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Document 32001D0032

2001/32/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2000 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2000 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3993)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, p. 47–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/32(1)/oj

32001D0032

2001/32/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2000 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2000 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3993)

Amtsblatt Nr. L 008 vom 12/01/2001 S. 0047 - 0052


Entscheidung der Kommission

vom 20. Dezember 2000

über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2000

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3993)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2001/32/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 93/522/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/633/EG(4), sind die Maßnahmen festgelegt, die für eine gemeinschaftliche Finanzierung im Rahmen von Programmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira in Betracht kommen.

(2) Die spezifischen Anbaubedingungen in den französischen überseeischen Departements erfordern besondere Berücksichtigung. Maßnahmen im Bereich der pflanzlichen Erzeugung, insbesondere Maßnahmen für die Pflanzengesundheit, müssen in diesen Regionen getroffen oder verstärkt werden.

(3) Die für die Pflanzengesundheit zu treffenden oder zu verstärkenden Maßnahmen sind sehr kostenintensiv.

(4) Die zuständigen französischen Behörden haben der Kommission ein Maßnahmenprogramm vorgelegt. Darin sind die Zielvorgaben, die geplanten Maßnahmen sowie deren Dauer und Kosten im Hinblick auf einen möglichen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft angeführt.

(5) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben betragen, sie darf sich jedoch nicht auf Schutzmaßnahmen für Bananen erstrecken.

(6) Die in diesem Programm enthaltenen Maßnahmen decken sich nicht mit den Pflanzenschutzmaßnahmen in den französischen überseeischen Departements, die in den Programmplanungsdokumenten für den Zeitraum 2000-2006 in Anwendung der Verordnungen des Rates (EG) Nr. 1257/1999 und (EG) Nr. 1260/1999(5) des Rates vorgesehen sind

(7) Die geplanten Maßnahmen decken sich nicht mit den Maßnahmen, die im Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung vorgesehen sind.

(8) Aufgrund der von Frankreich vorgelegten fachlichen Angaben war es dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz möglich, eine genaue und umfassende Bewertung durchzuführen.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem amtlichen Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements, das von Frankreich für das Jahr 2000 vorgelegt wurde, wird genehmigt.

Artikel 2

Das amtliche Programm umfasst drei Teilprogramme:

1. Teilprogramm für das Departement Guadeloupe mit folgenden fünf Maßnahmen:

- Versuchsstation;

- mobiler pflanzengesundheitlicher Beratungsdienst ("labo vert");

- Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen, insbesondere Acromyrmex octospinosus;

- Bekämpfung von Bodenpathogenen mit biologischen Düngemitteln bei Melonen;

- Rückstände von Pflanzenschutzmitteln auf Obst und Gemüse.

2. Teilprogramm für das Departement Guyana mit folgenden drei Maßnahmen:

- Diagnose und gute landwirtschaftliche Praxis;

- Abfallsammlung und Lagerung von Schädlingsbekämpfungsmitteln;

- Entwicklung von Methoden des biologischen Pflanzenschutzes.

3. Teilprogramm für das Departement Martinique mit folgenden zwei Maßnahmen:

- Bewertung der Pflanzengesundheit und Diagnose;

- Entwicklung integrierter Verfahren zur Schädlingsbekämpfung.

Artikel 3

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem von Frankreich für 2000 vorgelegten Programm beträgt 60 % der Ausgaben, die gemäß der Entscheidung 93/522/EWG förderfähig sind, und beläuft sich auf höchstens 437772 EUR (ohne MWSt.).

Der Kosten- und Finanzplan des Programms ist dem Anhang I dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 4

Frankreich erhält einen Vorschuss von 200000 EUR.

Artikel 5

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bezieht sich auf Ausgaben für förderfähige Maßnahmen dieses Programms, für das Frankreich Vorschriften erlässt und für das die erforderlichen Mittelbindungen zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember 2000 vorgenommen werden. Die Frist für Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen endet am 30. September 2001; bei ungerechtfertigten Verzögerungen erlischt der Anspruch auf die Gemeinschaftsfinanzierung.

Sollte eine Verlängerung der Zahlungsfrist erforderlich werden, so stellen die zuständigen Behörden vor Ablauf der Frist einen entsprechend begründeten Antrag.

Artikel 6

Anhang II enthält die Bestimmungen bezüglich der Finanzierung des Programms, der Beachtung der Gemeinschaftspolitiken und der Informationen, die Frankreich, der Kommission übermitteln muss.

Artikel 7

Alle öffentlichen Aufträge für Investitionen im Rahmen dieser Entscheidung unterliegen dem Gemeinschaftsrecht.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3) ABl. L 251 vom 8.10.1993, S. 35.

