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Document 32000R2848

    Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001)

    ABl. L 334 vom 30.12.2000, p. 1–92 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2848/oj

    32000R2848

    Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001)

    Amtsblatt Nr. L 334 vom 30/12/2000 S. 0001 - 0092


    Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates

    vom 15. Dezember 2000

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis (Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2113/96)(2), insbesondere auf Artikel 21,

    gestützt auf die Beitrittsakte von 1994, insbesondere auf Artikel 121 und 122,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 obliegt es dem Rat, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und besonders des Berichts des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die eine rationelle, verantwortungsvolle und dauerhafte Nutzung der Ressourcen gewährleisten.

    (2) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 obliegt es dem Rat, in Übereinstimmung mit Artikel 4 jener Verordnung die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 4 Ziffern ii) und vi) jener Verordnung auf die Mitgliedstaaten und auf Drittländer aufgeteilt werden.

    (3) Um eine effiziente Verwaltung der TAC und Quoten zu gewährleisten, sind die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festzulegen.

    (4) Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können.

    (5) Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(3) ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

    (6) In Übereinstimmung mit den in den Fischereiabkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehenen Verfahren hat die Gemeinschaft Konsultationen über die Fischerei mit dem Königreich Norwegen(4), der Regierung Dänemarks und der autonomen Regierung der Färöer(5) sowie der autonomen Regierung Grönlands(6), der Republik Island(7), der Republik Estland(8), der Republik Lettland(9) und der Republik Litauen(10) geführt.

    (7) Gemäß Artikel 122 der Beitrittsakte von 1994 bleiben die Bedingungen, unter denen die im Rahmen des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zugeteilten Mengen gefangen werden dürfen, unverändert gegenüber den Bedingungen, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von 1994 galten.

    (8) Gemäß Artikel 124 der Beitrittsakte von 1994 wird die Verwaltung der vom Königreich Schweden und der Republik Finnland mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen. In Übereinstimmung mit jenen Abkommen hat die Gemeinschaft Konsultationen mit der Republik Polen und mit der Russischen Föderation geführt.

    (9) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Fischereiorganisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen und andere Erhaltungsmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sollten von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

    (10) Aus Gründen der Bestandserhaltung hat die Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) Fangbeschränkungen für bestimmte Bestände im Pazifik vereinbart. Die Gemeinschaft sollte diese Fangbeschränkungen übernehmen, um zur Erhaltung dieser Bestände beizutragen.

    (11) Die Ausübung von Fangmöglichkeiten sollte nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfolgen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(11), der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer(12), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(13), der Verordnung (EG) Nr. 66/98, der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund(14) und der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(15).

    (12) Die Anwendungsdauer bestimmter Vorschriften ist befristet, um es der Kommission zu ermöglichen, Vorschriften im Einklang mit Artikel 28c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zu erlassen.

    (13) Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2001 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten.

    (14) Um zur Erhaltung bestimmter Tiefseefischarten beizutragen, sollten für diese Arten TAC und Quoten eingeführt werden.

    (15) Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens über die lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) eingegangen ist, und folglich der Verpflichtung, die von der CCAMLR-Kommission beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, entsprechen die jeweiligen Anwendungszeitpunkte dem Beginn der jeweiligen Anwendungszeiträume der TAC gemäß Anhang IG -

    (16) Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, muss die Fischerei ab dem 1. Januar 2001 ermöglicht werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    1. Diese Verordnung legt für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für das Jahr 2001 Fangmöglichkeiten fest, die gelten

    i) für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder dort registriert sind, nachstehend "Gemeinschaftsschiffe" oder "EG-Schiffe" genannt, in Gebieten mit Fangbeschränkungen und

    ii) für Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen oder dort registriert sind, nachstehend "Drittlandschiffe", genannt, in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats, nachstehend "Gemeinschaftsgewässer" oder "EG-Gewässer" genannt;

    sie legt ferner die Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten fest.

    Für bestimmte arktische Bestände werden die Fangmöglichkeiten für die in Anhang IG genannten Zeiträume festgelegt.

    2. Im Sinne dieser Verordnung werden Fangmöglichkeiten ausgedrückt als

    a) TAC oder die Anzahl der zur Fischerei berechtigten Schiffe und/oder die Dauer dieser Berechtigung;

    b) Gemeinschaftsanteil an den TAC;

    c) Quoten, die der Gemeinschaft in Drittlandgewässern eingeräumt werden;

    d) Aufteilung der Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft nach den Buchstaben b) und c) auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten;

    e) Quoten, die Drittländern in den Gemeinschaftsgewässern eingeräumt werden.

    Artikel 2

    1. Die Abgrenzungen der ICES(16)-, CECAF(17)- (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Gebiet 34)-, NAFO(18)- und CCAMLR(19)-Gebiete sind in folgenden Verordnungen festgelegt: in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben(20), der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben(21), der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben(22) sowie der Verordnung (EG) Nr. 66/98.

    2. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen:

    a) Der NAFO-Regelungsbereich ist der Teil des NAFO-Übereinkommensbereichs, der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten fällt.

    b) Das Skagerrak wird im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt.

    c) Das Kattegat wird im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt.

    d) Die Nordsee umfasst das ICES-Untergebiet IV und den Teil des ICES-Bereichs IIIa, der nach Buchstabe b) nicht zum Skagerrak gehört.

    e) Das Management-Gebiet 3 umfasst die ICES-Unterbereiche 30 und 31 und den Teil des Unterbereichs 29, der nördlich von 59° 30' N liegt.

    KAPITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN UND FANGBEDINGUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE

    Artikel 3

    1. Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder internationalen Gewässern sind in den Anhängen I und II festgelegt.

    2. Gemeinschaftsschiffen ist es erlaubt, im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen von Artikel 7 und Artikel 12 in den Gewässern zu fischen, die unter die Fischereigerichtsbarkeit Estlands, der Färöer, Grönlands, Islands, Litauens, Lettlands, Norwegens einschließlich der Fischereizone um Jan Mayen, Polens und der Russischen Föderation fallen.

    3.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Diese Beiträge sind auf die von den Behörden der betreffenden Länder angegebenen Konten zu überweisen.

    Artikel 4

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten lässt folgendes unberührt:

    a) den Austausch von Fangrechten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92;

    b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

    c) zusätzliche Anlandemengen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

    Artikel 5

    Flexible Quotenregelung

    Die Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TAC gelten, die Bestände, für die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 über eine flexible Handhabung der Quoten nicht gelten, und die Bestände, für die Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 derselben Verordnung gelten, sind für 2001 in Anhang III festgelegt.

