Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000D0493

2000/493/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. August 2000 zur Änderung der Veterinärbescheinigung für Fischereierzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung in Uganda (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2472) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 199 vom 5.8.2000, p. 84–84 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2001; Aufgehoben durch 32001D0633

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/493/oj

32000D0493

2000/493/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. August 2000 zur Änderung der Veterinärbescheinigung für Fischereierzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung in Uganda (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2472) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 199 vom 05/08/2000 S. 0084 - 0084


Entscheidung der Kommission

vom 4. August 2000

zur Änderung der Veterinärbescheinigung für Fischereierzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung in Uganda

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2472)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/493/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im März 1999 wurden der Kommission von den Behörden Ugandas einige Fälle von vergiftetem Fisch im Victoria-See gemeldet, die wahrscheinlich auf den Eintrag von Pestiziden in das Wasser des Victoria-Sees zurückzuführen waren.

(2) Die ugandischen Behörden haben Vorsichtsmaßnahmen getroffen, und die Ausfuhr von Fisch aus dem Victoria-See in die Europäische Gemeinschaft ab dem 22. März 1999 ausgesetzt, bis die Sicherheit der Fischereierzeugnisse wieder gewährleistet werden kann.

(3) Angesichts der Ergebnisse eines Kontrollbesuchs vor Ort und der Garantien der ugandischen Behörden, dass die Fischereierzeugnisse aus dem Victoria-See entsprechenden Kontrollen, insbesondere auf Pestizide, unterzogen werden, wird die Sicherheit der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Fischereierzeugnisse aus Uganda garantiert.

(4) Daher ist in der Veterinärbescheinigung gemäß der Entscheidung 95/328/EG der Kommission(2), die den aus Uganda eingeführten Fischereierzeugnissen beigefügt ist, auf die entsprechenden Kontrollen besonders hinzuweisen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Punkt IV der Veterinärbescheinigung gemäß dem Anhang der Entscheidung 95/328/EG, die den Sendungen von Fischereierzeugnissen aus dem Victoria-See mit Herkunft oder Ursprung in Uganda beiliegen muss, wird wie folgt ergänzt:

"4. Der amtliche Kontrolleur bescheinigt, dass die vorstehend beschriebenen Fischereierzeugnisse den Kontrollen gemäß Kapitel V Punkt II.3.B des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG unterzogen wurden und als genusstauglich anzusehen sind."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 191 vom 12.8.1995, S. 32.

Top