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Document 32000H0789

2000/789/EG: Empfehlung der Kommission vom 29. November 2000 über Leitlinien für die Zulassung von Lagerinhabern gemäß Richtlinie 92/12/EWG des Rates in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3355)

ABl. L 314 vom 14.12.2000, p. 29–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2000/789/oj

32000H0789

2000/789/EG: Empfehlung der Kommission vom 29. November 2000 über Leitlinien für die Zulassung von Lagerinhabern gemäß Richtlinie 92/12/EWG des Rates in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3355)

Amtsblatt Nr. L 314 vom 14/12/2000 S. 0029 - 0031


Empfehlung der Kommission

vom 29. November 2000

über Leitlinien für die Zulassung von Lagerinhabern gemäß Richtlinie 92/12/EWG des Rates in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3355)

(2000/789/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG(2), benötigen Steuerlager und Inhaber von Steuerlagern für Tabakwaren, Alkohol, alkoholische Getränke und Mineralöle in den Mitgliedstaaten eine Zulassung.

(2) Der Bericht der Hochrangigen Arbeitsgruppe "Steuerhinterziehung bei Tabakwaren und Alkohol", der am 24. April 1998 von den Generaldirektoren für Zölle und indirekte Steuern genehmigt wurde, enthielt Empfehlungen zur Betrugsbekämpfung.

(3) Die Kommission übermittelte dem Rat eine Mitteilung über die Betrugsbekämpfung im Bereich der Verbrauchsteuern, in der die Ursachenanalyse der Hochrangigen Arbeitsgruppe uneingeschränkt übernommen und ihre Empfehlungen gebilligt wurden(3).

(4) Der Rat "Wirtschaft und Finanzen" genehmigte am 19. Mai 1998 die Zusammenfassung des Berichts der Hochrangigen Arbeitsgruppe und ging die politische Verpflichtung ein, gegen Steuerbetrug vorzugehen.

(5) Die Untersuchungen der Arbeitsgruppe ergaben, dass je nach Mitgliedstaat bei Erteilung und Entzug der Zulassung zum Betreiben von Steuerlagern unterschiedliche Kriterien verwendet werden.

(6) Gemäß Artikel 13 Unterabsatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/12/EWG müssen die Behörden von den zugelassenen Lagerinhabern eine Sicherheitsleistung zur Abdeckung des mit der innergemeinschaftlichen Warenbeförderung verbundenen Risikos verlangen.

(7) Gemäß Artikel 13 Unterabsatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/12/EWG können die Behörden von den zugelassenen Lagerinhabern eine Sicherheitsleistung zur Abdeckung des mit der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung der Waren verbundenen Risikos verlangen.

(8) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 92/12/EWG müssen die Behörden von registrierten Wirtschaftsbeteiligten eine Sicherheitsleistung verlangen.

(9) Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen zu bestimmen, auf welche Weise die Sicherheitsleistung gestellt wird.

(10) Gemäß Artikel 15a Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG führen die Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank, die ein Verzeichnis der zugelassenen Lagerinhaber und der zu Verbrauchsteuerzwecken registrierten Wirtschaftsbeteiligten sowie der als Steuerlager zugelassenen Räumlichkeiten enthält.

(11) Die Hochrangige Arbeitsgruppe empfahl, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsame Grundsätze für die Zulassung von Steuerlagern und Lagerinhabern ausarbeiten.

(12) Anfang Oktober 1998 fand in Luxemburg ein Fiscalis-Seminar statt, in dem ein Leitfaden für die Erteilung und den Entzug der Zulassungen zum Betreiben eines Steuerlagers und für die Kontrolle gelagerter Waren ausgearbeitet wurde.

(13) Der Verbrauchsteuerausschuss erörterte diese Angelegenheit in seinen Sitzungen, und die Mitgliedstaaten wurden um Vorschläge zum Inhalt der künftigen Bestimmungen gebeten.

