im Rahmen langfristiger Lieferverträge muss jedoch ein Stromversorgungsunternehmen auch bei bestehenden Überkapazitäten einen Großteil seiner Fixkosten mit einkalkulieren.

    (26) Ferner dürfte EDF kaum zu derartigen Preisnachlässen gezwungen gewesen sein, um im Wettbewerb auf dem französischen Strommarkt bestehen zu können, da es einen solchen Wettbewerb zum Zeitpunkt des Geschehens gar nicht gab, oder um neue Kunden zu gewinnen, die sie ohne solche Vorzugstarife unter Umständen verloren hätte(8).

    (27) Darüber hinaus deutete vieles darauf hin, dass in der Einräumung von Vorzugstarifen zugunsten der hier genannten Papierfabriken eine Ungleichbehandlung der anderen Stromabnehmer in einer vergleichbaren Situation zu sehen ist.

    3.2. Darlehen an IRS

    (28) Mangels näherer Angaben bestehen angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage von IRS Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des von der EDF gewährten Darlehens.

    4. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

    (29) Nach Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der vorerwähnten Beihilfen gingen bei der Kommission zwei Stellungnahmen ein: eine von einem der begünstigten Unternehmen, der Papierfabrik Cascades, und eine weitere von der EDF.

    4.1. Bemerkungen der Papierfabrik Cascades

    (30) Die Papierfabrik erklärt, bei ihr wären ausschließlich gasbetriebene Infrarot-Trocker und keine einzige elektrische Infrarot-Anlage im Einsatz. Die EDF habe somit auf die Wahl der Technik keinen Einfluss genommen. Richtig sei hingegen, dass Cascades von der EDF einen Zuschuss von 250000 FRF für die Entwicklung einer neuen Membrantechnologie zur Wiederaufbereitung der Beschichtungsabwässer erhalten habe. Der fragliche Rabatt habe keine Laufzeit von drei Jahren gehabt. Der Stromverbrauch schließlich habe sich auf den Motor der Pumpe für die Trockenpartie bezogen, die, so Cascades, nur auf diese Weise angetrieben werden könne. Folglich seien durch die Maßnahme weder andere Gerätehersteller noch Anbieter alternativer Energieträger pönalisiert oder diskriminiert worden.

    4.2. Bemerkungen der EDF

    (31) Die EDF vertritt die Ansicht, dass weder der Rabatt an die Papierfabriken noch der Vertrag mit IRS Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten und dass die Auslegung der Artikel 87 und 88 durch die Kommission im vorliegenden Fall die öffentlichen Elektrizitätswerke gegenüber privaten Stromanbietern benachteilige, da sie den öffentlichen Unternehmen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit nehme, die jedem anderen Unternehmen aufgrund des Vertrages zustehe.

    (32) Die EDF macht zunächst geltend, dass trotz der Rabatte die variablen Kosten ganz und die Festkosten des Unternehmens zu einem wesentlichen Teil gedeckt seien. Eine Studie der Beraterfirma Hagler-Bailly habe ergeben, dass die von der EDF angebotenen Strompreise für den durch die neuen Anlagen verursachten Mehrverbrauch die Gesamtheit der variablen Kosten und durchschnittlich 57 % der Fixkosten abdeckten.

    (33) Um die tatsächlichen Auswirkungen des Preisnachlasses auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel zu ermitteln, müsse der Preisnachlass schließlich, so die EDF, am durchschnittlichen Strompreis gemessen werden, den eine Papierfabrik für ihren Gesamtstromverbrauch zahlt. Nach EDF-Angaben beläuft sich der Rabatt bezogen auf den Gesamtverbrauch (im Jahr 1996) für Condat, Lancey und Sibille auf jeweils 0,8 %, 3,4 % und 1,3 %. Da die Stromkosten bei der Papierherstellung je nach Papierqualität mit 5 bis 10 % zu Buche schlügen, bewege sich der durch den Rabatt bewirkte Preisvorteil in Bezug auf die Stromkosten bei Condat zwischen 0,04 und 0,08 %, bei Lancey zwischen 0,17 und 0,34 % und bei Sibille zwischen 0,065 und 0,13 %.

    (34) In Bezug auf den 1996 mit IRS geschlossenen Vertrag erklärt die EDF, es handele sich dabei nicht um ein einfaches Darlehen, sondern um eine besondere Art der Kooperation. In dem Vertrag habe sich IRS zur Entwicklung elektrischer Infrarot-Anwendungen verpflichtet. Dafür habe die EDF IRS eine Summe von 500000 FRF für PR-Zwecke zur Verfügung gestellt und ein Darlehen von 2,5 Mio. FRF mit fünfjähriger Laufzeit und einer vom Jahresumsatz abhängigen Tilgung gewährt.

