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Document 32000D0400

2000/400/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/32.150 - Eurovision) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1171) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich)

ABl. L 151 vom 24.6.2000, p. 18–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/400/oj

32000D0400

2000/400/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/32.150 - Eurovision) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1171) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 151 vom 24/06/2000 S. 0018 - 0041


Entscheidung der Kommission

vom 10. Mai 2000

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag

(Sache Nr. IV/32.150 - Eurovision)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1171)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/400/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 53,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EG-Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf die Artikel 6 und 8,

gestützt auf den Antrag vom 3. April 1989 auf Negativattest bzw. Einzelfreistellung gemäß Artikel 2 bzw. 4 der Verordnung Nr. 17, der am 27. August 1996 erweitert wurde,

nach Veröffentlichung der Zusammenfassung des Antrags und der Anmeldung(3) gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

1. EINLEITUNG

(1) Am 3. April 1989 beantragte die Europäische Rundfunk- und Fernsehunion ("EBU") die Erteilung eines Negativattests oder ersatzweise einer Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag für ihre Satzungsbestimmungen und sonstigen Regelungen für den Erwerb von Fernsehrechten für Sportveranstaltungen, den Austausch von Sportprogrammen im Rahmen der Eurovision und den vertraglichen Zugang Dritter zu diesen Programmen.

(2) Am 11. Juni 1993 erließ die Kommission die Entscheidung 93/403/EWG(4) gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag, in der die angemeldeten EBU-Bestimmungen bis zum 25. Februar 1998 mit bestimmten Auflagen freigestellt wurden. Diesen Auflagen zufolge muß die EBU Dritten Unterlizenzen für gemeinsam erworbene Fernsehrechte für Sportveranstaltungen einräumen und die Kommission von allen Änderungen der angemeldeten Regeln, von allen Schiedsverfahren betreffend Streitigkeiten im Rahmen der Regelung der EBU für den Zugang von Nichtmitgliedern zu den Sportprogrammen der Eurovision(5) und von allen Entscheidungen über Anträge von Dritten auf Mitgliedschaft in Kenntnis setzen.

(3) Am 11. Juli 1996 hob das Gericht erster Instanz die Kommissionsentscheidung auf die Klage mehrerer europäischer Fernsehsender hin auf(6).

(4) Die EBU legte gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz Berufung beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein. Die Kommission unterstützt die Berufung, über die bisher noch nicht entschieden wurde.

(5) Am 27. August 1996 legte die EBU der Kommission die Leitlinien für die Auslegung der Kriterien über die aktive Mitgliedschaft in der EBU (vom 12. August 1992) vor. Die Regeln über die Mitgliedschaft und die Auslegungsleitlinien wurden am 3. April 1998 von der EBU geändert.

(6) Die Kommission hat am 5. Oktober 1990 und am 1. September 1999 Mitteilungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 mit Zusammenfassungen der angemeldeten Vereinbarungen veröffentlicht.

2. DIE EUROPÄISCHE RUNDFUNK- UND FERNSEHUNION(7)

(7) Die EBU ist eine Vereinigung von Hörfunk- und Fernsehanstalten mit Sitz in Genf. Sie wurde 1950 gegründet und verfolgt keinen Erwerbszweck, kann aber zur Erreichung ihrer Ziele auch gewerblichen Tätigkeiten nachgehen. Die EBU will die Interessen ihrer Mitglieder, sowohl was deren Programme als auch deren rechtliche, technische und sonstige Belange angeht, unterstützen. Insbesondere koordiniert und fördert die EBU den Austausch von Fernsehprogrammen unter ihren aktiven Mitgliedern im Rahmen der Eurovision und unterstützt Koproduktionen und andere Formen der Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern und mit anderen Rundfunkveranstaltern oder deren Zusammenschlüssen. Sie steht darüber hinaus ihren aktiven Mitgliedern bei Verhandlungen aller Art zur Seite und führt auch auf Antrag Verhandlungen in ihrem Namen. Solidarität ist die oberste Maxime der EBU.

(8) Es gibt zwei Kategorien von EBU-Mitgliedern: aktive und assoziierte Mitglieder. Nur aktive Mitglieder gelten als "Mitglied der Eurovision". Bei den assoziierten Mitgliedern handelt es sich um Rundfunkanstalten mit Sitz außerhalb des Europäischen Sendegebiets. Assoziierte Mitglieder gehören nicht der Eurovision an und haben somit über die vertraglichen Möglichkeiten, die Nichtmitgliedern der EBU offenstehen, hinaus keinen Zugang zu den Sportrechten der Eurovision. Sie wirken jedoch an den Arbeiten des Branchenverbandes mit.

A. Die Voraussetzungen für eine aktive Mitgliedschaft in der EBU

(9) Die Voraussetzungen für die aktive Mitgliedschaft in der EBU sind in Artikel 3 Absatz 3 der EBU-Satzung und den zugehörigen Auslegungsleitlinien festgelegt. Sowohl Artikel 3 Absatz 3 als auch die Auslegungsleitlinien wurden am 3. April 1998 von der EBU geändert. Die aktive Mitgliedschaft in der EBU steht Rundfunkveranstaltern oder Gruppen von Rundfunkveranstaltern offen, die im Europäischen Sendegebiet ein Rundfunkprogramm nationalen Charakters und nationaler Bedeutung anbieten. Ihre Programme müssen von praktisch allen nationalen Hörfunk- und/oder Fernsehhaushalten empfangbar sein. Sie sind verpflichtet, ein vielfältiges, ausgewogenes Programm für alle Teile der Bevölkerung anzubieten, und müssen selbst einen wesentlichen Teil der gesendeten Programme produzieren. Bei der Prüfung der Anträge auf Mitgliedschaft legt die EBU gemäß Artikel 3 Absatz 3 ihrer Satzung folgende Kriterien zugrunde:

a) "Technischer Einzugsbereich": Ihr wichtigstes Hörfunk- und/oder Fernsehprogramm muß von 98 % der nationalen Hörfunk- und/oder Fernsehhaushalte, die von ihrem Standort und ihrer technischen Ausstattung her dazu in der Lage sind, vollständig und in zufriedenstellender technischer Qualität empfangbar sein.

b) "Programmverpflichtungen": Ein vielfältiges, ausgewogenes Programm für alle Teile der Bevölkerung bedeutet in bezug auf TV-Sportsendungen, daß:

- zwischen 7.00 und 1.00 Uhr jährlich mindestens 200 Stunden Sportsendungen übertragen werden (einschließlich Live-Sendungen zwischen 1.00 und 7.00 Uhr);

- Sportsendungen mindestens zwölf verschiedene Sportarten abdecken sollten, von denen mindestens acht jährlich jeweils mehr als drei Stunden Sendezeit gewidmet werden sollen.

c) "Eigenproduktionen": Die EBU-Mitglieder müssen mit eigenen Mitteln und unter direkter eigener Kontrolle einen wesentlichen Teil des gesendeten Programms, d. h. mindestens 30 % des gesamten gesendeten Programms, produzieren.

(10) Zusätzlich wird der EBU-Verwaltungsrat in Artikel 3 Absatz 6 letzter Unterabsatz ausdrücklich verpflichtet, die Einhaltung der Regeln für die aktive Mitgliedschaft sicherzustellen. Der Verwaltungsrat trägt danach jederzeit dafür Sorge, daß die Beteiligung am gemeinsamen Erwerb von Übertragungsrechten für Sportveranstaltungen und die gemeinsame Nutzung dieser Rechte im Rahmen der Eurovision streng auf jene Veranstalter begrenzt bleibt, die die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 der EBU-Satzung und die diesbezüglichen verbindlichen Auslegungsleitlinien in vollem Umfang erfuellen.

