This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32000Y0201(01)
Information from the Commission - Community Guidelines for State aid in the agriculture sector
Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor
Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor
ABl. C 28 vom 1.2.2000, p. 2–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor
Amtsblatt Nr. C 028 vom 01/02/2000 S. 0002 - 0024
GEMEINSCHAFTSRAHMEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN IM AGRARSEKTOR (2000/C 28/02) 1. EINLEITUNG 1.1 Die Erhaltung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs ist einer der wesentlichen Grundsätze der Europäischen Gemeinschaft. Die die staatlichen Beihilfen betreffende Gemeinschaftspolitik ist darauf ausgerichtet, einen freien Wettbewerb, eine gerechte Aufteilung der Ressourcen und die Einheit des Gemeinschaftsmarkts unter Einhaltung unserer internationalen Verpflichtungen zu sichern. Die Kommission hat daher auf diesem Gebiet stets besondere Wachsamkeit gezeigt. 1.2 Artikel 33 EG-Vertrag definiert die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Bei der Gestaltung der GAP und der hierfür anzuwendenden Verfahren ist die Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem besonderen Aufbau der Landwirtschaft ergibt, aus den strukturellen und naturbedingten Unterschieden in den landwirtschaftlichen Gebieten, der Notwendigkeit, geeignete Anpassungen stufenweise durchzuführen, sowie aus der Tatsache, daß die Landwirtschaft mit der gesamten Volkswirtschaft eng verbunden ist. 1.3 Hieraus folgt, daß der Rückgriff auf staatliche Beihilfen nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn dies den Zielen dieser Politik nicht zuwiderläuft. Hinzu kommt, daß staatliche Beihilfen den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft Rechnung tragen müssen, die im Fall der Landwirtschaft insbesondere im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft aufgeführt sind. Danach müssen solche Beihilfen notifiziert und entsprechend dem Status der Beihilfe in bezug auf mögliche Handelsverzerrungen klassifiziert werden. 1.4 Bisher wurde die Gewährung staatlicher Beihilfen im Agrarsektor nach Maßgabe unterschiedlichster Rechtsinstrumente kontrolliert: Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates und der Kommission, spezifische Rahmenregelungen für bestimmte staatliche Beihilfen und eine umfangreiche, von Zeit zu Zeit in Arbeitsdokumenten beschriebene, aber nicht amtlich veröffentlichte Praxis der Kommission. 1.5 Nach der Verabschiedung des Reformpakets der Agenda 2000 hat der Rat für die Entwicklung des ländlichen Raums eine neue Politik definiert mit dem Ziel, kohärente und nachhaltige Rahmenbedingungen für die Zukunft der ländlichen Gebiete Europas zu schaffen(1). Diese Politik wird die in die Marktsektoren nach und nach eingeführten Reformen ergänzen durch Förderung der Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, multifunktionalen Landwirtschaft unter Einbindung in eine umfassende, integrierte Strategie für die ländliche Entwicklung. Die Entwicklung des ländlichen Raums wird damit praktisch zur zweiten Säule der GAP. Diese neue Politik erkennt ausdrücklich an, daß die Landwirtschaft eine ganze Reihe von Aufgaben erfuellt, einschließlich der Erhaltung der Umwelt, traditioneller Landschaften und des ländlichen Kulturerbes im allgemeinen. Sie mißt der Schaffung alternativer Einkommensquellen als wesentlichem Bestandteil große Bedeutung bei. Als Ergebnis dieses Reformprozesses hat der Rat viele der zur Gewährung von Beihilfen im Agrarsektor durch die Gemeinschaft oder durch die Mitgliedstaaten eingeführten Instrumente durch eine einzige Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums ersetzt. Artikel 51 und 52 dieser Verordnung enthalten spezifische Bestimmungen hinsichtlich staatlicher Beihilfen, während Artikel 37 der genannten Verordnung vorsieht, daß Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nur in Übereinstimmung mit den anderen Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen durchgeführt werden dürfen. 1.6 Da die wirtschaftliche Auswirkung einer Beihilfemaßnahme nicht davon abhängt, ob sie teilweise von der Gemeinschaft oder aber von einem Mitgliedstaat allein finanziert wird, ist es nach Ansicht der Kommission wesentlich, daß die Gewährung staatlicher Beihilfen und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und der Entwicklung des ländlichen Raums geleistete Unterstützung einheitlich und zusammenhängend kontrolliert werden und daß ihre allgemeine Politik hinsichtlich staatlicher Beihilfen für den Agrarsektor unter besonderer Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in der Gesetzgebung überprüft wird. Diese Überprüfung sollte auch eine Vereinfachung der geltenden Vorschriften und eine größere Transparenz zum Ziel haben, um den zuständigen Behörden die Vorbereitung der Notifizierung staatlicher Beihilfevorhaben zu erleichtern und die Kommission in die Lage zu versetzen, die Vorhaben eingehender zu prüfen und schneller zu genehmigen. 1.7 Damit für die Ausarbeitung und Umsetzung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums stabile rechtliche Bedingungen gelten, beabsichtigt die Kommission, im gesamten nächsten Programmplanungszeitraum von 2000 bis 2006 die im folgenden beschriebene Rahmenregelung anzuwenden. Sie wird aus diesem Grund Änderungen der Rahmenregelung nur vorschlagen, wenn unbedingt unvorhergesehenen Entwicklungen oder Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds Rechnung zu tragen ist. 1.8 Die Arbeitsgruppe für Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft wurde auf den Sitzungen vom 7. bis 8. September 1999 und vom 26. bis 27. Oktober 1999 zu der vorliegenden Rahmenregelung gehört. 2. GELTUNGSBEREICH 2.1 Die vorliegende Rahmenregelung findet auf alle staatliche Beihilfen Anwendung, einschließlich der durch parafiskale Abgaben finanzierten Beihilfemaßnahmen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden und in den Geltungsbereich von Anhang I des EG-Vertrags fallen. Sie finden keine Anwendung auf - Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor(2), - Beihilfen für die Forstwirtschaft, einschließlich Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen, die Gegenstand einer separaten Rahmenregelung sein werden. 2.2 Im Sinne der vorliegenden Rahmenregelung gelten als "landwirtschaftliche Erzeugnisse" die Erzeugnisse des Anhangs I des EG-Vertrags, die Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 und 4504 (Korkerzeugnisse) und Erzeugnisse zur Substitution von Milch und Milcherzeugnissen(3), ausgenommen die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates(4) über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur. 2.3 Im Sinne der vorliegenden Rahmenregelung ist unter Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses eine Einwirkung auf ein solches Erzeugnis zu verstehen, bei der die durch den Vorgang entstehenden Erzeugnisse weiterhin landwirtschaftliche Erzeugnisse bleiben, zum Beispiel die Herstellung von Saft aus Obst oder die Schlachtung von Tieren zur Fleischgewinnung. Die Verarbeitung von in Anhang I des EG-Vertrags genannten Erzeugnissen zu darin nicht genannten Erzeugnissen fällt daher nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Rahmenregelung. 3. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 3.1 Artikel 36 EG-Vertrag sieht vor, daß die Wettbewerbsregeln desselben auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung finden, als der Rat dies bestimmt. Im Gegensatz zu anderen Sektoren leitet sich folglich die Befugnis der Kommission, die im Agrarsektor gewährten staatlichen Beihilfen zu kontrollieren und zu überwachen, nicht direkt aus dem EG-Vertrag her, sondern aus Rechtsvorschriften, die der Rat gemäß Artikel 37 EG-Vertrag erlassen und für die er gegebenenfalls Einschränkungen geschaffen hat. In der Praxis jedoch sehen alle Regelungen zur Schaffung der gemeinsamen Marktorganisationen vor, daß die in den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag genannten Bestimmungen hinsichtlich staatlicher Beihilfen auf die betreffenden Erzeugnisse anzuwenden sind. Ferner ist in Artikel 51 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums ausdrücklich vorgesehen, daß die Bestimmungen der Artikel 87, 88 und 90 EG-Vertrag auch auf die von den Mitgliedstaaten gewährten staatlichen Beihilfen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums Anwendung finden. Demzufolge sind, vorbehaltlich spezifischer Einschränkungen oder Ausnahmen, die gegebenenfalls in den entsprechenden Verordnungen niedergelegt sind, die Bestimmungen des EG-Vertrags auf die im Agrarsektor gewährten staatlichen Beihilfen in vollem Umfang anwendbar, mit Ausnahme spezieller Beihilfen zugunsten einer begrenzten Anzahl von Erzeugnissen, die nicht unter die gemeinsamen Marktorganisationen fallen (siehe Ziffer 3.8). 3.2 Obgleich die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf die von den gemeinsamen Marktorganisationen erfaßten Sektoren in vollem Umfang anwendbar sind, so ist deren Anwendung dennoch nach wie vor den Vorschriften der entsprechenden Verordnungen nachgeordnet. Anders ausgedrückt kann sich daher ein Mitgliedstaat auf die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag nicht vorrangig gegenüber den Bestimmungen der Verordnung über die Marktorganisation für diesen Sektor berufen(5). Demzufolge kann die Kommission unter keinen Umständen ein Beihilfevorhaben genehmigen, das mit den Vorschriften für eine gemeinsame Marktorganisation unvereinbar ist oder das das ordnungsgemäße Funktionieren derselben beeinträchtigen würde. 3.3 Die vorliegende Rahmenregelung findet auf alle Beihilfemaßnahmen Anwendung, gleich welcher Art, die unter die Definition der staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. In diesem Zusammenhang sollte betont werden, daß die Kommission stets der Ansicht gewesen ist, daß aufgrund des Bestehens der gemeinsamen Agrarpolitik bei allen Beihilfen im Agrarsektor zugunsten bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige, wie gering deren Beträge auch immer sein mögen, die Gefahr gegeben ist, daß sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Aus diesem Grund ist die "de minimis"-Regel(6) nicht auf Beihilfen für Aufwendungen zugunsten der Landwirtschaft anwendbar. 3.4 Diese Rahmenregelung gilt vorbehaltlich der durch den EG-Vertrag oder das Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Sonderregelungen. Die Kommission wird alle Beihilfemaßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Rahmenregelung fallen, einzeln bewerten, und zwar unter Berücksichtigung der in den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag festgelegten Grundsätze sowie der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums. 3.5 Um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, müssen alle Beihilfen bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten. Sofern das Gemeinschaftsrecht bzw. die vorliegende Rahmenregelung Ausnahmen nicht ausdrücklich vorsieht, sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Es liegt in der Natur der Sache, daß solche Beihilfen zudem die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen können. 3.6 Aus dem gleichen Grund ist davon auszugehen, daß Beihilfen, die rückwirkend für Tätigkeiten gewährt werden, die bereits von dem Begünstigten durchgeführt wurden, nicht das erforderliche Anreizelement enthalten und daher als Betriebsbeihilfen zu betrachten sind, die lediglich die finanzielle Lage des Begünstigten verbessern sollen. Mit Ausnahme derjenigen Beihilferegelungen, die als Ausgleich konzipiert wurden, sollte daher bei allen entsprechenden Regelungen dafür gesorgt werden, daß keine Beihilfen für Arbeiten oder Tätigkeiten gewährt werden, die bereits vor der ordnungsgemäßen Beantragung derselben bei der zuständigen Behörde begonnen oder durchgeführt wurden. 3.7 Da die besonderen Bedingungen der landwirtschaftlichen Erzeugung bei der Bewertung der Beihilfevorhaben zugunsten benachteiligter Gebiete zu berücksichtigen sind, finden die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(7) auf den Agrarsektor keine Anwendung. Soweit regionalpolitische Überlegungen für den Agrarsektor von Bedeutung sind, sind sie in die vorliegende Rahmenregelung eingebunden worden. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(8) findet aufgrund der besonderen Struktur landwirtschaftlicher Unternehmen auf den Agrarsektor ebenfalls keine Anwendung. 3.8 Wie unter Ziffer 3.1 bereits erwähnt wurde, sind bestimmte Arten von in Anhang I des EG-Vertrags genannten Agrarerzeugnissen noch nicht Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation. Dies trifft vor allem auf Kartoffeln außer Stärkekartoffeln, Pferdefleisch, Honig, Kaffee, Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, aus Alkohol gewonnenem Essig und Kork zu. Mangels gemeinsamer Marktorganisationen hierfür ist nach wie vor Artikel 4 der Verordnung Nr. 26 des Rates(9) auf staatliche Beihilfen anzuwenden, die speziell für diese Erzeugnisse gewährt werden. Artikel 4 der genannten Verordnung sieht vor, daß nur Artikel 88 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 EG-Vertrag auf diese Beihilfen anzuwenden sind. Daher haben die Mitgliedstaaten die Kommission so rechtzeitig über solche Beihilfevorhaben zu unterrichten, daß diese die vorgesehene Gewährung oder Änderung der Beihilfen kommentieren kann. Die Kommission ihrerseits kann gegen die Gewährung solcher Beihilfen keine Einwände erheben, wenn sie auch ihre Anmerkungen hierzu übermitteln kann. Bei der Bewertung solcher Beihilfen wird die Kommission berücksichtigen, daß auf der Gemeinschaftsebene gemeinsame Marktorganisationen für diese Erzeugnisse fehlen. Sofern daher die einzelstaatlichen Beihilferegelungen eine Wirkung haben, die mit den auf der Gemeinschaftsebene angewandten Maßnahmen zur Stützung der Erzeugereinkommen in anderen Sektoren vergleichbar ist, und sofern sie ähnliche Ziele wie die gemeinsamen Marktorganisationen verfolgen, wird die Kommission keine Einwände erheben, selbst wenn es sich bei den betreffenden Regelungen um Betriebsbeihilfen handelt, die normalerweise nicht genehmigt werden würden. 