    Artikel 6

    Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge

    1. Fänge aus Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

    i) die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands getätigt, der bzw. das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

    ii) der der Gemeinschaft zugewiesene Anteil an der TAC wurde nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und der Gemeinschaftsanteil ist noch nicht ausgeschöpft, oder

    iii) es handelt sich um andere Arten als Hering und Makrelen, die mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung in den Regionen 1 und 2 höchstens 32 mm und in Region 3 höchstens 40 mm beträgt, und die weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert wurden; oder

    iv) es handelt sich um Hering, der nach den Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr(23) gefangen wurde;

    v) es handelt sich um Makrelen, die mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind und deren Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet, und die Fänge sind nicht sortiert; oder

    vi) es handelt sich um Fänge im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98.

    Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, die Fänge nach den Ziffern iii), iv), v) und vi) ausgenommen.

    2. Ist eine der Fangmöglichkeiten nach Anhang II ausgeschöpft, so ist es Schiffen, die in Fischereien mit entsprechenden Fangbeschränkungen tätig sind, ungeachtet des Absatzes 1 verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

    3. Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.

    Artikel 7

    Zugangsbeschränkungen

    1. Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von 4 Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

    2. Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird: Südwestliches Gebiet

    1. 63°12' N, 23°05' W durch 62°00' N, 26°00' W

    2. 62°58' N, 22°25' W

    3. 63°06' N, 21°30' W

    4. 63°03' N, 21°00' W von dort 180°00' S

    Südöstliches Gebiet

    1. 63°14' N, 10°40' W

    2. 63°14' N, 11°23' W

    3. 63°35' N, 12°21' W

    4. 64°00' N, 12°30' W

    5. 63°53' N, 13°30' W

    6. 63°36' N, 14°30' W

    7. 63°10' N, 17°00' W von dort 180°00' S.

    Artikel 8

    Besondere Bedingungen für Nordseehering

    Die Maßnahmen in Anhang IV gelten für den Fang, das Sortieren und Anlanden von Hering aus der Nordsee, dem Skagerrak und dem Kattegat.

    Artikel 9

    Andere technische Maßnahmen und Kontrollbestimmungen

    Für das Jahr 2001 gelten die technischen Maßnahmen in Anhang V zusätzlich zu den Maßnahmen der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 88/98 und (EG) Nr. 1626/94.

    KAPITEL III

    FANGMÖGLICHKEITEN UND FANGBEDINGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE

    Artikel 10

    Schiffe unter der Flagge von Barbados, Estland, Guyana, Japan, Südkorea, Litauen, Lettland, Norwegen, Polen, der Russischen Föderation, von Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela sowie Schiffe, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Quoten Fänge in den Gemeinschaftsgewässern nach Maßgabe der Artikel 11 und 13 tätigen.

    Artikel 11

    Unbeschadet der Zugangsbeschränkungen in den Gemeinschaftsvorschriften ist die Fangtätigkeit der Schiffe unter der Flagge

    i) von Norwegen oder von Schiffen, die auf den Färöern registriert sind, auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien entfernt liegen, von denen aus die Fischereizonen der Mitgliedstaaten in der Nordsee, dem Kattegat, der Ostsee und im Atlantischen Ozean nördlich von 43°00'N gemessen werden. Im Skagerrak ist der Fischfang jedoch in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet;

    ii) von Estland, Lettland und Litauen auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die in der Ostsee südlich von 59°30' N seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten entfernt liegen;

    iii) von Polen oder der Russischen Föderation auf die Teile des schwedischen Teils der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die in der Ostsee südlich von 59°30' N seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien Schwedens entfernt liegen;

    iv) von Barbados, Guyana, Suriname, Trinidad und Tobago, Japan, Südkorea und Venezuela auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des französischen Departements Guayana entfernt liegen.

    KAPITEL IV

    LIZENZREGELUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE

    Artikel 12

    1. Ungeachtet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 benötigen die Gemeinschaftsschiffe für die Ausübung der Fischerei in Drittlandgewässern eine Lizenz, die von den Behörden des Drittlands ausgestellt wird. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für den Einsatz folgender Schiffe in den norwegischen Gewässern der Nordsee:

    a) Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ (GT) oder weniger,

    b) Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen,

    c) schwedische Schiffe nach gängiger Praxis.

    2. Die Anzahl der Lizenzen und sonstige Fangbedingungen sind in Anhang VI festgelegt. Die Lizenzanträge enthalten Angaben über die Art der Fischerei sowie den Namen und die Kennzeichen der Schiffe, für die Lizenzen erteilt werden sollen, und werden von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission gerichtet. Die Kommission leitet diese Anträge an die Behörden des betreffenden Drittlands weiter.

    3. Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften im jeweiligen Einsatzgebiet.

    4. Gemeinschaftsschiffe mit einer Lizenz für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch eine gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie dies den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.

    KAPITEL V

    LIZENZREGELUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE

    Artikel 13

    1. Ungeachtet des Artikels 28b der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 sind norwegische Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200 BRZ (GT) von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder Fangerlaubnis zu sein.

    2. Dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis durch eine Behörde eines Drittlands bei der Kommission sind folgende Angaben beizufügen:

    a) Name des Schiffes;

    b) Registriernummer;

    c) äußere Kennbuchstaben und -ziffern;

    d) Registrierhafen;

    e) Name und Anschrift des Schiffseigners oder -charterers;

    f) Bruttoraumzahl und Länge über alles;

    g) Maschinenleistung;

    h) Rufzeichen und Wellenfrequenz;

    i) vorgesehene Fangmethode;

    j) vorgesehenes Fanggebiet;

    k) Arten, die gefangen werden sollen;

    l) Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.

    3. Die Lizenz und die spezielle Fangerlaubnis sind an Bord mitzuführen. Schiffe, die auf den Färöern oder in Norwegen registriert sind, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

    4. Lizenzen für den Fischfang in den Gewässern des französischen Départements Guayana werden nur gewährt, wenn sich der Eigner des betreffenden Schiffes verpflichtet, auf Antrag der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.

    5. Die Anzahl der Lizenzen und die besonderen Fangbedingungen sind in Anhang VI Teil II festgelegt.

    6. Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2000 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei zu Beginn des Jahres 2001 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die während des betreffenden Jahres zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.

    7. Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Hinblick auf die Ausgabe neuer Lizenzen und neuer spezieller Fangerlaubnisse für ungültig erklärt werden. Die Aufhebung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag.