(14) Im Hinblick auf ein einheitlicheres Vorgehen bei der Erteilung und dem Entzug der Zulassungen genehmigten die Vertreter der Mitgliedstaaten im Verbrauchsteuerausschuss einstimmig die in dieser Empfehlung enthaltenen Bestimmungen -

EMPFIEHLT:

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten sollten die Bestimmungen dieser Empfehlung anwenden, wenn einer natürlichen oder juristischen Person die Zulassung erteilt werden soll, als Betreiber eines Steuerlagers:

a) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, zu empfangen und zu versenden;

b) verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung zu empfangen, zu lagern und zu versenden.

(2) Ferner sollte diese Empfehlung möglichst auch dann angewendet werden, wenn einer natürlichen oder juristischen Person die Genehmigung erteilt werden soll, als registrierter Wirtschaftsbeteiligter ohne den Status eines zugelassenen Lagerinhabers im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit aus anderen Mitgliedstaaten verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung zu empfangen.

KRITERIEN FÜR DIE ERTEILUNG DER ZULASSUNG

Artikel 2

(1) Obwohl die Mitgliedstaaten bei der Erteilung der Zulassungen für die in Artikel 1 genannten Personen strenge Kriterien anlegen sollten, muss auch ein Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Handelserleichterung und denen einer wirksamen Kontrolle hergestellt werden.

(2) Um in Kenntnis der Sachlage entscheiden und das Einnahmerisiko im Falle einer Zulassung abschätzen zu können, sollten vor der Zulassung bei dem Antragsteller folgende Informationen eingeholt werden:

- Name und Anschrift des Antragstellers;

- Art der Tätigkeit;

- Plan des Betriebsgeländes, Ort und Beschreibung der Tätigkeit und der Fabrikanlagen;

- schriftlicher Antrag mit sachdienlichen Angaben zum Unternehmen;

- MwSt.-Nummer;

- Auszug aus dem Handelsregister oder vergleichbaren Registern, sofern eine solche Eintragung in dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschrieben ist;

- Namen, Stellung und Befugnisse der Verantwortlichen in dem Unternehmen;

- Einzelheiten über das Buchführungssystem, die internen Kontrollmaßnahmen und die Rechnungsprüfungsmethoden;

- Einzelheiten über die finanzielle Situation des Unternehmens und seine steuerliche Zuverlässigkeit allgemein (Zoll, MwSt., direkte Steuern);

- Umfang der Lagertätigkeit, Schätzung der Menge der in einem bestimmten Zeitraum herzustellenden, zu lagernden oder zu bewegenden Waren;

- frühere oder andere Zulassungen des Antragstellers als Betreiber eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat.

Diese Informationen können unter Verwendung eines entsprechenden Formulars eingeholt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können von dem potentiellen Lagerinhaber auch die Vorlage eines Verzeichnisses der Mitgliedstaaten verlangen, in die er seine Waren unter Steueraussetzung versenden will. Diese Informationen können den betreffend Bestimmungsmitgliedstaaten übermittelt werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten können vor Erteilung der Zulassung einen Besuch der fraglichen Anlage vorsehen, um festzustellen, ob das Steuerlager tatsächlich existiert und um eine genaue Vorstellung von den räumlichen Verhältnissen zu bekommen. Die Mitgliedstaaten sollten soweit möglich, einen genauen Plan des künftigen Steuerlagers erhalten, damit - insbesondere bei größeren Anlagen - Betriebsprüfungen jeder Art und die Abgrenzung des für Zwecke der Steueraussetzung genutzten Geländes erleichtert werden.

(2) Sehr wichtig sind Kontrollen der Lagerbestände durch die zugelassenen Personen selbst und durch die Behörden. Wichtig ist auch eine Überprüfung des Ursprungs der verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie des gesamten Produktionsprozesses vom Empfang des Rohmaterials bis zum Versand der Fertigware. Dies kann Kodierung oder sonstige Kennzeichnung der Ware beinhalten.

INFORMATIONEN FÜR DIE ANTRAGSTELLER

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten sollten die Antragsteller und registrierten Wirtschaftsbeteiligten über die jeweiligen Buchführungsvorschriften informieren, so dass bei einer Betriebsprüfung sämtliche empfangenen, hergestellten, verarbeiteten, gelagerten und versandten Waren zurückverfolgt werden können.