3.9 Artikel 6 EG-Vertrag sieht vor, daß die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen. Die Tätigkeiten, auf die sich Artikel 3 bezieht, umfassen sowohl die Agrar- als auch die Wettbewerbspolitik. Daher ist in Zukunft bei der Notifizierung von Beihilfevorhaben den Umweltschutzbelangen besonderer Beachtung zu schenken, und zwar selbst dann, wenn diese Vorhaben nicht vorrangig dem Umweltschutz dienen. Zum Beispiel muß im Fall einer Beihilferegelung für Investitionen, mit denen die Produktion gesteigert werden soll und die zu einem erhöhten Einsatz knapper Ressourcen oder zu einer Zunahme der Verschmutzung führen, dargelegt werden, daß diese Regelung nicht gegen die Umweltschutzbestimmungen der Gemeinschaft verstößt oder die Umwelt in anderer Weise schädigt. Alle Notifikationen von staatlichen Beihilfen sollten künftig eine Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen der geförderten Maßnahme enthalten. In vielen Fällen wird dies nichts anderes bedeuten als eine Bestätigung, daß keine Auswirkungen auf die Umwelt erwartet werden. 3.10 Sofern nichts anderes angegeben ist, werden alle in der vorliegenden Rahmenregelung genannten Beihilfesätze als Gesamtbetrag der Zuschüsse, ausgedrückt als Prozentsatz der Summe der zuschußfähigen Kosten (Bruttosubventionsäquivalente), angegeben. 4. INVESTITIONSBEIHILFEN 4.1 BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN 4.1.1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 4.1.1.1 Um die allgemeine Entwicklung des Agrarsektors zu erleichtern, sollten Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen und der Lebens-, Arbeits- oder Produktionsbedingungen beitragen. Die Investitionen sollten sich daher auf eines oder mehrere der folgenden Ziele beziehen: Verringerung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Erzeugung, Steigerung der Qualität, Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und der Tierschutznormen sowie Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im Betrieb. Beihilfen für Investitionen, die keines der genannten Ziele verfolgen, vor allem Beihilfen für einfache Ersatzinvestitionen, die in keiner Weise die Bedingungen der landwirtschaftlichen Erzeugung verbessern, erleichtern nicht die Entwicklung des Agrarsektors und fallen daher nicht in den Geltungsbereich der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung. 4.1.1.2 Abgesehen von den in Ziffern 4.1.2 genannten Ausnahmen beträgt der Hoechstsatz der staatlichen Unterstützung für zuschußfähige Investitionen 40 % bzw. 50 % in den benachteiligten Gebieten, wie sie in Artikel 17 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums definiert sind(10). Jedoch beträgt in Fällen, in denen Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung getätigt werden, der höchstzulässige Beihilfesatz auf 45 % bzw. 55 % in den benachteiligten Gebieten. 4.1.1.3 Investitionsbeihilfen sind nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben zu gewähren, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Zukunftschancen dieser Betriebe schlüssig dargelegt werden kann(11) und deren Betreiber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen. Ferner haben diese Betriebe die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfuellen. Sofern die Investitionen dazu dienen, die neu eingeführten Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfuellen, können Beihilfen zur Umsetzung dieser Anforderungen allerdings gewährt werden(12). 4.1.1.4 Für Investitionen, die auf eine Steigerung der Produktion von Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen, werden keine Beihilfen gewährt. Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten ist im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Art der Investitionen und die bestehenden und zu erwartenden Kapazitäten auf geeigneter Ebene zu bewerten. Produktionsbeschränkungen bzw. die Einschränkungen der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sind hierbei zu berücksichtigen. Wenn im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Produktionsbeschränkungen bzw. Einschränkungen der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen auf der Ebene der einzelnen Landwirte, der landwirtschaftlichen Betriebe oder der Verarbeitungsbetriebe bestehen, dürfen für Investitionen, die die Produktion über diese Be- bzw. Einschränkungen hinaus steigern würden, keine Beihilfen gewährt werden. 4.1.1.5 Als zuschußfähige Ausgaben kommen in Frage: - Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichen Vermögen, - neue Maschinen und Anlagen(13), einschließlich Computersoftware, - allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Hoechstsatz von 12 % der obengenannten Ausgaben, - Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich Rechtskosten, Steuern und Kosten grundbuchlicher Eintragungen. 4.1.1.6 Beihilfen für den Erwerb von Produktionsrechten, dürfen nicht gewährt werden, sofern nicht die in den besonderen Bestimmungen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation und die in den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag genannten Grundsätze Anwendung finden. 4.1.1.7 Bei Viehkäufen können nur Investitionen für den Erstkauf von Vieh und Investitionen zur Verbesserung der genetischen Qualität des Bestands durch den Erwerb von (weiblichen oder männlichen) Hochleistungszuchttieren, die in Zuchtbüchern eingetragen sind oder die diesen gleichgestellt sind, als zuschußfähig im Sinne dieses Abschnitts gelten(14). 4.1.1.8 Der Hoechstbetrag der zuschußfähigen Ausgaben darf nicht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzten Hoechstbeträge für Investitionsbeihilfen überschreiten. 4.1.1.9 Ferner wird die Kommission die in diesem Abschnitt genannten Regelungen analog auch auf Investitionen für die landwirtschaftliche Primärerzeugung anwenden, die nicht durch Landwirte getätigt werden, beispielsweise auf Investitionen für den Kauf von Geräten, die von einer Erzeugergemeinschaft benutzt werden. 4.1.2 SONDERFÄLLE 4.1.2.1 Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums findet der in Ziffer 4.1.1.2 genannte Beihilfehöchstsatz auf folgende Investitionsbeihilfen keine Anwendung: - Investitionen, die hauptsächlich im öffentlichen Interesse durchgeführt werden und zur Erhaltung der durch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten geprägten Kulturlandschaften oder zur Aussiedlung dienen, - Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, - Investitionen zur Verbesserung der Hygiene in der Tierhaltung und des Tierschutzes. Bei der Bewertung der Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit den Bestimmungen der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag wendet die Kommission folgende Grundsätze an. 4.1.2.2 Erhaltung der Kulturlandschaften Beihilfen zur Erhaltung des kulturellen Erbes werden in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag ausdrücklich genannt. Daher ist die Kommission diesen Beihilfen gegenüber positiv eingestellt. Für Investitionen bzw. Aufwendungen, die zur Erhaltung von nichtproduktiven Merkmalen des ländlichen Kulturerbes auf landwirtschaftlichen Betrieben dienen, wie archäologische oder historische Merkmale, wird die Kommission Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten genehmigen. Diese Kosten können auch einen angemessenen Ausgleich für die von dem Landwirt selbst oder von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern geleisteten Arbeiten enthalten. Für Investitionen bzw. Aufwendungen, die zur Erhaltung von produktiven Merkmalen des ländlichen Kulturerbes eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen, die zu den Anlagen des Betriebs zu zählen sind, wie etwa landwirtschaftliche Gebäude, wird die Kommission Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 60 % der zuschußfähigen Ausgaben bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten genehmigen, sofern die Investitionen nicht zur Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs beitragen. Die Kommission wird in Fällen, in denen die Produktionskapazität gesteigert wird, und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch in anderen Fällen die üblichen, unter Ziffer 4.1.1.2 genannten Beihilfesätze auch auf diejenigen zuschußfähigen Ausgaben anwenden, die für die Durchführung von Arbeiten zur Erhaltung des ländlichen Erbes unter Verwendung handelsüblicher, moderner Materialien entstanden sind. Zusätzlich sieht die Kommission jedoch die Genehmigung weiterer Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 100 % für diejenigen Mehrkosten vor, die bei der Durchführung solcher Arbeiten unter Verwendung traditioneller Materialien entstanden sind. 4.1.2.3 Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen Es gibt viele Gründe, die eine im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude unter Umständen erforderlich machen. Erfolgt die Aussiedlung aufgrund eines Enteignungsverfahrens, durch das gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Anspruch auf Ausgleich entsteht, wird die Gewährung eines solchen Ausgleichs in der Regel nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet. Wenn hingegen die Aussiedlung tatsächlich nur aus dem Abbau, Entfernen und Wiederaufbau vorhandener betrieblicher Einrichtungen besteht, zieht der Landwirt hieraus nur geringen direkten Nutzen, und die Kommission ist daher der Ansicht, daß Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten genehmigt werden können, ohne daß die Gefahr einer Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen gegeben ist. In anderen Fällen kann die Aussiedlung jedoch bewirken, daß der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht. In solchen Fällen sollte der Beihilfesatz so angepaßt werden, daß der Beitrag des Landwirts mindestens 60 % (50 % in benachteiligten Gebieten) der Wertsteigerung der betreffenden Einrichtungen nach der Aussiedlung entspricht. Für Junglandwirte würde ein Beitragssatz von 55 % bzw. 45 % vorgesehen. Hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so muß der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % (in benachteiligten Gebieten 50 %) der anteiligen Kosten leisten. Für Junglandwirte würde ein Beitragssatz von 55 % bzw. 45 % vorgesehen. 4.1.2.4 Investitionen für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt, für die Verbesserung der Hygiene in der Tierhaltung und des Tierschutzes Sofern Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sowie zur Verbesserung der Hygiene in der Tierhaltung und des Tierschutzes Mehrkosten verursachen, können die unter Ziffer 4.1.1.2 genannten Beihilfehöchstsätze von 40 % bzw. 50 % um 20 bzw. 25 Prozentpunkte angehoben werden. Diese Anhebung ist jedoch nur für Investitionen zu gewähren, die über die geltenden Mindestanforderungen der Gemeinschaft hinausgehen. Sie kann allerdings auch für Investitionen gewährt werden, die zur Erfuellung der neu eingeführten Mindestanforderungen erforderlich sind, sofern die Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 zutreffen. Die Anhebung ist ganz strikt auf die zuschußfähigen Mehrkosten zu beschränken, die zur Erreichung des genannten Ziels notwendigerweise entstehen, nicht aber auf Investitionen, die zu einer Steigerung der Produktionskapazitäten führen. 4.2 BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN ZUR VERBESSERUNG DER VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE 4.2.1 Hinsichtlich der Beihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist es bestehende Politik der Kommission, für eine kohärente Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik und der Wettbewerbspolitik zu sorgen, indem sie eine parallele Vorgehensweise sowohl im Hinblick auf die Beihilfesätze für Investitionen als auch im Hinblick auf die Kategorien der zuschußfähigen Investitionen verfolgt. Um jedoch auch regionalpolitische Überlegungen Rechnung zu tragen, hat die Kommission gleichzeitig eine flexible Handhabung derjenigen Beihilfesätze zugelassen, die zur Förderung von Investitionen im Rahmen regionaler Beihilferegelungen gewährt wurden(15). 4.2.2 Um diesen parallelen Ansatz aufrechtzuerhalten und auch den Änderungen der Gemeinschaftsverordnungen Rechnung zu tragen, die durch die Annahme der Vorschläge zur Agenda 2000 herbeigeführt wurden, ist es erforderlich, die Leitlinien für diese Art der staatlichen Beihilfen zu ändern. 4.2.3 Als allgemeiner Grundsatz gilt, daß Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nur Unternehmen gewährt werden dürfen(16), die aufgrund einer Bewertung der Aussichten des Unternehmens wirtschaftlich lebensfähig sind und zudem die an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz gestellten Mindestanforderungen erfuellen. Werden die Investitionen jedoch getätigt, um die kürzlich eingeführten Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu erfuellen, können Beihilfen zu diesem Zweck gewährt werden. Der Beihilfesatz darf 50 % der zuschußfähigen Investitionen in Ziel-1-Regionen und 40 % in anderen Regionen nicht überschreiten. Als zuschußfähige Ausgaben in diesem Sinne können unter anderem gelten: - Errichtung, Erwerb und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, - neue Maschinen und Einrichtungen, einschließlich Computersoftware, - allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Hoechstsatz von 12 % der obengenannten Ausgaben. 4.2.4 Hingegen können Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die im Rahmen regionaler, von der Kommission gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(17) zuvor genehmigter Beihilferegelungen gewährt wurden, bis zur Intensität der im Rahmen jener Leitlinien genehmigten Beihilfen gewährt werden. In solchen Fällen sind die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung genannten zuschußfähigen Ausgaben zugrunde zu legen, zu denen gemäß den Bestimmungen jener Leitlinien auch Beihilfen für immaterielle Investitionen und Beihilfen für die Schaffung von an Erstinvestitionen gebundenen Arbeitsplätzen zählen können. 4.2.5 Beihilfen gemäß den Ziffern 4.2.3 bzw. 4.2.4 dürfen nicht gewährt werden, wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, daß für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Dies ist auf geeigneter Ebene im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Investitionsarten und die bestehenden und geplanten Kapazitäten zu bewerten. Zu diesem Zweck sind auch alle Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen zu berücksichtigen, vor allem aber ist folgendes zu beachten: - Es dürfen keine Beihilfen gewährt werden, die gegen Verbote oder Beschränkungen der gemeinsamen Marktorganisationen verstoßen würden(18); - es dürfen keine Beihilfen für die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen gewährt werden, die Milch und Milcherzeugnisse imitieren oder ersetzen. 4.2.6 Investitionsbeihilfen zur Deckung zuschußfähiger Ausgaben, die 25 Mio. EUR überschreiten oder für die der Istbetrag der Beihilfe mehr als 12 Mio. EUR beträgt, sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu notifizieren. 