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Document 32001D0095

2001/95/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 über die Beihilferegelung, die Italien nach Maßgabe des Artikels 14, Gesetz vom 4. Februar 1998 der Region Sardinien (Italien) "Normen zur Beschleunigung der Zuteilung von Beihilfen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und dringende Maßnahmen im Agrarsektor" durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2753)

ABl. L 35 vom 6.2.2001, p. 39–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/95(1)/oj

32001D0095

2001/95/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 über die Beihilferegelung, die Italien nach Maßgabe des Artikels 14, Gesetz vom 4. Februar 1998 der Region Sardinien (Italien) "Normen zur Beschleunigung der Zuteilung von Beihilfen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und dringende Maßnahmen im Agrarsektor" durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2753)

Amtsblatt Nr. L 035 vom 06/02/2001 S. 0039 - 0051


Entscheidung der Kommission

vom 20. September 2000

über die Beihilferegelung, die Italien nach Maßgabe des Artikels 14, Gesetz vom 4. Februar 1998 der Region Sardinien (Italien) "Normen zur Beschleunigung der Zuteilung von Beihilfen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und dringende Maßnahmen im Agrarsektor" durchzuführen beabsichtigt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2753)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2001/95/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel und nach Einsicht in die übermittelten Stellungnahmen(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Verfahren

(1) Italien hat bei der Kommission mit Schreiben vom 18. März 1998 die Beihilfemaßnahme angemeldet, die sie nach Maßgabe des Gesetzes vom 4. Februar 1998 der Region Sardinien (Italien) (nachstehend "Regionalgesetz") "Normen zur Beschleunigung der Zuteilung von Beihilfen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und dringende Maßnahmen im Agrarsektor" durchzuführen beabsichtigt. Mit Schreiben vom 11. August 1998, 9. Dezember 1998 und 4. März 1999 hat Italien der Kommission ergänzende Angaben übermittelt.

(2) Die Kommission hat Italien mit Schreiben SG (99) D/3464 vom 17. Mai 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der vom Artikel 14 Regionalgesetz vorgesehenen Beihilfemaßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, einzuleiten. Mit selbem Brief hat die Kommission die Zusicherung der italienischen Behörden zur Kenntnis genommen, die Artikel 10, 11, 12, 13, 15, 17, 19 und 21 Regionalgesetz zu streichen und Italien mitgeteilt, dass sie keine Einwendungen bezüglich der Beihilfen gemäß den Artikeln 6, 16, 18, 20, 22 und 23 erheben würde.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfemaßnahme aufgefordert.

(4) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von dritten Beteiligten erhalten. Italien hat mit Schreiben vom 22. Juni 1999 Stellung genommen.

II

Ausführliche Beschreibung der Beihilfemaßnahme

(5) Nach Maßgabe des Artikels 14 ist die Regionalverwaltung ermächtigt, Beihilfen zu gewähren, die dazu dienen sollen, Verluste in Folge von früheren witterungsbedingten Widrigkeiten, Viehseuchen oder Pflanzenkrankheiten bis zu 100 % des erlittenen Schadens auszugleichen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass solche Beiträge ergänzend zu solchen Beihilfemaßnahmen verwendet werden können, die bereits für derartige Ereignisse gewährt worden waren. Bei fehlender Bereitstellung sind vorrangig jenen Unternehmern Hilfen bereitzustellen, die Sanierungsdarlehen abgeschlossen haben oder gerade abschließen, d. h. Darlehen, die dazu dienen sollen, fällige Zinsen und Verzugszinsen zu korrigieren, die sie aufgrund der Produktionsverluste nach Naturkatastrophen nicht bezahlen konnten.

(6) In ihren Schreiben weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die Maßnahme dazu bestimmt ist, Schäden in Folge der in nachstehender Tabelle aufgelisteten 24 klimatischen Ereignisse, die in Sardinien seit dem Jahr 1988 vorgekommen sind, und in Folge von Viehseuchen in den Jahren zwischen 1990 und 1997 auszugleichen. Im Hinblick auf alle Verluste weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die Anträge auf Ausgleichszahlungen die i. d. R. von der Kommission angewandten Bedingungen für solche Beihilfen erfuellen und zu dem damaligen Zeitpunkt ausführlich dokumentiert und vorgelegt worden waren, aber dass eine Ausgabe der Beihilfen auf Grund mangelnder Haushaltsmittel nicht möglich gewesen war.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(7) Obgleich weder der Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag noch die üblicherweise von der Kommission verfolgte Praxis bezüglich der Ausgabe von Beihilfen zum Ausgleich von mit Naturkatastrophen vergleichbaren klimatischen Widrigkeiten genaue Verfallsdaten für die Auszahlung der Hilfsmaßnahmen vorgeben, hat die Kommission in ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, es in den nachstehenden Anweisungen als impliziert angesehen, dass ein solcher Beitrag binnen eines vertretbaren Zeitraums nach dem Eintreten des Ereignisses erfolgen muss. Die Zuteilung einer Beihilfe erst nach mehreren Jahren (in diesem Fall bis zu zehn Jahre) nach dem in Frage kommenden Ereignis birgt nach Auffassung der Kommission eine konkrete Gefahr der Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen. In den Fällen, in denen es den betroffenen Erzeugern gelungen ist, die durch das Schadensereignis erlittenen Verluste aufzufangen, erzeugt eine Ausgleichszahlung im Abstand von mehreren Jahren den selben wirtschaftlichen Effekt, den eine Gewährung von Betriebsbeihilfen ergeben würde. In den Fällen dagegen, in denen die durch das Schadensereignis verursachten Verluste nicht resorbiert werden konnten und weitere finanzielle Schwierigkeiten bestehen, ist die Kommission der Auffassung, dass man die Gefahr im Auge behalten muss, dass die Gewährung von Beihilfen die Umgehung der in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(3) festgesetzten strengen Bedingungen mit sich bringen kann.

(8) Bei Beihilfen, die dazu bestimmt sind, die von Viehzüchtern in Folge von Tierseuchen erlittenen Schäden auszugleichen, unterstellt die Kommission nach ständiger Praxis die Zulässigkeit von Auszahlungen verschiedenen Bedingungen. Diese beziehen sich insbesondere auf das Bestehen gemeinschaftlicher oder nationaler Vorschriften, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der betreffenden Krankheit vorzunehmen, und zwar entweder durch Eingriffe zur Ausrottung und besonders festgelegte Maßnahmen, die einer Ausgleichszahlung unterliegen, oder in der Anfangsphase durch Realisierung eines Überwachungs- und Alarmsystems. Daraus folgt, dass nur die infektiösen Phänomene, die das öffentliche lnteresse berühren, und nicht die Fälle, in denen die Landwirte persönlich einstehen müssen, eine Grundlage für Beihilfemaßnahmen darstellen können. ln ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden keine für die Feststellung der Einhaltung dieser Bedingungen erforderlichen Informationen geliefert haben.

