Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000R2233

    Verordnung (EG) Nr. 2233/2000 der Kommission vom 9. Oktober 2000 zur Festsetzung von Interventionsschwellen für Orangen, Satsumas, Mandarinen und Clementinen für das Wirtschaftsjahr 2000/01

    ABl. L 256 vom 10.10.2000, p. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2233/oj

    32000R2233

    Verordnung (EG) Nr. 2233/2000 der Kommission vom 9. Oktober 2000 zur Festsetzung von Interventionsschwellen für Orangen, Satsumas, Mandarinen und Clementinen für das Wirtschaftsjahr 2000/01

    Amtsblatt Nr. L 256 vom 10/10/2000 S. 0010 - 0010


    Verordnung (EG) Nr. 2233/2000 der Kommission

    vom 9. Oktober 2000

    zur Festsetzung von Interventionsschwellen für Orangen, Satsumas, Mandarinen und Clementinen für das Wirtschaftsjahr 2000/01

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 1 und 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist eine Interventionsschwelle festzusetzen, wenn auf dem Markt eines in Anhang II derselben Verordnung genannten Erzeugnisses ein allgemeines strukturelles Ungleichgewicht besteht, das umfangreiche Rücknahmen zur Folge hat oder haben könnte.

    (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2081/1999 der Kommission(3) ist eine Interventionsschwelle für Orangen, Satsumas, Mandarinen und Clementinen für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 festgesetzt worden. Da die Bedingungen gemäß dem genannten Artikel 27 bei diesen Erzeugnissen weiterhin erfuellt sind, empfiehlt es sich, für Orangen, Satsumas, Mandarinen und Clementinen Interventionsschwellen festzusetzen.

    (3) Für jedes der betreffenden Erzeugnisse sollte die Interventionsschwelle unter Zugrundelegung eines bestimmten Prozentsatzes der Erzeugung festgesetzt werden, die im Durchschnitt der letzten fünf Wirtschaftsjahre, für welche statistische Daten vorliegen, für den Verbrauch in frischem Zustand bestimmt war. Für jedes Erzeugnis sollte außerdem der Zeitraum bestimmt werden, der bei der Feststellung einer Überschreitung der Interventionsschwelle zu berücksichtigen ist.

    (4) Eine Überschreitung der Interventionsschwelle bewirkt gemäß dem genannten Artikel 27 eine Kürzung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung in dem Wirtschaftsjahr, das auf das Wirtschaftsjahr der Schwellenüberschreitung folgt. Es empfiehlt sich, die Auswirkungen einer Überschreitung für jedes der betreffenden Erzeugnisse einzeln zu bestimmen und die betreffende Vergütung nach Maßgabe der jeweiligen Überschreitung zu kürzen.

    (5) Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 werden die nachstehenden Interventionsschwellen festgesetzt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Die Überschreitung der Interventionsschwellen wird für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse anhand der Marktrücknahmen zwischen dem 1. August 2000 und dem 31. Juli 2001 bestimmt.

    Artikel 3

    Übersteigt die Menge eines in Artikel 1 genannten Erzeugnisses, die im Zeitraum gemäß Artikel 2 aus dem Markt genommen wird, die Interventionsschwelle nach Artikel 1, so wird die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 im Wirtschaftsjahr 2001/02 im Verhältnis zu der Menge gekürzt, um welche die bei der Berechnung der betreffenden Interventionsschwelle berücksichtigte Erzeugung überschritten wird.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Oktober 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (3) ABl. L 256 vom 1.10.1999, S. 44.

    Top