4.3 BEIHILFEN ZUR FÖRDERUNG DER DIVERSIFIZIERUNG DER TÄTIGKEITEN IM BETRIEB 4.3.1 Die Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im Betrieb stellt einen wichtigen Teil der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums dar. Die Kommission ist daher solchen Beihilfen gegenüber positiv eingestellt, die ihrer Ansicht nach der Entwicklung der Agrarwirtschaft insgesamt dienen. 4.3.2 Zwar fallen Beihilfen, die zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im Betrieb gewährt werden, unter den Geltungsbereich der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums; sofern diese Tätigkeiten jedoch nicht zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags genannten Produkten dienen, wie etwa der ländliche Fremdenverkehr oder die Schaffung von Handwerksbetrieben, findet die vorliegende Rahmenregelung auf diese Beihilfen keine Anwendung. Diese Beihilfen werden daher gemäß den üblichen, von der Kommission zur Bewertung von Beihilfen außerhalb des Agrarsektors angewandten Grundsätzen beurteilt, vor allem aber gemäß der "de minimis"-Regel, dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen und den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und in besonderen Fällen den Leitlinien für Beihilfen im Sektor Fischerei oder Aquakultur. 4.3.3 Im Zusammenhang mit den Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung von Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags genannten Produkte stehen, sind in der Vergangenheit einige Fragen über die korrekte Bewertungsgrundlage entstanden. So ist zum Beispiel nicht klar gewesen, ob Beihilfen für Erzeugungs- und Vermarktungstätigkeiten in den landwirtschaftlichen Betrieben als Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben oder aber als Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu bewerten sind. In Zukunft wird die Kommission daher bei der Bewertung solcher Beihilfen folgende Vorgehensweise wählen. Die Kommission wird Beihilfen für geringfügige Aufwendungen, bei denen die zuschußfähigen Gesamtausgaben nicht die von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzten Hoechstbeträge für Investitionsbeihilfen überschreiten, als Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben ansehen und folglich auf der Grundlage von Ziffer 4.1 bewerten. Beihilfen für größere Investitionen werden hingegen gemäß Ziffer 4.2 als Beihilfen für die Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten bewertet werden. 5. BEIHILFEN FÜR DEN UMWELTSCHUTZ 5.1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 5.1.1 Gemäß Artikel 174 EG-Vertrag zielt die Umweltpolitik der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und der Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. 5.1.2 In der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums wird anerkannt, daß sehr enge Zusammenhänge zwischen der Landwirtschaft und der Umwelt bestehen, und dementsprechend vorgesehen, daß Begünstigte, die von der Gemeinschaft finanzierte Beihilfen erhalten, Mindestanforderungen in bezug auf den Umweltschutz zu erfuellen haben. Die Kommission wird diese Bestimmungen auch analog auf die Bewertung der einzelstaatlichen Beihilferegelungen anwenden. 5.1.3 Alle Beihilferegelungen für den Umweltschutz im Agrarsektor sollten mit den allgemeinen Zielen der Umweltpolitik der Gemeinschaft vereinbar sein. Insbesondere sind Beihilferegelungen, die der Bekämpfung der Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung oder der korrekten Anwendung des Verursacherprinzips nicht hinreichend Vorrang einräumen, nicht als mit dem Gemeinschaftsinteresse vereinbar anzusehen und können daher nicht von der Kommission genehmigt werden. 5.2 BEIHILFEN FÜR UMWELTINVESTITIONEN Da die obengenannte Rahmenregelung für Investitionsbeihilfen auch den besonderen Fall der Beihilfen zugunsten von Umweltinvestitionen berücksichtigt, ist es nicht mehr länger erforderlich, für diese Art Beihilfe besondere Ausnahmen vorzusehen. Diese Beihilfen werden daher gemäß den in Abschnitt 4 genannten allgemeinen Regeln bewertet werden. 5.3 BEIHILFEN FÜR AGRARUMWELTMASSNAHMEN 5.3.1 Titel II Kapitel VI der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums gibt den Rahmen für gemeinschaftliche Fördermaßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Produktionsverfahren vor, die auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des natürlichen Lebensraums ausgerichtet sind. Die Gemeinschaftsbeihilfen werden Landwirten gewährt, die sich freiwillig für mindestens fünf Jahre verpflichten, Agrarumweltmaßnahmen durchzuführen, und sind auf einen Hoechstbetrag von 600 EUR pro Hektar für einjährige Kulturen, 900 EUR pro Hektar für spezielle Dauerkulturen und 450 EUR pro Hektar für sonstige Flächennutzungen begrenzt. Die Bedingungen für die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfen sind in den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums und in den Artikeln 12 bis 20 der Durchführungsverordnung(19) enthalten. Gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums sind staatliche Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen der landwirtschaftlichen Betriebe, die den genannten Anforderungen nicht entsprechend, unzulässig. 5.3.2 Allerdings können gemäß Artikel 51 Absatz 4 zusätzliche staatliche Beihilfen, die über den gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Hoechstbetrag hinausgehen, gewährt werden, sofern sie gemäß Artikel 24 Absatz 1 begründet sind. Darüber hinaus können in berechtigten Ausnahmefällen abweichende Mindestzeiträume für diese Verpflichtungen festgelegt werden. 5.3.3 Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums werden die Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen jährlich gewährt, und die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Einkommensverluste, der infolge der eingegangenen Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahmen entstehenden zusätzlichen Kosten und der Notwendigkeit, einen Anreiz zu bieten. Daher hat ein Mitgliedstaat, der zusätzliche Beihilfen gewähren möchte, die über die gemäß Artikel 24 Absatz 2 festgelegten Hoechstbeträge hinausgehen, schlüssig darzulegen, daß die Maßnahmen alle in der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums und der Durchführungsverordnung genannten Bedingungen erfuellen, und eine Rechtfertigung der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit einer genauen Aufschlüsselung der Kostenbestandteile vorzulegen, und zwar unter Angabe des entgangenen Gewinns, der aufgrund der Verpflichtungen entstehenden zusätzlichen Kosten und dem Erfordernis, einen Anreiz zu bieten. Die Kosten für Aufwendungen, die nicht einträglich, aber für die Erfuellung der Verpflichtungen erforderlich sind, können auch bei der Festlegung der jährlichen Zuschüsse berücksichtigt werden. In diesem Sinne gelten Aufwendungen als nicht einträglich, wenn sie üblicherweise nicht zu einer erheblichen Nettosteigerung des Werts des landwirtschaftlichen Betriebs oder der Rentabilität führen. 5.3.4 Bei der Bewertung der Vereinbarkeit der zusätzlichen staatlichen Beihilfezahlungen wird die Kommission die Grundsätze der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums und der Durchführungsverordnung anwenden. Dies bedeutet vor allem, daß zur Berechnung der Einkommensverluste und der infolge der eingegangenen Verpflichtungen zur Durchführung der Agrarumweltmaßnahmen entstehenden zusätzlichen Kosten die üblichen Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis der betreffenden Region herangezogen werden. Sofern es die agrarökonomischen oder umweltpolitischen Umstände rechtfertigen, können auch die wirtschaftlichen Folgen der Aufgabe von Nutzflächen oder der Einstellung bestimmter Produktionsverfahren berücksichtigt werden. 5.3.5 Ob die Notwendigkeit besteht, einen Anreiz zu bieten, ist von dem jeweiligen Mitgliedstaat anhand objektiver Kriterien zu entscheiden. Der als Anreiz gewährte Betrag darf 20 % der Einkommensverluste und der infolge der Verpflichtungen zur Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen entstehenden zusätzlichen Kosten nicht überschreiten, sofern nicht schlüssig dargelegt werden kann, daß ein höherer Satz für die wirkungsvolle Durchführung der Beihilfemaßnahmen unerläßlich ist. 5.3.6 Wenn ein Mitgliedstaat ausnahmsweise vorschlägt, staatliche Beihilfen für Verpflichtungen bezüglich Agrarumweltmaßnahmen zu gewähren, die für einen kürzeren Zeitraum eingegangen werden, als in der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt ist, so ist hierfür eine ausführliche Begründung zu übermitteln und schlüssig darzulegen, daß die Umweltwirkung der Maßnahme auch in dem vorgeschlagenen, kürzeren Zeitraum in vollem Umfang zu erzielen ist. Der vorgeschlagene Beihilfebetrag sollte die kürzere Dauer der eingegangenen Verpflichtungen widerspiegeln. 5.4 BEIHILFEN ZUGUNSTEN VON LANDWIRTEN IN GEBIETEN MIT UMWELTSCHUTZAUFLAGEN GEMÄSS GEMEINSCHAFTSRECHT 5.4.1 Mit Artikel 16 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums wird eine neue Art der Gemeinschaftsbeihilfe für Landwirte geschaffen, um sie für Kosten und Einkommensverluste zu entschädigen, die durch eine beschränkte Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in Gebieten verursacht worden sind, für die infolge der Umsetzung gemeinschaftlicher Umweltschutzvorschriften Umweltschutzauflagen bestehen, und zwar insofern und insoweit solche Zahlungen erforderlich sind, um die aufgrund dieser Vorschriften entstandenen spezifischen Probleme zu beheben. Die Höhe der Zahlungen ist so festzulegen, daß eine Überkompensation vermieden wird. Dies ist vor allem für Zahlungen in benachteiligten Gebieten erforderlich. Die zuschußfähigen Hoechstbeträge der Gemeinschaftsbeihilfe sind auf 200 EUR pro Hektar festgelegt. Gemäß Artikel 21 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums darf die Gesamtfläche dieser Gebiete sowie diejenigen anderer Gebiete, die gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung diesen gleichgestellt werden können, 10 % der Gesamtfläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht übersteigen. 5.4.2 Die Kommission wird Vorschläge zur Gewährung staatlicher Beihilfen für solche Gebiete von Fall zu Fall prüfen, und zwar unter Berücksichtigung der unter Ziffer 5.1 genannten Grundsätze sowie der für die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellten Grundsätze. Im Rahmen dieser Überprüfung wird die Kommission die den Landwirten auferlegten Beschränkungen berücksichtigen. Beihilfen werden normalerweise nur für Verpflichtungen erlaubt sein, die über die gute landwirtschaftliche Praxis hinausgehen. Beihilfen, die entgegen dem Verursacherprinzip gewährt werden, sollten die Ausnahme bilden und vorübergehender und degressiver Art sein. 5.5 BETRIEBSBEIHILFEN 5.5.1 Es ist bestehende Politik der Kommission, in der Regel keine Betriebsbeihilfen zu genehmigen, die die Unternehmen, einschließlich landwirtschaftliche Unternehmen, von den Kosten ihrer umweltverschmutzenden oder -belastenden Tätigkeiten befreien würden. Die Kommission wird nur in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abweichen, sofern die Umstände dies eindeutig rechtfertigen. 5.5.2 Eine vorübergehende Befreiung kann dort gerechtfertigt sein, wo Kosten auszugleichen sind, die durch neue, verbindliche Umweltschutznormen entstanden sind, die über die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften hinausgehen, um auf internationaler Ebene einen Verlust der Wettbewerbsfähigkeit auszugleichen. Die Beihilfen sollten sowohl vorübergehender als auch degressiver Art sein und grundsätzlich für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt werden, wobei der im Rahmen der Beihilfe gewährte Erstbetrag nicht den Betrag überschreiten sollte, der erforderlich ist, um den Erzeuger für die Mehrkosten zu entschädigen, die durch die Einhaltung der in Frage kommenden einzelstaatlichen Vorschriften entstanden sind, im Vergleich zu den Kosten, die durch die Erfuellung der in Frage kommenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entstanden wären. Zusätzlich wird die Kommission hierbei die Maßnahmen berücksichtigen, die die Begünstigten zur Verringerung der Verschmutzung durchzuführen haben. 5.5.3 In ordnungsgemäß begründeten Fällen, wie Beihilfen für die Entwicklung von Biotreibstoffen, kann die Kommission darüber hinaus auch Betriebsbeihilfen genehmigen, wenn eindeutig dargelegt werden kann, daß die Beihilfen zur Deckung der Kosten notwendig sind, die durch den Einsatz umweltverträglicher Betriebsmittel gegenüber herkömmlichen Produktionsverfahren entstehen. Die Beihilfe sollte in einem solchen Fall auf die Neutralisierung der durch die zusätzlichen Kosten entstehenden Auswirkungen begrenzt werden und regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, einer Überprüfung unterzogen werden, um den bei den verschiedenen Betriebsmitteln zu verzeichnenden Veränderungen der relativen Kosten und den etwaigen wirtschaftlichen Vorteilen der Verwendung umweltfreundlicher Betriebsmittel Rechnung zu tragen. 5.5.4 Um die Umweltkosten zu internalisieren, greifen die Mitgliedstaaten in zunehmendem Maße auf die Erhebung von Umweltsteuern und -abgaben zurück, wie etwa Energiesteuern oder Abgaben auf umweltbeeinträchtigende, landwirtschaftliche Betriebsmittel, zum Beispiel Pflanzenschutzmittel. Damit die Gesamtsteuerlast im Agrarsektor nicht noch weiter ansteigt, werden diese Steuern unter Umständen ganz oder teilweise durch Senkungen anderer Steuerarten ausgeglichen, wie etwa Arbeitssteuern, Grundsteuern oder Einkommenssteuern. Sofern diese Steuersenkungen auf objektiver Grundlage auf den gesamten Agrarsektor angewandt werden und tatsächlich eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, wird die Kommission diesen Maßnahmen im allgemeinen positiv gegenüberstehen. In bestimmten Fällen kann jedoch von der Erhebung dieser Steuern teilweise oder insgesamt für bestimmte Bereiche der landwirtschaftlichen Erzeugung oder für bestimmte Arten von Erzeugern abgesehen werden. Allerdings hegt die Kommission diesen Ausnahmen gegenüber bestimmte Vorbehalte, da sie häufig für intensive Produktionsverfahren gewährt werden, die im Hinblick auf den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz die größten Probleme verursachen. Daher kann die Kommission nur Beihilfen genehmigen, mit denen Erzeuger vorübergehend und degressiv für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren entschädigt werden sollen, sofern schlüssig dargelegt werden kann, daß die Beihilfen erforderlich sind, um einen Verlust der Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene auszugleichen, und sofern die Beihilferegelung einen echten Anreiz zur Reduzierung des Einsatzes der betreffenden Betriebsmittel bietet. 