(9) Die Kommission hat entschieden, dass sie keine Einwände bezüglich der Anwendung des Artikels 14 erheben würde, der dazu dient, die von den Erzeugern von Tafeltomaten in Folge des Tomaten-Gelbvirus in den Jahren 1994/95, 1995/96 und 1996/97 erlittenen Verluste auszugleichen. Trotzdem hat die Kommission in Erwägung des allgemeinen Anwendungsrahmens des Artikels 14 Regionalgesetz betont, dass mögliche weitere Beihilfemaßnahmen, die die durch Pflanzenkrankheiten verursachten Verluste im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag separat angemeldet werden müssten.

III

Bemerkungen Italiens

(10) Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 22. Juni ihre Stellungnahme abgegeben, die nachfolgend durch ein Schreiben vom 15. Juni 2000 ergänzt wurde.

(11) Im Schreiben vom 22. Juni 1999 drücken die italienischen Behörden ihre Befriedigung über die Entscheidung der Kommission aus, keine Einwendungen bezüglich der Beihilfen für Schäden in Folge von Pflanzenkrankheiten zu erheben, und kündigen an, das Beihilfeprogramm für Schäden in Folge von Viehseuchen zurückzuziehen. Hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für Schäden auf Grund klimatischer Widrigkeiten nehmen die italienischen Behörden wie folgt Stellung.

(12) Der betreffende Beitrag stellt eine zusätzliche Beihilfe zu den bereits für Schadensereignisse zugeteilten Beihilfen dar, die den tatsächlich von den Landwirten erlittenen finanziellen Schaden nicht übersteigt. Aus allgemeiner Sicht entspricht diese Beihilfe, die eine Ausgleichszahlung bis zu 100 % der erlittenen Schäden vorsieht, den von der Kommission festgelegten Normen(4). Sie ist außerdem konform zum Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag, der außer der des implizierten Schadensbetrages keinerlei Einschränkungen vorsieht. Da es sich um eine Vertragsnorm handelt, ist davon auszugehen, dass sie zu der, die in der internen Regelung dem Grundgesetz obliegt, gleichwertig ist, und daher in der Quellenrangordnung eine höhere Wertigkeit hat. Daraus folgt, dass nach Ansicht der sardischen Regionalverwaltung die Gesetzgebung der Gemeinschaft einen Mitgliedstaat nicht daran hindern darf, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) zu handeln, da Beihilfen, die zum Ausgleich bis zu 100 % der Schäden in Folge von Naturkatastrophen und außerordentlichen Ereignissen bestimmt sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(13) Weder der Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag, noch die bisher von der Kommission verfolgte Praxis sehen Fälligkeiten für die Zuteilung von Beihilfen vor, die Schäden in Folge außerordentlicher klimatischer Widrigkeiten ausgleichen sollen. Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass eine derartige Beschränkung in jedem Fall vorab festgelegt werden müsse, damit alle Mitgliedstaaten gleichgestellt würden, und um allen Rechtssicherheit zu garantieren. Außerdem ist das von der Kommission vorgeschlagene Konzept des "vertretbaren Zeitraums" subjektiv: es schafft also keine Rechtssicherheit, kann Ungleichheiten in der Behandlung und ein fassbares Risiko bewirken, dass die einzelnen Staaten unterschiedlich vorgehen. Das wird durch die Tatsache unterstrichen, dass die Kommission in ihrem Brief in dem Absatz, der sich auf den "Ausgleich für Pflanzenkrankheiten" bezieht, erklärt, den Zeitabstand zwischen dem Schadensereignis und der Zuteilung der Beihilfe für "nicht vertretbar" zu halten. Der Schaden hat sich in den Jahren 1994/95, 1995/96 und 1996/97 ergeben. Die Kommission hat ein Eingreifen als "vertretbar" angesehen, bei dem Schadensereignisse ab dem Jahr 1994 berücksichtigt werden. Natürlich stimmen die italienischen Behörden den Würdigungen der Kommission hinsichtlich des Ausgleichs der vom Tomaten-Gelbvirus verursachten Schäden zu. Trotzdem hätte die Region Sardinien auf logischer Ebene und auch auf der Basis der Gleichheit der Behandlung erwartet, dass die für die Naturkatastrophen ab dem Jahr 1994 gewährten ergänzenden Beihilfen als zulässig angesehen worden wären.

(14) Die italienischen Behörden weisen außerdem darauf hin, dass Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(5) vorsieht, dass die Befugnisse der Kommission im Hinblick auf die Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen eine zeitliche Beschränkung von zehn Jahren unterliegen, d. h. sie laufen nach zehn Jahren ab. Wenn man also davon ausgeht, dass die landwirtschaftlichen Betriebe rückwirkend für zehn Jahre die aus der Gewährung unrechtmäßig gewährter Beihilfen resultierenden Auswirkungen tragen müssen, ist nicht einzusehen, warum sie nicht über den selben Zeitraum hinweg in den Genuss der positiven Wirkung von Beihilfen kommen können. Folglich ist die Regionalverwaltung der Auffassung, dass, wenn nach Beurteilung der Kommission ein Rückforderungszeitraum von zehn Jahren als vertretbar zu betrachten ist, in jedem Fall die Vertretbarkeit eines Zeitraums ab dem Jahr 1994 nicht widerlegt werden kann.

(15) Was die von der Kommission bezüglich der Auswirkungen einer Gewährung von Beihilfen mehrere Jahre nach dem Schadensereignis erklärten Bedenken betrifft, sind die italienischen Behörden der Meinung, dass die Argumente der Kommission die Zuteilung von Beihilfen nach Naturkatastrophen praktisch unmöglich und den Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) sinnlos machen. Das Problem stellt sich bereits in dem landwirtschaftlichen Jahr, das dem Schadensjahr folgt; in diesem Jahr müsste beurteilt werden, ob die Verluste resorbiert werden konnten oder nicht. In keinem der beiden Fälle könnten jedoch Beihilfen nach Naturkatastrophen zugeteilt werden, da es sich entweder um Beihilfen zur Betriebsführung oder zu Gunsten von in Schwierigkeiten geratenen Betrieben handeln würde. Auf durchführungstechnischer Ebene vertreten die italienischen Behörden außerdem die Auffassung, dass ein Annehmen der These der Kommission einer Durchführung des Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag schwerwiegende Hindernisse in den Weg legen und zu einer unhaltbaren Bürokratisierung des Eingriffs führen würde. In diesem Fall wären jedes Mal - außer die Beihilfe würde innerhalb des Anbaujahres, in dem sich der Schadensfall ereignet hat, ausgezahlt - detaillierte Untersuchungen notwendig, um festzustellen, ob die Verluste resorbiert werden konnten oder nicht.