(11) Schließlich kann nach Artikel 3 Absatz 15 ein Veranstalter, dessen Antrag auf Zulassung zur aktiven Mitgliedschaft abgelehnt worden ist, ein Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsverfahren findet in Genf in Übereinstimmung mit dem Schweizerischen Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit statt. Die gleiche Möglichkeit besteht, wenn ein Nichtmitglied, dessen Antrag auf Aufnahme in die EBU nicht erfolgreich war, die Feststellung des Verwaltungsrats in Frage stellt, daß ein bestimmtes Mitglied aus demselben Land zur Beteiligung am gemeinsamen Erwerb und an der gemeinsamen Nutzung von Sportrechten berechtigt ist.

(12) Seit 1998 verfügt die EBU über eine Regelung für die Teilnahme ehemaliger Eurovisionsmitglieder an bestehenden Sportprogrammen(8). Danach wird die Gesamtheit der Rechte im Land des früheren Mitglieds zunächst einem anderen Eurovisionsmitglied zu denselben finanziellen Bedingungen angeboten. Wird das Angebot nicht angenommen, wird es einem Nichtmitglied (und an letzter Stelle auch dem früheren Eurovisionsmitglied) angeboten. Die neuen Rechtsinhaber sind an die EBU-Regelung von 1993 über den Zugang von Nichtmitgliedern zu Eurovisionssportprogrammen gebunden. Sie unterliegen deshalb der Verpflichtung zur Vergabe von Unterlizenzen. Auf diese Weise ist auch der Zugang Dritter zu gemeinsam erworbenen Sportrechten gewährleistet.

(13) Der EBU gehören 68 aktive Mitglieder in 49 Ländern im Europäischen Sendegebiet und 50 assoziierte Mitglieder in 30 Ländern außerhalb dieses Gebiets an.

3. DIE ANGEMELDETEN VEREINBARUNGEN: DAS EUROVISIONSSYSTEM

(14) Bei den angemeldeten Vereinbarungen handelt es sich um das sogenannte Eurovisionssystem. Gegenstand dieser Regelung, die innerhalb der EBU und für die Übertragung von Sportveranstaltungen im Rahmen der Eurovision gilt, ist: 1. der gemeinsame Erwerb von Fernsehrechten an Sportveranstaltungen; 2. die gemeinsame Nutzung dieser gemeinsam erworbenen Rechte; 3. der Austausch des Signals von Sportveranstaltungen; 4. der Zugang von Nichtmitgliedern zu Eurovisionssportrechten und 5. die Regeln für die Vergabe von Unterlizenzen für Eurovisionsrechte an Pay-TV-Programme.

(15) Die Anmeldung erstreckt sich nicht auf den Hörfunk.

(16) Bei der Eurovision handelt es sich um ein von der EBU eingerichtetes und koordiniertes System des Austausches von Fernsehprogrammen, das auf der Verpflichtung der Mitglieder beruht, sich gegenseitig ihre Berichterstattung über wichtige Ereignisse sowie ihre aktuellen Berichte und ihre Berichterstattung über sportliche und kulturelle Ereignisse, die in ihrem Land stattfinden, anzubieten, soweit sie für die übrigen Mitglieder der Eurovision von Interesse sein können, wodurch die Mitglieder auf diesen Gebieten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Dienstleistung von hoher Qualität für ihr jeweiliges nationales Fernsehpublikum sicherstellen. Alle aktiven Mitglieder der EBU können sich überdies am gemeinsamen Erwerb und der gemeinsamen Nutzung von Fernsehrechten für Sportveranstaltungen beteiligen.

A. Gemeinsamer Erwerb von Fernsehrechten für Sportereignisse

(17) Fernsehrechte für internationale Sportereignisse werden in der Regel von sämtlichen interessierten Mitgliedern auf Ausschließlichkeitsbasis erworben.

(18) Lediglich für internationale Sportereignisse werden die Rechte normalerweise gemeinsam erworben; die Rechte für nationale Sportereignisse wie Erstligafußball erwerben die EBU-Mitglieder einzeln, wobei sie in bestimmten Ländern durchaus in Konkurrenz zueinander treten können.

(19) Wenn EBU-Mitglieder aus zwei oder mehr Ländern an einem bestimmten Sportereignis interessiert sind, ersuchen sie die EBU um Koordinierung. Die Verhandlungen werden dann für alle interessierten Anstalten entweder von einem EBU-Mitglied aus dem Land, in dem das Ereignis stattfindet (gegebenenfalls mit Unterstützung der EBU, oder von der EBU selbst geführt. Ab Beginn der Verhandlungen über die Eurovisionsrechte bis zur förmlichen Feststellung ihres Scheiterns sind die Mitglieder gehalten, nicht separat über Rechte für einzelne Länder zu verhandeln. Nur im Falle eines Scheiterns der gemeinsamen Verhandlungen dürfen sich die Mitglieder separat um die Rechte bewerben.

B. Gemeinsame Nutzung der gemeinsam erworbenen Rechte

(20) Die Eurovisionsrechte werden im Namen jener Mitglieder erworben, die für ihr jeweiliges Heimatland am Vertrag partizipieren. Sobald die ausschließlichen Rechte erworben wurden, haben alle an der Vereinbarung mitwirkenden Mitglieder an den Rechten teil und dürfen diese unabhängig von ihrer Reichweite und Übertragungstechnik uneingeschränkt in Anspruch nehmen. Mitglieder, die um die gleiche Zuschauerschaft konkurrieren (Fälle, in denen mehrere Mitglieder im gleichen Land ansässig sind oder ein Mitglied in das Land eines anderen Mitglieds in dessen Landessprache sendet), müssen sich untereinander einigen, wer die Rechte wahrnehmen oder Vorrang genießen soll.

(21) Normalerweise einigen sich die EBU-Mitglieder eines Landes auf eine Rechteteilung z. B. durch gegenseitige Abwechslung bei der Übertragung. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, genießen alle Mitglieder nichtausschließliche Rechte für das betreffende Land (oder die betreffenden Länder). Mitglieder, die die Übertragung selber vornehmen (z. B. das Signal produzieren), genießen Vorrang gegenüber ausländischen Mitgliedern, deren Sendung das gleiche nationale Publikum erreichen will, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

C. Der Austausch des Signals

(22) Bei Veranstaltungen innerhalb des Eurovisionsgebiets wird die Übertragung (Fernsehsignal, bestehend aus Basis-Bild- und Tonübertragung) von einem im betreffenden Land ansässigen Mitglied übernommen und über das Programmaustauschsystem der Eurovision sämtlichen übrigen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Das Programmaustauschsystem der Eurovision beruht auf Gegenseitigkeit: wenn ein beteiligtes Mitglied eine im Inland stattfindende Veranstaltung (insbesondere Sport) überträgt, die für andere Eurovisionsmitglieder potentiell von Interesse ist, wird die Übertragung den übrigen Eurovisionsmitgliedern kostenlos zur Verfügung gestellt; der Sender kann im Gegenzug die gleiche Leistung von den übrigen Mitgliedern für Ereignisse erwarten, die in ihren jeweiligen Heimatländern stattfinden. Das Mitglied, das die Übertragung eines Ereignisses gewährleistet, stellt den übrigen interessierten Mitgliedern auch die erforderliche Infrastruktur wie Kommentatorenplätze zur Verfügung.

(23) Da in jedem Land mindestens ein EBU-Mitglied Sportprogramme anbietet und produziert, ist gewährleistet, daß praktisch sämtliche für das Ausland potentiell interessanten Ereignisse übertragen (sofern die Mitglieder die Rechte erwerben konnten) und den Mitgliedern im gesamten Eurovisionsgebiet zur Verfügung gestellt werden. Bei dem System auf Gegenseitigkeit werden die tatsächlichen Beiträge und Entnahmen der einzelnen Mitglieder nicht verrechnet. Es handelt sich vielmehr um einen Solidarmechanismus, bei dem die finanziell mächtigeren Anstalten großer Länder die Anstalten kleinerer Länder unterstützen, um eine umfassende Verbreitung von Sportprogrammen im gesamten Eurovisionsgebiet sicherzustellen.