(4) ABl. L 283 vom 5.11.1996, S. 58.

(5) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

ANHANG I

FINANZPLAN FÜR 2000

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

I. BESTIMMUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

A. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE FINANZIERUNG

1. Die Kommission beabsichtigt, das Programm in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durchzuführen. In Übereinstimmung mit dem Programm sind die nachstehend angeführten Behörden zuständig.

Mittelbindung und Zahlungen

2. Frankreich stellt sicher, dass alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, die an der Verwaltung und der Durchführung der von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen beteiligt sind, über alle Transaktionen in geeigneter Weise Buch führen, um die Überprüfung der Ausgaben durch die Gemeinschaft und die nationalen Kontrollbehörden zu erleichtern.

3. Die erste Mittelbindung erfolgt auf der Grundlage eines indikativen Finanzierungsplans für die Dauer eines Jahres.

4. Die Mittel werden gebunden, sobald die Kommission die Entscheidung über die Genehmigung der Finanzhilfe gemäß dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates(1), erlassen hat.

5. Nach der Mittelbindung wird ein erster Vorschuss in Höhe von 200000 EUR ausgezahlt.

6. Der Restbetrag der gebundenen Mittel wird in zwei Teilen zu je 118886 EUR ausgezahlt. Der erste Teil wird überwiesen, nachdem die Kommission einen Zwischenbericht erhalten und genehmigt hat. Der zweite und letzte Teil wird gezahlt, nachdem die Kommission einen Abschlussbericht und eine genaue Aufstellung der entstandenen Gesamtkosten erhalten und genehmigt hat.

Für die Programmdurchführung zuständige Behörden:

- Für die Zentralverwaltung:

Ministère de l'Agriculture et de la Pêche Sous-direction de la Protection des Végétaux 251, rue de Vaugirard F - 75732 Paris Cedex 15

- Für die örtlichen Verwaltungen:

- Guadeloupe:

Ministère de l'Agriculture et de la Pêche Direction de l'Agriculture et de la Forêt

Jardin Botanique

F - 97109 Basse-Terre Cedex

- Martinique:

Ministère de l'Agriculture et de la Pêche Direction de l'Agriculture et de la Forêt

Jardin Desclieux

B.P. 642 F - 97262 Fort-de-France Cedex

- Guyana:

Ministère de l'Agriculture et de la Pêche Direction de l'Agriculture et de la Forêt Cité Rebard

Route de Baduel

B.P. 746 F - 97305 Cayenne Cedex

7. Der Kommission ist eine Aufstellung der tatsächlich getätigten Ausgaben vorzulegen, die nach Art der Maßnahmen oder Teilprogrammen aufgeschlüsselt ist, so dass der Zusammenhang zwischen dem indikativen Finanzierungsplan und den tatsächlich getätigten Ausgaben ersichtlich ist. Wenn Frankreich eine geeignete EDV-Buchführung unterhält, wird diese anerkannt.

8. Alle von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Beihilfezahlungen werden an die von Frankreich benannte Behörde, die gegebenenfalls auch für die Rückzahlung von zuviel gezahlten Beträgen an die Gemeinschaft verantwortlich ist, überwiesen.

9. Alle Mittelbindungen und Zahlungen werden in Euro vorgenommen.

Die Finanzierungspläne der Gemeinschaftlichen Förderkonzepte und die Beträge der gemeinschaftlichen Beihilfezahlungen werden in Euro ausgedrückt. Die Zahlungen werden auf das folgende Konto überwiesen:

Ministère du Budget Direction de la Comptabilité Publique

Agence Comptable Centrale du Trésor

139, rue de Bercy F - 75572 Paris Cedex 12 N° E 478 98 Divers

Finanzkontrolle

10. Die Kommission oder der Rechnungshof können Kontrollen durchführen, falls sie dies für erforderlich erachten. Frankreich und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse etwaiger Kontrollen.

11. Nach der letzten Zahlung für Maßnahmen, für die eine Gemeinschaftsbeteiligung gewährt wurde, hält die für die Durchführung zuständige Behörde sämtliche Belege über Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen drei Jahre lang für die Kommission zur Verfügung.

12. Bei der Einreichung von Zahlungsanträgen stellt Frankreich der Kommission alle amtlichen Kontrollberichte zu den betreffenden Maßnahmen zur Verfügung.