(16) Dazu merken die italienischen Behörden an, dass die Zuteilung von Beihilfen nach Wetter bedingten Widrigkeiten üblicherweise in beachtlichem Zeitabstand nach dem Schadensereignis erfolgt. Tatsächlich ist es so, dass die landwirtschaftlichen Gutachter der "Regionalen Fürsorgeanstalt" (Ersat) sofort nach dem Eintreten des Ereignisses, das außerdem jedoch Auswirkungen über einen langen Zeitraum hinweg haben kann, das Schadensausmaß prozentual im betroffenen Gebiet und die von den Erzeugern erlittenen Verluste prozentual im Vergleich zu der absetzbaren betrieblichen Produktion auf der Grundlage der normalen Produktion der vergangenen drei Jahre vorlegen. In der Folge erstellen die Gutachter einen Bericht, der dem Landwirtschaftsamt zur Prüfung vorgelegt wird. Liegen die gesetzlichen Bedingungen vor, um das Schadensereignis als außergewöhnlich anzuerkennen, legt das Amt binnen 60 Tagen nach dem Ereignis der "Giunta Regionale" (Regionalverwaltung) einen Antrag auf entsprechende Beschlussfassung vor, mit der auch alle zu gewährenden Beihilfen festgesetzt werden. Dieser Beschluss wird dann an das Ministerium für Landwirtschaftspolitik übersendet, das im Fall der Annahme des Vorschlags ein entsprechendes Dekret erlässt, das dann im Amtsblatt der italienischen Republik veröffentlicht wird. An diesem Punkt erlässt das Landwirtschaftsamt ein weiteres Dekret, mit dem die Begünstigten, die Art der zu gewährenden Beihilfe und die Frist für die Antragsvorlage festgelegt werden. Diese Frist liegt üblicherweise bei 60 Tagen nach Veröffentlichung dieses Dekrets im amtlichen Anzeigenblatt der Region. Nach Ablauf der Vorlagefrist werden die einzelnen Anträge danach geprüft, ob die subjektiven und objektiven Zugangsbedingungen für die Beihilfen bestehen, und die Höhe der jeweiligen Beihilfen festgesetzt. Die Ämter, die die Anträge abwickeln, verfügen nur über wenig Personal und bearbeiten auch andere Interventionen im Agrarsektor. Liegen zahlreiche Geschäftsvorgänge vor (dabei kann es sich um Tausende Anträge handeln) kann es auch Jahre dauern, bis die Ämter alle Vorgänge bearbeitet haben. Außerdem überschneiden sich häufig mehrere Ereignisse, es kommen Verzögerungen bei der Vergabe und Zuteilung öffentlicher Mittel vor, nicht immer sind die beigefügten Unterlagen komplett. Folglich kann die Auszahlung von Beihilfen Jahre dauern.

(17) Aus diesem Punkt schlussfolgern die italienischen Behörden, dass im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt und, auch wenn Zweifel bezüglich der Beihilfen zur Betriebsführung und zu Gunsten von in Schwierigkeiten geratenen Betriebe bestehen, auf alle Fälle die Tatsache weiter besteht, dass diese Betriebe einen Schaden erlitten haben und dass dieser Schaden nicht vollständig ausgeglichen wurde.

(18) Nach den italienischen Behörden ist auf Grund dieses Sachverhalts das von der Kommission befürchtete Risiko der Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zu analysieren. Nach Eintreten eines Schadensereignisses befinden sich die nicht geschädigten Betriebe objektiv im Vorteil und verbessern die Wettbewerbsbedingungen zu ihren Gunsten. Diese ungewollte Wettbewerbsverzerrung könnte durch einen vollständigen Schadensausgleich ausgeschaltet werden. Erfolgt ein solcher Schadensausgleich verspätet, befinden sich die nicht geschädigten Betriebe über die gesamte Dauer der Verzögerung im Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu den jeweiligen Ausgangssituationen. Wird der Schaden teilweise ausgeglichen, festigen die nicht geschädigten Betriebe zumindest teilweise ihren Vorteil. Nach den italienischen Behörden kann also eine späte Auszahlung der in Frage kommenden Beihilfen, die erst Jahre später erfolgt, ausschließlich als eine verspätete Wiederherstellung verfälschter Gleichgewichte im Vergleich zu den Ausgangspositionen verstanden werden. Wurden während dieses Zeitraums die Wettbewerbsbedingungen verfälscht, so ging dies nur zu Lasten der von den Katastrophen heimgesuchten Betrieben. Das heißt, ein Ablehnen der mit der fraglichen Norm geplanten Ausgleichszahlungen bedeutet ein Konsolidieren unrechtmäßig erlangter Vorteile. Es kann natürlich ein Zeitlimit gesetzt werden; wie vorher erwähnt, halten die italienischen Behörden einen Zeitraum von zehn Jahren für angemessen.

(19) Die italienischen Behörden vertreten die Ansicht, dass der Ausgleich im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) aufgrund seiner Natur absolut von der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Landwirte zu trennen ist. Es handelt sich daher um einen Ausgleich, der nur auf Grund des Schadensereignisses zusteht. Dassselbe Kriterium muss also auch für Ergänzungsausgleichszahlungen wie die hier geplante gelten. Nach den italienischen Behörden antwortet dieses Argument auf die von der Kommission hervorgebrachten Beanstandungen bezüglich des Vorzugs solcher Unternehmer, die Stabilisierungsmaßnahmen zum handelsüblichen Zinssatz unternommen haben, wenn die Bereitstellungen nicht ausreichten. Es liegt ein zweifaches Problem vor: von der arbeitstechnischen Seite her ist es verständlich, dass bei Tausenden von Anträgen einige zuerst und andere erst nach Jahren bearbeitet werden; das hängt von der Arbeitsbelastung des Personals, dem für die Überprüfungen notwendigen Zeitaufwand und der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Unter dem Profil der erforderlichen finanziellen Mittel kann man zum gegebenen Zeitpunkt nicht wissen, welche Bereitstellungen das gesetzgebende Regionalorgan dem Eingriff zuweisen kann. Es ist jedoch vorhersehbar, dass die Bereitstellung mehrerer Beihilfen über verschiedene Zeiträume erforderlich sein wird, und das jeweils unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der öffentlichen Finanzmittel. Es versteht sich von alleine, dass bei teilweiser Bereitstellung für die vorgeschlagene Intervention die Zuteilung der Beihilfen eine Unterbrechung in dem Moment erlebt, in dem die erste Beihilfemaßnahme ausläuft.

(20) Die italienischen Behörden merken außerdem an, dass die internen Bestimmungen, um die es sich handelt, in jedem Fall eine breite Unternehmerschicht vom Ausgleich für Schäden, die durch außergewöhnliche klimatische Widrigkeiten verursacht wurden, ausschließen. Die Zugangsschwelle zur Ausgleichszahlung ist in Italien mit 35 % der absetzbaren Jahresbruttoerzeugung, d. h. der normalen Produktion, festgelegt. Diese Bedingung muss zu allererst im Mittel in dem in Betracht gezogenen Gebiet erfuellt sein: das heißt, es wird dort Betriebe geben, die bedeutende Schäden erlitten haben, jedoch nicht in den Genuss der Ausgleichszahlung kommen, da der durchschnittliche Schadensumfang in diesem Gebiet unter 35 % liegt. Zum Zweiten erreichen einige Betriebe, die sich wohl in einem betroffenen Gebiet befinden und Schäden an dem einen oder anderen Erzeugnis erlitten haben, nicht eine Verlustgrenze von 35 % der normalen Betriebserzeugung, da sie verschiedene Produktionen betreiben. Zum Dritten sind die Ausgleichszahlungen stets teilweise, und zwar sowohl bei Schäden an Investitionsgütern (die Ausgleichshöhe beläuft sich hier auf 50 oder 100 %), als auch vor allem bei Schäden an der Produktion, die größtenteils die geringe Summe von 3 Mio. ITL nicht übersteigen. Daher bleibt ein oftmals erheblicher Teil der Schäden zu Lasten der Betriebe.