(24) Falls ein Ereignis außerhalb des Eurovisionsgebiets stattfindet und die Übertragung somit nicht durch ein EBU-Mitglied übernommen wird, zahlen die an einer Eurovisionsvereinbarung beteiligten Mitglieder in der Regel eine Gebühr für die Verwendung des Übertragungssignals, die sie sich untereinander teilen. Aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit vergleichbaren Rundfunkorganisationen in anderen Gebieten wird das Signal den EBU-Mitgliedern in manchen Fällen kostenlos bereitgestellt.

(25) Die Übertragung eines Signals vom Ursprungsort zu den Sendeanlagen in den Ländern, in denen das Ereignis gezeigt werden soll, geschieht über ein Netz, durch das alle Eurovisionsmitglieder untereinander verbunden sind. Dieses Netz besteht aus dauergemieteten terrestrischen Leitungen (die um gelegentlich gemietete terrestrische Verbindungen ergänzt werden können) sowie einer Reihe terrestrischer Leitungen im Besitz einzelner Mitglieder. Außerdem hat die EBU Satellitenverbindungen - teilweise befristet, teilweise unbefristet - gemietet.

(26) Des weiteren sieht das Eurovisionssystem eine organisatorische und technische Koordinierung vor. Für die organisatorische Koordinierung einschließlich der Programmkoordinierung ist das Ständige Büro der EBU in Genf oder - z. B. bei olympischen Spielen - eine besondere Einsatzgruppe verantwortlich, die den individuellen Bedarf der einzelnen Mitglieder koordinieren und die Übertragung möglichst vieler Wettbewerbe gewährleisten sollen. Diese übernehmen u. a. die Programmplanung unter Berücksichtigung der Zeitunterschiede zwischen Austragungs- und Empfangsorten oder die Auswahl zwischen gleichzeitig stattfindenden Wettbewerben. Die technische Koordinierung (technische Planung, Signalüberwachung und Qualitätskontrolle) übernimmt das Technikzentrum der EBU.

(27) Die Parteien haben die notifizierten Vereinbarungen in einigen Punkten geändert. Diese Änderungen sind jedoch Teil des angemeldeten Eurovisionssystems. Es handelt sich um die Zugangsregelungen für Nichtmitglieder von 1993 und 1999.

D. Die Regelung des Zugangs von Nichtmitgliedern der EBU zu Sport-Senderechten der Eurovision (1993)

(28) Gemäß der am 26. Februar 1993 der Kommission vorgelegten Regelung verpflichten sich die EBU und ihre Mitglieder, Nichtmitgliedern ausführlichen Zugang zu Sportprogrammen der Eurovision zu gewähren, für die in kollektiven Verhandlungen ausschließliche Rechte erworben wurden. Dritte können sowohl Rechte für Direktübertragungen als auch für Aufzeichnungen erhalten und haben in großem Umfang Zugang insbesondere zu nichtverwerteten Rechten z. B. zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die von einem EBU-Mitglied nicht oder nur zu einem geringen Teil gezeigt werden. Die Zugangskonditionen werden zwischen der EBU (bei übernationalen Sendern) oder ihren in dem betreffenden Land ansässigen Mitgliedern (bei nationalen Sendern) und dem Nichtmitglied frei ausgehandelt Die EBU und ihre Mitglieder werden für den Zugang keine ungünstigeren Konditionen gewähren als in den Randnummern 29 bis 33 angegeben.

(29) Der Zugang zu Liveübertragungen wird gewährt, falls die Veranstaltung nicht von einem EBU-Mitglied im betroffenen Land direkt übertragen wird; eine Ausnahme bilden jene Wettbewerbe der Veranstaltung (einzelne Sportarten, Spiele oder Runden), die das EBU-Mitglied sich für eine Übertragung vorbehalten hat.

(30) Falls ein Ereignis (oder bei Sportveranstaltungen, die länger als einen Tag dauern, ein Tagesprogramm, d. h. die Mehrheit der wichtigsten Wettkämpfe) in einem Land von einem EBU-Mitglied live ausgestrahlt wird, können Nichtmitglieder Aufzeichnungen senden, die frühestens eine Stunde nach Ende des Wettkampftages bzw. des letzten Wettbewerbs und nach 22.30 Uhr Ortszeit (Londoner Zeit bei europaweiten Fernsehprogrammen) beginnen dürfen.

(31) Vorbehaltlich anderslautender einzelstaatlicher Vorschriften gewähren die EBU und ihre Mitglieder das Recht auf Sendung von zwei Ausschnitten von je 90 Sekunden Länge je Veranstaltung oder Wettkampftag, von denen einer am gleichen Tag zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden darf. Die Ausschnitte sind innerhalb von 24 Stunden im Rahmen der regelmäßigen Nachrichten oder - bei reinen Sportprogrammen - während der regelmäßigen Sportnachrichten zu zeigen.

(32) Die Zugangsgebühr (für die Verwertungsrechte und das Bild- und Tonsignal) ist Verhandlungssache. Das Nichtmitglied kann den Leitungsweg für das Signal selbst organisieren oder bei der EBU die Leitung über das Eurovisionsnetz beantragen; im letzteren Fall unterbreitet die EBU einen Kostenvoranschlag.

(33) Meinungsverschiedenheiten über die Zugangsgebühr werden - sofern über die übrigen Konditionen für den vom Nichtmitglied beantragten Zugang Einigung erzielt wurde - einem oder mehreren unabhängigen, von den Parteien gemeinsam benannten Schlichter vorgelegt. Können sich die Parteien nicht auf einen Schlichter einigen, erfolgt die Ernennung durch den Vorsitzenden des zuständigen nationalen Gerichts (wenn es um einzelstaatliche Programme geht) oder durch den Präsidenten der Internationalen Handelskammer (wenn es um europaweite Programme geht). Der oder die Schlichter legen die Zugangsgebühr fest. Ihr Schiedsspruch ist für beide Seiten bindend.

(34) Der vollständige Wortlaut der Regelung ist bei der EBU, ihren Mitgliedern oder über das Internet unter folgender Adresse erhältlich: http://www.ebu.ch. Er ist außerdem in Anhang I dieser Entscheidung beigefügt.

E. Die Regelung für die Vergabe von Unterlizenzen zur Verwertung von Eurovisionsrechten im Pay-TV (1999)

(35) Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften über den Zugang von Nichtmitgliedern der EBU zu den Eurovisionssportprogrammen vom 24. Februar 1993 hat die EBU der Kommission am 26. März 1999 spezielle Regeln für die Vergabe von Unterlizenzen zur Verwertung von Eurovisionsrechten auf Pay-TV-Kanälen vorgelegt.

(36) Strahlt ein EBU-Mitglied einen Teil der Sportveranstaltung landesweit über seinen allgemeinen Programmdienst aus und einen Teil über seinen Pay-TV-Kanal, gilt nach der Regelung von 1999 folgendes:

- Ein Nichtmitglied verfügt in diesem Fall nach Maßgabe der Regelung von 1993 über alle Rechte für die Direktübertragung oder zeitlich versetzte Übertragung der Veranstaltung über seine frei empfangbaren Kanäle oder Pay-TV-Kanäle.

- Ein Nichtmitglied ist darüber hinaus berechtigt, auf seinem Pay-TV-Kanal identische oder vergleichbare Wettbewerbe wie die auf dem Pay-TV-Kanal des EBU-Mitglieds ausgestrahlten zu übertragen.

(37) Der vollständige Wortlaut dieser Regeln findet sich auf den Internet-Seiten der EBU unter der Anschrift http://www.ebu.ch und im Anhang II dieser Entscheidung.