    8. Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn die in Anhang I vorgesehene Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist.

    9. Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse entzogen.

    10. Für Fischereifahrzeuge, bei deren Einsatz die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.

    11. Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Schiffe mit, die ab dem darauffolgenden Monat wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden.

    Artikel 14

    1. Drittlandschiffe befolgen die Erhaltung- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die für Gemeinschaftsschiffe in ihrem jeweiligen Einsatzgebiet gelten, insbesondere der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94, (EG) Nr. 88/98, (EG) Nr. 850/98 und der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen(24).

    2. Schiffskapitäne im Besitz einer Fanglizenz für Fisch oder Thunfisch in den Gewässern des französischen Départements Guayana legen den französischen Behörden bei der Anlandung ihrer Fänge nach jeder Fangreise eine Erklärung über die Mengen Garnelen, die seit der letzten Erklärung gefangen und an Bord behalten wurden, vor; für die Richtigkeit dieser Erklärung haftet allein der Kapitän. Diese Erklärung erfolgt nach dem Muster in Anhang VI Teil III.

    Die französischen Behörden treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Richtigkeit der Erklärungen durch Vergleich insbesondere mit den Eintragungen im Logbuch gemäß Absatz 3 zu überprüfen. Die Erklärung wird nach ihrer Überprüfung vom zuständigen Beamten unterzeichnet.

    Vor Ablauf eines jeden Monats übersenden die französischen Behörden der Kommission sämtliche Erklärungen für den Vormonat.

    3. Die Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang VII Teil I genannten Angaben eingetragen werden.

    Fischereifahrzeuge allerdings, die in den Gewässern des französischen Départements Guayana fischen, führen ein Logbuch nach dem Muster in Anhang VII Teil II. Eine Kopie dieses Logbuches wird der Kommission über die französischen Behörden binnen 30 Tagen nach Abschluss jeder Fangreise zugestellt.

    4. Drittlandschiffe mit Ausnahme von norwegischen Schiffen im ICES-Bereich IIIa übermitteln der Kommission nach Anhang VIII die dort genannten Angaben.

    Erhält die Kommission einen Monat lang keine Mitteilung zu einem Schiff, das im Besitz einer Lizenz für den Fischfang in Gewässern des französischen Départements Guayana ist, so wird die Lizenz dieses Schiffes entzogen.

    KAPITEL VI

    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM REGELUNGSBEREICH REGIONALER FISCHEREIORGANISATIONEN

    NAFO-BEREICH

    Artikel 15

    Mitwirkung der Gemeinschaft

    1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste aller Schiffe, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eine Fischereitätigkeit im NAFO-Regelungsbereich beabsichtigen, spätestens zum 20. Januar 2001 oder - nach diesem Zeitpunkt - mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme dieser Tätigkeit. Diese Mitteilung enthält folgende Angaben:

    a) Name des Schiffes;

    b) von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes;

    c) Heimathafen des Schiffes;

    d) Name des Schiffseigners oder -charterers;

    e) die Erklärung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat;

    f) Hauptfangarten des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich;

    g) vorgesehene Fanggebiete.

    2. Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung folgende Angaben:

    a) Zeitpunkt, ab dem das Schiff zur Führung der Flagge des Mitgliedstaats berechtigt ist;

    b) Zeitpunkt, ab dem das Schiff vom Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist;

    c) Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, ab dem es nicht mehr die Flagge des genannten Staates führte;

    d) Name des Schiffes;

    e) von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes;

    f) Heimathafen des Schiffes nach der Überführung;

    g) Name des Schiffseigners oder -charterers;

    h) die Erklärung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat;

    i) Hauptfangarten des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich;

    j) vorgesehene Fanggebiete.

    Artikel 16

    Fischerei auf Schwarzen Heilbutt

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 20. Januar 2001 oder - nach diesem Zeitpunkt - mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Fischereitätigkeit den Fangplan für ihre Schiffe, die im NAFO-Regelungsbereich auf Schwarzen Heilbutt fischen. Dieser Plan enthält unter anderem Angaben zur Identifizierung des Schiffes bzw. der Schiffe, die an der Fischerei teilnehmen. Außerdem gibt der Plan Aufschluss über den Gesamtaufwand, der in dieser Fischerei eingesetzt werden soll, und stellt ihn den Fangmöglichkeiten gegenüber, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

    Spätestens am 31. Dezember 2001 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Umsetzung ihrer Fangpläne und teilen die Anzahl der Schiffe mit, die tatsächlich an der Fischerei teilgenommen haben, sowie die Gesamtzahl der Fangtage.

    Artikel 17

    Technische Maßnahmen

    1. Maschengröße

    Die Verwendung von Schleppnetzen, die in irgendeinem Teil Maschen von geringerer Öffnung als 130 mm aufweisen, sind für den gezielten Fang der in Anhang IX genannten Arten verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich auf 60 mm beim gezielten Fang von Kurzflossenkalmar.

    Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.

    2. Netzzubehör

    Die Verwendung jeglicher Vorrichtungen außer den in diesem Absatz genannten, die die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, ist verboten.

    Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts angebracht sein, um Schäden zu mindern oder zu verhüten.

    An der Oberseite des Steerts dürfen Vorrichtungen angebracht sein, sofern sie dessen Maschen nicht verstopfen. Als Scheuerschutz an der Stirnseite dürfen nur die in Anhang X genannten Vorrichtungen verwendet werden.

    Fischereifahrzeuge, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Trenngitter mit einer Maximalöffnung von 22 mm zwischen den Stäben.

    3. Beifänge

    Beifänge der in Anhang IE genannten Arten, für die von der Gemeinschaft in einem Teil des NAFO-Regelungsbereichs keine Quote festgesetzt wurde, dürfen beim gezielten Fang einer Art in dem betreffenden Teilbereich für jede Art an Bord des Schiffes 2500 kg oder 10 % Gewichtsanteil aller an Bord befindlichen Fische nicht übersteigen, je nachdem, welche Berechnung den größeren Anteil ergibt. In den Teilen des Regelungsbereichs, in denen der gezielte Fang bestimmter Arten verboten ist, sind die Beifänge der in Anhang IE genannten Arten auf 1250 kg bzw. 5 % begrenzt.

    Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in einem Hol gewichtsmäßig oder prozentual die oben festgelegten Grenzen übersteigt, wechseln die Schiffe sofort das Fanggebiet und entfernen sich mindestens 5 Seemeilen vom Bereich des letzten Hols. Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in künftigen Hols die genannten Grenzen übersteigt, wechseln die Schiffe erneut sofort das Fanggebiet und entfernen sich mindestens 5 Seemeilen vom Bereich der vorausgegangenen Hols.