Kürzung, Aussetzung und Streichung der Gemeinschaftsbeteiligung

13. Frankreich erklärt, dass die Gemeinschaftsmittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Wird eine Maßnahme so ausgeführt, dass nur ein Teil der gewährten finanziellen Beteiligung gerechtfertigt erscheint, so fordert die Kommission den fälligen Betrag unverzüglich zurück. In Streitfällen prüft die Kommission den Fall und fordert Frankreich oder die von Frankreich für die Programmdurchführung benannten Behörden auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

14. Die Kommission kann die Gemeinschaftsbeteiligung an einer Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit, insbesondere eine erhebliche Änderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Maßnahme vorliegt und diese Änderung der Kommission nicht zur Genehmigung unterbreitet wurde.

Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge

15. Alle ungerechtfertigt gezahlten Beträge sind von der unter Punkt 8 genannten Behörde an die Gemeinschaft zurückzuzahlen. Auf Beträge, die nicht zurückgezahlt werden, können Verzugszinsen erhoben werden. Zahlt die unter Punkt 8 genannte Behörde einen fälligen Betrag aus irgendeinem Grund nicht an die Gemeinschaft zurück, so ist Frankreich zur Rückzahlung an die Kommission verpflichtet.

Verhinderung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten

16. Die Partner halten sich an einen von Frankreich erstellten Verhaltenskodex, um sicherzustellen, dass Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsbeteiligung an dem Programm aufgedeckt werden. Frankreich trägt dafür Sorge, dass:

- geeignete Vorkehrungen getroffen werden,

- Beträge, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten unrechtmäßig gezahlt wurden, zurückgezahlt werden,

- Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten getroffen werden.

B. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

B.I. Begleitausschuss

1. Einsetzung

Unabhängig von der Finanzierung dieser Maßnahmen wird ein Begleitausschuss für das Programm eingesetzt, der aus Vertretern Frankreichs und der Kommission besteht. Er überprüft regelmäßig die Durchführung des Programms und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vor.

2. Der Begleitausschuss gibt sich spätestens einen Monat, nachdem Frankreich die vorliegende Entscheidung bekanntgegeben wurde, eine eigene Geschäftsordnung.

3. Zuständigkeit des Begleitausschusses

Der Ausschuss

- überprüft allgemein, ob das Programm unter besonderer Berücksichtigung der angestrebten Ziele zufriedenstellend abgewickelt wird. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die Maßnahmen, für die Gemeinschaftsmittel gewährt werden. Er überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Vorschriften, die die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben betreffen;

- äußert sich aufgrund von Informationen über die Auswahl bereits genehmigter und durchgeführter Vorhaben zu den im Programm vorgesehenen Auswahlkriterien;

- schlägt Maßnahmen für eine schnellere Programmdurchführung vor, wenn die zwischenzeitlichen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung auf Verzögerungen schließen lassen;

- kann in Abstimmung mit dem (den) Vertreter(n) de Kommission Anpassungen der Finanzierungspläne vornehmen die je Teilprogramm oder Maßnahme 15 % de Gemeinschaftsbeteiligung für den gesamten Zeitraum bzw 20 % für das Haushaltsjahr und den im Programm vorgesehenen Gesamtbetrag nicht überschreiten. Die wichtigsten Ziele des Programms dürfen damit nicht in Frage gestellt werden;

- nimmt zu den Anpassungen, die der Kommission vorgeschlagen werden, Stellung;

- gibt zu den im Programm vorgesehenen Vorhaben über technische Hilfe eine Stellungnahme ab;

- erarbeitet eine Stellungnahme zum Entwurf des Abschlussberichtes;

- informiert den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz regelmäßig, d. h. mindestens zweimal während des entsprechenden Zeitraums, über den Programmfortgang und den Stand der Ausgaben.

B.II. Begleitung und Bewertung des Proramms während der Durchführung (laufende Begleitung und Bewertung)

1. Die für die Durchführung zuständige nationale Stelle wird außerdem mit der laufenden Begleitung und Bewertung des Programms beauftragt.

2. Die laufende Begleitung betrifft eine systematische Information über den Programmfortgang und bezieht sich auf die im Programm enthaltenen Maßnahmen. Sie erfolgt aufgrund finanzieller und materieller Indikatoren, die den Abgleich der Ausgaben für eine Maßnahme und der zuvor festgelegten materiellen Indikatoren ermöglichen, und macht so den Stand der Maßnahmendurchführung ersichtlich.

3. Die laufende Bewertung umfasst die Analyse der quantitativen Ergebnisse der Durchführung aufgrund von operationellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Erwägungen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Maßnahmen mit den Zielen des Programms übereinstimmen.

Durchführungsbericht und Programmbewertung.

4. Frankreich teilt der Kommission spätestens einen Monat nach Annahme des Programms die Bezeichnung der für die Ausarbeitung und Vorlage des Abschlussberichts zuständigen Behörde mit.