(2) Der Antragsteller sollte darüber unterrichtet werden, dass er in seiner Buchführung alle für das korrekte Betreiben eines Steuerlagers und seine Kontrolle erforderlichen Unterlagen offen legen muss. Je nach den Vorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten handelt es sich dabei im Einzelnen um:

- Rohmaterialbestandslisten;

- Herstellungsregister;

- Bestandslisten über sämtliche Erzeugnisse;

- Aufstellungen über empfangene und versandte Waren.

(3) Die Unterlagen des Lagerinhabers sollten insbesondere eine Warenbeschreibung sowie Angaben zur Steuerkategorie und zum begleitenden Verwaltungsdokument gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission(4) (Nummer des Dokuments, Datum des Warenausgangs und Datum des Empfangs des dritten Exemplars durch den Versender zwecks Entlastung) enthalten.

(4) Die zuständigen Behörden sollten Zugang zu Lagerbuchführung, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen und Revisionsberichten erhalten.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeit des Unternehmens durch gelegentliche Prüfungen überwachen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten sollten den Lagerinhaber über seine verbrauchsteuerlichen Pflichten unterrichten, vor allem über die Pflicht,

- den zuständigen Behörden die für den Betrieb des Verbrauchsteuer-Frühwarnsystems erforderlichen Informationen zu übermitteln;

- für alle Sendungen innerhalb der Gemeinschaft und zur Ausfuhr ein begleitendes Verwaltungsdokument zu verwenden und dieses vor dem Versand der Waren sorgfältig auszufuellen;

- das begleitende Verwaltungsdokument nach dem in dem nationalen System zu nummerieren;

- Angaben über die voraussichtliche Fahrzeit und, falls erforderlich, über eine vernünftige Beförderungsstrecke zu machen.

SICHERHEITSLEISTUNGEN

Artikel 6

(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung sollte die mit der Tätigkeit des Lagerinhabers oder registrierten Wirtschaftsbeteiligten verbundenen Risiken widerspiegeln.

(2) Die Höhe der Sicherheitsleistung sollte regelmäßig überprüft werden, so dass sie Veränderungen hinsichtlich des Handelsvolumens, der Tätigkeit der Lagerinhaber und der Höhe der in den Mitgliedstaaten geltenden Verbrauchsteuersätze Rechnung trägt.

ANNULLIERUNG ODER ENTZUG DER ZULASSUNG

Artikel 7

(1) Eine Zulassung sollte im Prinzip nur bei Vorliegen ernsthafter Gründe und nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse des Lagerinhabers durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für nichtig erklärt oder entzogen werden.

(2) Eine Zulassung kann z. B. in folgenden Fällen für nichtig erklärt oder entzogen werden:

- Nichterfuellung der mit der Zulassung verbundenen Pflichten;

- unzureichende Deckung der verlangten Sicherheitsleistung;

- wiederholter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften;

- Verwicklung in Straftaten;

- Steuerumgehung und -hinterziehung.

VERSCHIEDENES

Artikel 8

(1) Bei der regelmäßigen Aktualisierung der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 15a Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG (SEED: System for exchange of excise data) sollten die neu erteilten Zulassungen sowie alle späteren Änderungen an vorhandenen Eintragungen (z. B. Ausweitung der Tätigkeit, Adressenänderung, Entzug der Zulassung) berücksichtigt werden.

(2) Sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen, können Informationen über Antragsteller, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat wirtschaftlich tätig sind oder waren, ausgetauscht werden, wenn ein anderer Mitgliedstaat um diese Informationen ersucht.

(3) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen zur Kontrolle der verbrauchsteuerpflichtigen Waren treffen, die unter Steueraussetzung hergestellt, verarbeitet, gelagert, empfangen und aus Steuerlagern versandt und befördert werden. Die Mitgliedstaaten können sich gegenseitig im Einklang mit den Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe bei diesen Aufgaben unterstützen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, der Kommission bis zum 31. Dezember 2001 den Wortlaut der wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu übermitteln, die sie aufgrund dieser Empfehlung erlassen, und die Kommission über jede spätere Änderung in diesem Bereich zu unterrichten.

Artikel 10

Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. November 2000

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.

(2) ABl. L 197 vom 29.7.2000, S. 73.

(3) SEK(1998) 732 endg. vom 29.4.1998.

(4) ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.

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