    (35) Laut Vertrag müsse IRS jährlich 4 % seines mit elektrischen Infrarotgeräten erzeugten Umsatzes an die EDF abführen. Aufgrund einer Unterbrechung seiner Geschäftstätigkeiten sei das Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Die EDF habe daraufhin vor dem Pariser Handelsgericht Klage erhoben. Das Gericht habe am 11. Februar 1999 in einem beschleunigten Verfahren IRS eine Frist von drei Monaten eingeräumt, um sich durch Zahlung einer Teilschuld in Höhe von 870769 FRF von allen seinen Verbindlichkeiten zu befreien. Andernfalls sei die Gesamtschuld sofort fällig.

    (36) Schließlich hält die EDF der Kommission vor, sie interpretiere die Artikel 87 und 88 des Vertrages in einer Weise, die die geschäftliche Handlungsfreiheit der öffentlichen Stromerzeuger im Verhältnis zu privaten Elektrizitätsunternehmen einschränke. Wäre die EDF ein privatwirtschaftliches Unternehmen, würde das Marktverhalten, das ihr im vorliegenden Fall zum Vorwurf gemacht würde, als vollkommen korrekt angesehen.

    5. STELLUNGNAHME DER FRANZÖSICHEN BEHÖRDEN

    (37) Die französischen Behörden haben auf den Beschluss der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, mit zwei Schreiben geantwortet. Der Inhalt dieser vom 4. September 1998 und 29. Juni 1999 datierten Schreiben ist nachstehend kurz zusammengefasst.

    5.1. Schreiben vom 4. September 1998

    (38) In ihrem Antwortschreiben vom 4. September 1998 über die Einleitung des Verfahrens argumentieren die französischen Behörden, dass der einigen Unternehmen der Papierindustrie gewährte Rabatt, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle. Dies wird wie folgt begründet:

    (39) Die hier in Frage stehende Verkaufsstrategie sei eine ureigene Entscheidung des Unternehmens gewesen und weder mittelbar noch unmittelbar vom französischen Staat vorgegeben worden. Nur weil der französische Staat 100 % des EDF-Kapitals halte, könne ihm nicht ipso facto die Verantwortung für ein Geschäftsgebaren übertragen werden, dessen Tragweite wie im vorliegenden Fall begrenzt sei.

    (40) Wie jeder andere öffentliche oder private Stromerzeuger habe die EDF ein legitimes wirtschaftliches Interesse an der Förderung von Technologien und Anlagen, die geeignet sind, die Nachfrage nach Strom zu erhöhen, und mit denen sich das Unternehmen neue Absatzmärkte erschließen kann. Die Bezeichnung "Vorzugstarif" für den Rabatt auf den Mehrverbrauch sei unzutreffend, weil es sich um eine gängige und legitime Geschäftspraxis handele, die auf objektiven und eine Ungleichbehandlung ausschließenden Kriterien basiere.

    (41) Die französischen Behörden machen ferner geltend, dass die Preise für den Gesamtstromverbrauch der betreffenden Produktionsstätten nach dem Kostendeckungsprinzip berechnet worden seien und die Kosten der fraglichen Stromlieferverträge auch tatsächlich deckten. Die Kommission habe sich hingegen darauf beschränkt, die Auswirkungen des Rabatts allein auf der Grundlage des Mehrverbrauchs zu berechnen. Nach Auffassung der französischen Behörden widerspricht diese Methode dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Die Behörden sind der Meinung, dass es der Kommission schwer fallen dürfte zu belegen, dass ein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnder Stromversorger, der sich in der gleichen Situation wie die EDF befindet, jede einzelne Komponente seiner Geschäftsbeziehung zu einem industriellen Abnehmer auf ihre Rentabilität hin überprüft. Davon abgesehen seien die Rabatte auf den Mehrverbrauch so berechnet worden, dass der Endpreis nicht nur sämtliche variablen Kosten, sondern auch rund 50 % der Fixkosten abdeckt.

    (42) Außerdem argumentieren die französischen Behörden, dass sich die normalerweise auf sechs Jahre angelegte Geschäftspraxis weit über den besagten Zeitraum hinaus, nämlich während der gesamten Lebensdauer der Anlage, d. h. zwischen zwölf und 15 Jahren, positiv auf den Stromverbrauch auswirke und dass die Einnahmen aus dem zusätzlichen Stromverbrauch daher auf einen weitaus längeren Zeitraum als die Laufzeit des Rabatts hochgerechnet werden könnten.

