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Document 32000S2071
Commission Decision No 2071/2000/ECSC of 29 September 2000 correcting Decision No 284/2000/ECSC imposing a definitive countervailing duty on imports of certain flat-rolled products of iron or non-alloy steel, of a width of 600 mm or more, not clad, plated or coated, in coils, not further worked than hot-rolled, originating in India and Taiwan and accepting undertakings offered by certain exporting producers and terminating the proceeding concerning imports originating in South Africa
Entscheidung Nr. 2071/2000/EGKS der Kommission vom 29. September 2000 zur Berichtigung der Entscheidung Nr. 284/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Indien und Taiwan, zur Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter ausführender Hersteller und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Südafrika
Entscheidung Nr. 2071/2000/EGKS der Kommission vom 29. September 2000 zur Berichtigung der Entscheidung Nr. 284/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Indien und Taiwan, zur Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter ausführender Hersteller und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Südafrika
ABl. L 246 vom 30.9.2000, p. 32–33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 05/02/2005
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32000S0284 | Änderung | Artikel 2.1 | 05/02/2000 | |
Modifies | 32000S0284 | Änderung | Artikel 1.2 | 05/02/2000 |
Entscheidung Nr. 2071/2000/EGKS der Kommission vom 29. September 2000 zur Berichtigung der Entscheidung Nr. 284/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Indien und Taiwan, zur Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter ausführender Hersteller und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Südafrika
Amtsblatt Nr. L 246 vom 30/09/2000 S. 0032 - 0033
Entscheidung Nr. 2071/2000/EGKS der Kommission vom 29. September 2000 zur Berichtigung der Entscheidung Nr. 284/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Indien und Taiwan, zur Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter ausführender Hersteller und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Südafrika DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 1889/98/EGKS der Kommission vom 3. September 1998 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern(1), insbesondere auf die Artikel 13 und 15, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung Nr. 284/2000/EGKS der Kommission(2) enthielt einige Ungenauigkeiten, die auf einem Versehen beruhen. (2) Zur Beseitigung dieser Ungenauigkeiten ist es erforderlich, diese Entscheidung mit Wirkung vom Tag ihres Inkrafttretens zu berichtigen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung Nr. 284/2000/EGKS wird wie folgt berichtigt: 1. In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 erhält die Reihe für Indien folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2. Die Tabelle in Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 5. Februar 2000. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. September 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 245 vom 4.9.1998, S. 3. (2) ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 44.