    Um weitere Beifänge dieser Arten zu vermeiden, müssen Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, das Fanggebiet sofort verlassen (mindestens fünf Seemeilen entfernt), sobald die Gesamtheit der Beifänge aller in Anhang IE aufgeführten Arten 5 % des Gewichts in einem Hol überschreitet.

    Ausgehend vom Fang je Bestandsgebiet werden die obigen Anteile berechnet als Gewichtsanteil je Art am Gesamtfang, die Menge derjenigen Arten nicht berücksichtigt, für die Beifanggrenzen gelten.

    Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden die Garnelenfänge nicht berücksichtigt.

    4. Mindestfanggröße

    Fisch aus dem NAFO-Regelungsbereich, der nicht die in Anhang XI festgelegte Größe besitzt, darf nicht verarbeitet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich wieder ins Meer zu werfen. Überschreitet die Menge untermaßiger Fische an einem bestimmten Fangort 10 % der Gesamtmenge eines Fangs, so muss sich das Schiff mindestens fünf Seemeilen von diesem Ort entfernen, bevor es die Fischereitätigkeit fortsetzt. Ist verarbeiteter Fisch einer Art, für die eine Mindestgröße nach Anhang XI gilt, kleiner als in Anhang XII festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass es sich beim Fang um einen untermaßigen Fisch gehandelt hat.

    Artikel 18

    Kontrollmaßnahmen

    1. Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge müssen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einhalten und die in Anhang XIII genannten Angaben ins Logbuch eintragen.

    Gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auch Fänge von nicht quotengebundenen Arten mit.

    2. Beim gezielten Fang einer oder mehrerer der in Anhang IX genannten Arten dürfen sich keine Netze an Bord befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 17 Absatz 1 festgelegt. Schiffe, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch solche Netze an Bord mitführen, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und keine unmittelbare Benutzung gestatten, das heißt:

    a) Netze sind von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen zu lösen;

    b) auf oder über der Brücke befindliche Netze sind an einem Teil des Überbaus sicher festzuzurren.

    3. Die Kapitäne von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, sind bei der Fischerei auf eine der in Anhang IE genannten Arten zu folgendem verpflichtet:

    a) Führung eines Logbuchs über die Fangerträge, das nach Art und Verarbeitungserzeugnis den jeweiligen Stand des Gesamtfangs zeigt, oder

    b) Führung eines Lagerplans, der für jede Art angibt, wo im Fischladeraum welches Verarbeitungserzeugnis gelagert ist.

    Die Kapitäne leisten die zur Überprüfung der im Logbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse erforderliche Hilfe.

    4. Die Kapitäne von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, die auf Rotbarsch im Gebiet 3M fischen, melden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge ihr Schiff führt oder in dem es registriert ist, jeden zweiten Montag für die am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr endenden zwei Wochen die im Gebiet 3M gefangenen Mengen an Rotbarsch.

    5. Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, dürfen im NAFO-Regelungsbereich nur Umladungen vornehmen, wenn sie eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erhalten haben, in dem sie registriert sind oder dessen Flagge sie führen.

    Artikel 19

    Rotbarschfang

    Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeden zweiten Dienstag vor 12.00 Uhr die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen im Gebiet 3M des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, gefangen wurden.

    Artikel 20

    Wissenschaftliche und statistische Angaben

    1. Die Mitgliedstaaten übermitteln folgende Angaben für Schiffe, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und im Teilbereich 3LNO des Regelungsbereichs auf Gelbschwanzflunder fischen:

    a) monatliche Fang- und Rückwurfstatistiken auf der Grundlage der entsprechenden Eintragungen in den Logbüchern nach Artikel 18 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Gebietseinheiten mit einer Größe von höchstens einem Breiten- und einem Längengrad;

    b) die monatlichen Ergebnisse von Stichproben der Fischgrößen bei gefangenen und wieder über Bord geworfenen Mengen, die nach derselben gebietlichen Unterteilung wie unter Buchstabe a) vorgenommen wurden.

    2. Die Mitgliedstaaten übermitteln folgende Angaben für Schiffe, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und auf der Flämischen Kappe Rotbarsch- und Plattfischfang betreiben:

    a) zusätzlich zu den üblichen Meldungen monatliche Statistiken über Kabeljaurückwürfe auf der Grundlage der entsprechenden Eintragungen in den Logbüchern nach Artikel 18 Absatz 1;

    b) die monatlichen Ergebnisse von Stichproben der Kabeljaugrößen, getrennt nach beiden Fischereien und unter Angabe der jeweiligen Fangtiefe.

    3. Die Größenproben werden allen Teilmengen der betreffenden Fänge jeder Art so entnommen, dass aus dem ersten Hol jeden Tages mindestens eine statistisch relevante Probe vorliegt. Die Größe der Fische wird von der Spitze des Fischmauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

    Die so entnommenen Größenproben gelten als repräsentativ für sämtliche Fänge der betreffenden Art.

    CCAMLR-GEBIET

    Artikel 21

    1. Die gezielte Fischerei auf die in Anhang XIV aufgeführten Arten ist in den dort ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

    2. Für die Nutzung der Fangmöglichkeiten im CCAMLR-Gebiet gelten folgende besondere Bedingungen:

    a) Betragen bei der gezielten Fischerei auf Champsocephalus gunnari im Statistischen Untergebiet 48.3 in einem Hol die Beifänge an Gobionotothen gibberifrons, Chaenocephalus aceratus, Pseudochaenichthys georgianus, Notothenia rossii oder Lepidonotothen squamifrons

    i) mehr als 100 kg und über 5 % des Gesamtfanggewichts sämtlicher Fischarten

    oder

    ii) zwei Tonnen oder mehr,

    so muss sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens fünf Seemeilen entfernten Fangplatz begeben. Das Fischereifahrzeug darf mindestens fünf Tage lang an keinen Ort in einem Umkreis von fünf Seemeilen um den Fangplatz zurückkehren, an dem die Beifänge 5 % überstiegen.

    b) Betragen bei der gezielten Fischerei auf Champsocephalus gunnari in dem statistischen Untergebiet 48.3 oder dem statischen Bereich 58.5.2 in einem Hol die Fänge an Champsocephalus gunnari mehr als 100 kg und weisen mehr als 10 % der Zahl dieser Fische eine Gesamtlänge von weniger als 24 cm auf, so muss sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens fünf Seemeilen entfernten Fangplatz begeben. Es darf mindestens fünf Tage lang an keinen Ort in einem Umkreis von fünf Seemeilen um den Fangplatz, an dem die Fänge von Champsocephalus gunnari mit einer Gesamtlänge von weniger als 24 cm 10 % überstiegen, zurückkehren.