    (43) In der Frage der Überkapazitäten machen die französischen Behörden geltend, dass die EDF über Überkapazitäten im Kernenergiebereich verfüge und dass diese Überkapazitäten von der EDF, wie die NERA-Studie gezeigt habe, nicht willentlich herbeigeführt worden seien. Laut dieser Studie sei außerdem die von der EDF im Hinblick auf den Abbau dieser Überkapazitäten betriebene Preispolitik gegenüber Kunden so angelegt, dass dabei sämtliche variablen Kosten und ein erheblicher Teil der Fixkosten gedeckt seien.

    (44) Die französischen Behörden betonen ferner, dass mit der Gewährung der Rabatte keine Ungleichbehandlung verbunden sei. Sie verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass die [...] und [...] eingeräumten Preiskonditionen vor einem gänzlich anderen Hintergrund zu sehen seien: hier handele es sich um stromintensive Wirtschaftssektoren mit einem Stromkostenanteil von 50 %, während der Anteil des Kostenfaktors "Energie" an den Gesamtkosten der Papierherstellung lediglich zwischen 5 und 10 % betrage. Der Papiersektor zähle deshalb nicht zu den stromintensiven Wirtschaftssektoren.

    (45) Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass die Kommission die Auswirkungen des Preisnachlasses auf die Stellung der von der EDF belieferten Industriebetriebe im Vergleich zu Wettbewerbern überschätzt. Ihrer Ansicht nach schlägt sich dieser nur ganz geringfügig in den durchschnittlichen Stromkosten der Papierfabriken nieder. Ebenso falsch sei die Behauptung, die von der EDF praktizierten Verkaufsanreize hätten den Markt auf künstliche Weise von der wirtschaftlich vorteilhafteren Erdgasverwendung abgebracht.

    (46) Am Ende ihres Schreibens gehen die französischen Behörden auf den Vertrag zwischen der EDF und IRS ein. Bei den Vertragsverhandlungen im Jahr 1996 habe die EDF zu Recht mit einer Zunahme des Stromverbrauchs infolge der Übernahme der Infrarot-Technologie durch verschiedene Industriezweige, die zu den Kunden der Gesellschaft IRS zählen, rechnen können. In den Jahren 1996 und 1997 habe IRS Infrarot-Anlagen im Wert von 18 Mio. FRF verkauft. Nach Auffassung der französischen Behörden bestanden daher reelle Aussichten auf zusätzliche Einnahmen.

    (47) Nach Aussage der französischen Behörden schätzt die EDF die Gesamtleistung aller 1996 in französischen Industriebetrieben installierten elektrisch betriebenen Infrarot-Einrichtungen auf 300 MW. Nach Angaben der EDF liegt der jährliche Stromverbrauch dieser Einrichtungen bei mehr als 720 GWh, was Einnahmen von jährlich 200 Mio. FRF entspricht. In der Papierindustrie erzeugt die Infrarot-Technik einen Verbrauch von 120 GWh. Angesichts der Zahl der noch nicht mit dieser Technologie ausgerüsteten Maschinenparks schätzt die IDF den mit der Infrarot-Technik noch auszuschöpfenden Stromverbrauch auf 125 GWh, was jährlichen Einnahmen von 30 Mio. FRF entspricht.

    5.2. Schreiben vom 29. Juni 1999

    (48) Mit Schreiben vom 4. Juni 1999 ersuchte die Kommission die französischen Behörden um Beantwortung der noch offenen Fragen, die in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wiedergegeben sind, sowie einiger Fragen im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Beteiligten.

    (49) Die französischen Behörden haben daraufhin Berechnungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, inwieweit die Fixkosten für die Lieferung des durch den Einsatz von elektrischen Infrarot-Trocknern hervorgerufenen Mehrverbrauchs an Strom gedeckt sind. Diese Berechnungen wurden nach Angaben der französischen Behörden von der unabhängigen Beraterfirma Hagler-Bailly durchgeführt und ofiziell bestätigt. Danach sind bei der Preispolitik in Bezug auf den durch die Installierung von Infrarot-Anlagen verursachten Mehrverbrauch alle variablen Kosten und durchschnittlich 57 % der Fixkosten gedeckt.

    (50) Die französischen Behörden weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Anreize, mit denen neue Stromkunden gewonnen werden sollen, nicht in einer Senkung der Strompreise bestehen, sondern der Absatzförderung dienen, um die Fixkosten der EDF-Produktionsanlagen besser decken zu können, was dem gesamten Kundenstamm unmittelbar zugute komme.

