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Document 32000R1263

Verordnung (EG) Nr. 1263/2000 des Rates vom 8. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

ABl. L 144 vom 17.6.2000, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1263/oj

32000R1263

Verordnung (EG) Nr. 1263/2000 des Rates vom 8. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Amtsblatt Nr. L 144 vom 17/06/2000 S. 0004 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 1263/2000 des Rates

vom 8. Juni 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2505/96(1) hat der Rat autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren eröffnet. Der Bedarf der Gemeinschaft bei diesen Waren ist unter möglichst günstigen Bedingungen zu decken. Zu diesem Zweck sind zollfreie Gemeinschaftszollkontingente zu eröffnen und geeignete Mengen festzulegen sowie bei bestimmten Zollkontingenten die Mengen zu erhöhen, ohne daß der Markt für diese Waren gestört wird.

(2) Folglich ist die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 wie folgt geändert:

- Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2950 wird auf 5000 Tonnen festgesetzt.

Artikel 2

Die Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Tabelle im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 angefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2000; Artikel 1 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Oliveira Martins

(1) ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2745/1999 (ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 17).

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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