5.6 SONSTIGE BEIHILFEN FÜR DEN UMWELTSCHUTZ 5.6.1 Beihilfen für Tätigkeiten in den Bereichen Information, Ausbildung und Beratung zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Erzeuger und landwirtschaftlichen Unternehmen in Umweltfragen werden in Übereinstimmung mit den in den Abschnitten 13 und 14 genannten Grundsätzen genehmigt werden. 5.6.2 Sonstige Umweltschutzbeihilfen im Agrarsektor werden von Fall zu Fall bewertet unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Grundsätze des EG-Vertrags und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen(20). 6. BEIHILFEN ZUM AUSGLEICH VON NACHTEILEN IN BENACHTEILIGTEN GEBIETEN 6.1 Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums untersagt die Gewährung staatlicher Beihilfen für Landwirte als Ausgleich für natürliche Nachteile in benachteiligten Gebieten, sofern diese Beihilfen nicht die in den Artikeln 14 und 15 der Verordnung genannten Voraussetzungen erfuellen. 6.2 Werden staatliche Beihilfen zusammen mit Beihilfen im Rahmen der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums gewährt, so dürfen die dem Landwirt bewilligten Ausgleichszahlungen nicht den gemäß Artikel 15 der Verordnung festgelegten Hoechstbetrag übersteigen. 7. NIEDERLASSUNGSBEIHILFEN FÜR JUNGLANDWIRTE 7.1 Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte sind dazu geeignet, die Entwicklung des Sektors insgesamt zu fördern und der Entvölkerung ländlicher Gebiete entgegenzuwirken. Die Artikel 7 und 8 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums sehen daher gemeinschaftliche Fördermaßnahmen vor, um die Niederlassung von Junglandwirten zu unterstützen. 7.2 Staatliche Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte können unter denselben Bedingungen gewährt werden. Die Ausgleichszahlungen, die im Rahmen der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums und im Rahmen staatlicher Beihilfemaßnahmen gewährt werden, dürfen in der Regel insgesamt nicht den in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Hoechstbetrag übersteigen. Die Kommission genehmigt jedoch zusätzliche staatliche Beihilfen, die diesen Hoechstbetrag bis zu maximal 25000 EUR übersteigen, und zwar vor allem dann, wenn dies durch die extrem hohe Kosten der Niederlassung in der betreffenden Region gerechtfertigt erscheint. 8. BEIHILFEN FÜR DEN VORRUHESTAND ODER FÜR DIE BEENDIGUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERWERBSTÄTIGKEITEN 8.1 Die Kommission ist Beihilferegelungen gegenüber positiv eingestellt, mit denen ältere Landwirte ermutigt werden sollen, in den Vorruhestand zu gehen. Sofern diese Beihilferegelungen die dauerhafte und endgültige Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zur Bedingung machen, werden sie sich nur geringfügig auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken, die langfristige Entwicklung des Sektors insgesamt aber fördern. Daher wird die Kommission zusätzlich zu den in den Artikeln 10, 11 und 12 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfen staatliche Beihilfen für diese Art von Maßnahmen genehmigen. 8.2 In den letzten Jahren haben mehrere Mitgliedstaaten der Kommission Beihilfevorhaben notifiziert, die denjenigen Landwirten, die aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen waren, ihren Betrieb aufzugeben, den Rückzug aus dem Agrarsektor erleichtern sollten. Die Kommission ist der Auffassung, daß Beihilfevorhaben, die Landwirten von wirtschaftlichen nicht überlebensfähigen Betrieben die Beendigung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten ermöglichen, für die langfristige Entwicklung des Sektors insgesamt von Vorteil sind. Darüber hinaus weisen solche Beihilfevorhaben eine wichtige soziale Dimension auf, da sie die Integration der betreffenden Personen in andere Wirtschaftsbereiche zu erleichtern suchen. Sofern sie die dauerhafte und endgültige Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zur Bedingung machen, wird die Kommission daher staatliche Beihilfen dieser Art genehmigen. 9. BEIHILFEN FÜR DIE STILLEGUNG VON PRODUKTIONS-, VERARBEITUNGS- UND VERMARKTUNGSKAPAZITÄTEN 9.1 In den letzten Jahren sind der Kommission eine Reihe von Beihilferegelungen notifiziert worden, die die Gewährung von staatlichen Beihilfen für die Stillegung von Kapazitäten vorsehen. Bisher ist die Kommission diesen Beihilferegelungen gegenüber positiv eingestellt gewesen, sofern sie mit anderen Gemeinschaftsregelungen zur Reduzierung der Produktionskapazitäten kohärent sind und hierbei bestimmte Bedingungen erfuellt werden: - Die Beihilfe muß im allgemeinen Interesse des betreffenden Sektors gewährt werden; - der Begünstigte hat eine Gegenleistung zu erbringen; - es ist die Möglichkeit auszuschließen, daß die Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten dient; - es darf keine Überkompensation des Produktionswertverlusts und des zukünftigen Einkommensverlusts eintreten. 9.2 Sofern diese Beihilfen nicht als bloße Betriebsbeihilfen zugunsten der betreffenden Unternehmen angesehen werden sollen, ist als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen schlüssig darzulegen, daß sie dem Sektor insgesamt dienlich sind. Diese Voraussetzung gilt als hinreichend erfuellt, sofern Überkapazitäten nicht vorhanden sind und der Abbau der Kapazitäten eindeutig aus Gründen der Hygiene oder des Umweltschutzes erfolgt. In anderen Fällen sollten Beihilfen für die Stillegung von Produktionskapazitäten nur in solchen Sektoren gewährt werden, in denen entweder auf regionaler oder nationaler Ebene eine deutliche Überkapazität besteht. Man kann in solchen Fällen wohl vernünftigerweise davon ausgehen, daß die Kräfte des Marktes schließlich die notwendingen Strukturanpassungen bewirken werden. Daher können Beihilfen für den Abbau von Kapazitäten nur genehmigt werden, wenn sie im Rahmen eines Programms zur Umstrukturierung des Sektors vorgesehen sind, das klar definierte Ziele und Zeitvorgaben hat. In diesen Fällen wird die Kommission keine Beihilfevorhaben von unbefristeter Dauer mehr genehmigen, da die Erfahrung gezeigt hat, daß dies die notwendigen Änderungen unter Umständen verzögert. Die Kommission behält sich das Recht vor, an die Genehmigung von Beihilfen dieser Art Bedingungen zu knüpfen, und erwartet in der Regel die Vorlage eines Jahresberichts über die Durchführung des Beihilfevorhabens. 9.3 Es dürfen keine Beihilfen gewährt werden, die die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen würden. Beihilfevorhaben für Sektoren, die Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, werden von Fall zu Fall geprüft. 9.4 Der Beihilfebegünstigte hat eine ausreichende Gegenleistung zu erbringen, die in der Regel in der festen und endgültigen Entscheidung besteht, die in Frage kommenen Produktionskapazitäten tatsächlich zu verschrotten oder unumkehrbar stillzulegen. Dies beinhaltet entweder die Stillegung der gesamten Kapazitäten des Unternehmens oder aber die Stillegung eines bestimmten Betriebsteils. Der Begünstigte hat die rechtlich bindende Verpflichtung einzugehen, daß die Stillegung endgültig und unwiderruflich ist. An diese Verpflichtung sind auch zukünftige Käufer der betreffenden Anlagen gebunden. In Fällen, in denen die Produktionskapazitäten bereits endgültig stillgelegt wurden oder in denen eine solche Stillegung unausweichlich erscheint, hat der Begünstigte keine Gegenleistung zu erbringen, und die Beihilfe wird unter Umständen nicht gewährt. 9.5 Es muß ausgeschlossen werden können, daß diese Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden. Befindet sich der Beihilfebegünstigte in finanziellen Schwierigkeiten, wird das Beihilfevorhaben auf der Grundlage der Gemeinschaftsleitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bewertet. 9.6 Die Beihilferegelungen sind allen Marktteilnehmern des betreffenden Sektors zu gleichen Bedingungen zugänglich zu machen. Der Beihilfebetrag sollte strikt auf den Ausgleich von Wertverlusten des Vermögens beschränkt werden, zuzüglich einer Anreizzahlung, die 20 % des Werts des Vermögens nicht übersteigen darf. Beihilfen können jedoch auch gewährt werden, um die aus der Umsetzung des Beihilfevorhabens entstehenden obligatorischen Sozialkosten auszugleichen. 9.7 Da das Ziel dieser Beihilfemaßnahmen darin besteht, den betreffenden Sektor zum letztendlichen Nutzen derjenigen Marktteilnehmer umzustrukturieren, die in jenem Sektor weiterhin aktiv tätig sind, und die mögliche Gefahr der Wettbewerbsverfälschung und der Überkompensation zu vermeiden, ist die Kommission zudem der Ansicht, daß mindestens die Hälfte der Kosten der Beihilfemaßnahmen aus Beiträgen des betreffenden Sektors beglichen werden sollten, und zwar entweder durch freiwillige Beiträge oder durch Zwangsabgaben. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn die Kapazitäten aus Gründen der Hygiene oder des Umweltschutzes stillgelegt werden. 10. BEIHILFEN FÜR ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN 10.1 Aufgrund der naturbedingten Unterschiede der landwirtschaftlichen Erzeugung hat die Kommission der Gewährung derjenigen Niederlassungsbeihilfen stets positiv gegenüber gestanden, mit denen ein Anreiz zur Bildung von Erzeugergemeinschaften gegeben werden sollte, in denen Landwirte zusammengeschlossen sind zu dem Zweck, das Angebot zu konzentrieren und die Produktion an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. Bisher wurde die Bildung von Erzeugergemeinschaften in bestimmten Regionen von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates über Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen(21) gefördert. Mit dem Erlaß der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums bestand nach Auffassung des Rates keine Notwendigkeit mehr, für die Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen auch im Rahmen gemeinschaftlicher Regelungen zur Entwicklung des ländlichen Raums Beihilfen vorzusehen, da in mehreren der gemeinsamen Marktorganisationen entsprechende Fördermaßnahmen vorgesehen sind. Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Änderung die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Bildung von Erzeugergemeinschaften nicht verhindern sollte, wenn diese den Landwirten helfen sollen, ihre Produktion an die Nachfrage anzupassen, vor allem in denjenigen Sektoren, in denen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen keine Zuschüsse gewährt werden. Es ist jedoch erforderlich, die Politik der Kommission im Hinblick auf diese Art der Beihilfen im Lichte der jüngsten Entwicklungen zu überprüfen. 10.2 Dieser Abschnitt befaßt sich nur mit Beihilfen für die Gründung von Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen, die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats einen Anspruch auf Förderung haben. Erzeugergemeinschaften sind Gemeinschaften, die zu dem Zweck gegründet wurden, die Erzeugung und vor allem das Angebot der ihnen angehörenden Erzeuger gemeinsam den Erfordernissen des Marktes anzupassen. Vereinigungen sind Zusammenschlüsse anerkannter Erzeugergemeinschaften und verfolgen auf breiterer Ebene die gleichen Ziele wie diese. 10.3 Die Satzungen der Erzeugergemeinschaften müssen die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmte Produktion an Erzeugnissen entsprechend den von der Erzeugergemeinschaft erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten. Diese Satzungen können die Möglichkeit vorsehen, daß ein Teil der Produktion von den Erzeugern direkt vermarktet wird. Die Satzungen müssen ferner vorsehen, daß die Erzeuger der Gemeinschaft für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren beitreten und sie ihr Ausscheiden der Gemeinschaft mindestens 12 Monate vorher mitteilen. Darüber hinaus sind gemeinsame Regeln für die Erzeugung zu schaffen, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse oder der Anwendung biologischer Praktiken sowie hinsichtlich der Vermarktung und der Information über die Erzeugung, insbesondere Informationen über Ernte- und Angebotsmengen. Die Erzeuger haben diese Regeln zwar einzuhalten, sind aber ansonsten nach wie vor für die Leitung ihrer Betriebe verantwortlich. Die in diesem Abschnitt genannten Beihilfen sind nicht für Erzeugerzusammenschlüsse wie Unternehmen oder Genossenschaften gedacht, deren Zweck die Leitung einer oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher als Einzelerzeuger anzusehen sind. Die Erzeugergemeinschaften werden in jedem Fall garantieren müssen, daß sie die Wettbewerbsregeln einhalten. 10.4 Sofern die gemeinsamen Marktorganisationen Beihilfen für Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen des betreffenden Sektors vorsehen, wird die Kommission Vorhaben zur Gewährung staatlicher Beihilfen von Fall zu Fall prüfen und dabei die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit den Zielen der gemeinsamen Marktorganisationen berücksichtigen. 10.5 In anderen Fällen wird die Kommission auch weiterhin die Vorschläge zur Gewährung staatlicher Beihilfen anhand der bisher angewandten Grundsätze prüfen. Dies bedeutet, daß Beihilfen vorübergehender und degressiver Art gewährt werden können, um die administrativen Kosten der Gründung von Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen zu decken. Zu den zuschußfähigen Ausgaben zählen hierbei auch die Mieten bzw. Pachten für geeignete Gebäude und Grundstücke(22), der Erwerb von Büroausstattung einschließlich Hardware und Software für Computer, die Kosten für Verwaltungspersonal, die Gemeinkosten sowie die Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. Grundsätzlich darf der Beihilfebetrag 100 % der im ersten Jahr entstandenen Kosten nicht überschreiten; er nimmt um 20 Prozentpunkte pro Betriebsjahr ab, so daß der Beihilfesatz im fünften Jahr auf 20 % der in dem Jahr entstandenen Istkosten begrenzt ist. Für Kosten, die nach dem fünften Betriebsjahr entstehen, dürfen keine Beihilfen mehr gewährt werden, ferner dürfen nach dem siebten Jahr der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft keine Beihilfen mehr gewährt werden. 10.6 Abweichend hiervon wird die Kommission neue Gründungsbeihilfen in solchen Fällen genehmigen, in denen die betreffende Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung ihren Tätigkeitsbereich erheblich ausweitet, zum Beispiel auf neue Erzeugnisse oder neue Sektoren(23). Die im Rahmen dieser neuen Beihilfe zuschußfähigen Ausgaben sollten auf diejenigen beschränkt werden, die durch die von der Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung zusätzlich wahrgenommenen Aufgaben entstehen, ferner finden die anderen in diesem Abschnitt genannten Bedingungen hierauf Anwendung. 