    (51) Was die Preispolitik in der hier anstehenden Sache im Vergleich zu den [...] und [...] eingeräumten Tariffe betrifft, so beharren die französischen Behörden darauf, dass beide Fälle nicht miteinander vergleichbar seien. In der [...] und der [...] sei Strom mit mehr als 50 % an den Herstellungskosten der Endprodukte beteiligt, während er in der Papierindustrie nur mit 5 % zu Buche schlage. Nach einer Statistik der Vereinigung deutscher Elektrizitätswerke (VDEW), die auf Angaben des Statistischen Bundesamtes, des deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung DIW und der internationalen Union der Erzeuger und Verteiler elektrischer Energie UNIPEDE beruhe, liege der Anteil der Stromkosten an den Herstellungskosten in der Papierindustrie bei 2,4 %. Eine Studie des französischen Amtes für Wirtschaftsstatistik und Wirtschaftsstrategien SESSI aus dem Jahr 1997 habe einen entsprechenden Prozentsatz von 4,3 % ausgewiesen. Die Papierindustrie sei daher zehnmal weniger stromintensiv als vom Beschwerdeführer angegeben.

    (52) Die französischen Behörden erklären ferner, dass die von den Trocknern verbrauchten zusätzlichen Einheiten nicht genau gezahlt würden. Die Rabatte seien anhand des vertraglich festgelegten Mehrverbrauchs berechnet und gewährt worden.

    (53) Sie bestätigen außerdem, dass die 230000 FRF, die das Unternehmen Sibille als zusätzlichen Anreiz erhalten habe, nicht zurückgezahlt worden seien.

    (54) Im Zusammenhang mit dem IRS-Darlehen machen die französischen Behörden geltend, dass es sich bei dem am 29. März 1996 zwischen der EDF und dem Unternehmen IRS geschlossenen Vertrag de facto um einen Dienstleistungs- und nicht um einen Darlehensvertrag handele. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages habe es außer IRS niemanden gegeben, der eine innovative elektrisch betriebene Infrarot-Trocknungsanlage hätte entwickeln können. Die Wahl sei auf IRS gefallen, da dieses Unternehmen die von der EDF im Bereich der elektrischen Infrarot-Trocknung erwarteten Leistungen habe erbringen können.

    (55) Im Zusammenhang mit Condat, einem der begünstigten Unternehmen, bekräftigen die französischen Behörden, dass nur drei elektrisch betriebene Infrarot-Trockner in Betrieb genommen worden seien; der vierte Trockner sei nicht mehr installiert worden, da sich das Unternehmen letztlich für einen gasbetriebenen Infrarot-Trockner entschieden habe.

    (56) Zum Schluss gehen die französischen Behörden auf die unterschiedlichen Ergebnisse der Berechnungen der Kommission und der EDF ein; diese seien darauf zurückzuführen, dass die NERA-Studie die variablen Kosten einer aus Kernenergie gewonnenen Stromeinheit der EDF bei weitem zu hoch einschätze. Die Betriebs- und Unterhaltskosten von Atomkraftwerken würden sowohl in Frankreich wie auch in fast allen anderen Ländern den Fixkosten zugerechnet. Hieraus folge, dass die variablen Kosten bei der Kernenergie mehr oder weniger die gleichen seien wie bei der aus Brennstoffen erzeugten Energie; in dem als Referenzdokument dienenden OECD-Bericht aus dem Jahr 1992 seien sie für Frankreich zum 1. Juli 1991 mit 0,83 bzw. 0,92 US-Cents/kWh beziffert worden, was Mitte der 90er Jahre einem Preis von 5 bis 6 Centimes pro Kilowattstunde entsprochen hätte.

    (57) Nach Ansicht der französischen Behörden ist der Umstand, dass die variablen Kosten der französischen Kernkraftwerke in der NERA-Studie mit [...] angegeben werden, während sie in dem OECD-Bericht von 1992 mit nur [...] bezifert werden, ein ausreichender Beleg dafür, dass die kurzfristigen Grenzkosten für eine zusätzliche Stromeinheit angesichts der Struktur des französischen Energiemarktes bei [...] liegen.

    6. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

    6.1. Vorzugstarife für bestimmte Papierfabriken

    6.1.1. De-minimis-Regel

    (58) Im Fall der den Papierfabriken Cascades und Grommelle 1992 bzw. 1993 eingeräumten Rabatte beriefen sich die französischen Behörden zunächst auf die De-minimis-Regel.