    c) Betragen bei der gezielten Fischerei auf Electrona carlsbergi die Beifänge an Gobionotothen gibberifrons, Chaenocephalus aceratus, Pseudochaenichthys georgianus, Notothenia rossii oder Lepidonotothen squamifrons in einem Hol

    i) mehr als 100 kg und über 5 % des Gesamtfanggewichts sämtlicher Fischarten oder

    ii) zwei Tonnen oder mehr,

    so muss sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens fünf Seemeilen entfernten Fangplatz begeben. Es darf mindestens fünf Tag lang an keinen Ort in einem Umkreis von fünf Seemeilen um den Fangplatz zurückkehren, an dem die Beifänge 5 % überstiegen.

    d) Betragen bei der gezielten Fischerei auf Dissostichus eleginoides oder Champsocephalus gunnari in dem Statistischen Bereich 58.5.2 in einem Hol die Beifänge an Lepidonotothen squamifrons oder Channichthys rhinoceratus zwei Tonnen oder mehr, so darf das Fischereifahrzeug mindestens fünf Tage lang an keinem Ort in einem Umkreis von fünf Seemeilen um den Fangplatz, an dem die Beifänge mehr als zwei Tonnen betrugen, dieselben Fangmethoden benutzen.

    e) Unter einem Fangplatz, an dem die Beifänge die in diesem Absatz genannten Mengen übersteigen, ist der vom Fischereifahrzeug zwischen dem ersten Auslegen und dem Einholen des Fanggeräts zurückgelegte Weg zu verstehen.

    f) Für Dissostichus eleginoides sind Gesamtgewicht und Stückzahl der über Bord geworfenen Tiere zu melden, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch ("Jellymeat"). Diese Fänge werden auf die TAC angerechnet.

    KAPITEL VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 22

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

    Falls für den CCAMLR-Bereich TAC schon für Zeiträume festgesetzt werden, die vor dem 1. Januar 2001 beginnen, gilt Artikel 21 ab Beginn des entsprechenden Zeitraums der Anwendung der TAC.

    Anhang VIII bleibt so lange in Kraft, bis die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 28h der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Kraft treten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel, am 15. Dezember 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. Glavany

    (1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

    (2) ABl. L 6 vom 10.1.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 2742/1999 (ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1).

    (3) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    (4) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.

    (5) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12.

    (6) ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9.

    (7) ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 1.

    (8) ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 16.

    (9) ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 1.

    (10) ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 6.

    (11) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).

    (12) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2550/2000 (ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 7).

    (13) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

    (14) ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1520/98 (ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 1).

    (15) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2000 (ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 1).

    (16) Internationaler Rat für Meeresforschung.

    (17) Fischereikommission für den mittleren Ostatlantik.

    (18) Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik.

    (19) Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis.

    (20) ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.

    (21) ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1.

    (22) ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (23) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10.

    (24) ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

    ANHANG I

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN GEBIETEN MIT FANGBESCHRÄNKUNGEN SOWIE FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN GEMEINSCHAFTSGEWÄSSERN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN (IN TONNEN LEBENDGEWICHT, SOFERN NICHT ANDERS ANGEGEBEN).

    Alle in diesem Anhang genannten Fanggrenzen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 7 und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15.

    Die sieben Teile dieses Anhangs entsprechen den nachstehend aufgeführten wichtigsten Fanggebieten:

    - Anhang I A: Ostsee

    - Anhang I B: Nordsee, Skagerrak und Kattegat

    - Anhang I C: Nordostatlantik einschließlich grönländischer Gewässer (ICES-Gebiete I, II, IIIa, IV, V, XII, XIV und NAFO 0,1 (grönländische Gewässer))

    - Anhang I D: Westliche Gemeinschaftsgewässer (ICES-Gebiete Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIII, IX, X, CECAF-Bereich (EG-Gewässer) und Gewässer vor Französisch-Guayana).

    - Anhang I E: Nordwestatlantik (NAFO-Bereich)

    - Anhang I F: Weit wandernde Fische (alle Gebiete)

    - Anhang I G: Antarktis (CCAMLR-Bereich)

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    ANHANG IA

    OSTSEE

    Sämtliche TAC in diesem Gebiet, Scholle ausgenommen, werden im Rahmen der IBSFC festgesetzt.

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    Besondere Bedingungen:

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    ANHANG IB

    SKAGERRAK UND KATTEGAT UND NORDSEE

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    ANHANG IC

    NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND

    ICES-Gebiete I, II, IIIa, IV, V, XII, XIV und NAFO 0,1 (grönländische Gewässer)

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    Besondere Bedingungen

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    ANHANG ID

    WESTLICHE GEMEINSCHAFTSGEWÄSSER

    ICES-Gebiete Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIII, IX, X, CECAF-Bereich (EG-Gewässer) und Gewässer vor Französisch Guayana

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    ANHANG IE

    NORDWESTATLANTIK

    NAFO-Bereich

    Alle TAC und hieran geknüpfte Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.

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    ANHANG IF

    WEIT WANDERNDE FISCHE

    Alle Gebiete

    Die TAC für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischbestände und Thunfischfang wie der ICCAT und der IATTC festgesetzt.

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    ANHANG IG

    ANTARKTIS

    CCAMLR-Bereich

    Die von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

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    Besondere Bedingungen:

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    Besondere Bedingungen:

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    ANHANG II

    FANGMÖGLICHKEITEN IM JAHR 2001 FÜR HERING, DER UNSORTIERT FÜR ANDERE ZWECKE ALS DEN MENSCHLICHEN KONSUM ANGELANDET WIRD (IN TONNEN LEBENDGEWICHT)

    Alle in diesem Anhang genannten Fanggrenzen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 7 und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15.

