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Document 32000S2749

Entscheidung Nr. 2749/2000/EGKS der Kommission vom 13. Dezember 2000 zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2001 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrags vorgesehenen Umlagen

ABl. L 318 vom 16.12.2000, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Stillschweigend aufgehoben durch 32001S2537

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/2749/oj

32000S2749

Entscheidung Nr. 2749/2000/EGKS der Kommission vom 13. Dezember 2000 zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2001 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrags vorgesehenen Umlagen

Amtsblatt Nr. L 318 vom 16/12/2000 S. 0013 - 0014


Entscheidung Nr. 2749/2000/EGKS der Kommission

vom 13. Dezember 2000

zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2001 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrags vorgesehenen Umlagen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 49 und 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS der Hohen Behörde(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2787/1999/EGKS der Kommission(2), muss wegen der im Bezugszeitraum festgestellten Schwankungen der Durchschnittswerte geändert werden.

(2) Der Finanzbedarf der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird im Funktionshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2001 auf 195 Mio. Euro veranschlagt. Die Kommission hat diesen Haushaltsplan am 13. Dezember 2000 in der Fassung im Anhang zu dieser Entscheidung angenommen. Die Einnahmen aus den Umlagen des Haushaltsjahres 2001 werden darin auf 0 Mio. Euro festgesetzt.

(3) Bei einem Satz von 0,01 % wird das Umlageaufkommen auf 4,814 Mio. Euro veranschlagt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Umlagesatz wird für die ab 1. Januar 2001 hergestellten Erzeugnisse auf 0 % der für die Bemessung der Umlagen maßgeblichen Werte festgesetzt.

Artikel 2

Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Der Durchschnittswert der für die Bemessung der Umlagen herangezogenen Erzeugnisse wird ab 1. Januar 2001 wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2000

Für die Kommission

Michaele Schreyer

Mitglied der Kommission

(1) ABl. EGKS 1 vom 30.12.1952, S. 4.

(2) ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 6.

ANHANG

EGKS-FUNKTIONSHAUSHALT FÜR 2001

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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