(21) In Erwägung dieser Punkte hat man beschlossen, die Betriebe zu bevorzugen, die Stabilisierungsmaßnahmen zum handelsüblichen Zinssatz unternehmen. Dieser Ansatz wurde als zweckmäßig für Fälle wie klimatische Widrigkeiten und Naturkatastrophen, die Sardinien wiederholt treffen, angesehen. Man ist also darin überein gekommen, dass eine der möglichen Lösungen für die Betriebe im Hinblick auf wiederholte Naturkatastrophen und die stets nur teilweisen und verspäteten Ausgleichszahlungen in der Beanspruchung von mittel- und langfristigen Finanzierungen zu finden ist, die dazu dienen sollen, den jährlichen Haushalten vertretbare Finanzlasten aufzubürden. Dass das Vorkommen außergewöhnlicher klimatischer Widrigkeiten kein Vorwand für die Gewährung von Beihilfen darstellt, zeigt die Jahrhunderte alte Geschichte Sardiniens, wo sich regelmäßig solche Phänomene wiederholen, d. h. vor allem Dürren, die eine Saison oder ein ganzes Jahr dauern und entsprechende Mangelerscheinungen mit sich bringen. Abgesehen von solchen Ereignissen versetzen die geringen oder in jedem Fall sehr unregelmäßigen Regenfälle Sardinien in einen Zustand ständiger Unterlegenheit im Vergleich zu anderen, begünstigten Regionen der italienischen Halbinsel oder Mittel-Nord-Europas. Das Bestehen von Stabilisierungsmaßnahmen erscheint daher als ein Indiz für die Schwierigkeiten in Folge der wiederholten klimatischen Widrigkeiten. Die italienischen Behörden schließen daraus, dass das Prioritätsproblem unbedeutend ist. Es gibt hier zwei Seiten: Entweder ist der vorgeschlagene Eingriff mit den Normen zur Vertragsregelung vereinbar, dann ist nicht einzusehen, warum Prioritäten verboten werden sollen. Oder der Eingriff ist unvereinbar, dann müssen Prioritäten ausgeschlossen werden. Nach Ermessen der Region Sardinien erscheint es sicher nicht logisch, die Vereinbarkeit vom Bestehen einer Priorität abhängig zu machen.

(22) Die italienischen Behörden klären außerdem darüber auf, warum es nicht möglich war, wenigstens einen Teil der ergänzenden Beihilfe in den unmittelbar auf die Schadensereignisse folgenden Jahren auszuzahlen. Sie erinnern vor allem daran, dass die geltenden Bestimmungen der italienischen Rechtsordnung zu Naturkatastrophen wesentlich strengere Maßstäbe als die gemeinschaftliche Rechtsordnung anlegt, das gilt sowohl für die Zugangsgrenzwerte, als auch für Hoechstausgleichsbeträge für Schäden an den Kulturen, die größtenteils 3 Mio ITL nicht übersteigen und nur für geschützte Kulturen bis auf 10 Mio. ITL angehoben werden. Schäden an den Investitionsgütern werden von Fall zu Fall mit Beiträgen bis zwischen 50 und 80 % der für die Wiederherstellung der verlorenen Investition zulässigen Kosten ausgeglichen. Diese Grenzen wurden per eigens verabschiedetem Regionalgesetz in Sardinen angehoben, jedoch nur für einige Kulturen, und hier für die Dürreperiode 1994/95. Es müssen also die bestehenden gesetzlichen Grenzwerte aufgehoben werden, und das ist nur möglich durch einen Gesetzgebungsakt, worauf sich eben das im Artikel 14 enthaltene Beihilfeprogramm bezieht. Ohne die Genehmigung dieses Artikels von seiten der Kommission ist eine Vergabe der wie in der Vergangenheit bereits gewährten Ausgleichszahlungen unmöglich.

(23) An zweiter Stelle ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die staatlichen oder regionalen Bereitstellungen die Bedürfnisse der Betriebe und hier insbesondere der Kleinbetriebe niemals abdecken konnten, die ja in den Genuss des Gesamtbetrags von 3 Mio. ITL gekommen wären. Daher hat man bei den Zahlungen für Schäden an den Kulturen nicht auf den Prozentanteil der zu gewährenden Ausgleichszahlung zurückgegriffen, sondern hat Parameter angesetzt, die für einen Teil des erlittenen Schadens stehen. Es ist daher klar, dass man nicht für alle 24 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Wiederherstellung den bereits bezahlten Prozentsatz der zu gewährenden Ausgleichszahlung angeben kann.

(24) Zusammenfassend beantragen die italienischen Behörden also die Genehmigung durch die Kommission der ergänzenden Beihilfe gemäß Artikel 14, und zwar unter dem Vorbehalt der Verpflichtung der Region Sardinien zur Überprüfung der einzelnen Vorgänge und zur Festlegung der Differenz zwischen dem bereits gewährten Betrag und dem erlittenen Schaden.

(25) In ihrem Schreiben vom 15. Juni 2000 schlagen die italienischen Behörden vor, die Bedingungen für die Beihilfen zu ändern und die Gewährung dieser Beihilfen auf den Ersatz für Produktionsverluste in den Dürreperioden der Jahre 1988/89, 1989/90 und 1994/95 (Ereignisse Nrn. 1, 2 und 21 in Erwägungsgrund 6) zu beschränken. Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass diese Ereignisse auf Grund ihres Ausmaßes und der anhaltenden Auswirkung mit den vom Punkt 11.1.2 der Ausrichtungen der Gemeinschaft für Staatsbeihilfen auf dem Agrarsektor(6) vorgegebenen Bedingungen vereinbar sind, die sie für den gegenständlichen Geschäftsvorfall als anwendbar ansehen.

(26) Gemäß den italienischen Behörden haben die Dürreperioden das gesamte Territorium Sardiniens betroffen und schwerwiegende Auswirkungen auf den Gesamtwert der landwirtschaftlichen Produktion gehabt und hier insbesondere auf Produktions- und organisatorischer Ebene. Die wiederholten Dürreperioden haben nicht nur die Produktivität der Winterkulturen stark reduziert, sondern auch Probleme bei der Planung der wasserreichen Kulturen verursacht, die normalerweise bessere Ergebnisse bei der Vermarktung erreichen. Italien fügt hinzu, dass die Dürreperioden, die Sardinien getroffen haben, anerkannte Schäden in Höhe von 1178 Mrd. ITL verursacht haben, von denen nur 433 Mrd. ITL ersetzt wurden.

