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Document 32000D0527

    2000/527/EG: Beschluss des Rates vom 14. August 2000 zur Änderung des Beschlusses 93/731/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten und des Beschlusses 2000/23/EG zur Verbesserung der Information über die Gesetzgebungstätigkeit des Rates und das öffentliche Register der Ratsdokumente

    ABl. L 212 vom 23.8.2000, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/527/oj

    32000D0527

    2000/527/EG: Beschluss des Rates vom 14. August 2000 zur Änderung des Beschlusses 93/731/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten und des Beschlusses 2000/23/EG zur Verbesserung der Information über die Gesetzgebungstätigkeit des Rates und das öffentliche Register der Ratsdokumente

    Amtsblatt Nr. L 212 vom 23/08/2000 S. 0009 - 0010


    Beschluss des Rates

    vom 14. August 2000

    zur Änderung des Beschlusses 93/731/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten und des Beschlusses 2000/23/EG zur Verbesserung der Information über die Gesetzgebungstätigkeit des Rates und das öffentliche Register der Ratsdokumente

    (2000/527/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207,

    gestützt auf seine Geschäftsordnung, insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Dezember 1999 in Helsinki den politischen Anstoß dazu gegeben, die Europäische Union im Rahmen einer verstärkten europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik mit den Mitteln auszustatten, die zur militärischen und nichtmilitärischen Krisenbewältigung erforderlich sind.

    (2) In diesem Rahmen muss der Rat Regeln zur Gewährleistung eines effizienten Schutzes der Dokumente festlegen, die die genannten Bereiche betreffen und deren Freigabe den wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Schaden zufügen würde. Aus diesem Grund sind derartige Dokumente nach dem Beschluss des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vom 27. Juli 2000 über die im Generalsekretariat des Rates änzuwendenden Maßnahmen zum Schutz der als Verschlusssachen einzustufenden Informationen(1) als TRÈS SECRET/TOP SECRET (streng geheim), SECRET (geheim) oder CONFIDENTIEL (vertraulich) einzustufen.

    (3) Die ernsten Folgen, die eine Freigabe der genannten Dokumente insbesondere hinsichtlich der Perspektiven für die Entwicklung der neuen verstärkten Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach sich ziehen würde, und das nötige Vertrauen, das die einzelnen Beteiligten in einem für die Entwicklung dieser Politik entscheidenden Augenblick haben können müssen, lassen es gerechtfertigt erscheinen, derartige Dokumente aus dem Anwendungsbereich der Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten auszuschließen, so lange sie nicht nach den in Erwägungsgrund 2 genannten Regeln für die Einstufung von Dokumenten herabgestuft oder freigegeben worden sind.

    (4) Der Informationsaustausch in den in Erwägungsgrund 1 genannten besonders sensiblen Bereichen, der einer der Bestandteile der Entwicklung der genannten neuen Politik ist, kann nur funktionieren, wenn der Urheber der Informationen sicher sein kann, dass keine von ihm stammende Information gegen seinen Willen verbreitet wird. Es ist daher vorzusehen, dass ein Ratsdokument, aus dem Schlüsse über den Inhalt als Verschlusssachen eingestufter Informationen gezogen werden könnten, die von einer natürlichen oder juristischen Person, einem Mitgliedstaat, einem anderen Gemeinschaftsorgan oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung oder von einer sonstigen einzelstaatlichen oder internationalen Organisation stammen, nur dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, wenn der Urheber der Informationen im Voraus schriftlich seine Zustimmung hierzu erteilt hat.

