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Document 32000R2721

    Verordnung (EG) Nr. 2721/2000 der Kommission vom 13. Dezember 2000 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfegruppen

    ABl. L 314 vom 14.12.2000, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/12/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2721/oj

    32000R2721

    Verordnung (EG) Nr. 2721/2000 der Kommission vom 13. Dezember 2000 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfegruppen

    Amtsblatt Nr. L 314 vom 14/12/2000 S. 0008 - 0009


    Verordnung (EG) Nr. 2721/2000 der Kommission

    vom 13. Dezember 2000

    zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfegruppen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1593/2000(2), insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Bei der Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen, für die Flächenzahlungen gewährt werden können, hat die Erfahrung gezeigt, dass es erforderlich ist, die anerkennungsfähige Breite bestimmter Charakteristika der Felder, insbesondere von Hecken, Gräben und Mauern zu bestimmen. Im Hinblick auf bestimmte Umweltbelange sollte in den Grenzen, welche bei der Festsetzung der regionalen Durchschnittserträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1672/2000(4), berücksichtigt wurden, eine gewisse Flexibilität ermöglicht werden.

    (2) Mit dem Einsatz der elektronischen Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(5), sollen im Rahmen des integrierten Systems im Sektor Tierprämien einzelne Schritte der Verwaltungskontrollen weitgehend automatisiert und die Kontrollen vor Ort reduziert werden. Um sicherzustellen, dass die Datenbank korrekte Daten enthält, sollten fehlerhafte Mitteilungen, die auf Gründen beruhen, die dem Antragsteller zuzuschreiben sind, unmittelbar nach ihrer Feststellung sanktioniert werden.

    (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2801/1999(7), sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4) Gleichzeitig sollten Fehler in der deutschen und der französischen Fassung von Artikel 6 Absatz 5 und in der englischen Fassung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 berichtigt werden.

    (5) Der Ausschuss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 6 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

    a) In Unterabsatz 1 werden die Worte "des nachstehenden Unterabsatzes" ersetzt durch die Worte "der nachstehenden Unterabsätze".

    b) Folgende Unterabsätze werden angefügt: "In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss einer in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf 2 Meter nicht überschreiten.

    Ein Mitgliedstaat kann nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als 2 Meter zulassen, wenn diese Flächen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden."

    2. Artikel 10d Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Darüber hinaus wird die Gemeinschaftsbeihilfe für Rinder, die in Bezug auf Geburtsdatum, Geschlecht, Umsetzungen oder Todesdatum fehlerhaft in das Register des Betriebsinhabers oder die entsprechenden Pässe eingetragen werden, nur dann nach Maßgabe des Artikels 10b gekürzt, wenn solche Fehler auf Gründen beruhen, die dem Antragsteller zuzuschreiben sind und bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden."

    Artikel 2

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wird wie folgt berichtigt:

    1. Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: "Die Kontrollen vor Ort gemäß dieser Verordnung werden, wenn sich dies anbietet, zusammen mit anderen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Kontrollen durchgeführt."

    2. Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    Betrifft nur die englische Sprache.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 1 Nummer 1 gilt für ab dem 1. Januar 2001 gestellte Beihilfeanträge.

    Artikel 1 Nummer 2 betrifft Anträge, die sich auf die Prämienzeiträume ab 1. Januar 2001 beziehen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Dezember 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

    (2) ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 4.

    (3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

    (4) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 13.

    (5) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

    (6) ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36.

    (7) ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 29.

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