10.7 Beihilfen, die anderen landwirtschaftlichen Vereinigungen gewährt werden, die auf den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben auf der Ebene der landwirtschaftlichen Erzeugung wahrnehmen, wie die gegenseitige Unterstützung und Vertretungs- und Betriebsführungsdienste, aber nicht das Angebot der ihnen angehörenden Erzeuger den Erfordernissen des Marktes gemeinsam anzupassen suchen, fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Abschnitts. Jedoch wird die Kommission die in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätze auch auf Beihilfen anwenden, die zur Deckung der Gründungskosten von Erzeugervereinigungen gewährt werden, die für die Überwachung des Gebrauchs der Ursprungsbezeichnungen oder Gütezeichen zuständig sind. 10.8 Beihilfen, die Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen gewährt werden, um nicht im Zusammenhang mit der Gründung entstandene Ausgaben zu decken, wie Ausgaben für Investitionen oder Werbung, werden gemäß den hierfür in Frage kommenden Beihilferegelungen bewertet werden. Im Fall von Beihilfen für Investitionen in die Primärerzeugung wird der Hoechstbetrag der zuschußfähigen Ausgaben gemäß Ziffer 4.1.1.8 unter Bezugnahme auf die Einzelmitglieder der Gemeinschaft festgelegt. 10.9 Die Genehmigung der in diesem Abschnitt genannten Beihilferegelungen erfolgt mit der Maßgabe, daß sie den Änderungen der Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen anzupassen sind. 10.10 Anstatt Erzeugergemeinschaften oder ihren Vereinigungen Beihilfen zu gewähren, können sie auch direkt den Erzeugern gewährt werden, um deren Anteil an den Kosten für den Betrieb während der ersten fünf Jahre nach Gründung der Gemeinschaft oder Vereinigung auszugleichen. Es gelten die unter Ziffer 10.5 genannten Grundsätze für die Berechnung der Beihilfe. 11. BEIHILFEN ZUM AUSGLEICH VON SCHÄDEN ZUM NACHTEIL DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG ODER DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSMITTEL 11.1 ALLGEMEINES 11.1.1 Die staatlichen Beihilfen für die Landwirtschaft umfassen eine Reihe von Maßnahmen, mit denen Landwirte vor Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel einschließlich der Gebäude und Kulturen geschützt werden sollen, die durch unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse oder dem Ausbruch einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit(24) entstanden sind. Der EG-Vertrag selbst sieht in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) vor, daß Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Kommission sieht zudem auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag noch zwei weitere Beihilfen dieser Art vor: - Beihilfen zur Förderung von Vorkehrungen gegen das Auftreten einer Pflanzenkrankheit oder einer Tierseuche sowie zum Ausgleich von Schäden, die infolge einer bestimmten Pflanzenkrankheit oder Tierseuche aufgetreten sind, und - Beihilfen zur Förderung des Abschlusses von Versicherungen gegen die Gefahr von Verlusten bei der landwirtschaftlichen Erzeugung oder den landwirtschaftlichen Betriebsmitteln. 11.1.2 Um die Gefahr der Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, hält die Kommission es für wichtig dafür zu sorgen, daß - vorbehaltlich administrativer und budgetärer Beschränkungen - Beihilfen zugunsten von Landwirten, denen Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung entstanden sind, so rasch wie möglich nach dem Schadenseintritt gewährt werden. Werden Beihilfen erst mehrere Jahre nach dem Schadenseintritt gezahlt, besteht die Gefahr, daß diese die gleiche Wirkung auf die Wirtschaft haben wie Betriebsbeihilfen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Beihilfen nachträglich als Ausgleich für Schäden gewährt werden, die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht richtig dokumentiert wurden. Sofern daher eine spezielle Rechtfertigung wie etwa die Art und das Ausmaß des Ereignisses bzw. ein verzögerter oder sukzessiver Schadenseintritt nicht vorliegt, wird die Kommission diejenigen Beihilfevorhaben nicht genehmigen, die mehr als drei Jahre nach Eintritt des Ereignisses vorgeschlagen werden. 11.2 BEIHILFEN ZUR BESEITIGUNG DER DURCH NATURKATASTROPHEN ODER SONSTIGE AUSSERGEWÖHNLICHE EREIGNISSE VERURSACHTEN SCHÄDEN 11.2.1 Da die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag genannten Begriffe "Naturkatastrophen" und "außergewöhnliche Ereignisse" eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, hat die Kommission stets die Ansicht vertreten, daß diese Begriffe restriktiv auszulegen sind. Ferner ist die Kommission bisher der Auffassung gewesen, daß Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen Naturkatastrophen sein können. Als außergewöhnliche Ereignisse hat die Kommission bisher Kriege, interne Unruhen oder Streiks sowie unter Vorbehalt und in Abhängigkeit von dem Ausmaß des Ereignisses auch größere nukleare Unfälle oder betriebliche Unfälle sowie Brände angesehen, die umfangreiche Verluste verursacht haben. Andererseits hat die Kommission jedoch einen Brand in einem einzelnen Verarbeitungsbetrieb, für den eine übliche Feuerversicherung bestand, nicht als außergewöhnliches Ereignis anerkannt. Im allgemeinen erkennt die Kommission auch nicht das Auftreten einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis an. In einem Fall allerdings hat die Kommission das sehr weit verbreitete Auftreten einer völlig neuen Tierseuche als außergewöhnliches Ereignis anerkannt. Da solche Ereignisse naturgemäß nur sehr schwierig vorhersehbar sind, wird die Kommission auch weiterhin die Vorschläge zur Gewährung entsprechender Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag und unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Praxis von Fall zu Fall prüfen. 11.2.2 Ist schlüssig dargelegt worden, daß eine Naturkatastrophe oder ein außergewöhnliches Ereignis eingetreten ist, wird die Kommission Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 100 % als Ausgleich für materielle Schäden genehmigen. Der Ausgleich sollte in der Regel für den einzelnen Begünstigten berechnet werden, und um eine Überkompensation zu vermeiden, sollten sonstige fällige Zahlungen, zum Beispiel aus Versicherungen, von dem Beihilfebetrag abgezogen werden. Die Kommission wird auch Beihilfen genehmigen, mit denen Landwirte für Einkommensverluste entschädigt werden sollen, die ihnen aufgrund des Untergangs der landwirtschaftlichen Betriebsmittel entstanden sind, sofern eine Überkompensation nicht gegeben ist. 11.3 BEIHILFEN ZUM AUSGLEICH WITTERUNGSBEDINGTER SCHÄDEN IN DER LANDWIRTSCHAFT 11.3.1 Die Kommission hat stets die Ansicht vertreten, daß widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre als solche nicht als Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gelten können. Da jedoch diese Witterungsverhältnisse die landwirtschaftlichen Erzeugung oder die landwirtschaftlichen Betriebsmittel schädigen können, erkennt die Kommission an, daß solche Ereignisse Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, sofern der Schaden eine bestimmte Schwelle überschreitet; diese Schadensschwelle ist auf 20 % der durchschnittlichen Erzeugung in den benachteiligten Gebieten und auf 30 % in den sonstigen Gebieten festgelegt worden. Da die landwirtschaftliche Erzeugung von Natur aus recht unterschiedlich ist, kann mit Hilfe einer solchen Schwelle auch gewährleistet werden, daß Witterungsverhältnisse nicht als Vorwand zur Erlangung von Betriebsbeihilfen dienen. Damit die Kommission Beihilfevorhaben zur Beseitigung von Schäden bewerten kann, die durch widrige Witterungsverhältnisse verursacht worden sind, sollten die entsprechenden Notifizierungen anhand geeigneter meteorologischer Daten belegt werden. 11.3.2 Sind die Schäden an einjährigen Kulturpflanzen entstanden, so ist die in Frage kommende Schadensschwelle von 20 % bzw. 30 % anhand der Bruttoerzeugung der betreffenden Kulturart in dem betreffenden Jahr im Vergleich zu der Jahresbruttoerzeugung eines normalen Jahres zu bestimmen. Grundsätzlich sollte die Bruttoerzeugung eines normalen Jahres anhand der durchschnittlichen Bruttoerzeugung der vorigen drei Jahre berechnet werden unter Ausschluß derjenigen Jahre, in denen ein Ausgleich für die durch widrige Witterungsverhältnisse entstandene Verluste zu zahlen war. Die Kommission erkennt allerdings auch alternative Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung an, einschließlich regionaler Referenzwerte, sofern sie überzeugt ist, daß diese repräsentativ sind und nicht auf außergewöhnlich hohen Erträgen beruhen. Nachdem das Ausmaß der Produktionsverluste bestimmt worden ist, sollte der zu gewährende Beihilfebetrag berechnet werden. Um eine Überkompensation zu vermeiden, sollte der zu gewährende Beihilfebetrag nicht den durchschnittlichen Ertrag eines durchschnittlichen Zeitraums, multipliziert mit dem im gleichen Zeitraum erzielten Durchschnittspreis abzüglich des tatsächlichen Ertrags jenes Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, multiplizert mit dem in jenem Jahr erzielten Durchschnittspreis, übersteigen. Der Beihilfebetrag sollte ferner um alle direkten Beihilfen gekürzt werden. 11.3.3 Im allgemeinen sollte die Berechnung der Verluste auf der Ebene des einzelnen Betriebs erfolgen, vor allem wenn Beihilfen als Ausgleich für Schäden gewährt werden, die durch örtlich begrenzte Ereignisse verursacht wurden. In Fällen jedoch, in denen die widrigen Witterungsverhältnisse ein weites Gebiet in gleicher Weise geschädigt haben, erkennt die Kommission an, daß der Berechnung der Beihilfen durchschnittliche Verluste zugrunde gelegt werden sollten, sofern diese Verluste repräsentativ sind und nicht zu einer Überkompensation einzelner Begünstigter führen. 11.3.4 In Fällen, in denen die Schäden an Betriebsmitteln sich über mehrere Jahre hinweg auswirken (zum Beispiel die teilweise Vernichtung von Baumkronen durch Frost), muß der in Prozent ausgedrückte, tatsächliche Verlust bei der ersten Ernte nach Eintritt des widrigen Ereignisses, berechnet auf der Grundlage der in den vorigen Absätzen genannten Grundsätze, 10 % im Vergleich zur Ernte eines normalen Jahres übersteigen, und der in Prozent ausgedrückte, tatsächliche Verlust, multipliziert mit der Anzahl der Jahre, in denen Produktionsverluste eintreten werden, muß 20 % in den benachteiligten Gebieten und 30 % in den sonstigen Gebieten betragen. 11.3.5 Die Kommission wird die obengenannten Grundsätze analog auch auf diejenigen Beihilfen anwenden, mit denen durch widrige Witterungsverhältnisse verursachte Verluste des Viehbestands ausgeglichen werden sollen. 11.3.6 Um eine Überkompensation zu vermeiden, sollte der gewährte Beihilfebetrag um alle aus Versicherungen geleisteten Beträge gekürzt werden. Ferner sollten alle üblichen Kosten, die dem Landwirt zum Beispiel durch den Ausfall der Ernte nicht entstanden sind, hiervon abgezogen werden. Erhöhen sich jedoch diese Kosten aufgrund widriger Witterungsbedingungen, so kann ein zusätzlicher Beihilfebetrag zur Deckung derselben gewährt werden. 11.3.7 Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die Landwirten durch widrige Witterungsverhältnisse an Gebäuden und Einrichtungen entstanden sind (zum Beispiel Hagelschäden an Gewächshäusern), werden bis zu einem Hoechstsatz von 100 % der tatsächlichen Kosten genehmigt werden, ohne daß eine Mindestschwelle in Ansatz gebracht wird. 11.3.8 Grundsätzlich sind die in diesem Abschnitt genannten Beihilfen nur Landwirten bzw. der Erzeugergemeinschaft zu gewähren, in der der betreffende Landwirt Mitglied ist. In diesem Fall sollte der Beihilfebetrag nicht den Verlust überschreiten, der dem Landwirt tatsächlich entstanden ist. 11.4 BEIHILFEN ZUR BEKÄMPFUNG VON TIERSEUCHEN UND PFLANZENKRANKHEITEN 11.4.1 Erleidet ein Landwirt Verluste des Viehbestands infolge einer Tierseuche oder werden seine Kulturen von einer Pflanzenkrankheit befallen, so stellt dies in der Regel nicht eine Naturkatastrophe oder ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des EG-Vertrags dar. In solchen Fällen kann die Kommission Beihilfen als Ausgleich für die entstandenen Verluste und Beihilfen zur Vermeidung zukünftiger Verluste nur auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genehmigen, der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansieht, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 11.4.2 In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ist die Kommission der Ansicht, daß die Gewährung von Beihilfen für Landwirte als Ausgleich für Verluste, die durch Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten verursacht wurden, nur als Teil eines auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführten Programms akzeptiert werden kann, das zur Bekämpfung der Seuche oder Krankheit zweckdienlich ist. Beihilfen, die Landwirte lediglich für die entstandenen Verluste entschädigen, ohne daß geeignete Schritte unternommen werden, um die Probleme an der Wurzel zu bekämpfen, sind als reine Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind. Daher wird die Kommission zur Bedingung machen, daß gemeinschaftliche oder nationale Bestimmungen in Form von Gesetzen oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen, die die zuständigen nationalen Behörden verpflichten, gegen die betreffende Krankheit oder Seuche vorzugehen, und zwar indem sie entweder Maßnahmen zur Tilgung derselben ergreifen, vor allem rechtsverbindliche Maßnahmen, aus denen sich Entschädigungsansprüche herleiten lassen, oder aber indem sie zunächst ein Warnsystem einrichten, gegebenenfalls verbunden mit Beihilfen, um die einzelnen Betroffenen zur freiwilligen Teilnahme an präventiven Maßnahmen zu bewegen(25). Dementsprechend können nur Krankheiten bzw. Seuchen, deren Bekämpfung im Interesse der Behörden liegt, Gegenstand von Beihilfemaßnahmen sein, und nicht etwa Maßnahmen, für die die Landwirte nach allgemeinem Ermessen selbst die Verantwortung zu übernehmen haben. 11.4.3 Die Ziele der Beihilfemaßnahmen sollten - entweder der Vorbeugung dienen, indem sie Kontrolluntersuchungen oder Analysen sowie die Ausrottung von bestimmte Krankheiten übertragenden Schadorganismen, präventive Impfprogramme für Tiere bzw. präventive Behandlungen von Kulturpflanzen sowie die vorbeugende Schlachtung von Vieh oder die vorbeugende Vernichtung von Kulturen vorsehen. - oder einen Ausgleich anstreben, wenn die infizierten Bestände geschlachtet bzw. die infizierten Kulturen auf Weisung oder Empfehlung der Behörden vernichtet werden oder aber die Tiere infolge der von der zuständigen Behörde angeordneten oder empfohlenen Impfprogramme oder sonstigen Maßnahmen verenden. - oder aber Vorbeugung und Ausgleich miteinander verbinden, indem die Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten, die durch Krankheiten oder Seuchen verursacht worden sind, an die Bedingung geknüpft wird, daß die Begünstigten sich verpflichten, zukünftig die von den Behörden festgelegten, zweckdienlichen Präventivmaßnahmen durchzuführen. 