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Document 32001D0165

2001/165/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2001 zur Änderung, in Bezug auf hydrolysierte Proteine, der Entscheidung 2001/9/EG über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 462)

ABl. L 58 vom 28.2.2001, p. 43–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/165(1)/oj

32001D0165

2001/165/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2001 zur Änderung, in Bezug auf hydrolysierte Proteine, der Entscheidung 2001/9/EG über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 462)

Amtsblatt Nr. L 058 vom 28/02/2001 S. 0043 - 0044


Entscheidung der Kommission

vom 27. Februar 2001

zur Änderung, in Bezug auf hydrolysierte Proteine, der Entscheidung 2001/9/EG über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 462)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/165/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1), in der durch Richtlinie 92/118/EWG(2) geänderten letztgültigen Fassung, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG(4), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(5), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über bestimmte Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein(6) untersagt die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an bestimmte Nutztiere. Dieses Verbot gilt nicht für bestimmte verarbeitete tierische Proteine unter Bedingungen, die durch die Entscheidung 2001/9/EG festgelegt sind.

(2) Die jüngsten Entwicklungen innerhalb der Gemeinschaft in Bezug auf BSE haben einige Mitgliedstaaten dazu veranlasst, zusätzliche unilaterale Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

(3) Angesichts dieser Situation hat der Rat die Kommission am 4. Dezember 2000 ersucht, den Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss (WLA) um eine Bewertung der einseitigen und vorläufigen Schutzmaßnahmen zu bitten, die einige Mitgliedstaaten ergriffen haben, und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

(4) Am 12. Januar 2001 gab der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) eine Stellungnahme zu Fragen ab, die den EU-Dienststellen im Anschluss an ein Ersuchen des Rates der Agrarminister vom 4. Dezember 2000 zur Sicherheit bestimmter Gewebe und bestimmter Erzeugnisse tierischer Herkunft mit Blick auf BSE vorgelegt worden waren. Diese Stellungnahme bezieht sich auf die Sicherheit von hydrolysierten Proteinen aus Material tierischen Ursprungs, das nicht aus Fellen und Häuten stammt. Um dieser wissenschaftlichen Stellungnahme im Rahmen der Entscheidung 2000/766/EG Rechnung zu tragen, sind Bedingungen für die Produktion von hydrolysierten Proteinen festzulegen.

(5) Unsicherheiten bei der Auslegung von Artikel 2 der Entscheidung 2001/9/EC haben dazu geführt, dass seine Umsetzung mit Schwierigkeiten verbunden war. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen dieses Artikels klarzustellen und Artikel 1 entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/9/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 werden die Worte "an Tiere" ersetzt durch "an Nutztiere gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2000/766/EG".

2. Artikel 2 wird durch folgenden Text ersetzt:

"Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Futtermittel, einschließlich Heimtierfutter für Tiere, die keine Nutztiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2000/766/EG sind und die verarbeitete tierische Proteine im Sinne der Richtlinie 2000/766/EG enthalten, nicht in Produktionsanlagen hergestellt werden, die Futtermittel für Nutztiere erzeugen.

Enthalten diese Futtermittel jedoch keine anderen verarbeiteten tierischen Proteine als Fischmehl, Dicalciumphosphat und hydrolysierte Proteine, können sie in Anlagen hergestellt werden, die Futtermittel für Nutztiere produzieren, die keine Wiederkäuer gemäß Anhang I Ziffer 6 bzw. gemäß Anhang II Ziffer 3 oder Anhang III Ziffer 2 sind.".

3. Punkt 1 von Anhang III wird durch folgenden Text ersetzt:

"1. Für die Herstellung von hydrolysierten Proteinen aus Fischen, Federn, Fellen und Häuten gelten folgende Auflagen:

- Die Verarbeitungsanlagen dienen ausschließlich der Herstellung hydrolysierter Proteine und sind für diese Zwecke von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG zugelassen;

- Die obligatorische Probenahme nach der Verarbeitung muss ergeben, dass das Molekulargewicht unter 10000 Dalton liegt.

Für die Herstellung von hydrolysierten Proteinen aus Fellen und Häuten gelten außerdem folgende Auflagen:

- Die Felle und Häute müssen von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach der Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;

- Der Produktionsprozess muss so ausgelegt sein, dass die Kontamination der Felle und Häute auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Das Rohmaterial wird zunächst mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, anschließend mehr als drei Stunden lang einer Temperatur von > 80 °C bei einem pH-Wert von > 11 ausgesetzt und anschließend 30 Minuten lang bei > 140 °C und > 3,6 bar hitzebehandelt oder einem vergleichbaren Herstellungsprozess unterzogen, der gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG zugelassen ist.".

4. Im Titel der amtstierärztlichen Bescheinigung in Anhang IV werden die Worte "aus Fellen und Häuten" gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am 1. März 2001 in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(4) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(5) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(6) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 32.

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