    (59) Laut Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (nachstehend kurz "Gemeinschaftsrahmen" genannt)(9) - der einzigen Vorschrift, auf die sich Frankreich in den beiden genannten Fällen berufen kann, da sie auf die Jahre 1992 und 1993 zurückgehen - liegt der in diesem Fall anwendbare Schwellenwert bei 50000 ECU.

    (60) Der Gemeinschaftsrahmen besagt, dass nach der De-minimis-Regel die Anmeldepflicht für Beihilfen entfällt, "die einen absoluten Hoechstbetrag nicht übersteigen, unterhalb dessen Artikel 92 Absatz 1 als nicht anwendbar angesehen werden kann". Weiter heißt es: "Einmalige Beihilfezahlungen bis zu 50000 ECU für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben sowie Beihilferegelungen, nach denen Beihilfezahlungen an Unternehmen für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes auf diesen Betrag begrenzt sind, [werden] als nicht mehr anmeldungspflichtig nach Artikel 93 Absatz 3 angesehen. Bedingung ist, dass im Einzelvergabebescheid bzw. in der Beihilferegelung ausdrücklich festgelegt ist, dass der Beihilfebetrag einschließlich jeder weiteren Beihilfe, die dasselbe Unternehmen eventuell für dieselbe Ausgabenart aus anderen Quellen oder aufgrund anderer Regelungen erhält 50000 ECU nicht überschreiten darf."

    (61) Der Wert des Preisnachlasses zugunsten von Cascades belief sich zum Zeitpunkt seiner Gewährung im April 1992 auf 250000 FRF (36000 ECU) der Wert des dem Unternehmen Gromelle 1993 gewährten Preisnachlasses auf 130000 FRF (18700 ECU). Die französischen Behörden haben bestätigt, dass die Papierfabriken Cascades und Gromelle keine anderen Beihilfen nach der De-minimis-Regel erhalten haben und dass der Schwellenwert somit eingehalten wurde. Selbst wenn die Preisnachlässe als Beihilfe eingestuft werden müssten, ist folglich Artikel 87 Absatz 1 nicht anwendbar, da der De-Minimis-Schwellenwert nicht überschritten wurde.

    6.1.2. Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Abatz 1 EG-Vertrag

    (62) Zu fragen ist, ob die Condat, Lancey und Sibille eingeräumten Rabatte Vorzugstarife darstellen, die unter das Beihilfeverbot von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

    (63) Nach diesem Artikel sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (64) Ein Vorzugstarif fällt unter das Verbot des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag, wenn er die drei nachstehenden Kriterien erfuellt:

    1. Er wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt.

    2. Er begünstigt bestimmte Unternehmen und/oder Produktionszweige.

    3. Er verfälscht den Wettbewerb zwischen den begünstigten Unternehmen und ähnlichen Unternehmen und/oder Produktionszweigen in anderen Mitgliedstaaten, da die betreffenden Erzeugnisse Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Handels sind.

    6.1.2.1. Gewährung durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln

    (65) Das EDF-Kapital befindet sich zu 100 % in staatlicher Hand. Die Strompreise werden von der EDF nach Zustimmung des Finanzministers festgesetzt. Obwohl das Unternehmen bei der Gewährung von Rabatten über einen gewissen Verhandlungsspielraum verfügt, nimmt letztlich doch der Staat über die EDF indirekt erheblichen Einfluss auf die Vorzugsbehandlung der betreffenden Papierfabriken.

    (66) Die Behauptung der französischen Behörden, es handle sich um eine nur begrenzt angewandte Geschäftspraxis(10), ist nicht haltbar, da diese Praxis nach deren eigener Aussage Teil "einer Geschäftspolitik ist, die Abnehmer aus der Industrie dazu bewegen soll, Technologien zu entwickeln und anzuwenden, bei denen Strom in neuer, leistungsstarker und rationeller Form zum Einsatz kommt(11)". Da von einer "Geschäftspolitik" die Rede ist, ist kaum davon auszugehen, dass die fragliche Praxis eine Ausnahmeerscheinung ist.

    (67) Der Vorzugstarif für bestimmte Papierfabriken wurde von der EDF und damit indirekt vom französischen Staat gewährt und stellt daher eine staatliche Maßnahme dar. Das erste Kriterium des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist damit erfuellt.