4. DER RELEVANTE MARKT

4.1. Produktmarkt

(38) Der sachlich relevante Markt ist nach Auffassung der EBU der Markt für wichtige Sportereignisse in allen Disziplinen unabhängig vom nationalen oder internationalen Charakter der Veranstaltung. Die EBU tritt lediglich dann als Kaufinteressent auf, wenn es um den Erwerb von Fernsehrechten von Sportereignissen mit europaweitem Interesse geht(9).

(39) Die Kommission teilt die Auffassung der EBU, daß sich Sportprogramme grundsätzlich von anderen Programmsparten unterscheiden; sie sind besonders zuschauerträchtig und erreichen eine homogene Zuschauergruppe, die für bestimmte Großkunden aus der Werbewirtschaft besonders attraktiv ist.

(40) Entgegen der Auffassung, die die EBU zum Ausdruck bringt, variiert die Attraktivität von Sportprogrammen und damit die Intensität des Wettbewerbs um die Übertragungsrechte je nach Sportart und Veranstaltung. Massensport wie Fußball, Tennis oder Motorsport ziehen in der Regel große Zuschauermengen an, wobei die Vorlieben von Land zu Land unterschiedlich ausgeprägt sein mögen. Minderheitensportarten erzielen jedoch nur geringe Einschaltquoten. Internationale Sportereignisse sind oft für die Zuschauer in einem bestimmten Land attraktiver als rein nationale, sofern die eigene Nationalmannschaft oder der eigene Landesmeister mitwirkt; ist das nicht der Fall, stoßen die internationalen Ereignisse eher auf geringes Interesse. In den letzten zehn Jahren haben sich die Preise für Sport-Übertragungsrechte wegen des zunehmenden Wettbewerbs unter den Fernsehveranstaltern beträchtlich erhöht (siehe Randnummern 50 bis 58). Dies gilt besonders für herausragende internationale Ereignisse wie die Fußballweltmeisterschaften oder die olympischen Spiele.

(41) Die Zuschauerneigungen bestimmen den Wert eines Programms für die Werbewirtschaft und Pay-TV-Sender(10). Im frei empfangbaren Fernsehen sind die Reaktionen der Zuschauer auf Veränderungen des Preises einer Fernsehsendung und damit die Preiselastizität der Nachfrage nicht unmittelbar feststellbar. Dies gilt auch für das Pay-TV, soweit es sich um Abonnentenfernsehen handelt und nicht jedes Programm einzeln bezahlt werden muß. Erzielen Sportsendungen jedoch gleiche oder ähnliche Einschaltquoten unabhängig von der gleichzeitigen Ausstrahlung anderer Sportereignisse, kann als belegt gelten, daß diese Sendung die Entscheidung des Abonnenten oder des Werbeunternehmens für den entsprechenden Sender entscheidend beeinflußt hat.

(42) Daten über das Zuschauerverhalten bei großen Sportereignissen weisen tatsächlich aus, daß zumindest bei den zur Analyse herangezogenen Veranstaltungen (Sommer- und Winterolympiaden, Tennisendspiele in Wimbledon und Fußball-WM) das Sehverhalten nicht durch (nahezu) gleichzeitig gesendete andere große Sportereignisse beeinflußt zu werden scheint. Die Einschaltquoten für die wichtigsten Sportereignisse scheinen somit in hohem Ausmaß unabhängig von der (nahezu) gleichzeitigen Sendung gleich welcher anderer wichtiger Sportereignisse unabhängig zustande zu kommen(11). Solche Sportereignisse haben demnach augenscheinlich eine so große Anziehungskraft auf die Abonnenten und die Werbewirtschaft, daß ein Rundfunkveranstalter bereit wäre, viel höhere Preise für die Rechte zu zahlen.

(43) Die Kommission gelangt somit aufgrund ihrer eigenen Nachforschungen zu dem Ergebnis, daß die von der EBU vorgeschlagene Marktdefinition zu weit gefaßt ist und höchstwahrscheinlich separate Märkte für die Rechte an einigen großen, meist internationalen Sportereignissen bestehen.

(44) Eine genaue Abgrenzung der relevanten Produktmärkte ist jedoch in diesem Fall nicht erforderlich. In Anbetracht der gegenwärtigen Marktstruktur und wegen der Regelung zur Weitervergabe von Eurovisionsrechten an Nichtmitglieder der EBU werfen diese Vereinbarungen selbst dann keine Wettbewerbsbedenken auf, wenn die Märkte für die Fernsehrechte an einzelnen Sportveranstaltungen wie den olympischen Sommerspielen zugrundegelegt werden.

(45) Wie in Randnummer 41 erläutert hat der Erwerb ausschließlicher Übertragungsrechte an bestimmten großen Sportereignissen große Auswirkungen auf die nachgelagerten Fernsehmärkte, auf denen die Sportereignisse als Teil des Fernsehprogramms den Zuschauern und/oder Abonnenten angeboten werden.

4.2. Relevanter geographischer Markt

(46) Rechte an bestimmten Sportereignissen werden auf Ausschließlichkeitsbasis für das gesamte europäische Gebiet erworben und anschließend ungeachtet der Übertragungstechnik an die einzelnen Länder weiterverkauft; in anderen Fällen werden Senderechte jeweils für einzelne Länder gekauft. Jene Art von Sportereignissen von aus Zuschauersicht gesamteuropäischem Interesse wie die olympischen Spiele, für deren Senderechte die EBU mitbietet, fallen in der Regel unter die erste Kategorie der europaweiten Lizenzen.

(47) Unabhängig vom Geltungsbereich der Lizenzen können, wie in den Randnummern 38 bis 45 erläutert, sich die Zuschauerpräferenzen für bestimmte Sportarten und Veranstaltungstypen und folglich auch die Bedingungen für den Wettbewerb um Senderechte von Land zu Land erheblich unterscheiden.

(48) Die von der Anmeldung betroffenen nachgelagerten Märkte für frei empfangbares Fernsehen und Pay-TV sind vor allem aus sprachlichen, kulturellen, lizenzrechtlichen und urheberrechtlichen Gründen in der Regel auf einzelne Staaten oder Sprachgebiete beschränkt.

(49) Eine genaue Definition des relevanten geographischen Marktes ist jedoch in diesem Fall nicht erforderlich. In Anbetracht der gegenwärtigen Marktstruktur und wegen der Regelung zur Weitervergabe von Eurovisionsrechten an Nichtmitglieder der EBU werfen diese Vereinbarungen selbst dann keine Wettbewerbsbedenken auf, wenn die Märkte für die Fernsehrechte an Sportveranstaltungen sowie die nachgelagerten Märkte für frei empfangbares Fernsehen und Pay-TV als nationale Märkte eingestuft werden.

5. MARKTSTRUKTUR

(50) In der Gemeinschaft hat der Wettbewerb zwischen terrestrischen Rundfunkveranstaltern überall zugenommen; außerdem ist in den letzten zehn Jahren eine große Zahl neuer Anbieter von Kabel- und Satellitenprogrammen auf den Fernsehmärkten tätig geworden. Die Zahl der Fernsehanbieter wie der Fernsehprogramme hat sich in den fünf größten Fernsehmärkten der Gemeinschaft (Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Italien und Spanien) zwischen 1982 und 1997 verdoppelt oder gar verdreifacht. Die neuen Anbieter frei empfangbarer Programme sind offensichtlich gewillt, für attraktive Sportereignisse hohe Summen zu zahlen, um den Bekanntheitsgrad ihrer Programme zu vergrößern. Außerdem haben die Anbieter von Abonnentenfernsehen insbesondere in Frankreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich festgestellt, daß mit attraktiven Sportereignissen äußerst erfolgreich neue Abonnenten gewonnen werden können. Das gilt gerade für junge Fernsehkunden männlichen Geschlechts mit gutem Einkommen. Der Programmplatz für Sport hat in den vergangenen Jahren dramatisch zugenommen, und verantwortlich dafür sind in erster Linie die nicht der EBU angehörigen Rundfunkveranstalter(12).

