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Document 32001D0262
2001/262/EC: Commission Decision of 2 April 2001 amending Decision 2001/223/EC concerning certain protection measures with regard to foot-and-mouth disease in the Netherlands (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2001) 1035)
2001/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2001 zur Änderung der Entscheidung 2001/223/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1035)
2001/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2001 zur Änderung der Entscheidung 2001/223/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1035)
ABl. L 93 vom 3.4.2001, p. 58–58
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 06/04/2001
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32001D0223 | DATEART14 | |||
Extended validity | 32001D0223 | 06/04/2001 |
2001/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2001 zur Änderung der Entscheidung 2001/223/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1035)
Amtsblatt Nr. L 093 vom 03/04/2001 S. 0058 - 0058
Entscheidung der Kommission vom 2. April 2001 zur Änderung der Entscheidung 2001/223/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1035) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/262/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Meldung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche (MKS) in den Niederlanden hat die Kommission die Entscheidung 2001/223/EG vom 21. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden(4) erlassen. (2) Aufgrund des Inverkehrbringens von und des Handels mit lebenden Paarhufern und bestimmten Erzeugnissen dieser Tiere könnte die in bestimmten Teilen der Niederlande vorherrschende MKS-Situation die Tierbestände in anderen Teilen des niederländischen Hoheitsgebiets und in anderen Mitgliedstaaten gefährden. (3) Die Niederlande haben Vorkehrungen im Rahmen der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(5), zuletzt geändert durch die Akte über den Betritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen und für die betroffenen Gebiete weitere Maßnahmen erlassen, die auch die Maßnahmen der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/239/EG(7), umfassen. (4) Angesichts der Seuchenentwicklung hat die Kommission die Entscheidung 2001/246/EG über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG(8) erlassen. (5) Es ist angezeigt, die Laufzeit der mit der Entscheidung 2001/223/EG eingeführten Maßnahme zu verlängern. (6) Die Lage wird auf der für den 4. April 2001 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses überprüft und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das in Artikel 14 der Entscheidung 2001/223/EG vorgesehene Datum wird durch das Datum des "6. April 2001" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. April 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. (4) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 29. (5) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11. (6) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22. (7) ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 33. (8) ABl. L 88 vom 28.3.2001, S. 11.