IV

Würdigung der Beihilfe

(27) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In dem vorliegenden, zur Prüfung stehenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bedingungen für eine Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 vorliegen. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass diese Tatsache von den italienischen Behörden nicht bestritten wird.

(28) Der Artikel 14 Regionalgesetz sieht die Verwendung staatlicher Finanzmittel zum Ausgleich für Landwirte der Region Sardinien für die in Folge von klimatischen Widrigkeiten erlittenen Verluste vor. Diese Beihilfen werden selektiv und einzig den Landwirten gewährt, die Verluste über 35 % der absetzbaren landwirtschaftlichen Bruttoerzeugung erlitten haben; daher unterstützen diese Beihilfen Letztere im Vergleich zu anderen Landwirten, die für die Beihilfen nicht zugelassen werden. Außerdem verfälscht dieses System den Wettbewerb und hat Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Es gibt im Vergleich zu anderen den Landwirten einen kostenlosen Vorteil, die die Beihilfen erhalten, und stärkt daher ihre kommerzielle Lage. Außerdem hält es die Kommission mangels anderer Informationen von Seiten der italienischen Behörden für angebracht anzunehmen, dass zumindest einige dieser Landwirte in Bereichen tätig ist, die erheblich vom Handel auf dem Gemeinsamen Markt geprägt sind. Im Jahr 1996 ergaben die von Italien aus anderen Staaten importierten Agrarlebensmittel einen Betrag in Höhe von 28734 Mrd. ITL, während die italienischen Exporte in andere Mitgliedstaaten 17821 Mrd. ITL erreichten(7).

(29) Auf jeden Fall unterliegt das Verbot einer Gewährung von staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 auch Ausnahmeregelungen. In Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 17. Mai 1999 haben die italienischen Behörden ihre Auffassung dargelegt, nach der die Maßnahme in den Anwendungsrahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag fällt. Daher sollte zweckmäßigerweise die Würdigung unter Prüfung dieses Arguments begonnen werden.

(30) Kraft Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt die Beihilfen vereinbar, die dazu bestimmt sind, Schäden in Folge von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen abzuhelfen.

(31) Da es sich um eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Gewährung von Staatshilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, erfordert der Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) eine enge Auslegung. Wetterbedingte Widrigkeiten wie Hagel, Frost, Eis, Dürre, Regen und Wind stelle alleine keine Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) dar. Trotzdem ist es ständige Praxis der Kommission im Agrarsektor, die sich auf die in der Stellungnahme der italienischen Behörden erwähnte Arbeitsunterlage VI/5934/86 der Dienstbehörden der Kommission festgelegten Prinzipien stützt, klimatische Widrigkeiten dieser Art Naturkatastrophen gleichzusetzen, wenn die von den Begünstigten erlittenen Verluste eine bestimmte Intensität erreichen. Die Kommission hat zum Beispiel die Auszahlung von Beihilfen kraft Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag genehmigt, um Schäden durch klimatische Widrigkeiten wie Hagelschlag, Frost, Eis, Dürre, Regen und Wind zu genehmigen, wenn die von den Empfängern erlittenen Verluste den Mindestgrenzwert von 30 % in den normalen Regionen (20 % in den benachteiligten Gebieten) der üblichen Jahreserzeugung erreichen, errechnet aus der Durchschnittserzeugung der drei Jahre vor dem Jahr, in dem sich das Schadensereignis ergeben hat. Bei Produktivitätsverlusten der Investitionsgüter muss der Schaden 10 % im ersten Jahr und der Gesamtschaden über mehrere Jahre hinweg 30 % bzw. 20 % der normalen Jahresproduktion übersteigen. Die Beihilfesumme darf nicht über den von den einzelnen Betrieben erlittenen Schäden liegen. Diese Praxis wurde kürzlich von den neuen Ausrichtungen der Kommission für Staatsbeihilfen auf dem Agrarsektor bestätigt(8).

(32) Zuerst hatten die italienischen Behörden bestätigt, dass der Zweck des Artikels 14 Regionalgesetz war, die Auszahlung von Beihilfen zu verabschieden, die dazu bestimmt waren, Schäden aus 24 klimatischen Ereignissen auszugleichen (Dürre, Regen, Wind, Hagel und Frost), die Sardinien zwischen 1989 und 1996 getroffen hatten; danach hatten sie vorgeschlagen, die Ausgleichszahlung auf drei klimatische Vorkommnisse (Dürre) zu beschränken, die sich zwischen 1989 und 1995 ereignet haben. Außerdem unterstreichen die italienischen Behörden, dass die Beihilfen nur dann zugeteilt würden, wenn der Mindestumfang des Schadens 35 % in dem in Frage kommenden Gebiet erreicht, und wenn die von den einzelnen Erzeugern erlittenen Verluste mindestens 35 % ihrer absetzbaren Bruttoerzeugung entsprechen, d. h. der Gesamtjahresproduktion, die zum Verkauf gegeben werden kann, berechnet auf der Grundlage des normalen Produktionsvolumen der letzten drei Jahre. Dieser Prozentsatz liegt über den Mindestgrenzen, wie sie von der Kommission festgelegt sind (20 % für benachteiligte Gebiete, 30 % für die anderen Regionen). Außerdem wird einzig der zu dem Zeitpunkt, an dem sich die Naturkatastrophe ereignet hat, festgelegte Beitrag ausschließlich Zinsen bezahlt.

(33) Folglich hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 17. Mai 1999, mit dem sie das Verfahren kraft Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einleitet, berücksichtigt, dass alle unter Erwägungsgrund 6 der Tabelle aufgeführten 24 klimatischen Ereignisse den von ihr vorher bei der Würdigung von Beihilfen, die zum Ausgleich von Verlusten durch klimatische Widrigkeiten im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag bestimmt sind, angewandten Kriterien entsprechen. Die Kommission hat daher entschieden, bezüglich der in der Vergangenheit nach den unter Erwägungsgrund 6, zweite Spalte der Tabelle, angegebenen gesetzlichen Grundlagen ausgeschütteten Beihilfen keine Einsprüche zu erheben.

(34) Der Artikel 14 Regionalgesetz erlaubt die Auszahlung von ergänzenden Beihilfen für Landwirte, die bereits eine Ausgleichszahlung im Rahmen vorhergehender Regionalgesetze erhalten haben. Die italienischen Behörden haben versichert (in von der Kommission als geltend anerkannter Art und Weise), dass die im Rahmen vorhergehender Regionalgesetze und des Artikels 14 ausbezahlte Gesamtbeihilfe den Gesamtbetrag der effektiv erlittenen Schäden der Landwirte nicht übersteigt, die vorab von den Beamten der Regionalverwaltung zum Zeitpunkt des betreffenden Schadensereignisses definiert worden waren.

(35) Trotzdem hat es die Kommission als erforderlich angesehen, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf Grund ihrer Zweifel bezüglich des Zeitraums (bis zu zehn Jahre), der nach den fraglichen klimatischen Widrigkeiten vergangen ist, und der Auswirkungen einer Ausgleichszahlung Jahre später auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem betroffenen Sektor, einzuleiten.