(51) Fernsehrechte für Sportveranstaltungen werden in der Regel für ein bestimmtes Gebiet, gewöhnlich ein Land, auf Ausschließlichkeitsbasis gewährt. Generell gilt das Ausschließlichkeitsrecht für alle technischen Übertragungsmittel (terrestrische Frequenzen, Kabel, Satellit). Exklusivität gilt gemeinhin als unverzichtbar, um den Wert eines Sportprogramms, der sich in Einschaltquoten und möglichen Werbeeinnahmen ausdrückt, zu verbürgen. Die Rechte werden häufig als Paket angeboten und umfassen alle Spiele, Runden oder Wettbewerbe einer Sportveranstaltung (Meisterschaft, Turnier, Pokalrunde usw.).

(52) Die Fernsehrechte liegen gewöhnlich bei dem Veranstalter des Sportereignisses, der den Zugang zu den Austragungsstätten kontrollieren kann. Um die Fernsehübertragung des Ereignisses zu kontrollieren und Exklusivität zu gewährleisten, läßt der Veranstalter nur einen Fernsehsender (die sogenannte Gastfernsehanstalt, d. h. einen Sender des Landes, in dem das Sportereignis stattfindet) oder allenfalls eine begrenzte Zahl von Fernsehanstalten zu, die das Fernsehsignal produzieren. Aufgrund ihres Vertrags mit dem Sportveranstalter dürfen sie ihr Signal keinem Dritten zur Verfügung stellen, der nicht die entsprechenden Fernsehrechte erworben hat. Veranstalter von massenattraktiven Sportveranstaltungen sind häufig recht mächtige nationale oder internationale Sportverbände, die bezüglich der Fernsehrechte für bestimmte Sportereignisse oder Sportarten eine äußerst starke Stellung innehaben, da es in der Regel für jede Sportart nur einen einzigen nationalen oder internationalen Verband gibt.

(53) Aufgrund der neuen Programmanbieter und der gestiegenen Sportprogrammen gewidmeten Kapazitäten herrscht ein intensiver Preiskampf um die Senderechte für attraktive Sportveranstaltungen. Dabei scheinen die Gewinne der Rechteinhaber auf Kosten der Rundfunkveranstalter zuzunehmen(13). Die Preise der Fernseh-Übertragungsrechte für Sport haben daher drastisch zugenommen.

(54) Dabei hat die EBU in den letzten zehn Jahren erhebliche Marktanteile verloren.

(55) Die Stellung der EBU als Abnehmerin auf dem Markt der ausschließlichen Übertragungsrechte für bestimmte Sport-Großereignisse wurde von großen europäischen Medienkonzernen(14) nachhaltig erschüttert; besonders erfolgreich waren dabei Anbieter, die sowohl über frei empfangbare Vollprogramme als auch Pay-TV-Programme verfügen, sowie internationale Sportrechteagenturen(15). Bestes Beispiel hierfür ist das erfolglose Bemühen der EBU um den Kauf der Übertragungsrechte für die Fußballweltmeisterschaften von 2002 und 2006. 1987 zahlte die EBU 215 Mio. GBP für die Rechte an den Weltmeisterschafts-Endrunden von 1990, 1994 und 1998. 1997 zahlte die Kirch-Gruppe 1,37 Mrd. GBP für die weltweiten Übertragungsrechte an den drei nächsten Weltmeisterschaften - ein Anstieg um das sechsfache. Das EBU-Angebot betrug 78 % des erfolgreichen Angebots(16). Auch sonst hat die EBU eine äußerst beträchtliche Zahl von Übertragungsrechten für Sport-Großereignisse in den letzten Jahren wegen höherer Angebote der Konkurrenz nicht erworben bzw. verloren; dazu zählen die Rechte für die Formel-1-Rennen, die Motorradweltmeisterschafts-Rennen seit 1998, der Grand Prix der Leichtathletik (Golden Four), die Gymnastikweltmeisterschaft, die Ski-Weltcuprennen in Italien, Norwegen, Frankreich, Slowenien, Spanien, Schweden, den USA und Kanada, die Basketball-Welt- und Europameisterschaften ab 1999, Wimbledon (seit 1988), die US Open (seit 1985), die Masters-Finalrunde (seit 1987), den Grand-Slam-Pokal (seit 1990), die Davis-Cup-Finalrunden, die Rugby-WM, die Rallye Paris-Dakar.

(56) Die EBU verbleibt allerdings in einer starken Marktposition, was den Erwerb von Senderechten für beim europäischen Zuschauer besonders beliebte große internationale Sportereignisse betrifft, die nach dem Willen der Rechteinhaber keinesfalls im Pay-TV gezeigt werden dürfen. Zudem bleibt die EBU eine erstklassige Sammeladresse für Ausrichter, die ein Maximum an Zuschauern in Europa erreichen wollen. Daher hat die EBU die Rechte für die olympischen Sommerspiele von 2000 (in Sydney), 2004 (Athen) und 2008 und die Winterspiele von 2002 (Salt Lake City) und 2006, die Endspiele um den UEFA-Pokal (1998-2000), Roland Garros (1998-1999), die Australian Open (1998-2000), sowie die Skiweltmeisterschaften in den alpinen und nordischen Disziplinen (1999-2005) erworben. Darüber hinaus verfügt sie über Verträge für Welt- und Europameisterschaften in anderen Sportarten wie Leichtathletik, Basketball, Biathlon, Boxen, Radsport, Reitsport, Fechten, Gymnastik, Judo, Rudern, Eiskunstlauf und -schnellauf, Schwimmen, Tischtennis, Volleyball, Gewichtheben und Ringkampf.

(57) Besonders relevant ist der Umstand, daß die Europarechte an den olympischen Spielen bisher immer an die EBU verkauft wurden. Bemerkenswert ist auch, daß in der letzten Angebotsrunde die EBU die Rechte für sämtliche Spiele zwischen 2000 und 2008 für insgesamt 1,44 Mrd. USD erwarb, wohingegen die News Corporation für die gleichen Rechte 2 Mrd. USD geboten hatte. Im Zuschlag an die EBU spiegelt sich die Politik des IOC wider, die Großereignisse für das frei empfangbare Fernsehen zur Verfügung zu halten. Dennoch bestätigt das höhere Angebot der News Corporation den Trend, der durch den Marktzutritt neuer Anbieter verursacht wird, und die Folgen für die Marktmacht der EBU.

(58) Die Marktstellung der EBU-Mitglieder auf dem Markt für frei empfangbares Fernsehen in ihren jeweiligen Heimatländern ist zweifellos ebenfalls aufgrund der starken Zunahme der Neuanbieter von Fernsehprogrammen geschwächt worden. Auf dem Pay-TV-Markt werden die EBU-Mitglieder erst jetzt allmählich tätig, in der Regel aber bisher nur mit einer geringen Zahl von Spartenprogrammen. Etablierte Pay-TV-Anbieter wie Canal +, BskyB oder Kirch haben in einigen europäischen Ländern eine sehr starke Marktstellung inne und verfügen über äußerst wertvolle Sport-Übertragungsrechte.

6. BEMERKUNGEN INTERESSIERTER DRITTER

(59) In ihrer Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vom 5. Oktober 1990 kündigte die Kommission ihre Absicht an, die Vereinbarungen gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag freizustellen. Eine Reihe interessierter Dritter kritisierten daraufhin gegenüber der Kommission die angemeldeten Vereinbarungen und vor allem die Regelung der EBU zur Weitervergabe von Unterlizenzen. Daraufhin organisierte die Kommission am 18. und 19. Dezember 1990 eine mündliche Anhörung mit sämtlichen interessierten Dritten, auf der diese als zu restriktiv empfundene Regelung ausführlich behandelt wurde.

(60) In Reaktion auf die Bemerkungen der Dritten und die Intervention der Kommission legte die EBU der Kommission am 26. Februar 1993 eine neue Regelung des vertraglichen Zugangs für Nichtmitglieder vor.

