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Document 32000D0790

2000/790/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2000 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2000/284/EG mit dem Verzeichnis der für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern zugelassenen Entnahmestationen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3605)

ABl. L 314 vom 14.12.2000, p. 32–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/07/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0616

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/790/oj

32000D0790

2000/790/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2000 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2000/284/EG mit dem Verzeichnis der für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern zugelassenen Entnahmestationen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3605)

Amtsblatt Nr. L 314 vom 14/12/2000 S. 0032 - 0040


Entscheidung der Kommission

vom 30. November 2000

zur zweiten Änderung der Entscheidung 2000/284/EG mit dem Verzeichnis der für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern zugelassenen Entnahmestationen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3605)

(2000/790/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/176/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2000/284/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/444/EG(4), wurde das Verzeichnis der für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern zugelassenen Entnahmestationen festgelegt.

(2) Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika haben die Kommission amtlich über die Zulassung von dreizehn weiteren Entnahmestationen für Equidensperma nach der Richtlinie 92/65/EWG unterrichtet. Außerdem berichtigten die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika einige Angaben zu einer der Entnahmestationen, die im Anhang der Entscheidung 2000/284/EG aufgeführt sind.

(3) Aufgrund der von dem betreffenden Drittland erhaltenen neuen Informationen ist es angebracht, das Verzeichnis zu ändern und die Änderungen im Anhang im Interesse der Klarheit besonders hervorzuheben.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/284/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 23.

(3) ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 35.

(4) ABl. L 179 vom 18.7.2000, S. 15.

ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA

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