    6.1.2.2. Begünstigung bestimmter Papierfabriken

    (68) Die Gewährung eines günstigeren Stromtarifs für bestimmte Papierfabriken führt zu einer Bevorteilung dieser Unternehmen. Im vorliegenden Fall besteht der Vorteil für die fraglichen Papierfabriken aus den nachstehenden durchschnittlichen effektiven Strompreisen und Preisnachlässen in folgender Höhe: Condat: 16,6 c/kWh (2,5 [fmxeuro]c/kWh) bzw. 22,6 Mio. FRF (3,45 Mio. EUR); Lancey: 15,1 c/kWh (2,3 [fmxeuro]c/kWh) bzw. 2,87 Mio. FRF (0,44 Mio. EUR) und Sibille: 19,6 c/kWh (3,0 [fmxeuro]c/kWh) bzw. 2,72 Mio. FRF (0,41 Mio. EUR). Für alle Unternehmen zusammen bedeutet dies eine Ersparnis von 28,2 Mio. FRF (4,3 Mio. EUR).

    (69) Grundsätzlich können private oder staatliche Unternehmen je nach Verwendungszweck der von ihnen vertriebenen Waren unterschiedliche Preise festsetzen. Diese Unterschiede müssen jedoch wirtschaftlich gerechtfertigt sein, d. h. die Grenzkosten und zumindest ein Teil der Fixkosten müssen gedeckt sein.

    (70) Nach Schätzungen der von der Kommission mit der Untersuchung der Überkapazitäten und des Tarifsystems der EDF beauftragten Sachverständigen(12) betragen die Grenzkosten der EDF für die Herstellung einer zusätzlichen Stromeinheit atomaren Ursprungs ca. [...] und für die Herstellung einer zusätzlichen Stromeinheit fossilen Ursprungs (Kohle und Erdöl) [...]. Bei langfristigen Stromlieferverträgen muss ein Stromversorger, auch wenn er über Überkapazitäten verfügt, bis zu einem gewissen Grad auch seine Fixkosten mit einkalkulieren. Der durchschnittliche Strompreis für industrielle Großabnehmer müsste demzufolge bei ca [...] liegen. Dies ist im Übrigen offenbar auch der Preis, den die EDF ihren größten Kunden in Rechnung stellt.

    (71) Die französischen Behörden beziehen sich jedoch auf den OECD-Bericht von 1992, der die variablen Kosten der EDF für aus Kernenergie erzeugten Strom auf 5-6 c/kWh (1 [fmxeuro]c/kWh) beziffert. Sie weisen damit nach, dass die variablen Kosten für die Herstellung einer Stromeinheit in einem EDF-Kernkraftwerk in der NERA-Studie zu hoch eingeschätzt worden sind, und bestätigen, dass die kurzfristigen Grenzkosten für eine zusätzliche Stromeinheit bei [...] liegen.

    (72) Die französischen Behörden haben ausgehend von kurzfristigen Grenzkosten in Höhe von [...] errechnet, dass der von der EDF für den Mehrverbrauch angesetzte Strompreis die variablen Kosten und mindestens 35 % bzw. durchschnittlich 57 % der Fixkosten abdeckt. Im Fall von Condat wären die Fixkosten zu 50 %, im Fall von Lancey zu 66 % und im Fall von Sibille zu 62 % abgedeckt.

    (73) Nach Aussage der französischen Behörden verfügt die EDF über Überkapazität im Kernenergiebereich(13). In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass diese Überkapazitäten zu Zeiten eines staatlichen Monopols geschaffen wurden, d. h. lange vor der derzeitigen Liberalisierung des Strommarktes. Die Kommission stützt sich bei der Prüfung des vorliegenden Falles daher auf die damaligen Gegebenheiten. Dies bedeutet jedoch auch, dass die vorliegende Entscheidung keinesfalls etwaigen Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Bewertung aktueller Probleme in einem liberalisierten Marktumfeld vorgreift, die durch die Schaffung von Überkapazitäten durch die EDF in der Vergangenheit bedingt sind.

    (74) Es entspricht wirtschaftlichem Denken, wenn ein privatwirtschaftlicher Versorger bei Überkapazitäten im Interesse der Gewinnmaximierung dazu übergeht, seinen Warenüberhang auch ohne vollständige Kostendeckung abzusetzen, wenn keine Lagerhaltung möglich ist, da der Überhang ansonsten überhaupt nicht verkauft werden könnte. Abgesehen davon geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die EDF anderswo einen besseren Preis hätte erzielen können. Die Alternative wäre vielmehr gewesen, dass die fraglichen Papierfabriken gasbetriebene Trockner eingesetzt hätten. Vor diesem Hintergrund ist ein Strompreis für den aus der Installierung von elektrisch betriebenen Trocknern entstehenden Mehrverbrauch, der sämtliche variablen Kosten und mindestens 35 % bzw. durchschnittlich 57 % der Fixkosten abdeckt, als wirtschaftlich akzeptable Lösung anzusehen.