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    ANHANG III

    BESTÄNDE, FÜR DIE DIE MASSNAHMEN DER VERORDNUNG (EG) Nr. 847/96 GELTEN

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    ANHANG IV

    BESONDERE MASSNAHMEN FÜR NORDSEEHERING

    1. Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen und besonders der Beschränkungen nach Anhang II zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen für den Fang, das Sortieren und die Anlandung von Hering aus der Nordsee, dem Skagerrak und dem Kattegat, insbesondere:

    - Spezielle Kontroll- und Inspektionsprogramme;

    - Fischereiaufwandspläne einschließlich Listen der zugelassenen Schiffe und - falls dies aufgrund einer über 70 %igen Ausschöpfung der Quote erforderlich erscheint - eine Beschränkung der Tätigkeit der zugelassenen Fischereifahrzeuge;

    - Kontrolle der Umladungen und bestimmter Praktiken, die zu Rückwürfen führen;

    - nach Möglichkeit vorübergehende Fangverbote in Gebieten, in denen hohe Beifangraten an Hering und besonders an Jungfischen bekannt sind.

    2. Wenn Hering vermengt mit anderen Fängen angelandet wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass angemessene Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um alle angelandeten Heringsbeifänge wirksam zu überwachen. Es ist verboten, Fänge mit unsortiertem Hering in Häfen anzulanden, in denen es keine derartigen Stichprobenkontrollen gibt.

    3. Inspektoren der Kommission nehmen nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in allen Fällen, in denen die Kommission dies im Hinblick auf die Absätze 1 und 2 für notwendig hält, unabhängige Inspektionen vor, um die Anwendung der Stichprobenkontrollen und der einzelnen Maßnahmen nach Absatz 1 durch die zuständigen Stellen zu überprüfen.

    4. Die Kommission untersagt die Anlandung von Hering, wenn davon auszugehen ist, dass mit den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nicht in allen Fischereien eine strenge Überwachung der fischereilichen Sterblichkeit bei Hering erreicht wird.

    5. Alle Anlandungen von Hering, der in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId von Fischereifahrzeugen gefangen wird, die während ihrer Fangtätigkeit in diesen Gebieten nur Schleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 32 mm oder mehr an Bord führen, werden auf die betreffende Quote in Anhang I angerechnet.

    6. Alle Anlandungen von Hering, der in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId von Fischereifahrzeugen gefangen wird, die bei ihrer Fangtätigkeit in diesen Gebieten nur Schleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 32 mm an Bord führen, werden auf die betreffende Quote in Anhang II angerechnet. Heringsanlandungen von Fischereifahrzeugen, die diesen Bedingungen genügen, werden nicht zum Verkauf für den menschlichen Verzehr angeboten.

    ANHANG V

    TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN

    1. Fluchtfenster in der Ostsee

    Abweichend von den Bestimmungen von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates werden, um die Selektivität von Grundschleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen mit besonderen Maschenöffnungen gemäß Anhang IV derselben Verordnung zu gewährleisten, im Jahr 2001 die beiden in Anlage I dieses Anhangs beschriebenen Modelle für Fluchtfenster zugelassen.

    2. Sommerdorschfangverbot in der Ostsee

    Der Dorschfang ist in der Ostsee, den Belten und dem Öresund vom 1. Juli bis 20. August einschließlich verboten.

    3. Schließung des Bornholm-Beckens

    Jeglicher Fischfang ist vom 15. Mai bis 31. August 2001 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:

    - 55°30' nördliche Breite, 15°30' östliche Länge,

    - 55°30' nördliche Breite, 16°10' östliche Länge,

    - 55°15' nördliche Breite, 16°10' östliche Länge,

    - 55°15' nördliche Breite, 15°30' östliche Länge,

    4. Seezunge und stationäres Fanggerät

    Ungeachtet der Bestimmungen von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 50/98 gilt für den Seezungenfang (Solea solea) in den ICES-Bereichen IVc und VIId im Jahr 2001 eine Mindestmaschenöffnung von 90 mm.

    5. Ringwaden im östlichen Pazifischen Ozean (Regelungsbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch)

    Ab 1. Januar 2001 sollen Ringwadenfischereifahrzeuge, die im Regelungsbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch fischen, den gesamten Fang an Großaugenthun, echtem Bonito, Gelbflossenthun mit Ausnahme von Fischen, die aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet für den menschlichen Konsum erachtet werden, an Bord behalten, damit vom Fang dieser kleinen Fische abgeschreckt wird. Die einzige Ausnahme gilt für die letzte Netzladung einer Fahrt, wenn möglicherweise nicht mehr genügend Laderaum vorhanden ist, um den gesamten in der letzten Netzladung enthaltenen Thunfisch aufzunehmen.

    Ringwadenfischereifahrzeuge müssen umgehend sämtliche Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Goldmakrelen und andere Nichtzielarten so weit wie möglich unversehrt wiederaussetzen. Die Fischer sind aufgefordert, Techniken und Geräte zu entwickeln und zu benutzen, die eine rasche und sichere Wiederaussetzung solcher Fische erleichtern.

    Folgende spezielle Maßnahmen müssen bei Meeresschildkröten, die im Netz eingeschlossen sind oder sich darin verfangen haben, Anwendung finden:

    - Wann immer eine Meeresschildkröte im Netz entdeckt wird, sollte ein Schnellboot nahe am Ort in Stellung gebracht werden, an dem das Netz aus dem Wasser gehoben wird.

    - Wenn sich eine Wasserschildkröte im Netz verfangen hat, sollte die Netzwinde gestoppt werden, sobald die Schildkröte aus dem Wasser gehoben ist, und erst dann wieder gestartet werden, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt worden ist.

    - Wird eine Wasserschildkröte an Bord des Fischereifahrzeuges gebracht, so sollte sie erforderlichenfalls zunächst wieder belebt werden, ehe sie im Wasser ausgesetzt wird.

    6. Technische Erhaltungsmaßnahmen im Skagerrak und im Kattegat

    Ungeachtet der Bestimmungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates gelten im Jahr 2001 folgende Vorschriften:

    a) Für die Fischerei auf Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) gilt eine Maschenöffnung von 35 mm.

    b) Für die Fischerei auf Glasaugen (Argentina spp.) gilt eine Maschenöffnung von 30 mm.

    c) Wird beim Fang von Wittling eine Maschenöffnung von 70 bis 89 mm verwendet, dürfen die Beifänge folgender Arten nicht mehr als 30 % ausmachen: Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Flügelbutt, Scharbe, Seelachs und Hummer.

    d) Wird beim Fang von Kaisergranat eine Maschenöffnung von 70 bis 89 mm verwendet, dürfen die Beifänge folgender Arten nicht mehr als 60 % ausmachen: Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Flügelbutt, Scharbe, Seelachs und Hummer.

    e) Wird beim Fang von Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) eine Maschenöffnung von 35 bis 89 mm verwendet, dürfen die Beifänge folgender Arten nicht mehr als 50 % ausmachen: Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer.

    f) Bei allen anderen als den in den Buchstaben c) d) und e) genannten Fischereien, bei denen eine Maschenöffnung von weniger als 70 mm verwendet wird, dürfen die Beifänge folgender Arten nicht mehr als 10 % ausmachen: Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer.

