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Document 32000R0304

    Verordnung (EG) Nr. 304/2000 der Kommission vom 9. Februar 2000 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)

    ABl. L 35 vom 10.2.2000, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/304/oj

    32000R0304

    Verordnung (EG) Nr. 304/2000 der Kommission vom 9. Februar 2000 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)

    Amtsblatt Nr. L 035 vom 10/02/2000 S. 0010 - 0011


    VERORDNUNG (EG) Nr. 304/2000 DER KOMMISSION

    vom 9. Februar 2000

    mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Im November 1999 wies der Internationale Rat für Meeresforschung darauf hin, daß der Kabeljaubestand in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) ernsthaft vom Zusammenbruch bedroht ist.

    (2) Auf der Sitzung des Rates vom 16. und 17. Dezember 1999, haben die Kommission und der Rat die dringende Notwendigkeit eines Bestandserholungsplans für Kabeljau in der Irischen See festgestellt.

    (3) Zunächst muß gewährleistet werden, daß zwischen Mitte Februar und Ende April 2000 möglichst viel Kabeljau laicht.

    (4) Deshalb ist die Einstellung der Kabeljaufischerei in dieser Zeit in dem betreffenden geographischen Gebiet der Irischen See dringend notwendig.

    (5) Die Bestände an Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Garnelen und Plattfisch in der Irischen See sind jedoch nicht bedroht und haben erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Die Schutzmaßnahmen für Kabeljau sollten deshalb so konzipiert werden, daß die Fischerei auf Kaisergranat, Garnelen und Plattfisch nicht signifikant beeinträchtigt, gleichzeitig jedoch die Bedrohung des Kabeljaubestands möglichst stark eingeschränkt wird.

    (6) Außerdem sollte im Jahr 2000 die Übergangsbestimmung gemäß Fußnote 6 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2723/1999(4), die umfangreiche Kabeljaubeifänge in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) zuließe, nicht gelten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) In der Zeit vom 14. Februar bis zum 30. April 2000 ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche Zugnetze, Kiemennetze, Trammelnetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Netze sowie jegliches Fanggerät mit Haken im nachstehend beschriebenen Teil des ICES-Gebiets VIIa einzusetzen:

    - südlich einer geraden Linie zwischen einem Punkt an der Küste Nordirlands bei 54° 30' N und einem Punkt an der Küste Englands bei 54° 30' N und

    - nördlich einer Linie, die folgende Punkte gerade miteinander verbindet:

    ein Punkt an der Ostküste Irlands bei 53° 15' N

    53° 15' N, 05° 00' W

    54° 00' N, 05° 00' W

    54° 00' N, 04° 00' W

    53° 30' N, 04° 00' W

    ein Punkt an der Westküste Englands bei 53° 30' N.

    (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Verwendung von Grundscherbrettnetzen in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum zulässig, vorausgesetzt,

    a) die Maschenöffnung dieser Scherbrettnetze liegt im Bereich 70 mm bis 79 mm oder 80 mm bis 99 mm, und

    b) es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt, und

    c) alle Grundscherbrettnetze an Bord entsprechen nur einem der beiden zulässigen Maschenöffnungsbereiche, und

    d) keine einzige Masche dieser Netze weist eine Öffnung von mehr als 300 mm auf, und

    e) diese Netze werden nur in folgenden Gebieten eingesetzt:

    i) ein Gebiet, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

    53° 30' N, 05° 30' W

    53° 30' N, 05° 20' W

    54° 20' N, 04° 50' W

    54° 30' N, 05° 10' W

    54° 30' N, 05° 20' W

    54° 00' N, 05° 50' W

    54° 00' N, 06° 10' W

    53° 45' N, 06° 10' W

    53° 45' N, 05° 30' W

    53° 30' N, 05° 30' W;

    ii) ein Gebiet, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

    54° 00' N, 03° 50' W

    54° 00' N, 03° 20' W

    54° 30' N, 03° 40' W

    54° 30' N, 03° 50' W

    54° 20' N, 04° 00' W

    54° 00' N, 03° 50' W.

    Außerdem dürfen an Bord behaltene Fänge, die mit Grundscherbrettnetzen in einem oder beiden der unter i) und ii) angegebenen geographischen Gebiete gefangen wurden, nur angelandet werden, wenn der Anteil der einzelnen Arten den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 für Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 79 mm vorgesehenen Bestimmungen entspricht.

    (3) Abweichend von Absatz 1 ist die Verwendung von Baumkurren in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum zulässig, vorausgesetzt,

    a) sie weisen eine Maschenöffnung von 16 mm bis 31 mm oder von 80 mm und mehr auf,

    b) sie werden nur in dem Teil des Gebiets nach Absatz 1 verwendet, der östlich von 05° 30' W liegt.

    Artikel 2

    Fußnote 6 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gilt nicht für das ICES-Gebiet VIIa.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt bis 30. April 2000.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Februar 2000

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1.

    (2) ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1.

    (3) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

    (4) ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 9.

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