    (75) Aufgrund der besonderen Sachlage müssen die Condat, Lancey und Sibille eingeräumten günstigeren Strompreise daher als wirtschaftlich gerechtfertigt betrachtet werden.

    6.1.2.3. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten

    (76) Eine Maßnahme gilt nur dann als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn alle drei genannten Kriterien erfuellt sind. Mit der Feststellung, dass keine Begünstigung bestimmter Unternehmen gegeben ist, wird die Prüfung des dritten Kriteriums daher gegenstandslos.

    (77) Die von der EDF den Papierfabriken Condat, Lancey und Sibille eingeräumten Vorzugstarife stellen daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

    6.2. EDF-Darlehen an das Unternehmen IRS

    (78) Die Kommission hat das Darlehen der EDF an IRS nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag geprüft. Danach fallen staatliche oder aus staatlichen Beihilfen gewährte Mittel gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, unter das Beihilfeverbot, sofern sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen.

    (79) Wie bereits im Fall der Vorzugstarife in den Erwägungsgründen 58 bis 77 dargelegt, fällt das Darlehen der EDF an IRS nur dann unter das Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn das Unternehmen hierdurch begünstigt wird und diese Begünstigung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sofern die beiden anderen Kriterien erfuellt sind.

    (80) In ihrer Mitteilung an die MitgIiedsstaaten über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie(14) verfährt die Kommission nach dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Danach können "nur solche Maßnahmen als Beihilfen behandelt werden, bei denen die Kommission der Ansicht ist, dass es für sie zum Zeitpunkt der Investitions- oder Finanzierungsentscheidung keine objektiven oder in gutem Glauben angenommenen Gründe gab, die vernünftigerweise einer mit einem privaten Unternehmen vergleichbaren Rendite erwarten ließen" (Punkt 28).

    (81) 1996 beschloß die EDF, in das Unternehmen IRS zu investieren. Die hieraus zu erwartende Rendite lässt sich auf zweierlei Weise berechnen:

    (82) Zunächst muß die IRS jährlich 4 % des mit elektrischen Infrarot-Anlagen erwirtschafteten Umsatzes an die EDF abführen. 1996 belief sich dieser Umsatz auf 18 Mio. FRF. Da sich IRS zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung in finanziellen Schwierigkeiten befand, hätte ein privater Kapitalgeber nur bei Aussicht auf eine hohe Rendite Interesse gezeigt. Bei Investitionsvorhaben. die mit einem hohen Risiko verbunden sind, rechnet die Kommission durchweg mit einem Zinssatz von 12 %. Der aktualisierte Wert der 4%igen Umsatzbeteiligung beträgt bei einem Umsatz von 18 Mio. FRF unter Berücksichtigung einer 2%igen Inflationsrate bezogen auf fünf Jahre 3012024 FRF.

    (83) Ferner schätzt die EDF, dass die Entwicklung der mit Strom arbeitenden Infrarot-Technologie und ihre industrielle Anwendung allein im Papiersektor zu einem Mehrverbrauch von 125 GWh führen könnte, was jährlichen Mehreinnahmen von 30 Mio. FRF entspräche.

    (84) Da die EDF zum Zeitpunkt ihrer Investitionsentscheidung damit rechnete, dass sie die Investitionssumme zuzüglich 12 % Zinsen zurückerhalten würde, und zudem aufgrund der Durchsetzung der Infrarot-Technik in der Papierindustrie auf jährliche Mehreinnahmen von 30 Mio. FRF hoffte, lässt sich die Ansicht vertreten, dass sie wie ein privater Kapitalgeber kalkuliert hat und dass das Darlehen daher nicht als staatliche Beihilfe zu werten ist.

    (85) Zur Frage der tatsächlich erzielten Rendite heißt es in der oben zitierten Kommissionsmitteilung: "Die Kommission wird keinesfalls durch eine Beurteilung im Rückblick feststellen, ob die Zuführung öffentlicher Mittel eine Beihilfe darstellt, bloß weil die tatsächlich erzielte Ertragsrate nicht angemessen war." (Punkt 28).