    7. Mindestanlandegröße für Scholle

    Ungeachtet der Bestimmungen von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gilt für Scholle 2001 eine Mindestanlandegröße von 27 cm.

    8. Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Segelfischen im ICCAT-Übereinkommensbereich

    a) Grundlangleinen- und Ringwadenfischereifahrzeuge, die auf Thunfisch und vergesellschaftete Arten im Bereich der ICCAT-Konvention fischen, müssen ihre Anlandungen von Blauem Marlin (Makaira nigricans) um 50 % und von Weißem Marlin (Tetrapturus albidus) um 33 % im Verhältnis zu den Anlandungszahlen von 1999 reduzieren.

    b) Bei Blauem Marlin darf im Rahmen der Sportfischerei die Mindestanlandegröße nicht unter 251 cm LJFL liegen, und bei Weißem Marlin darf im Rahmen der Sportfischerei die Mindestanlandegröße nicht unter 168 cm LJFL liegen.

    c) Es sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Gewicht oder die Anzahl der angelandeten Blauen und Weißen Marline hervorgeht. Zu erheben sind die Fang- und Fischereiaufwanddaten zu allen angelandeten Marlinen sowie die Größenangaben zu mindestens 50 % der Anlandungen.

    Anlage I zu Anhang V

    Fluchtfenster (Modell 1)

    In den Steert von Schleppnetzen und Snurrewaden für den Dorschfang werden zwei Fluchtfenster mit vollständig geöffneten Rautenmaschen eingezogen, die mit Kunststoff beschichtet sind. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 105 mm. Die Fluchtfenster werden mit einem Extrastück Netzwerk (zwischen den normalen Rautenmaschen und den Maschen des Fluchtfensters) befestigt. Die Maschengröße des Extrastücks Netzwerk ist gleich der Maschengröße des Fluchtfenster-Netztuches × der Quadratwurzel aus 2.

    An beiden Seiten des Steerts wird in einer Entfernung von 40 bis 50 cm vom Steertende ein Fluchtfenster eingezogen. Die Länge des Fensters entspricht 80 % der Gesamtlänge des Steerts, das Fenster ist 50 cm hoch (siehe Abbildung 1). Das Fluchtfenster ist so anzuschlagen, dass zwischen dem oberen und dem unteren Rand des Fensters eine Öffnung von 15 bis 20 cm entsteht.

    Fluchtfenster (Modell 2)

    Beschreibung des Fensters

    Fluchtfenster sind Rechtecke aus Netztuch im Steert. Es werden zwei Fluchtfenster in den Steert eingezogen.

    Größe des Fensters

    Jedes Fenster hat über seine gesamte Länge eine Mindestbreite von 45 cm. Jedes Fenster hat eine entlang den Seiten gemessene Mindestlänge von 3,5 m (siehe Abbildung 2); die Fensterlänge beträgt mindestens 80 % der Gesamtlänge des Steerts.

    Netztuch des Fensters

    Die Maschen der Fenster haben eine Mindestgröße von 105 mm. Es sind Quadratmaschen, d.h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Die Fensterbreite beträgt acht offene Quadratmaschen.

    Anbringung des Fensters

    Der Steert wird durch Laschen entlang der Steuerbord- und der Backbordseite in eine obere und eine untere Netzhälfte unterteilt. Die beiden Fenster sind in der unteren Netzhälfte unmittelbar im Anschluss an die Laschen eingezogen. Die Fenster enden in einem Abstand von 40 bis 50 cm von der Steertleine (siehe Abbildung 2).

    Das vordere Ende des Fensters wird acht Maschen weit am normalen Netztuch des Steerts befestigt. Eine Seite wird an der Lasche oder unmittelbar neben der Lasche befestigt und die andere Seite an dem normalen, im Knotenschnitt geschnittenen Netztuch der unteren Steerthälfte.

    Maschengröße im gesamten Steert

    Alle Teile des Steerts müssen einer Mindestmaschenöffnung von 105 mm entsprechen.

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    ANHANG VI

    TEIL I

    BEGRENZUNG DER ANZAHL VON LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT, DIE IN DRITTLANDGEWÄSSERN FISCHEN

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    TEIL II

    BEGRENZUNG DER ANZAHL VON LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE VON DRITTLÄNDERN IN GEMEINSCHAFTSGEWÄSSERN

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    TEIL III

    ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 2

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    ANHANG VII

    TEIL I

    VORGESCHRIEBENE EINTRAGUNGEN IN DAS LOGBUCH

    Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:

    Nach jedem Hol:

    1.1. die gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    1.2. Datum und Uhrzeit des Hols;

    1.3. die geographische Position, bei der die Fänge getätigt wurden;

    1.4. die verwendete Fangmethode.

    Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Schiff:

    2.1. der Hinweis "übernommen von' oder 'umgeladen auf";

    2.2. die gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    2.3. Name sowie außen angebrachte Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist;

    2.4. Kabeljau darf nicht umgeladen werden.

    Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:

    3.1. Name des Hafens;

    3.2. die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht).

    Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

    4.1. Datum und Uhrzeit der Übermittlung;

    4.2. Art der Meldung: IN, OUT, ICES, WKL oder 2 WKL;

    4.3. bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.

    TEIL II

    LOGBUCH-MUSTER

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    ANHANG VIII

    INHALT DER MELDUNGEN UND ART DER ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION

    1. Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind folgende Angaben wie folgt zu übermitteln:

    1.1. Bei jeder Einfahrt in die 200-Seemeilen-Fischereizonen der Mitgliedstaaten, in denen die Fischereivorschriften der Gemeinschaft gelten:

    a) die Angaben nach Nummer 1.5;

    b) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg);

    c) das Datum und das ICES-Gebiet, in dem der Kapitän mit dem Fischfang zu beginnen beabsichtigt.

    Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die obengenannte Zone, so genügt eine einzige Mitteilung bei der ersten Einfahrt.

    1.2. Bei jeder Ausfahrt aus der Zone nach Nummer 1.1:

    a) die Angaben nach Nummer 1.5;

    b) die in den Laderäumen befindlichen Fangmengen nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    c) die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    d) das ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt worden sind;

    e) die seit der Einfahrt in die Zone auf andere Schiffe umgeladenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht) und die Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das umgeladen wurde;

    f) die nach der Einfahrt in die Zone in einem Hafen der Gemeinschaft angelandeten Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht).