Der Abschlussbericht enthält eine kurzgefasste Bewertung des gesamten Programms (Erreichung der materiellen und qualitativen Ziele und Fortschritte) und eine Beurteilung der direkten Auswirkungen des Programms auf die Pflanzengesundheit und Wirtschaft.

Die zuständige Behörde legt der Kommission den Abschlussbericht über dieses Programm spätestens am 30. September 2001 vor. Anschließend wird er so schnell wie möglich dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterbreitet.

5. Die Kommission kann gemeinsam mit Frankreich einen unabhängigen Bewerter bestellen, der auf der Grundlage der laufenden Begleitung die unter Nummer 3 beschriebene laufende Bewertung vornimmt. Er kann, ausgehend von den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung ergeben, Vorschläge zur Anpassung der Teilprogramme und/oder Maßnahmen sowie Änderungen der Auswahlkriterien vorschlagen. Auf der Grundlage der Begleitung der Programmverwaltung nimmt er Stellung zu den zu treffenden Verwaltungsmaßnahmen.

C. INFORMATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Die für das Programm zuständige Stelle sorgt dafür, dass bezüglich der einschlägigen Maßnahmen eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit geleistet wird.

Dazu gehören insbesondere:

- Information der möglichen Begünstigten und der Berufsverbände über die Möglichkeiten, die sich aus diesen Maßnahmen ergeben;

- Sensibilisierung der Öffentlichkeit zur Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit diesem Programm.

Frankreich und die für die Durchführung zuständige Stelle teilen der Kommission, eventuell über den Begleitausschuss, die diesbezüglich geplanten Maßnahmen mit. Sie unterrichten die Kommission regelmäßig über alle zur Information und Öffentlichkeitsarbeit getroffenen Maßnahmen entweder durch einen abschließenden Bericht oder über den Begleitausschuss.

Die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf Vertraulichkeit der Daten werden eingehalten.

II. ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN

Die Gemeinschaftspolitiken in diesem Bereich müssen eingehalten werden.

Das Programm wird gemäß den Bestimmungen über die Koordinierung und Einhaltung der Gemeinschaftspolitiken durchgeführt. Frankreich stellt die folgenden Informationen zur Verfügung:

1. Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Der Fragebogen "öffentliche Aufträge"(2) muss für folgende Aufträge ausgefuellt werden:

- alle öffentlichen Aufträge, die die in den Richtlinien "öffentliche Lieferaufträge" und "öffentliche Bauaufträge" genannten Schwellenwerte überschreiten und von den öffentlichen Auftraggebern im Sinne dieser Richtlinien vergeben werden und nicht unter eine der darin vorgesehenen Befreiungen fallen;

- alle öffentlichen Aufträge, die diese Schwellenwerte nicht überschreiten, wenn sie Lose für ein einziges Bauwerk oder gleichartige Lieferungen betreffen, deren Wert oberhalb der jeweiligen Schwelle liegt. Ein "Bauwerk" ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten und erfuellt als solches eine wirtschaftliche oder technische Funktion.

Es gelten die Schwellenwerte, die am Tag der Notifizierung dieser Entscheidung bestehen.

2. Umweltschutz

a) Allgemeine Informationen

- Beschreibung der wichtigsten Umweltgegebenheiten und -probleme der betreffenden Region, unter anderem mit Beschreibung der wichtigen Schutzgebiete (Gebiete mit empfindlicher Umwelt);

- umfassende Beschreibung der wichtigsten positiven und negativen Auswirkungen, die das Programm angesichts der geplanten Investitionen auf die Umwelt haben kann;

- Beschreibung der geplanten Maßnahmen, durch die mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindert, gemildert oder ausgeglichen werden können;

- Bericht über die Ergebnisse von Beratungen mit den zuständigen Umweltbehörden (Stellungnahme des Umweltministeriums oder des zuständigen Ministeriums) und etwaiger Anhörungen der betroffenen Öffentlichkeit.

b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen

Bei Maßnahmen des Programms, die wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können:

- sind die Verfahren zu nennen, nach denen die einzelnen Vorhaben bei der Programmdurchführung bewertet werden;

- sind die Vorkehrungen zu beschreiben, die zur Überwachung der bei der Programmdurchführung entstehenden Auswirkungen auf die Umwelt, zur Bewertung der Ergebnisse, Verhinderung, Eindämmung oder Behebung negativer Auswirkungen geplant werden.

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) Mittelung C(88) 2510 der Kommission an die Kommission über die Kontrolle der Befolgung der Vorschriften über öffentlliche Aufträge bei Projekten und Programmen, die über die Strukturfonds und Finanzierungsinstrumente finanziert werden (ABl. C 22 vom 28.1.1989, S.3).

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