    (86) Der Umstand, dass IRS seine Geschäftstätigkeiten unterbrochen hat und seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ändert daher nichts an der Bewertung der ursprünglichen Investitionsentscheidung. Soweit bekannt, war auch für einen kritischen Betrachter zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens nicht vorhersehbar, dass IRS seine Tätigkeiten unterbrechen würde und sich somit die Erwartungen nicht erfuellen würden.

    (87) Im Übrigen hat die EDF genau wie ein auf Sicherung seiner Investition bedachter privater Kapitalgeber Klage gegen IRS erhoben, woraufhin das Pariser Handelsgericht am 11. Februar 1999 das Unternehmen in einem beschleunigten Verfahren dazu aufgefordert hat, sich binnen drei Monaten seinen Zahlungsverpflichtungen durch Überweisung eines Teilbetrags in Höhe von 870769,39 FRF zu entledigen. Nach Ablauf dieser Frist wäre die Gesamtschuld sofort fällig.

    (88) Das Darlehen der EDF an IRS stellt daher keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

    7. SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (89) Aufgrund obiger Ausführungen und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass

    1. die den Papierfabriken Cascades und Gromelle gewährten günstigeren Strompreise unter die De-minimis-Regelung fallen,

    2. die EDF im Kernenergiebereich über Überkapazitäten verfügte und im vorliegenden Fall sämtliche variablen Kosten und durchschnittlich 57 % der Fixkosten gedeckt sind, weshalb die günstigeren Stromtarife zugunsten der Papierfabriken Condat, Lancey und Sibille wirtschaftlich vertretbar sind,

    3. das Darlehen der EDF an das Unternehmen IRS zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung aus kaufmännischer Sicht gerechtfertigt war,

    stellt die Kommission fest, dass weder die Vorzugstarife zugunsten der Papierfabriken Cascades, Gromelle, Condat, Lancey und Sibille noch das dem Unternehmen IRS gewährte Darlehen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von der EDF und damit indirekt vom französischen Staat den Papierfabriken Condat, Cascades, Lancey, Gromelle und Sibille eingeräumten günstigeren Stromtarife sowie das Darlehen der EDF an das Unternehmen IRS im heutigen Gesamtwert von 32,2 Mio. FRF (4,9 Mio. EUR) stellen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 11. April 2000

    Für die Kommission

    Mario Monti

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. C 70 vom 13.3.1999, S. 10.

    (2) Siehe Fußnote 1.

    (3) Bis zur Verabschiedung des Gesetzes Nr. 2000-108 vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung und weitere Entwicklung der öffentlichen Stromversorgung, Französischer Staatsanzeiger vom 11. Februar 2000, S. 2143.

    (4) Geschäftsgeheimnis.

    (5) Der von der Kommission zur Berechnung des Beihilfeelements verwendete Referenzzinssatz betrug zum 1. August 1999 4,76 %.

    (6) Die von den französischen Behörden am 21. Januar 1998 gemachten Angaben veranlassten die Kommission dazu, in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens auch eine Zuwendung in Höhe von 6,6 Mio. FRF (1,01 Mio. EUR) miteinzubeziehen, die als Kaufanreiz für einen vierten Trockner dienen sollte. In ihrem Schreiben vom 28. Juni 1999 haben die französischen Behörden jedoch belegen können, dass dieser vierte Trockner nicht installiert wurde. Die Kommission hat die Zuwendung für diesen Trockner bei der Berechnung des durchschnittlichen Preisnachlasses daher außer Acht gelassen.

    (7) In ihrem Schreiben vom 4. September 1998 hatten die französischen Behörden erklärt, die EDF habe verlangt, dass die für eine Papiermaschine und eine Infrarotanlage mit einem Mehrverbrauch von 1,2 GWh zur Verfügung gestellten Beträge zurückgezahlt werden, weil die Anlagen seit Ende 1997 außer Betrieb sind. In ihrem Schreiben vom 28. Juni 1998 räumen die französischen Behörden jedoch ein, dass keine Rückerstattung erfolgt sei, weshalb die Kommission den Betrag von 230000 FRF (35063 EUR) in die Berechnung der Beihilfe miteinbezogen hat.

    (8) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67, 68 und 70/85, Van der Kooy, Slg. 1988, S. 219.

    (9) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2.

    (10) Schreiben der französischen Behörden vom 4. September 1998, Seite 3.

    (11) Siehe Fußnote 9.

    (12) Studie IV/96/1178/ETD/01 "Tariffs and costs consequences of the EDF monopoly" der NERA (National Economic Research Associates) vom Februar 1997.

    (13) Siehe Erwägungsgrund 43.

    (14) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3.

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