(61) Auf ihre Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vom 1. September 1999 erhielt die Kommission weitere Bemerkungen Dritter. Die wichtigsten Kritikpunkte waren:

a) Die Voraussetzungen für die aktive Mitgliedschaft in der EBU gemäß Artikel 3 der EBU-Satzung wurden als nicht ausreichend objektiv und transparent im Sinne des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 1996(17) eingestuft. Die Regelung über die Mitgliedschaft und der gemeinsame Erwerb von Sportrechten durch die EBU fielen unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und seien nicht gemäß Artikel 81 Absatz 3 freistellungsfähig.

b) Die von der EBU vorgeschlagenen Produktmarktdefinition sei zu weit gefaßt(18).

(62) Die Kommission hat die Stellungnahmen der interessierten Dritten sorgfältig geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß den dort zum Ausdruck gekommenen Bedenken im Prüfverfahren Rechnung getragen wurde:

a) Die Bedenken bezüglich der Regelung über die Mitgliedschaft und des gemeinsamen Erwerbs von Sportrechten durch die EBU hat die Kommission in der nachstehenden rechtlichen Würdigung berücksichtigt.

b) Die Beanstandungen der Produktmarktdefinition hat die Kommission in den Randnummern 38 bis 49 berücksichtigt.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

(63) Die Kommission ist zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die angemeldeten Vereinbarungen zwar unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fallen, aber unter den in Artikel 2 dieser Entscheidung niedergelegten Bedingungen und Auflagen und nach den Änderungen, die aufgrund des Tätigwerdens der Kommission vorgenommen wurden, die Freistellungskriterien von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen erfuellen.

1. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN

A. Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen

(64) Die EBU-Mitglieder sind Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen. Auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere in der Rechtssache 155/73 (Sacchi)(19), als "Unternehmen" im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 zu betrachten, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Der Erwerb von TV-Übertragungsrechten für Sportereignisse und die Weitervergabe von Unterlizenzen für solche Programme sind eindeutig Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur, die von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen erfaßt werden.

(65) Die angemeldeten internen Bestimmungen und Regeln der EBU über das Eurovisionssystem sind als Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zu betrachten.

B. Die Aufnahmeregeln der EBU

(66) Mit seinem Urteil vom 11. Juli 1996 hat das Gericht erster Instanz die Entscheidung 93/403/EWG der Kommission für nichtig erklärt. Das Gericht erster Instanz prüfte, ob die Aufnahmeregeln objektiv und hinreichend bestimmt waren, so daß ihre einheitliche und nichtdiskriminierende Anwendung auf alle potentiellen aktiven Mitglieder möglich war. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Kommission bei der Freistellungsentscheidung eine solche Prüfung versäumt. Zur restriktiven Natur der Aufnahmeregeln äußerte sich das Gericht nicht.

(67) Die Kommission räumt ein, daß der nicht eindeutige Wortlaut ihrer Entscheidung 93/403/EWG Gründe für die Auslegung des Gerichts erster Instanz bot, nach der die Kommission die Aufnahmeregeln der EBU als wettbewerbsbeschränkend eingestuft und freigestellt hätte, was jedoch tatsächlich nicht der Fall war(20). Die Voraussetzungen für eine aktive Mitgliedschaft, die in Artikel 3 Absatz 3 der EBU-Satzung festgelegt sind, waren bei der Kommission überhaupt nicht angemeldet worden; die EBU hatte lediglich das "Eurovisionssystem" angemeldet.

(68) Die Kommission vertritt weiterhin die Auffassung, daß Aufnahmeregeln eines Branchenverbandes von Rundfunkunternehmen nicht eo ipso im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag den Wettbewerb beschränken können. Viele andere wirtschaftlich tätige Organisationen und Verbände in Europa verfügen über vergleichbare Aufnahmeregeln(21). Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag kann keine Pflicht für solche Verbände begründen, gegen ihren Willen Mitglieder aufzunehmen. Das gilt besonders für Verbände wie die EBU, deren Marktmacht ihnen nicht ermöglicht, den Wettbewerb auszuschalten (siehe Randnummern 100 bis 103). Dritte können jederzeit ähnliche Verbände gründen.

(69) Eine ganz andere Frage ist jedoch die, ob innerhalb eines solchen Verbandes Wettbewerbsbeschränkungen vereinbart wurden. Die möglichen Wettbewerbsbeschränkungen werden nachstehend unter den Randnummern 71 bis 80 separat behandelt.

(70) Außerdem wurden die zum Zeitpunkt der durch das Gericht erster Instanz annullierten Entscheidung 93/403/EWG in Kraft befindlichen EBU-Aufnahmeregeln inzwischen substanziell geändert. Am 27. August 1996 übermittelte die EBU der Kommission die Leitlinien für die Auslegung der Kriterien über die aktive Mitgliedschaft, die am 12. August 1992 angenommen worden waren. Die Leitlinien von 1992 enthielten bereits ein quantitatives Kriterium bezüglich der Reichweite sowie ausführliche Erläuterungen zu Programm- und Eigenproduktionsanforderungen. Am 3. April 1998 wurden die Aufnahmeregeln und die Auslegungsleitlinien von der EBU erneut geändert(22). Das Ergebnis waren weitere quantitative Kriterien zur Präzisierung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen(23).

C. Einschränkung des Wettbewerbs zwischen EBU-Mitgliedern als Folge der angemeldeten Vereinbarungen

(71) Die EBU-Regeln für gemeinsamen Erwerb und gemeinsame Nutzung von Übertragungsrechten für Sportereignisse und die Verwendung des Eurovisionssignals bezwecken und bewirken eine Einschränkung des Wettbewerbs unter den Mitgliedern.

C.1. Der gemeinsame Rechteerwerb

(72) Die EBU-Regeln über den gemeinsamen Erwerb von TV-Übertragungsrechten an Sportereignissen auf Ausschließlichkeitsgrundlage bezwecken und bewirken eine Einschränkung des Wettbewerbs unter den Mitgliedern.

(73) Infolge der EBU-Satzung (Artikel 13 Absatz 4) und aufgrund der Natur der Eurovision als eines Systems der Solidarität verpflichten sich die EBU-Mitglieder zum gemeinsamen Erwerb von Übertragungsrechten für Sportereignisse. Der gemeinsame Erwerb von Rechten im Rahmen der Eurovision beschränkt - und eliminiert vielfach gar - den Wettbewerb zwischen den am Eurovisionssystem Beteiligten. Anstatt in Konkurrenz zueinander zu bieten, partizipieren die Mitglieder an gemeinsamen Verhandlungen und vereinbaren untereinander die finanziellen und sonstigen Konditionen des Rechteerwerbs. Diese Wettbewerbsbeschränkung besteht ungeachtet des Umstands, daß die internen EBU-Regeln für die Verhandlungen über die Rechte und ihren Erwerb lediglich Empfehlungen darstellen und nicht rechtsverbindlich sind. Wie schon erwähnt folgt aus der EBU-Satzung (Artikel 13 Absatz 4) und der Natur der Eurovision als eines Systems der Solidarität, daß die Mitglieder das gemeinsame Interesse achten und sich an die internen Regeln halten, die Ausdruck dieses gemeinsamen Interesses sind. Die einzelnen Mitglieder sind somit einer Art Druck ausgesetzt, sich an gemeinsamen Verhandlungen zu beteiligen. Die am Erwerb bestimmter Rechte interessierten Mitglieder nehmen tatsächlich an den gemeinsamen Verhandlungen teil und verhandeln erst dann separat, wenn die gemeinsamen Verhandlungen offiziell für gescheitert erklärt wurden. Das kommt selten vor.