(36) Gemäß der von den italienischen Behörden formulierten Stellungnahme dürfte die Kommission den Zeitraum, der sich seit dem Entstehen der klimatischen Widrigkeiten ergeben hat, nicht berücksichtigen. Der Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) verlangt kein solches Zeitlimit für die Auszahlung von Beihilfen. Nachdem festgestellt worden ist, dass der Landwirt Schäden erlitten hat, die die Mindestgrenze überschreiten, müssten die Beihilfen ohne Rücksicht auf den seit dem Ereignis vergangenen Zeitraum ausbezahlt werden können. Durch Festsetzen eines Zeitlimits für die Auszahlung von Beihilfen würde die Kommission versuchen, eine vom Vertrag nicht vorgesehene zusätzliche Bedingung aufzuerlegen.

(37) Die Kommission hält diese These für nicht geltend. Der Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) erklärt "Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind" für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Daraus ist zu folgern, dass vor Genehmigung der Beihilfe zwei Bedingungen bestehen müssen: die erste, dass der Schaden durch eine Naturkatastrophe verursacht wurde, die zweite, dass die Beihilfe bezahlt werde, um von dieser verursachte Schäden auszugleichen. Im zur Debatte stehenden Fall erkennt die Kommission an, dass die Landwirte Schäden in Folge der fraglichen klimatischen Widrigkeiten erlitten haben und stimmt außerdem dem zu, was von den italienischen Behörden behauptet wird, die versichern, dass der Betrag der zu bezahlenden Beihilfen die erlittenen Verluste nicht übersteigen wird. Trotzdem hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 17. Mai 1999 bestätigt, dass eine Prüfung erforderlich ist, mit der festgestellt werden soll, ob die Beihilfen tatsächlich dazu verwendet wurden, Schäden auszugleichen, die von klimatischen Widrigkeiten verursacht wurden. Diesbezüglich hat die Kommission hinsichtlich zweier Faktoren ihre Zweifel erklärt: der Zeitraum, der seit den Ereignissen vergangen ist, und die Tatsache, dass Landwirten mit finanziellen Schwierigkeiten Prioritäten eingeräumt wurden und nicht jenen, die die größten Schäden erlitten haben. In Bezug auf den Zeitraum, der nach den Ereignissen vergangen ist, versucht die Kommission nicht, eine zusätzliche Bedingung zu den vom Vertrag festgelegten vorzugeben. Die Kommission bestätigt nur ihre Auffassung, nach der eine Beihilfe zum Schadensausgleich nach einem außergewöhnlichen Ereignis, damit sie überhaupt als eine solche verstanden werden kann, binnen eines vertretbaren Zeitraums nach Eintreten des Ereignisses, das den Schaden verursacht hat, auszuzahlen ist, wobei alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen sind.

(38) Italien ist außerdem der Auffassung, dass der Bezug auf den "vertretbaren Zeitraum" zu ungenau und subjektiv ist und Unsicherheit auf rechtlicher Ebene erweckt. Eventuelle Zeitlimits müssten vorher und für einen genau festgelegten Zeitraum bestimmt werden.

(39) Die Kommission ist der Meinung, dass diese Behauptungen auf dem Missverständnis der von ihr bezüglich der Hilfsmaßnahmen genährten Zweifel basieren. Die Kommission ist nicht gegen die Auszahlung dieser Beihilfen nur aufgrund der Tatsache, dass ein bestimmter Zeitraum seit den klimatischen Widrigkeiten vergangen ist; das Vergehen von Jahren ist dagegen einer von mehreren Faktoren, die die Kommission dazu bringen daran zu zweifeln, dass es tatsächlich Ziel der angemeldeten Maßnahme ist, die von den klimatischen Widrigkeiten verursachten Schäden zu bereinigen. Dieser Faktor müsste, in Anbetracht der speziellen Umstände des Sachverhalts, gemeinsam mit anderen beurteilt werden, um festzustellen, ob die Beihilfe in den Anwendungsbereich der Bedingungen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) fällt.

(40) Eben aus diesem Grund hat die Kommission nicht versucht, den zu berücksichtigenden vertretbaren Zeitraum festzulegen. In Ausübung ihrer Kontrollfunktion über alle in den Mitgliedstaaten geltenden Beihilfemaßnahmen hat die Kommission unter Punkt 11.1.2 der neuen Ausrichtungen für Staatsbeihilfen auf dem Agrarsektor festgehalten, dass sie bei Fehlen einer spezifischen Rechtfertigung, wie zum Beispiel die Art und das Ausmaß des Ereignisses oder die spätere oder anhaltende Auswirkung des Schadens, keine Vorschläge für Beihilfen genehmigen wird, die mehr als drei Jahre nach dem Eintreten des Ereignisses vorgelegt werden. Prinzipiell sind diese Ausrichtungen am 1. Januar 2000 in Kraft getreten, aber aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz des Rechts auf Verteidigung (die Einleitung des Verfahrens aus Artikel 88 Absatz 2 wurde auf der Grundlage der vorhergehenden Praxis der Kommission angeordnet) hält die Kommission es nicht für angebracht, diese rückwirkend auf den fraglichen Fall anzuwenden.

(41) Italien schlägt vor, als mögliche Zeitgrenze für die Auszahlung von Beihilfen 10 Jahre anzulegen; dies in Kongruenz zu der von der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgesetzten Zeitbeschränkung von 10 Jahren für die Rückforderung von unrechtmäßig ausbezahlten Beihilfen. Italien behauptet außerdem, dass die Kommission nicht konsequent ist, da sie keine Einsprüche bezüglich der Ausgabe von Beihilfen für vom Tomaten-Gelbvirus verursachte Schäden ab der Verkaufskampagne 1994/95 erhoben hat, während sich einige der klimatischen Ereignisse, auf die sich der Artikel 14 bezieht, erst nach diesem Datum ereignet haben. Nach der Stellungnahme der italienischen Behörden müsste die Kommission daher zumindest die Zuteilung von Beihilfen für die Ereignisse genehmigen, die sich während oder nach dem Jahr 1994 ergeben haben.

(42) Auch in diesem Fall basieren die Äußerungen der italienischen Behörden auf dem Missverstehen der von der Kommission ausgedrückten Zweifel bezüglich der fraglichen Maßnahme. Auf jeden Fall hält die Kommission die von den italienischen Behörden angelegte Kongruenz mit der Zeitbeschränkung von zehn Jahren für die Rückforderung von rechtswidrig gewährten Beihilfen, wie sie vom Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgelegt wird, für nicht geltend. Wie aus der Prüfung des Artikels 14 der Verordnung hervorgeht, ist die fragliche Frist aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegt. Der verwaltungstechnische Charakter der Frist wird außerdem vom Artikel 13 Absatz 2 bestätigt, kraft dessen die von der Kommission bezüglich der rechtswidrig gewährten Beihilfen eingeleiteten Verfahren den Beschränkungszeitraum unterbrechen.

