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Document 32001D0239

2001/239/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 2001 zur dritten Änderung der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 981)

ABl. L 86 vom 27.3.2001, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/04/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/239/oj

32001D0239

2001/239/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 2001 zur dritten Änderung der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 981)

Amtsblatt Nr. L 086 vom 27/03/2001 S. 0033 - 0034


Entscheidung der Kommission

vom 26. März 2001

zur dritten Änderung der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 981)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/239/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Meldung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche (MKS) im Vereinigten Königreich hat die Kommission die Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/209/EG(5), erlassen.

(2) Aufgrund des Inverkehrbringens von und des Handels mit lebenden Paarhufern und bestimmten Erzeugnissen dieser Tiere könnte die im Vereinigten Königreich vorherrschende MKS-Situation die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

(3) Im Rahmen der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(6), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, hat das Vereinigte Königreich Vorkehrungen getroffen und für die betroffenen Gebiete weitere Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt.

(4) Da die Seuchenlage im Vereinigten Königreich eine Verschärfung der vom Vereinigten Königreich bereits getroffenen Maßnahmen zur MKS-Bekämpfung erforderlich macht, müssen die von der Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch den Erlass der Entscheidung 2001/172/EG eingeführten zusätzlichen Schutzmaßnahmen bis zum einem noch festzulegenden Datum aufrechterhalten bleiben.

(5) Einige Bestimmungen der Entscheidung hinsichtlich der Verbringungskontrolle von Tieren in anderen Mitgliedstaaten müssen an die Seuchenlage und die Tierhaltungsstruktur in den Mitgliedstaaten angepasst werden.

(6) Einige Bezugnahmen müssen aus Gründen der Klarheit geändert werden.

(7) Die Lage wird auf der für den 27. März 2001 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses überprüft und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst werden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/172/EG wird wie folgt geändert:

1. (Diese Änderung betrifft die deutsche Fassung nicht.)

2. In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich werden die Worte "Anhang A Kapitel VII" durch die Worte "Anhang B Kapitel VI" ersetzt.

3. In Artikel 11a Absatz 3 Unterabsatz 2 erhalten die beiden Gedankenstriche und Buchstabe a) folgende Fassung:

"- direkt oder über eine zugelassene Sammelstelle zum Schlachthof zur sofortigen Schlachtung nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Abfahrts- und des Bestimmungsortes und

- zu einem anderen Betrieb nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Abfahrts- und des Bestimmungsortes

unter der Voraussetzung, dass

a) solche Tiere während des Transports nicht in Kontakt mit Tieren kommen, die nicht aus demselben Versandbetrieb stammen, es sei denn, sie sind zur Schlachtung bestimmt;"

4. Das Datum in Artikel 14 wird durch das Datum "4. April 2001" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22.

(5) ABl. L 76 vom 16.3.2001, S. 35.

(6) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

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