    (5) Um den Schutz der Vertraulichkeit von Information auch bei der Prüfung der Dokumente, zu denen der Zugang beantragt wurde, zu verstärken, sollten Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen die Einhaltung des Grundsatzes gewährleistet werden kann, dass nur Personen Zugang zu Verschlusssachen haben, die befugt sind, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

    (6) Da die Sicherheit und die Verteidigung der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten und die militärische und nichtmilitärische Krisenbewältigung ein öffentliches Interesse darstellen, das bei der Anwendung des Beschlusses 93/731/EG(2) geschützt werden soll, sollte ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen werden, wenn die Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf den Zugang zu einem Dokument angegeben werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Beschluss 93/731/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Öffentlichkeit erhält gemäß den Bedingungen dieses Beschlusses Zugang zu den Dokumenten des Rates mit Ausnahme der Dokumente, die im Sinne des Beschlusses des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vom 27. Juli 2000 über die im Generalsekretariat des Rates anzuwendenden Maßnahmen zum Schutz der als Verschlusssachen einzustufenden Informationen als TRÈS SECRET/TOP SECRET (streng geheim), SECRET (geheim) oder CONFIDENTIEL (vertraulich) eingestuft sind und Fragen der Sicherheit und der Verteidigung der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die militärische und nichtmilitärische Krisenbewältigung betreffen.

    Betrifft ein Antrag auf Zugang ein Dokument, das in eine der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien eingestuft ist, so wird der Antragsteller davon unterrichtet, dass dieses Dokument nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Beschlusses fällt."

    2. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

    "(3) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 darf jedes Ratsdokument, das Fragen der Sicherheit und der Verteidigung der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die militärische und nichtmilitärische Krisenbewältigung betrifft und es ermöglicht, Schlüsse über den Inhalt von Verschlusssachen zu ziehen, die von einem der in Absatz 2 genannten Urheber stammen, nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Urhebers dieser Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

    Wird der Zugang zu einem Dokument aufgrund der Anwendung dieses Absatzes verweigert, so wird der Antragsteller hiervon unterrichtet."

    3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Der Zugang zu einem Ratsdokument wird gewährt durch Genehmigung der persönlichen Einsichtnahme in das betreffende Dokument oder durch Bereitstellung einer Kopie auf Kosten des Antragstellers. Die Höhe der fälligen Gebühren wird vom Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend 'Generalsekretär' genannt) festgesetzt."

    4. Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    "- der Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, Sicherheit und Verteidigung der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, militärische und nichtmilitärische Krisenbewältigung, internationale Beziehungen, Währungsstabilität, Rechtspflege, Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten);"

    5. Am Ende des Artikels 5 wird folgender Satz hinzugefügt:"Der Ausschuss der Ständigen Vertreter achtet darauf, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um dafür zu sorgen, dass mit der Ausarbeitung der entsprechenden Beschlüsse Personen betraut werden, die befugt sind, Einblick in die betreffenden Dokumente zu nehmen."

    6. In Artikel 7 Absatz 3 werden die Bezugnahmen auf die Artikel 138e und 173 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch Bezugnahmen auf die Artikel 195 und 230 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt.

    7. Am Ende des Artikels 7 Absatz 5 wird folgender Satz hinzugefügt:"Die Fristen können um zwei Monate verlängert werden, wenn nach Artikel 2 Absatz 3 ein anderer Urheber als der Rat zu konsultieren ist."

    Artikel 2

    Der Beschluss 2000/23/EG(3) wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 wird folgender Text als Absatz 2 hinzugefügt:"Das öffentliche Register der Ratsdokumente enthält keinen Verweis auf die Dokumente, die im Sinne des Beschlusses des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vom 27. Juli 2000 über die im Generalsekretariat des Rates anzuwendenden Maßnahmen zum Schutz der als Verschlusssachen einzustufenden Informationen als TRÈS SECRET/TOP SECRET (streng geheim), SECRET (geheim) oder CONFIDENTIEL (vertraulich) eingestuft sind und Fragen der Sicherheit und der Verteidigung der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die militärische und nichtmilitärische Krisenbewältigung betreffen."

    2. Artikel 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    "- Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, Sicherheit und Verteidigung der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, militärische und nichtmilitärische Krisenbewältigung, internationale Beziehungen, Währungsstabilität, Rechtspflege, Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten);"

    Artikel 3

    Der Generalsekretär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um für die Durchführung dieses Beschlusses zu sorgen.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 14. August 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. Védrine

    (1) ABl. C 239 vom 23.8.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43. Beschluss geändert durch den Beschluss 96/705/Euratom, EGKS, EG (ABl. L 325 vom 14.12.1996, S. 19).

    (3) ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 22.

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