11.4.4 In ihren Notifizierungen sollten die Mitgliedstaaten darlegen, daß die Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten sowohl mit den Zielen als auch mit den spezifischen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinär- und Pflanzenschutzrechts vereinbar sind. Die betreffenden Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten sollten eindeutig benannt werden, und diese Angaben sollten zusammen mit einer Beschreibung der zweckdienlichen Maßnahmen übermittelt werden. 11.4.5 Sofern die obengenannten Grundsätze erfuellt werden, können Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 100 % der Kosten gewährt werden, die für Maßnahmen wie Gesundheitskontrollen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, den Kauf und die Verabreichung bzw. Anwendung von Impfstoffen, Tierarznei- und Pflanzenschutzmitteln, das Schlachten von Vieh und die Vernichtung von Kulturen tatsächlich entstanden sind. Beihilfen für vorbeugende Maßnahmen sind jedoch nicht zu gewähren, wenn das Gemeinschaftsrecht für bestimmte Arten von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten Abgaben vorsieht. Ferner dürfen keine Beihilfen gewährt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht vorsieht, daß die Kosten der Maßnahmen von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Zwangsabgaben der Erzeuger ausgeglichen. Ein Ausgleich darf bis zu der Höhe des üblichen Werts der vernichteten Kulturen oder der geschlachteten Tiere gewährt werden. Hierbei kann auch in angemessener Weise der entgangene Gewinn in Ansatz gebracht werden unter Berücksichtigung der mit Bestandsergänzungen bzw. Nachpflanzungen verbundenen Schwierigkeiten sowie der Quarantänedauer und der Wartezeiten, die von der zuständigen Behörde auferlegt oder empfohlen werden, um die Seuche zu tilgen bzw. die Krankheit auzurotten, bevor der Bestand wieder ergänzt wird bzw. bevor Nachpflanzungen vorgenommen werden. Werden Beihilfen im Rahmen von gemeinschaftlichen und/oder nationalen und/oder regionalen Regelungen gewährt, so ist der Kommission schlüssig darzulegen, daß durch die Kumulierung mit anderen Beihilfen die Gefahr der Überkompensation nicht gegeben ist. Wurde eine Gemeinschaftsbeihilfe genehmigt, so sind das Datum und die Bezugsnummer der entsprechenden Entscheidung der Kommission anzugeben. 11.5 BEIHILFEN ZUR ZAHLUNG VON VERSICHERUNGSPRÄMIEN 11.5.1 Als Alternative zu nachträglichen Ausgleichszahlungen für Verluste, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, haben mehrere Mitgliedstaaten Beihilferegelungen geschaffen, um Landwirte zu veranlassen, Versicherungen zum Schutz vor solchen Katastrophen zu schließen. Es ist bestehende Politik der Kommission, Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 80 % der für Versicherungen entstehenden Prämienkosten zu genehmigen, sofern die Versicherungen zur Deckung von Verlusten dienen, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Umstände verursacht wurden und unter den Anwendungsbereich der Ziffer 11.2 fallen, sowie von Verlusten, die durch widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden und gemäß Ziffer 11.3 den Naturkatastrophen gleichgestellt werden können. Sofern die Versicherungen auch andere, durch widrige Witterungsverhältnisse oder durch Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten verursachte Verluste decken, wird der Beihilfesatz auf 50 % der Prämienkosten reduziert. 11.5.2 Die Kommission wird weitere Beihilfemaßnahmen zur Deckung der Kosten von Versicherungen gegen Naturkatastrophen und außergewöhnliche Ereignisse von Fall zu Fall prüfen; dies gilt vor allem für Rückversicherungen und sonstige Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung von Erzeugern in besonders gefährdeten Gebieten. 11.5.3 Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Versicherungsleistungen nicht behindern. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die Möglichkeit des Versicherungsschutzes auf eine einzige, in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Versicherungsgesellschaft oder eine Versicherungsgruppe begrenzt wäre. 12. BEIHILFEN FÜR DIE FLURBEREINIGUNG Der Tausch von Flurstücken landwirtschaftlich genutzter Flächen im Rahmen von Flurbereinigungen in Übereinstimmung mit den Verfahren, die die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hierfür vorsehen, erleichtert die Schaffung von wirtschaftlich lebensfähigen Betrieben und trägt daher zur Entwicklung des Agrarsektors insgesamt bei, während die Wirkung auf den Wettbewerb recht gering ist. Die Kommission genehmigt daher Beihilfen zur Deckung der für die Flurbereinigung entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren einschließlich der Vermessungskosten bis zu einem Hoechstsatz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten. Werden jedoch im Rahmen der Flurbereinigungsvorhaben Beihilfen für Investitionen gewährt, einschließlich Investitionen für den Flächenerwerb, so finden die in Ziffer 4.1 genannten höchstzulässigen Beihilfesätze auf solche Investitionen Anwendung. 13. BEIHILFEN ZUR FÖRDERUNG DER ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN HOHER QUALITÄT 13.1 Beihilfemaßnahmen, die einen Anreiz zur Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte geben sollen, bewirken in der Regel eine Wertsteigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung und helfen dem Sektor insgesamt, sich an die Nachfrage der Verbraucher anzupassen, die in zunehmendem Maße Wert auf Qualität legen. Die Kommission ist solchen Beihilfen gegenüber im allgemeinen positiv eingestellt gewesen. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß solche Beihilfen die Gefahr der Wettbewerbsverfälschung in sich tragen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise beeinträchtigen können, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn hohe Beihilfebeträge gewährt werden oder wenn die Zahlung der Beihilfen auch dann fortgesetzt wird, wenn diese keinen Anreiz mehr bieten und daher eher als Betriebsbeihilfen anzusehen sind. Aus diesem Grund hat sich die Kommission dazu entschieden, ihre Politik hinsichtlich dieser Art von Beihilfen zu überprüfen. 13.2 Die Kommission genehmigt Beihilfen für Beratungs- und ähnliche Unterstützungsleistungen, einschließlich technischer Studien, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien und Marktforschungen, zugunsten von Tätigkeiten, die mit der Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse von hoher Qualität zu tun haben; hierzu zählen Beihilfen für - Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen(26), einschließlich Beihilfen, die zur Vorbereitung der Beantragung der Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen oder für die Bescheinigungen über besondere Merkmale der Erzeugnisse gemäß den in Frage kommenden Verordnungen der Gemeinschaft gewährt werden; - die Einführung von Qualitätssicherungssystemen wie die Reihen ISO 9000 und 14000 oder Verfahren auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP) oder für Umweltverträglichkeitsprüfungen; - die Deckung von Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen und HACCP-Verfahren. Ferner können Beihilfen zur Deckung von Kosten gewährt werden, die von anerkannten Zertifizierungsstellen für die Erstzertifizierung im Rahmen von Qualitätssicherungs- und ähnlichen Systemen erhoben werden. Um zu verhindern, daß hohe Beihilfebeträge großen Betrieben zufließen, sollte der höchstzulässige Gesamtbetrag an Beihilfen, die im Rahmen dieses Abschnitts gewährt werden können, 100000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreiten bzw. im Fall von Unternehmen, die in den Geltungsbereich der Kommissionsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen(27) fallen, sich nicht auf mehr als 50 % der zuschußfähigen Kosten belaufen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei der Berechnung des Beihilfebetrags wird davon ausgegangen, daß der Begünstigte Empfänger der Leistungen ist. Beihilfen für Investitionen, die zur Modernisierung von Produktionseinrichtungen erforderlich sind, einschließlich Investitionen, die zur Verwaltung des Dokumentationssystems und zur Durchführung von Verarbeitungs- und Produktkontrollen getätigt werden müssen, nur in Übereinstimmung mit den unter den Ziffern 4.1 und 4.2 genannten Grundsätzen gewährt werden. 13.3 Bisher war die Kommission Beihilfen zur Deckung der Kosten für Qualitätskontrollen gegenüber positiv eingestellt; der höchstzulässige Beihilfesatz hierfür hat bisher 100 % der Kosten für vorgeschriebene Kontrollen und 70 % der Kosten für freiwillige Kontrollen betragen. Aufgrund der Tatsache, daß der Sicherheit und Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine immer größere Bedeutung beigemessen wird, und vor allem aufgrund der vorgeschriebenen Anwendung von HACCP- oder ähnlichen Verfahren zur Kontrolle der Lebensmittelhygiene, haben die während des Produktionsprozesses routinemäßig durchgeführten Kontrollen erheblich zugenommen, und die Kosten solcher Kontrollen sind zu einem üblichen Bestandteil der Produktionskosten geworden. Da sich die Kosten der Qualitätskontrollen direkt auf die Produktionskosten niederschlagen, bergen solche Beihilfen in der Tat die Gefahr der Wettbewerbsverfälschung in sich, vor allem, wenn sie selektiv gewährt werden. Daher ist die Kommission der Ansicht, daß für die von den Herstellern während des Produktionsprozesses routinemäßig durchgeführten Qualitäts- und Produktkontrollen keine Beihilfen gewährt werden sollten, unabhängig davon, ob diese Kontrollen freiwillig erfolgen oder aber im Rahmen eines HACCP- oder ähnlichen Verfahrens vorgeschrieben sind. Beihilfen sollten nur für Kontrollen gewährt werden, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, wie etwa durch die zuständigen Ordnungsbehörden bzw. durch von diesen beauftragten Stellen, oder aber von unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Ursprungsbezeichnungen, Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig sind. 13.4 Aufgrund der unterschiedlichen Grundsätze, die von den Mitgliedstaaten bei der Überwälzung der Kosten der vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen angewandt werden, die gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Vorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden, wird die Kommission auch weiterhin Beihilfen bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100 % für die Kosten der Kontrollen genehmigen, sofern nicht per Gemeinschaftsrecht die von den Erzeugern bzw. Herstellern für die Kontrollen zu zahlenden Beträge festgelegt worden sind. Sofern das Gemeinschaftsrecht vorsieht, daß die Kosten der Kontrollen von den Erzeugern bzw. Herstellern zu tragen sind, ohne daß jedoch die Höhe der Istkosten genannt wird, wird die Kommission Beihilfen nur genehmigen, wenn deren Finanzierung im Rahmen eines parafiskalen Abgabesystems erfolgt, so daß sichergestellt ist, daß die der Volkswirtschaft durch die Kontrollen entstehenden Kosten in vollem Umfang von den Erzeugern bzw. Herstellern getragen werden. Die Kommission wird Vorschläge zur Gewährung von zeitlich begrenzten und degressiven Beihilfen von Fall zu Fall und unter Beachtung der in Frage kommenden Rechtsvorschriften prüfen, um den Erzeugern bzw. Herstellern Zeit zu geben, sich an die Kontrollmodalitäten anzupassen. Zur Deckung von Kosten für Kontrollen, mit deren Hilfe die Echtheit der Ursprungsbezeichnungen oder der Bescheinigungen besonderer Merkmale gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 des Rates(28) und (EWG) Nr. 2082/92 des Rates(29) geprüft werden soll, wird die Kommission zeitlich begrenzte und degressive Beihilfen als Ausgleich für die während der ersten sechs Jahre nach Einrichtung der Kontrollverfahren entstehenden Kontrollkosten genehmigen. Die bereits bestehenden Beihilfen zur Deckung solcher Kontrollkosten sind nach und nach zu reduzieren, so daß sie innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Rahmenregelung auslaufen. In Anbetracht des spezifischen Gemeinschaftsinteresses an der Entwicklung des ökologischen Landbaus(30) wird die Kommission auch weiterhin Beihilfen zur Kontrolle der Verfahren des ökologischen Landbaus im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates(31) genehmigen, und zwar bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten. 13.5 Die Kommission wird Beihilfen bis zu einem höchstzulässigen Anfangssatz von 100 % der Kosten für Kontrollen genehmigen, die von Stellen durchgeführt werden, die für die Überwachung der Verwendung von Gütezeichen und Etikettierungen im Rahmen anerkannter Qualitätssicherungssysteme zuständig sind. Solche Beihilfen sind nach und nach zu reduzieren, so daß sie im siebten Jahr ihres Bestehens auslaufen. Die bestehenden Beihilfen zur Deckung der Kosten von Kontrollen, die von solchen Stellen durchgeführt werden, sind ebenfalls nach und nach zu reduzieren, so daß sie innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Rahmenregelung auslaufen. 14. BEREITSTELLUNG TECHNISCHERR HILFE IM AGRARSEKTOR 14.1 Die Kommission ist Beihilfen gegenüber positiv eingestellt, die zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor dienen. Solche Beihilfen verbessern die Effizienz und Professionalität der Landwirtschaft in der Gemeinschaft und tragen auf diese Weise langfristig zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Sektors bei, während sie sich auf die Wettbewerbsbedingungen nur sehr gering auswirken. Solche Beihilfen dürfen daher bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100 % zur Deckung der Kosten für folgende Tätigkeiten gewährt werden: - Aus- und Fortbildung: Die zuschußfähigen Kosten können die tatsächlichen Kosten der Veranstaltung eines Ausbildungsprogramms, die Reisekosten und Spesen sowie die Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit des Landwirts oder der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer umfassen. - Bereitstellung von Betriebsführungs- und Vertretungsdiensten; - Beratungsgebühren; - Veranstaltung von Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, einschließlich Beihilfen zur Deckung der Kosten, die durch die Teilnahme an diesen Veranstaltungen entstehen; - sonstige Tätigkeiten für die Verbreitung neuer Methoden wie etwa Pilot- oder Demonstrationsvorhaben in einem angemessenen, kleineren Umfang. 