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Document 32000R1638
Commission Regulation (EC) No 1638/2000 of 25 July 2000 fixing for the 2000/2001 marketing year the amount of aid for the cultivation of grapes intended for the production of certain varieties of dried grapes
Verordnung (EG) Nr. 1638/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung bestimmter Sorten getrockneter Weintrauben für das Wirtschaftsjahr 2000/01
Verordnung (EG) Nr. 1638/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung bestimmter Sorten getrockneter Weintrauben für das Wirtschaftsjahr 2000/01
ABl. L 187 vom 26.7.2000, p. 38–38
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2000
Verordnung (EG) Nr. 1638/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung bestimmter Sorten getrockneter Weintrauben für das Wirtschaftsjahr 2000/01
Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/2000 S. 0038 - 0038
Verordnung (EG) Nr. 1638/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung bestimmter Sorten getrockneter Weintrauben für das Wirtschaftsjahr 2000/01 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2701/1999(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 enthält die Kriterien, die bei der Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von Sultaninen, getrockneten Muskatellertrauben und Korinthen zu beachten sind. (2) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Verordnung kann die Beihilfe je nach Rebsorte oder anderen ertragswirksamen Faktoren verschieden hoch sein. Bei Sultaninen ist zudem zwischen den mit Phylloxera befallenen Anbauflächen und den übrigen Anbauflächen zu unterscheiden. (3) Bei der Überprüfung der mit den betreffenden Rebsorten bepflanzten Anbauflächen ist keine Überschreitung der Garantiehöchstfläche gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2256/1999(4), festgestellt worden. (4) Es muß die Höhe der Beihilfe festgesetzt werden, die Erzeugern, die zur Bekämpfung der Phylloxera ihre Rebflächen neu bepflanzen, unter den Bedingungen des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 gewährt wird. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 gilt folgendes: a) Die Beihilfe für den Anbau gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird auf folgende Beträge festgesetzt: - 2400 EUR/ha bei mit Phylloxera befallenen bzw. seit weniger als fünf Jahren wiederbepflanzten Anbauflächen für die Gewinnung von Sultaninen, - 3290 EUR/ha bei den übrigen Anbauflächen für die Gewinnung von Sultaninen, - 3080 EUR/ha bei den Anbauflächen für die Gewinnung von Korinthen, - 880 EUR/ha bei den Anbauflächen für die Gewinnung von Muskatellertrauben. b) Die Beihilfe für die Neubepflanzung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird auf 3917 EUR/ha festgesetzt. Buchstabe a) findet in diesem Fall keine Anwendung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung gilt ab 1. September 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Juli 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. (2) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 5. (3) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21. (4) ABl. L 275 vom 26.10.1999, S. 13.