(43) Analog dazu weist die Kommission den Vorwurf der Inkonsequenz zurück, da sie einerseits durch die Zuteilung von Beihilfen den Ausgleich von durch Pflanzenkrankheiten hervorgerufenen Schäden ab der Vertriebskampagne 1994-95 genehmigt hat und andererseits Zweifel hinsichtlich der Bezahlung von Hilfen nährt, die dazu bestimmt sind, Schäden zu bereinigen, die durch klimatische Widrigkeiten zu einem späteren Zeitpunkt verursacht wurden. Zuerst einmal ist daran zu erinnern, dass, gemäß den von den italienischen Behörden vorgelegten Auskünften, der Artikel 14 Regionalgesetz anfangs dazu bestimmt war, die Zuteilung von Beihilfen für eine Serie von 24 klimatischen Widrigkeiten zu genehmigen, die sich zwischen 1988 und Juni 1996 ereignet haben, und von denen sich nur vier während und nach dem Jahre 1994 ereignet haben. Von dem Moment an, in dem alle fraglichen Ereignisse in den Rahmen der angemeldeten Maßnahme fallen können, ist die Kommission der Meinung, dass sie in ihrer Gesamtheit untersucht werden müssten. Außerdem, würde man 1994/95 als Zeitlimit festlegen, würde man zwei der drei im letzten Vorschlag Italiens aufgelisteten Dürreperioden von der Ausgleichszahlung ausschließen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass, wenn die Kommission versuchen würde, für die einzelnen Ereignisse ein Ad-hoc-Zeitlimit festzulegen, ab dem der Zeitraum der Zulässigkeit der Beihilfen abliefe, sie genau das tun würde, was sie nach den italienischen Behörden nicht tun dürfte, d. h. versuchen, willkürlich ein Zeitlimit für die Anwendung des Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) festzulegen.

(44) Außerdem ist anzumerken, dass nach Auffassung der Kommission Pflanzenkrankheiten und Tierseuchen im Allgemeinen nicht unter die außergewöhnlichen Ereignisse im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag fallen. Die Kommission hat daher die Beihilfen auf Basis der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geprüft und ist der Auffassung, dass die fragliche Beihilfe nicht als eine Beihilfemaßnahme betrachtet werden kann, die dazu bestimmt ist, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Faktoren, die bei einer solchen Würdigung zu berücksichtigen sind, unterscheiden sich erheblich von denen, die anzulegen sind, um zu bestimmen, ob eine Hilfe geeignet ist, Schäden in Folge von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen auszugleichen.

(45) Nach den Äußerungen der italienischen Behörden könnte sich in den Fällen eine Wettbewerbsverzerrung ergeben, in denen die Zahlung von Beihilfen, die dazu bestimmt sind, Schäden aus klimatischen Widrigkeiten auszugleichen, auch nur um ein Jahr verzögert wird, und die Frage, ob der Verlust vom Landwirt resorbiert worden ist oder nicht, würde kein praktisches Kriterium für die Ausschüttung der Beiträge darstellen. Italien widerspricht jedenfalls der Aussage der Kommission nicht, nach der die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung um so größer wird, je später die Beihilfemaßnahme erfolgt. Außerdem hat die Kommission niemals behauptet, dass die Tatsache, ob es einem Landwirt gelingt oder nicht seine Schäden alleine zu resorbieren, indem er auf Eigenmittel zurückgreift oder sein Einkommen reduziert, ein Kriterium für die Bezahlung der Beihilfen sein soll; die in diesem Sinne formulierten Behauptungen der italienischen Behörden sind also nicht zutreffend.

(46) Was den Vorschlag der italienischen Behörden betrifft, die Ausgleichszahlung an die Landwirte, die unter Dürreperioden gelitten haben (drei von insgesamt 24 klimatischen Widrigkeiten) einzuschränken, ist die Kommission der Auffassung, dass mit einer solchen Lösung die von ihr vorgebrachten Vorbehalte hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Maßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) nicht entfallen würden. Zum Ersten gehen zwei von drei Dürreperioden auf die Jahre 1988/89 und 1989/90 zurück. Zum Zweiten fügt der italienische Vorschlag ein neues Auswahlelement hinzu, wonach eine Ausgleichszahlung nur dann gerechtfertigt wäre, wenn der von der Dürre, im Unterschied zu den anderen klimatischen Widrigkeiten, verursachte Schaden anhaltend ist. Auch wenn es keine Schwierigkeiten bereitet zuzugeben, dass die Auswirkungen der Dürre auf die landwirtschaftliche Produktion sich theoretisch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, und zwar eher als andere Ereignisse (wie zum Beispiel die sintflutartigen Regenfälle), ist die Kommission trotzdem der Meinung, dass dieser Faktor mehr von der Intensität des Schadens als von seiner Natur abhängt. Die italienischen Behörden haben sich darauf beschränkt, eine allgemeine Beschreibung der Auswirkung der Dürre auf die Wirtschaftlichkeit der Betriebe zu liefern, ohne die anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen zu bewerten, die bis zu zwölf Jahre andauern können.

(47) Die Kommission hält daher die Äußerung der italienischen Behörden, nach der ein bestimmter Zeitraum notwendig sein könnte, vielleicht sogar Jahre, um alle Anträge auf Beihilfen, die Schäden nach einer Naturkatastrophe oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen ausgleichen sollen, zu bearbeiten, für unvereinbar. Jedenfalls wird üblicherweise der allgemeine Beschluss über die Beihilfezuteilung umgehend übernommen und es erfolgt sofort nach dem betreffenden Ereignis eine erste Ausgabe freigestellter Haushaltsmittel. Im fraglichen Fall, so die Kommission, sind von den 24 Katastrophen, auf die sich die italienischen Behörden beziehen, für 21 Fälle die regionalen Maßnahmen für die Gewährung einer ersten Beihilfe sogar im gleichen Jahr, in dem das Ereignis stattfand, oder im darauf folgenden Jahr ausgeführt worden. Die von der Kommission genährten Zweifel hinsichtlich der fraglichen Maßnahme beruhen auf der Tatsache, dass man jetzt, bis zu zehn Jahre nach dem Eintreten der Ereignisse, vorschlägt, zusätzliche Beihilfen zu gewähren, die über die zu jener Zeit, in dem die ersten Ausgleichszahlungen erfolgt sind, geltenden Gesetzesgrenzen hinaus gehen.

(48) Auf die von der Kommission genährten Zweifel bezüglich der Vorzugsregelung, die den Landwirten, die Stabilisierungsmaßnahmen zum handelsüblichen Zinssatz unternommen haben, zuteil wird, erwidern die italienischen Behörden im Wesentlichen, dass dieser Aspekt irrelevant ist, nachdem festgestellt worden ist, dass die betroffenen Landwirte Verluste in Folge der fraglichen Widrigkeiten erlitten haben. Auf jeden Fall wäre es im Hinblick auf die bedeutende Anzahl von Begünstigten und die vermutlich eingeschränkten verfügbaren Mittel erforderlich, einigen Begünstigten den Vorrang zu geben; dabei haben es Regionalbehörden als zweckmäßig erkannt, den verschuldeten Landwirten Priorität einzuräumen.