14.2 Um Wettbewerbsverfälschungen vorzubeugen, sollte diese Art der Beihilfen grundsätzlich allen zuschußfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen. Beihilfen, die auf bestimmte Gruppen beschränkt sind, um sie nur den Mitgliedern dieser Gruppe zugänglich zu machen, können nicht als förderlich für die Entwicklung des Sektors insgesamt, sondern nur als Betriebsbeihilfen angesehen werden. Sofern solche Dienste von den Erzeugergemeinschaften oder sonstigen landwirtschaftlichen Organisationen zur gegenseitigen Unterstützung angeboten werden, wird sich die Kommission zusichern lassen, daß sie allen zuschußfähigen Landwirten zur Verfügung stehen. In solchen Fällen sollten die Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Gruppe oder Organisation auf diejenigen Kosten begrenzt werden, die für die Bereitstellung der Dienste anfallen. 14.3 Der gemäß diesem Abschnitt zu gewährende Gesamtbeihilfebetrag sollte 100000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, und der höchstzulässige Beihilfesatz zugunsten von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der von der Kommission festgelegten Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(32) fallen, sollte 50 % der zuschußfähigen Kosten nicht überschreiten, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zur Berechnung des Beihilfebetrags wird der Begünstigte als die Person angesehen, die solche Dienste in Anspruch nimmt. 15. UNTERSTÜTZUNG DES TIERHALTUNGSSEKTORS 15.1 Zusätzlich zu den obengenannten Beihilfemaßnahmen wird die Kommission die Gewährung folgender zusätzlicher Beihilfen für den Tierhaltungssektor genehmigen, um den Erhalt und die Verbesserung der genetischen Qualität des Viehbestands in der Gemeinschaft zu unterstützen: - Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 100 % zur Deckung der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern, - Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 70 % für Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere, - Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 40 % der zuschußfähigen Kosten für Investitionen in Zuchtstationen und für die Einführung innovativer Zuchtverfahren oder -praktiken, - Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 30 % der Kosten, die durch die Haltung einzelner männlicher, in Zuchtbüchern eingetragener Zuchttiere von hoher genetischer Qualität entstehen. Beihilfen für den Erhalt bedrohter Arten oder Rassen werden gemäß Titel II Kapitel VI der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums bewertet. 16. STAATLICHE BEIHILFEN FÜR GEBIETE IN ÄUSSERSTER RANDLAGE UND DIE INSELN DES AEGÄISCHEN MEERES 16.1 Nach dem Erlaß der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums sind die verschiedenen Ausnahmeregelungen aufgehoben worden, die in den geltenden Bestimmungen für die Gebiete in äußerster Randlage und die Inseln des Ägäischen Meeres enthalten waren und die unter bestimmten Umständen die Genehmigung zusätzlicher staatlicher Beihilfen vorsahen. Dennoch beruht die Verordnung auf dem Grundsatz, daß neue Bestimmungen während der Planung der Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum in diesen Regionen zu schaffen sind, um die erforderliche Flexibilität für die Anpassungen und Ausnahmen zur Erfuellung des spezifischen Bedarfs dieser Regionen zu erlangen. Die Kommission wird daher Vorschläge zur Gewährung staatlicher Beihilfen zur Deckung des Bedarfs dieser Regionen von Fall zu Fall in bezug auf die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum in diesen Regionen und deren Wirkung auf den Wettbewerb prüfen. 16.2 Abweichend von dem in der vorliegenden Rahmenregelung vorgesehenen allgemeinen Verbot der Gewährung von Betriebsbeihilfen wird die Kommission Vorschläge zur Gewährung von Betriebsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage unter Beachtung der im EG-Vertrag festgelegten Grundsätze und vor allem unter Beachtung der möglichen Wirkung dieser Beihilfemaßnahmen auf den Wettbewerb in diesen Regionen und in anderen Teilen der Gemeinschaft von Fall zu Fall prüfen. 17. BEIHILFEN ZUR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG Beihilfen zur Forschung und Entwicklung werden gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Forschung und Entwicklung(33) geprüft werden. Die Erhöhung der Beihilfesätze um 10 % für kleine und mittlere Unternehmen, wie sie unter Ziffer 4.2.6 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(34) vorgesehen ist, ist auch im Agrarsektor anzuwenden. 18. BEIHILFEN ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND ZUR WERBUNG HIERFÜR Beihilfen zur Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Werbung hierfür werden gemäß den Bestimmungen der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte, nicht in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse(35) geprüft. 19. BEIHILFEN IN FORM VON SUBVENTIONIERTEN DARLEHEN MIT KURZER LAUFZEIT Subventionierte Darlehen mit kurzer Laufzeit ("Credits de Gestion") für den Agrarsektor werden gemäß den anzuwendenden Leitlinien für staatliche Beihilfen "Subventionierte Darlehen für die Landwirtschaft mit kurzer Laufzeit"(36) geprüft. 20. BEIHILFEN ZUR RETTUNG UND UMSTRUKTURIERUNG VON UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten werden gemäß den anzuwendenden Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(37) geprüft. 21. BESCHÄFTIGUNGSBEIHILFEN Beihilfen für die Beschäftigung werden gemäß den anzuwendenden Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(38) beurteilt werden. 22. ERSETZUNG VORHANDENER TEXTE Die nachstehenden Texte werden hiermit durch die vorliegenden Rahmenregelung und zweckdienliche Maßnahmen ersetzt: - Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen betreffend die von den Mitgliedstaaten im Sektor Tierhaltung und Erzeugnisse der Tierhaltung gewährten Beihilfen(39), - Vorschriften für einzelstaatliche Beihilfen im Fall von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlischen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und der einzelstaatlichen Beihilfen zur Bestreitung eines Teils der Versicherungsprämien zur Deckung solcher Gefahren(40), - Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen zugunsten von Erzeugerorganisationen(41), - Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse(42). Nach Inkrafttreten dieses Gemeinschaftsrahmens ist der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(43) vorbehaltlich der Ziffer 5.6.2 für die Landwirtschaft nicht mehr gültig. 23. VERFAHRENSFRAGEN 23.1 NOTIFIZIERUNG 23.1.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 23.1.2 sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags(44) alle neuen Beihilfevorhaben und alle neuen Einzelbeihilfen vor ihrer Einführung zu notifizieren. 23.1.2 Gemäß Artikel 52 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums findet Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag auf solche notifizierten staatlichen Beihilfen keine Anwendung, mit denen für die von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollen, sofern diese Beihilfen entsprechend den Bestimmungen der Verordnung als Teil der Programmplanung gemäß Artikel 40 der Verordnung der Kommission notifiziert und von dieser genehmigt wurden. Um aus dieser Ausnahmeregelung Nutzen zu ziehen, sind die betreffenden Maßnahmen und die Beträge der zusätzlich bereitgestellten staatlichen Beihilfen für jede einzelne Maßnahme in den Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum eindeutig anzugeben in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung für die Entwicklung des ländlichen Raums. Die Kommission wird nur diejenigen Maßnahmen des Plans genehmigen, die auf diese Weise dargelegt wurden. Staatliche Beihilfen, die für andere Maßnahmen gewährt wurden, unabhängig davon, ob sie in dem Plan beschrieben wurden oder nicht, oder Maßnahmen, für die andere Bedingungen als die in dem Plan dargelegten gelten, sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag getrennt zu notifizieren. Ferner erstreckt sich die Genehmigung der Kommission nur auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Beihilfebeträge. Alle Erhöhungen der Beihilfebeträge für eine bestimmte Maßnahme um mehr als 25 % in dem betreffenden Jahr bzw. alle Erhöhungen von mehr als 5 % in bezug auf den vorgesehenen Gesamtbetrag müssen von der Kommission genehmigt werden(45). Dies gilt analog auch für Änderungen der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum. 23.2 JAHRESBERICHTE 23.2.1 Auf der Tagung des Rates vom 2. Oktober 1974 beschlossen die Regierungen der Mitgliedstaaten, der Kommission ein umfassendes Inventar aller seit 1974 genehmigten staatlichen Beihilfen für die Landwirtschaft zu übermitteln. Für die Kommission stellten diese Inventare ein wesentliches Instrument dar, um die einzelstaatlichen Beihilfemaßnahmen transparenter zu machen, sie anhand gemeinschaftlicher Kriterien beurteilen zu können und um das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Agrarmarkts zu gewährleisten. Dementsprechend forderte die Kommission in einem Schreiben vom 24. Juni 1976(46) alle Mitgliedstaaten auf, aktualisierte Inventare der einzelstaatlichen Beihilferegelungen bis spätestens Ende Mai eines jeden Jahres zu übermitteln. 23.2.2 Diese Vorgehensweise ist durch Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 abgelöst worden; dieser sieht vor, daß die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen unterbreiten, für die keine besonderen Berichterstattungspflichten aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung auferlegt wurden. 23.2.3 Im Agrarsektor sollte bei der Vorlage der Jahresberichte auch den Überwachungs- und Bewertungsverfahren für die ländlichen Entwicklungspläne gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und den verschiedenen Berichten Rechnung getragen werden, die gemäß den WTO-Übereinkommen und im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vorzulegen sind. Insofern sollte es möglich sein, Doppelarbeit oder die wiederholte Vorlage derselben Informationen in unterschiedlichem Format zu vermeiden. 23.2.4 Vorerst sollten für die Berichte die folgenden Leitlinien gelten. Die Kommission behält sich jedoch vor, für diese Leitlinien nach Anhörung der Mitgliedstaaten, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfahrung mit den Überwachungs- und Bewertungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Änderungen vorzuschlagen. a) Der Kommission ist erstmals vor dem 1. Juli 2001 und danach bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres ein Gesamtbericht über alle Beihilferegelungen für den Agrarsektor des betreffenden Mitgliedstaats vorzulegen. Der Bericht sollte in zwei Teile gegliedert sein, nämlich in einen allgemeinen und einen weiteren mit Einzelberichten über alle bestehenden Beihilferegelungen. b) Der allgemeine Teil sollte etwa fünf bis zehn Seiten umfassen und einen Überblick über die Entwicklung der Politik in dem betreffenden Mitgliedstaat im Hinblick auf die Beihilfen für den Agrarsektor geben. Er sollte die wichtigen, im Laufe des betreffenden Jahres vorgenommenen Änderungen zusammenfassen, einschließlich einer kurzen Zusammenfassung der Gründe für die Einführung wichtiger neuer Beihilferegelungen sowie für die Beendigung bestehender Beihilferegelungen, ferner sollte er die wichtigsten Änderungen der im Rahmen bestehender Beihilferegelungen gewährten Beihilfesätze geben. Sofern die Zuständigkeit für die Durchführung der staatlichen Beihilfepolitik im Agrarsektor auf die Regionen übertragen wird, kann ein Mitgliedstaat, sofern er es für angebracht hält, getrennte allgemeine Berichte über die Tätigkeiten auf nationaler und regionaler Ebene übermitteln. Im Anhang zu dem allgemeinen Teil sollten globale Finanzdaten angegeben werden, die Auskunft über die Gesamthöhe der mit staatlichen Mitteln finanzierten Unterstützung für den Agrarsektor geben. Diese Daten sollten eine Unterscheidung ermöglichen zwischen - einzelstaatlichen Beiträgen zur Finanzierung von Maßnahmen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums oder im Rahmen anderer Gemeinschaftsverordnungen gefördert werden, - den Fördermitteln für staatlicher Beihilfemaßnahmen, die von der Kommission als Teil der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genehmigt worden sind (siehe Ziffer 23.1.2) - sonstigen staatlichen Beihilfemaßnahmen. Diese globalen Finanzdaten sollten nach Möglichkeit in Form einer indikativen Tabelle dargestellt werden(47). c) Für jede Beihilferegelung(48), die von der Kommission nicht als Teil eines ländlichen Entwicklungsprogramms gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(49) genehmigt wurden, sollten Einzelberichte vorgelegt werden. Im Fall von Beihilferegelungen zugunsten von Investitionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sollten diese Berichte gemäß dem Muster vorgelegt werden, das in Abschnitt I des Anhangs wiedergegeben ist. Ferner sind die Angaben zu übermitteln, die die Kommission benötigt, um die Einhaltung der unter Ziffer 4.2.4 der vorliegenden Rahmenregelung genannten Beschränkungen zu überprüfen, und zwar in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die für die Genehmigung der betreffenden Beihilferegelung festgelegt wurden. In anderen Fällen sollten die Beriche gemäß dem in Abschnitt II des Anhangs wiedergegebenen vereinfachten Muster verfaßt und vorgelegt werden. Ferner sollten im Fall von Beihilfevorhaben zugunsten von Investitionen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion diejenigen Angaben übermittelt werden, die die Kommission benötigt, um die Einhaltung der unter den Ziffern 4.1.1.3 und 4.1.1.4 der vorliegenden Rahmenregelung genannten Beschränkungen zu überprüfen, und zwar in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die für die Genehmigung der betreffenden Beihilferegelung festgelegt wurden. Im Fall von Beihilferegelungen, die ganz oder teilweise aus parafiskalen Abgaben finanziert werden, sollte auch die Höhe der Abgaben und der staatlichen Ausgaben für die Beihilferegelung abzüglich der von dem betreffenden Sektor geleisteten Beiträge genannt werden. 23.2.5 Die Kommission behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen über bestehende Beihilferegelungen im Einzelfall anzufordern, sofern dies notwendig erscheint, um ihr die Wahrnehmung der in Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Zuständigkeiten zu ermöglichen. 23.2.6 Werden die Jahresberichte nicht, wie in der vorliegenden Rahmenregelung vorgesehen, übermittelt, kann die Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verfahren. 