(74) Gäbe es keinen gemeinsamen Rechteerwerb im Rahmen der Eurovision, würden die EBU-Mitglieder im Prinzip in Konkurrenz zueinander um die entsprechenden Rechte bieten. In einigen Mitgliedstaaten sind zwei oder mehr EBU-Mitglieder ansässig, die normalerweise untereinander um den Kauf von Rechten an internationalen Ereignissen für ihr Heimatland konkurrieren würden(24). Außerdem strahlen einige EBU-Mitglieder über Satellit oder Kabel auch in die Länder anderer Mitglieder aus und hätten daher normalerweise in Konkurrenz zu letzteren um die Rechte für diese Länder zu bieten(25).

(75) Außerdem ist bei der Würdigung der Pflicht der EBU-Mitglieder zum gemeinsamen Rechteerwerb zu beachten, daß solche Rechte generell in Form von Exklusivrechten (siehe Randnummern 50 bis 58) verkauft werden. Unter diesen Umständen kann diese Pflicht sich auf den Markt besonders nachteilig auswirken. Nichtmitglieder hätten nämlich im Grundsatz überhaupt keinen Zugang zu diesen Rechten. Deswegen hat die EBU auf Veranlassung der Kommission die Regelungen von 1993 und 1999 über die Weitervergabe von Unterlizenzen vorgelegt.

C.2. Die gemeinsame Nutzung von Eurovisionsrechten

(76) Die Eurovisionsrechte an den jeweiligen Sportereignissen werden von den an ihrem gemeinsamen Erwerb beteiligten EBU-Mitgliedern gemeinsam genutzt. Sämtliche an der Vereinbarung beteiligten Mitglieder dürfen unabhängig von ihrer Reichweite und Ausstrahlungstechnik die Rechte uneingeschränkt nutzen. Konkurrieren mehrere Mitglieder um die Zuschauerschaft in einem bestimmten Land (im gleichen Land ansässige und/oder in das Land eines anderen Mitglieds in dessen Landessprache ausstrahlende Mitglieder), müssen sie sich untereinander einigen, wer Priorität genießt.

(77) Im angemeldeten Eurovisionssystem ist dazu vorgesehen, daß im gleichen Land ansässige Mitglieder diese Rechte z. B. durch Abwechslung bei der Übertragung des Ereignisses teilen. Können sich die Mitglieder nicht auf eine solche Aufteilung einigen, besteht die theoretische Möglichkeit, daß alle betroffenen Mitglieder zur Übertragung im betreffenden Land (in den betreffenden Ländern) ohne Rücksicht auf die Programmplanung des jeweils anderen berechtigt sind. Das Solidaritätsprinzip, das dem Eurovisionssystem zugrunde liegt, schafft jedoch starke Anreize für die Mitglieder, sich auf die Rechteteilung zu einigen. In der Praxis kommt eine solche Einigung fast immer zustande. Mitglieder schließlich, die die Übertragung vor Ort (d. h. die Produktion des Signals) übernehmen, genießen Priorität gegenüber ausländischen Sendern, die die gleiche Zuschauerschaft anvisieren.

(78) Die Regeln über die Rechteteilung beschränken somit den Wettbewerb, da die EBU-Mitglieder sich untereinander auf das Verfahren zur Rechteteilung einigen müssen. Ohne diese Regeln würden die EBU-Mitglieder untereinander um dieselbe Zuschauerschaft konkurrieren; dies gilt besonders dann, wenn in einem Land mehr als ein EBU-Mitglied ansässig ist.

C.3. Der Austausch des Eurovisionssignals

(79) Bei Veranstaltungen innerhalb des Eurovisionsgebiets wird die Übertragung (Fernsehsignal, bestehend aus Basis-Bild- und Tonübertragung) von einem im betreffenden Land ansässigen Mitglied übernommen und über das Programmaustauschsystem der Eurovision sämtlichen übrigen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Das Programmaustauschsystem der Eurovision beruht auf Gegenseitigkeit: wenn ein beteiligtes Mitglied eine im Inland stattfindende Veranstaltung (insbesondere Sport) überträgt, die für andere Eurovisionsmitglieder potentiell von Interesse ist, wird die Übertragung den übrigen Eurovisionsmitgliedern kostenlos zur Verfügung gestellt; der Sender kann im Gegenzug die gleiche Leistung von den übrigen Mitgliedern für Ereignisse erwarten, die in ihren jeweiligen Heimatländern stattfinden. Das Mitglied, das die Übertragung eines Ereignisses gewährleistet, stellt den übrigen interessierten Mitgliedern auch die erforderliche Infrastruktur wie Kommentatorenplätze zur Verfügung.

(80) Die Regeln über den Austausch des Eurovisionssignals schränken somit den Wettbewerb ein, da sie ein EBU-Mitglied verpflichten können, anderen Mitgliedern das Übertragungssignal kostenlos zur Verfügung zu stellen.

D. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(81) Das Eurovisionssystem regelt grenzübergreifend Erwerb und Nutzung von Fernseh-Übertragungsrechten innerhalb der Gemeinschaft. Von ihm erfaßt wird insbesondere der gemeinsame Erwerb der Rechte durch EBU-Mitglieder aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Die angemeldeten Vereinbarungen werden sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken.

E. Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkungen und der Folgen für den zwischenstaatlichen Handel

(82) Viele der internationalen Sportereignisse, für die das Eurovisionssystem konzipiert wurde, sind wie die olympischen Spiele von so großer ausgedehnter Attraktivität und wirtschaftlicher Bedeutung, daß jedwede Beschränkung des Erwerbs, der Teilung oder des Signalaustauschs unter den europäischen Rundfunkveranstaltern im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen eine Beschränkung von erheblicher Bedeutung darstellt.

(83) Das beste Beispiel für die wirtschaftliche Bedeutung und damit für die Spürbarkeit des gemeinsamen Rechteerwerbs durch die EBU bietet das letzte Bietverfahren für die Rechte an den olympischen Spielen für die Jahre 2000 bis 2008, die die EBU für insgesamt 1,44 Mrd. USD erwerben konnte. Die News Corporation hatte für diese Rechte 2 Mrd. USD geboten. Die Attraktivität der olympischen Spiele für die europäischen Fernsehzuschauer steht außer Frage.

2. ARTIKEL 81 ABSATZ 3 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 3 EWR-ABKOMMEN

A. Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung und technischer und wirtschaftlicher Fortschritt

A.1. Der gemeinsame Rechteerwerb

(84) Der gemeinsame Rechteerwerb im Rahmen des Eurovisionssystems verbessert den Vertrieb von Rundfunkdienstleistungen und fördert den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt.

(85) Ohne den gemeinsamen Erwerb fiele es den EBU-Mitgliedern und insbesondere den kleineren Rundfunkanstalten unter ihnen schwerer, Zugang zu den entsprechenden Übertragungsrechten zu erlangen.

(86) Der gemeinsame Erwerb hilft die Transaktionskosten, die eine Vielzahl gesonderter Verhandlungen mit sich bringen würde, niedrig zu halten. Außerdem ist so gewährleistet, daß die Verhandlungen von den kompetentesten Verhandlungsführern geführt werden, d. h. entweder vom nationalen Mitglied des Landes der Veranstaltung, das folglich mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist, oder von der EBU selbst, die in internationalen Verhandlungen erfahrenes, spezialisiertes Personal hat. Diese Praxis der EBU kommt insbesondere kleinen Mitgliedern zugute, die nicht über das erforderliche spezialisierte Personal verfügen. Durch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und die Koordinierung ihrer verschiedenen Interessen seitens des verhandelnden Mitglieds und/oder der EBU ist weiterhin gewährleistet, daß die spezifischen Interessen und Erfordernisse aller Mitglieder berücksichtigt werden. In gesonderten Verhandlungen könnten die Mitglieder, insbesondere solche aus kleinen Ländern, nicht so leicht auf spezifische Erfordernisse zugeschnittene Verträge durchsetzen.