(49) Aus den oben aufgeführten Gründen lässt die Kommission das Argument nicht zu, wonach die Landwirte einen Anspruch auf Beihilfe kraft Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) nur aufgrund der Tatsache hätten, dass sie in der Vergangenheit Schaden erlitten haben. Außerdem hält die Kommission die Motive der italienischen Behörden bezüglich der Vorzüge, in deren Genuss die Landwirte kommen, die Stabilisierungsdarlehen abgeschlossen haben, nicht für vollständig überzeugend. In der vorausgehenden diesbezüglichen Korrespondenz hatten die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Landwirte sofort nach Eintreten der klimatischen Widrigkeiten ausführlich dokumentierte Anträge auf Ausgleichszahlung vorgelegt hatten, die von der Verwaltung vor Zuteilung der Anfangsbeihilfe überprüft wurden. Es wird also relativ einfach sein, den Betrag des anfangs nicht ausgeglichenen Verlusts festzustellen und anteilmäßig die verfügbaren Mittel zuzuteilen.

(50) In ihrer Stellungnahme schreiben die italienischen Behörden:"Dass das Vorkommen außergewöhnlicher klimatischer Widrigkeiten kein Vorwand für die Gewährung von Beihilfen darstellt, zeigt die Jahrhunderte alte Geschichte Sardiniens, wo sich regelmäßig solche Phänomene wiederholen, d. h. vor allem Dürren, die eine Saison oder ein ganzes Jahr dauern und entsprechende Mangelerscheinungen mit sich bringen. Abgesehen von solchen Ereignissen versetzen die geringen oder in jedem Fall sehr unregelmäßigen Regenfälle Sardinien in einen Zustand ständiger Unterlegenheit im Vergleich zu anderen, begünstigten Regionen der italienischen Halbinsel oder Mittel-Nord-Europas. Das Bestehen von Stabilisierungsmaßnahmen erscheint daher als ein Indiz für die Schwierigkeiten in Folge der wiederholten klimatischen Widrigkeiten."

Die Kommission sieht keinen Zusammenhang - wie er in diesem Text angenommen wird - zwischen den Korrekturmaßnahmen von Verbindlichkeiten und den klimatischen Widrigkeiten, die natürlich nur einen der möglichen Gründe für eine Verschuldung der Landwirte darstellen. Außerdem bestärkt der Bezug auf die allgemeinen klimatischen Bedingungen Sardiniens noch die Zweifel der Kommission, ob die Maßname nicht tatsächlich dazu bestimmt sei, eher die in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Landwirte zu unterstützen, als Schäden zu bereinigen, die von wiederkehrenden klimatischen Widrigkeiten verursacht wurden.

(51) Schließlich geben die italienischen Behörden in Antwort auf eine Frage der Kommission an, dass der Grund, weswegen die Landwirte in der Vergangenheit nicht voll entschädigt worden sind, zum Teil in der begrenzten Verfügbarkeit öffentlicher Mittel und teilweise in der Vorgabe von Hoechstgrenzen, liegt, die die damals geltende Rechtsprechung vorgab, d. h. Grenzen, die mit der jetzigen Maßnahme gestrichen würden. Da die von der Kommission verfolgte Politik die Zahlung der Beihilfe innerhalb der festgelegten Grenzen bis zu 100 % der erlittenen Verluste zulässt, erhebt die Kommission keine Einwände gegen die Streichung der Hoechstgrenze für Ausgleichszahlungen, die zukünftige Verluste betreffen. Trotzdem zerstreuen die Erklärungen der italienischen Behörden die Zweifel der Kommission hinsichtlich der rückwirkenden Anwendung dieser Maßnahme für Beihilfen, die dazu bestimmt sind, durch klimatische Widrigkeiten erlittene Verluste auszugleichen, die sich vor mehr als zehn Jahren ereignet haben, nicht völlig.

V

Schlussfolgerung

(52) Aus den oben angeführten Gründen dienen die Äußerungen der italienischen Behörden nicht dazu, die von der Kommission genährten Zweifei hinsichtlich der Tatsache zu zerstreuen, dass der Artikel 14 Regionalgesetz eingesetzt wird, um in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Landwirten zu helfen, ohne die von den Ausrichtungen der Kommission festgelegten Bedingungen zur Rettung und Sanierung von in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen zu erfuellen, anstatt als Maßnahme zu dienen, die die in Folge klimatischer Widrigkeiten verursachten Schäden bereinigen soll, die nach der ständigen Praxis der Kommission Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gleichgestellt werden können. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass für die Maßnahme die im genannten Artikel enthaltene Ausnahmeregelung zum Verbot der Auszahlung von staatlichen Beihilfen nicht in Frage kommt.

(53) In ihrer schriftlichen Äußerung hat Italien weder eine alternative Rechtsgrundlage vorgeschlagen, auf die sich eine eventuelle Gewährung der Beihilfe stützen kann, noch ist es der Kommission gelungen, ihrerseits eine solche Grundlage zu finden. Die im Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) und c) enthaltenen Ausnahmeregelungen sind eindeutig nicht anwendbar, ebenso gilt dies für die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d). Außerdem stellt die fragliche Maßnahme, da wo sie eine für den Sektor spezifische Beihilfe darstellt, die einzig dazu dient, die Verschuldung der Begünstigten ohne Gegenleistung zu lindern, nach der Urteilsprechung des Gerichtshofs(9) eine einfache Betriebsbeihilfe dar, die nicht für den Agrarsektor gilt. Aufgrund ihrer Natur kann diese Art von Beihilfe die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen, die über den vom EG-Vertrag(10) festgelegten Wettbewerbsnormen stehen. Da der Nachweis fehlt, dass diese Maßnahme zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete geeignet ist, kann sich die Maßnahme nicht auf die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) stützen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Italien kraft Artikel 14, Gesetz der Region Sardinien vom 4. Februar 1998, "Normen zur Beschleunigung der Zuteilung von Beihilfen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und dringende Maßnahmen im Agrarsektor" mit dem Zweck zuzuteilen beabsichtigt, die durch klimatische Widrigkeiten in der Vergangenheit verursachten Verluste auszugleichen, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden.

Artikel 2

ltalien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 220 vom 31.7.1999, S. 4.

(2) Vergleiche Fußnote 1.

(3) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(4) Arbeitsunterlage für die Arbeitsgruppe "Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft" zur Einordnung nationaler Beihilfen bei Schäden an der landwirtschaftlichen Produktion oder an Mitteln der landwirtschaftlichen Produktion (Dok. VI/5934/86 Rev. 2).

(5) Zur Zeit Artikel 88 (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(6) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(7) Quelle:

Ministerium für Landwirtschaftspolitik.

(8) Vergleiche Fußnote 6.

(9) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Slg. 1995, S. II-1675.

(10) Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission gegen McCarren, Slg. 1979, S. 2161.

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