    Erfordern die Fangtätigkeiten an einem bestimmten Tag mehr als eine Einfahrt in die Zonen nach Nummer 1.1, so genügt eine einzige Mitteilung bei der letzten Ausfahrt.

    1.3. Bei der Fischerei auf Hering und Makrele alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die Zonen nach Nummer 1.1 und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die Zone nach Nummer 1.1:

    a) die Angaben nach Nummer 1.5;

    b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    c) das ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt worden sind.

    1.4. Bei jedem Wechsel des Schiffes von einem ICES-Gebiet in ein anderes:

    a) die Angaben nach Nummer 1.5;

    b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    c) das ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt worden sind.

    Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht für Schiffe unter der Flagge Norwegens, die dem VMS unterliegen und für die die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft automatisch die VMS-Positionen erhalten.

    1.5. a) Name, Rufzeichen, Kennbuchstabe und -nummern des Schiffes und Name des Kapitäns;

    b) Lizenznummer, wenn das Schiff lizenzierten Fischfang betreibt;

    c) laufende Nummer der Meldung für die betreffende Fangreise;

    d) Kennzeichnung der Art der Meldung;

    e) Datum, Uhrzeit und geographische Position des Schiffes.

    2.1. Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreibanschrift: 24189 FISEU-B) über eine der Funkstationen unter Nummer 3 in der unter Nummer 4 angegebenen Form zu übermitteln.

    2.2. Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.

    3.

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    4. Form der Mitteilungen

    Die Meldungen nach Nummer 1 müssen folgende Angaben enthalten und in der nachstehenden Reihenfolge übermittelt werden:

    - Name des Schiffes,

    - Rufzeichen,

    - äußere Kennbuchstaben und -ziffern,

    - laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise,

    - Art der Meldung nach folgenden Codes:

    - Meldung bei der Einfahrt in eine der Zonen nach Nummer 1.1: "IN",

    - Meldung bei der Ausfahrt aus einer der Zonen nach Nummer 1.1: "OUT",

    - Meldung bei Wechsel von einem ICES-Gebiet in ein anderes: "ICES",

    - wöchentliche Meldung: "WKL",

    - dreitägliche Meldung: "2 WKL",

    - Datum, Uhrzeit und geographische Position,

    - ICES-Gebiete, in denen die Fischerei beginnen soll,

    - das Datum, an dem die Fischerei beginnen soll,

    - im Fischraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht) unter Verwendung der Codes nach Nummer 5,

    - die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht) unter Verwendung der Codes nach Nummer 5,

    - ICES-Bereiche/Untergebiete, in denen die Fänge getätigt wurden,

    - Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht), die seit der vorangegangenen Meldung von anderen Schiffen oder auf andere Schiffe umgeladen wurden,

    - Name und Rufzeichen des Schiffes, auf das und/oder von dem umgeladen wurde,

    - seit der vorangegangenen Meldung in einem Hafen der Gemeinschaft angelandete Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht),

    - Name des Kapitäns.

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    ANHANG IX

    LISTE DER ARTEN IM NAFO-REGELUNGSBEREICH

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    ANHANG X

    ZUGELASSENER SCHEUERSCHUTZ AN DER STIRNSEITE

    ICNAF-Typ des Stirnseiten-Scheuerschutzes

    Ein rechteckiges Stück Netzwerk, das zur Verringerung oder Verhütung von Schäden auf der Oberseite des Steerts angebracht ist und folgende Voraussetzungen erfuellt:

    a) Das Netzwerk darf keine geringere Maschenweite aufweisen als für das Netz selbst angegeben;

    b) das Netzwerk darf nur an seiner Vorderkante und den seitlichen Laschen am Steert befestigt werden, und zwar derart, dass nicht mehr als vier Maschen über die Teilschlinge überstehen und nicht weniger als vier Maschen vor der Steertleinen-Masche bleiben. Wird keine Teilschlinge benutzt, so darf das Netzwerk nicht mehr als ein Drittel größer sein als der Steert, der von mindestens vier Maschen vor der Steertleinen-Masche gemessen wird;

    c) die Zahl der Maschen in der Breite des Netzwerks muss mindestens anderthalbmal die Zahl der Maschen in der Breite des bedeckten Teils des Steerts betragen, wobei beide Breiten im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts gemessen werden.

    Stirnseiten-Scheuerschutz aus vielfachen Lappen ("multiple flap"-Typ)

    Netzwerkstücke, die in allen Teilen Maschen aufweisen, deren Weite bei nassen oder trockenen Netzwerkstücken nicht geringer ist als die der Maschen der Netze, an dem sie befestigt sind, falls:

    i) jedes Netzwerkstück:

    a) nur mit der Vorderkante am Steert im rechten Winkel zu seiner Längsachse befestigt ist;

    b) mindestens der Breite des Steerts entspricht (eine solche Breite wird im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts am Befestigungspunkt gemessen);

    c) nicht mehr als zehn Maschen lang ist;

    ii) die gesamte Länge dieser so befestigten Netzwerkstücke zwei Drittel der Länge des Steerts nicht überschreitet.

    Weitmaschiger Stirnseiten-Scheuerschutz (abgeänderter polnischer Typ)

    Ein rechteckiges Netzwerkstück aus dem gleichen Garnmaterial wie der Steert oder aus einem einfachen, dicken, knotenlosen Garnmaterial, das am hinteren Teil der Oberseite des Steerts befestigt wird, alles oder jeden Teil der Oberseite des Steerts überdeckt und, wenn nass gemessen, in allen seinen Teilen die doppelte Maschenweite des Steerts aufweist und das am Steert nur an der Vorder- und Hinterkante sowie den Seitenlaschen des Netzwerks so befestigt ist, dass auf jede Masche des Netzwerks genau vier Maschen des Steerts kommen.

    ANHANG XI

    MINDESTANLANDEGRÖSSEN

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    ANHANG XII

    MINDESTANLANDEGRÖSSEN FÜR VERARBEITETEN FISCH

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    ANHANG XIII

    VORGESCHRIEBENE EINTRAGUNGEN IN DAS LOGBUCH

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    STANDARDABKÜRZUNGEN FÜR DIE WICHTIGSTEN ARTEN IM NAFO-BEREICH

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    STANDARDABKÜRZUNGEN DER FANGGERÄTE

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    ANHANG XIV

    FANGVERBOT IM CCAMLR-BEREICH

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