23.2.7 Unter Berücksichtigung der jährlichen Berichte der Mitgliedstaaten wird die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Transparenz der Informationen über staatliche Beihilfen in der Landwirtschaft zu verbessern. 23.3 ANWENDUNG DER RAHMENREGELUNG AUF NEUE BEIHILFEN Die Kommission wird mit Wirkung vom 1. Januar 2000 an die vorliegende Rahmenregelung auch auf neue staatliche Beihilfen anwenden, einschließlich auf die von den Mitgliedstaaten noch nicht notifizierten Beihilfen. 23.4 VORSCHLAEGE FÜR ZWECKDIENLICHE MASSNAHMEN Gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag schlägt die Kommission den Mitgliedstaaten vor, ihre bestehenden Beihilferegelungen zugunsten von Investitionen im Bereich der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen an die Bestimmungen der vorliegenden Rahmenregelung bis spätestens 30. Juni 2000 anzupassen und sonstige bestehende Beihilferegelungen, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Rahmenregelung fallen, bis spätestens 31. Dezember 2000 zu ändern. Die Mitgliedstaaten werden gebeten, bis spätestens 1. März 2000 schriftlich zu bestätigen, daß sie diesen vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zustimmen. Hat ein Mitgliedstaat den Vorschlägen nicht bis zu dem genannten Datum schriftlich zugestimmt, geht die Kommission davon aus, daß der betreffende Mitgliedstaat diese annimmt, sofern er nicht ausdrücklich in schriftlicher Form seine Zustimmung verweigert hat. Sollte ein Mitgliedstaat diesen Vorschlägen insgesamt oder teilweise bis zu diesem Datum nicht zugestimmt haben, wird die Kommission gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verfahren. (1) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnung (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), im folgenden als "Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums" bezeichnet. (2) Staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor werden untersucht im Geltungsbereich der Leitlinien zur Prüfung von staatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12) und dem der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19). (3) Im Sinne jener Bestimmungen sind unter Erzeugnissen, die zur Imitation und Substitution von Milch und/oder Milcherzeugnissen dienen, solche zu verstehen, die mit Milch und/oder Milcherzeugnissen verwechselt werden können und deren Zusammensetzung sich von letzteren dadurch unterscheidet, daß sie neben etwaigen Milchbestandteilen Fett- und/oder Eiweißstoffe enthalten, die nicht aus der Milch stammen ("andere als Milcherzeugnisse" gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 182 vom 3.7.1987, S. 36)). (4) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. (5) Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission/McCarren, Slg. 1979, S. 2161. (6) Mitteilung der Kommission über "de minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 6). (7) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (8) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (9) ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 993. (10) Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums, Artikel 51 Absatz 2. (11) Beihilfen für landwirtschaftliche Betriebe in finanziellen Schwierigkeiten können unter Umständen dann nicht gewährt werden, wenn diese Beihilfen die in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2) genannten Bedingungen erfuellen. (12) In einem solchen Fall sind die Fristen zu berücksichtigen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 des Rates vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31, im folgenden als "Durchführungsverordnung" bezeichnet) vorgesehen sind. (13) Der Kauf von gebrauchten Anlagen kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen als zuschußfähig gelten, wenn gleichzeitig die vier folgenden Bedingungen erfuellt sind: Eine Erklärung des Verkäufers der Anlagen bestätigt den genauen Ursprung und die Tatsache, daß für die Anlagen nicht bereits nationale oder Gemeinschaftsbeihilfen gewährt wurden; der Kauf der Anlagen ist im Rahmen des Programms oder des Vorhabens von besonderem Vorteil oder ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände (zur Zeit keine neuen Anlagen verfügbar und damit Gefährdung der Durchführung des Vorhabens) notwendig; Verringerung der Kosten (und dadurch des Beihilfebetrags) gegenüber den Kosten für neue Anlagen unter Wahrung eines günstigen Kosten/Nutzen-Verhältnisses; die gebrauchten Anlagen müssen die nötigen technischen und/oder technologischen Merkmale entsprechend den Erfordernissen des Vorhabens aufweisen. (14) Beihilfen zugunsten des Erwerbs von Tieren, die zur Aufstockung des Bestands nach Ausbruch einer Tierseuche dienen, werden unter Ziffer 11.4 behandelt. (15) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4), die durch die vorliegende Rahmenregelung abgelöst werden. (16) Beihilfen für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten können nur dann gewährt werden, wenn diese Beihilfen die in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2) genannten Bedingungen erfuellen. (17) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (18) Insbesondere hält die Kommission, vorbehaltlich der speziell für die betreffenden Rechtstexte vorgesehenen Ausnahmen, Beihilfen für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung im Zuckersektor zugleich durch die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für verboten. (19) Siehe Fußnote 12. (20) Gegenwärtig ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (21) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 30. (22) Werden Grundstücke bzw. Gebäude gekauft, so sind die zuschußfähigen Kosten auf die marktüblichen Pacht- bzw. Mietpreise begrenzt. (23) Der Beitritt neuer Mitglieder zu der Gemeinschaft gilt nicht als erhebliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs derselben, es sei denn, sie führt zu einer quantitativen Ausweitung der Tätigkeiten der Gemeinschaft um mindestens 30 %. (24) Im Sinne dieses Abschnitts zählen auch Pflanzenschädlinge zu den Pflanzenkrankheiten. (25) In Fällen, in denen eine Tierseuche oder eine Pflanzenkrankheit auf widrige Witterungsverhältnisse zurückzuführen ist, bewertet die Kommission die Beihilfemaßnahmen gemäß den unter Ziffer 11.3 genannten Bedingungen, und diese Anforderungen gelten nicht. (26) Beihilfen für Werbetätigkeiten dürfen nur im Rahmen der in Frage kommenden Regelungen gewährt werden. (27) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (28) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. (29) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. (30) Vgl. Erwägungsgrund 41 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums. (31) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. (32) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (33) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5, in der im Hinblick auf die Anwendung im Agrarsektor geänderten Fassung (ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2). (34) Gegenwärtig ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (35) Gegenwärtig ABl. C 302 vom 12.11.1987, S. 6. (36) Gegenwärtig ABl. C 44 vom 16.2.1996, S. 2. (37) Gegenwärtig ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (38) Gegenwärtig ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4. (39) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(75) D/29416 vom 19.9.1975. (40) Arbeitspapier VI/5934/86-Rev. 2. (41) Arbeitspapier VI/503/88. (42) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4. (43) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (44) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (45) Artikel 35 der Durchführungsverordnung. (46) SG(76) D/6717. (47) Vgl. die Nummern 8 und 16 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999. (48) Berichte über Einzelbeihilfen, die außerhalb des Rahmens einer Beihilferegelung gewährt werden, brauchen nur dann vorgelegt werden, wenn sie unter dieser Bedingung von der Kommission genehmigt wurden. (49) Berichte über Beihilferegelungen, die gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genehmigt worden sind, sollten im Rahmen der Berichte über die Durchführung der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgelegt werden. ANHANG Angaben gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag über Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung oder außerhalb einer solchen gewährt werden I. - MUSTER FÜR DEN AUSFÜHRLICHEN JAHRESBERICHT 1. Name der Regelung oder Einzelbeihilfe in der Originalsprache: 1a. Haupt- und Nebenziel 2. Datum der jüngsten Genehmigung durch die Kommission und Nummer der Beihilfe: 3. Ausgaben im Rahmen der Regelung Die Ausgaben sind nach Art der in der Regelung angewandten Beihilfeinstrumente (zum Beispiel Zuschuß, zinsbegünstigtes Darlehen, Bürgschaft usw.) auszuweisen und nach Mittelbindungen und Zahlungen aufzuschlüsseln; dabei sind außerdem weitere mit der Gewährung der Beihilfe zusammenhängende Faktoren (zum Beispiel Laufzeit des Darlehens, Zinsvergünstigung, nicht zurückgezahlte Darlehensbeträge, Bürgschaftsleistungen nach Abzug der Prämien und der zurückgezahlten Beträge) zu beziffern. Diese Ausgaben sind wie folgt anzugeben: 3.1 Für das Jahr n(1): Mittelansätze bzw. - bei Steuervergünstigungen - voraussichtliche Einnahmeausfälle 3.2 Für das Haushaltsjahr n-1: 3.2.1 Mittelbindungen bzw. geschätzte Einnahmeausfälle (im Fall von Steuervergünstigungen) bei neuen Beihilfevorhaben und tatsächliche Zahlungen für die neuen und laufenden Vorhaben(2) 3.2.2 Zahl der neuen Begünstigten und der neugeförderten Vorhaben 3.2.3 Regionale Aufschlüsselung der unter 3.2.1 aufgeführten Ausgaben (Ziel 1, 2, benachteiligte Gebiete, andere) 3.2.4.1 Sektorale Aufschlüsselung der unter 3.2.1 genannten Beträge nach Wirtschaftszweigen der Empfänger (gemäß der dreistelligen NACE-Gliederung(3) oder einer anzugebenden entsprechenden nationalen Nomenklatur) 3.2.4.2 Nur für Regelungen auszufuellen, die dem Gemeinschaftsrahmen für FuE-Beihilfen unterliegen: - Aufschlüsselung der Gesamtausgaben für FuE-Vorhaben (Grundlagenforschung, industrielle Grundlagenforschung, angewandte Forschung usw.), - Zahl der Vorhaben, die im Rahmen einer Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene durchgeführt werden, - Aufschlüsselung der Ausgaben nach Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen 3.2.5 Nur für Regelungen auszufuellen, die nicht auf KMU beschränkt sind und die keine automatische Beihilferegelung vorsehen. Eine automatische Gewährung liegt vor, wenn nur sämtliche Voraussetzungen für die Förderfähigkeit erfuellt werden müssen oder nachgewiesen ist, daß die zuständige Behörde ihr Ermessen bei der Auswahl der Begünstigten nicht ausübt. Für jeden der Begünstigten, auf die - in abnehmender Reihenfolge der Beträge - 30 % der Gesamtmittelbindungen des Haushaltsjahrs n-1 entfallen (mit Ausnahme der Haushaltsmittel, die der Grundlagenforschung von Hochschulen und anderen, nicht Artikel 87 EG-Vertrag unterliegenden Forschungseinrichtungen vorbehalten sind, sofern die betreffenden Forschungsarbeiten nicht im Rahmen eines Vertrags oder in Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft erfolgen), ist folgendes anzugeben: - Name - Anschrift - Wirtschaftszweig, in dem der Begünstigte tätig ist (wie in 3.2.5.1) - gebundener Beihilfebetrag (bzw. genehmigte steuerliche Bescheide) - förderfähige Kosten des Vorhabens - Gesamtkosten des Vorhabens In dieser Aufstellung sind ungeachtet der 30%-Regel wenigstens 10, jedoch nicht mehr als 50 Begünstigte anzugeben. Bei weniger als 10 Begünstigten in einem Berichtsjahr sind diese vollständig aufzuführen. Werden mehrere Vorhaben eines Begünstigten gefördert, so sind die Angaben nach Vorhaben aufzuschlüsseln. Im Fall von Förderhöchstbeträgen sind obige Angaben nicht erforderlich, wenn mehr als 50 Begünstigte den Hoechstbetrag erreichen. In diesem Fall ist nur der Hoechstbetrag sowie die Anzahl der Begünstigten anzugeben, die diesen Betrag erreichen. 4. Im Laufe des Jahres eingeführte verwaltungstechnische oder sonstige Änderungen II. - VEREINFACHTER JAHRESBERICHT FÜR ALLE BEIHILFEREGELUNGEN, DIE NICHT UNTER ABSCHNITT 1 AUFGEFÜHRT SIND Für neue Beihilferegelungen, die dem beschleunigten Genehmigungsverfahren unterliegen oder deren jährliche Haushaltsmittel 5 Mio. EUR nicht überschreiten, sind nur die unter den Nummern 1, 1a, 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 geforderten Angaben zu machen (stark vereinfachter Bericht). 1. Bezeichnung der Beihilferegelung in Originalsprache 1a. Haupt- und Nebenziel 2. Ausgaben im Rahmen der Regelung Die Angaben sind nach Art der in der Regelung vorgesehenen Beihilfeinstrumente (zum Beispiel Zuschuß, zinsgünstiges Darlehen, Bürgschaft) auszuweisen und nach Mittelbindungen und Zahlungen bzw. Einnahmeausfällen aufzuschlüsseln; dabei sind außerdem weitere mit der Gewährung der Beihilfe zusammenhängende Faktoren (zum Beispiel Laufzeit des Darlehens, Zinsvergütung, nicht zurückgezahlte Darlehensbeträge, Bürgschaftsleistungen nach Abzug der Prämien und der zurückgezahlten Beträge) zu beziffern. Diese Ausgaben sind wie folgt anzugeben: 2.1 Für das Haushaltsjahr n: Mittelansätze bzw. voraussichtliche Einnahmeausfälle (bei steuerlichen Beihilfen) 2.2 Für das Haushaltsjahr n-1: 2.2.1 Mittelbindungen bzw. geschätzte Einnahmeausfälle im Fall steuerlicher Beihilfen, bei neuen Beihilfevorhaben und tatsächlichen Zahlungen bei neuen und laufenden Vorhaben(4) 2.2.2 Zahl der neuen Begünstigten und der neugeförderten Vorhaben sowie geschätzte Anzahl der geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze 2.2.3 Regionale Aufschlüsselung der Beträge gemäß 2.2.1 nach Ziel 1, 2, benachteiligten Gebieten, andere 2.2.4 Sektorale Aufschlüsselung von 2.2.1 nach Wirtschaftszweigen der Empfänger (gemäß der dreistelligen NACE-Gliederung oder einer anzugebenden entsprechenden nationalen Nomenklatur) 3. Im Laufe des Jahres eingeführte verwaltungstechnische oder sonstige Änderungen (1) Das Jahr n ist das Jahr, in dem der Bericht eingeht. (2) Falls die tatsächlichen Ausgaben für steuerliche Beihilfen noch nicht feststehen, sind Schätzwerte anzugeben; die genauen Zahlen sind dann mit dem folgenden Bericht zu übermitteln. (3) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1) und die Berichtigung (ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 31). (4) Falls die tatsächlichen Ausgaben für steuerliche Beihilfen noch nicht feststehen, sind Schätzwerte anzugeben; die genauen Zahlen sind dann mit dem folgenden Bericht zu übermitteln.