(87) Infolge des gemeinsamen Rechteerwerbs werden mehr Sportereignisse von mehr Fernsehsendern übertragen; die damit verbundene umfangreichere Berichterstattung fördert den Vertrieb von Sportprogrammen.

A.2. Die gemeinsame Nutzung der Eurovisionsrechte

(88) Ohne die zu einer gemeinsamen Rechtenutzung und Abwechslung der betroffenen Mitglieder bei der Übertragung führenden Eurovisionsregeln wäre das betreffende Sportereignis im Fernsehangebot weniger präsent. Bei gemeinsamem Erwerb und gemeinsamer Nutzung der Rechte durch zwei oder mehr Mitglieder in dem gleichen Land oder in dieses Land in der gleichen Sprache ausstrahlende Mitglieder wird die Veranstaltung gewöhnlich abwechselnd von den betreffenden Mitgliedern übertragen. Bei herausragenden Veranstaltungen wie den Olympischen Spielen kann somit eine fast permanente Übertragung gewährleistet werden.

(89) Der Vertrieb von Sportprogrammen wird demzufolge durch die internen EBU-Regeln über die gemeinsame Nutzung der Eurovisionsrechte verbessert.

A.3. Der Austausch des Eurovisionssignals

(90) Aufgrund des Gegenseitigkeits- und Solidaritätsprinzips des Eurovisionssystems, wie es in der EBU-Satzung verankert ist, ist jedes Mitglied auch dann bei Veranstaltungen im Inland zur kostenlosen Bereitstellung des Fernsehsignals verpflichtet, wenn es selbst an der Ausstrahlung der betreffenden Veranstaltung nicht interessiert ist, um so anderen interessierten EBU-Mitgliedern die Übertragung zu ermöglichen. Deswegen werden mehr Sportprogramme produziert und gezeigt. Auch das führt zu einer Verbesserung des Vertriebs von Sportprogrammen.

B. Nutzen der Verbraucher

B.1. Der gemeinsame Rechteerwerb

(91) Dank des gemeinsamen Rechteerwerbs können die am Eurovisionssystem mitwirkenden Anstalten mehr und qualitativ bessere Sportprogramme - sowohl massenattraktive als auch Minderheits-Sportarten - anbieten. Insbesondere nationale Mitglieder kleinerer Länder können ihren Zuschauern eine breite Palette auf die spezifisch nationalen Interessen zugeschnittener Übertragungen internationaler Sportveranstaltungen mit einem Kommentar in ihrer eigenen Sprache anbieten.

B.2. Die gemeinsame Nutzung der Eurovisionsrechte

(92) Die gemeinsame Nutzung der Eurovisionsrechte kommt den europäischen Verbrauchern zugute, wenn, wie in Randnummer 88 dargelegt, zwei oder mehr Mitglieder in dem gleichen Land (oder in dieses Land in der gleichen Sprache ausstrahlende Mitglieder) die Veranstaltung abwechselnd übertragen und somit eine so gut wie lückenlose Übertragung gewährleistet werden kann.

B.3. Der Austausch des Eurovisionssignals

(93) Da die EBU in jedem Land mit mindestens einem Mitglied vertreten ist, das Sportprogramme anbietet und produziert, ist garantiert, daß praktisch alle Sportveranstaltungen von potentiell übernationalem Interesse abgedeckt und den übrigen Mitgliedern und damit den Fernsehzuschauern im gesamten Eurovisionsgebiet zur Verfügung gestellt werden. Der Verbraucher profitiert davon.

C. Unerläßlichkeit der Beschränkungen

(94) Die Eurovisionsregeln über den gemeinsamen Rechteerwerb, die gemeinsame Rechtenutzung und der Austausch des Signals stehen sowohl technisch als auch wirtschaftlich in einem engen Zusammenhang und gründen auf der gegenseitigen Solidarität der Eurovisionsmitglieder. Müßten die EBU-Mitglieder separat um Übertragungsrechte verhandeln, würden sie sich nicht auf eine gemeinsame Nutzung einigen oder für die Bereitstellung des Signals ein Entgelt verlangen, so würde das Solidarsystem und alle damit verbundenen Verbesserungen für das Programmangebot und die Verbraucher in Frage gestellt.

C.1. Der gemeinsame Rechteerwerb

(95) Der gemeinsame Rechteerwerb ist für die genannten Verbesserungen unerläßlich.

(96) Es ist erforderlich, daß von den Mitgliedern verlangt wird, daß sie keine gesonderten Verhandlungen führen, nachdem gemeinsame Verhandlungen begonnen haben. Der Erfolg der gemeinsamen Verhandlungen wäre gefährdet, wenn einzelne - insbesondere größere - Mitglieder gleichzeitig gesonderte Verhandlungen um nationale oder mehr als ein Land umfassende Rechte führen würden. Zu betonen ist, daß es den Mitgliedern hingegen freigestellt ist, in gesonderte Verhandlungen einzutreten, sobald die gemeinsamen Verhandlungen für gescheitert erklärt worden sind.

(97) Ebenso erforderlich ist, daß sich alle am Rechteerwerb interessierten Mitglieder an den gemeinsamen Verhandlungen beteiligen. Ansonsten wäre die Eurovision nicht in der Lage, um die Rechte für die Top-Ereignisse mitzuverhandeln, und die genannten Vertriebsverbesserungen würden nicht verwirklicht.

C.2. Die gemeinsame Rechtenutzung

(98) Auch die gemeinsame Nutzung der gemeinsam erworbenen Rechte enthält keine für die Verwirklichung der genannten Ziele verzichtbaren Wettbewerbsbeschränkungen. Die Vereinbarungen über die Rechteaufteilung insbesondere unter den Anstalten, die (aus dem In- oder Ausland) in das gleiche Land und in der gleichen Sprache ausstrahlen, sind unerläßlich, um eine möglichst lückenlose Übertragung der Sportveranstaltungen zum Nutzen der Zuschauer zu gewährleisten.

C.3. Der Austausch des Eurovisionssignals

(99) Die Vereinbarungen über den Austausch des Eurovisionssignals enthalten ebenfalls keine für die Erreichung der Ziele verzichtbaren Beschränkungen. Der kostenlose Austausch ist Ausdruck des Gegenseitigkeits- und Solidaritätsprinzips der Eurovision, das zum Nutzen der europäischen Fernsehzuschauer eine bessere Präsenz der Sportereignisse in den Programmen bewirkt. Der kostenlose Austausch ist gerade für kleinere Anstalten unverzichtbar, die die Produktionskosten und die Gebühren für die Nutzung des Signals einer anderen Anstalt nicht aufbringen könnten.

D. Keine Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren

D.1. Der gemeinsame Rechteerwerb

(100) Der gemeinsame Rechteerwerb im Rahmen des Eurovisionssystems wird nicht zur Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betreffenden Übertragungsrechte führen.

(101) Erstens erwirbt die EBU grundsätzlich nur Rechte an internationalen, nicht aber an nationalen Ereignissen; letztere bilden aber den Großteil des Sportangebots im Fernsehen. Zweitens ist die Eurovision zunehmend dem Wettbewerb von außen durch Medienkonzerne und Rechteverwerter ausgesetzt. Drittens hat die EBU in den letzten zehn Jahren Marktanteile verloren(26). Unter diesen Gesichtspunkten läßt sich kaum aufrechterhalten, daß der gemeinsame Rechteerwerb den Wettbewerb in nennenswertem Umfang ausschaltet.

(102) Allerdings hat die Kommission geprüft, ob einige der gemeinsam erworbenen Rechte wie die für die olympischen Spiele von so großer wirtschaftlicher Bedeutung und Anziehungskraft sind, daß sie als separater Markt zu betrachten wären, auf dem die Eurovisionsmitglieder ein Monopol innehätten.

(103) Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, hat die EBU die angemeldeten Vereinbarungen geändert, um mit der Einfügung von Vergaberegeln für Unterlizenzen den breiten Zugang von Nichtmitgliedern der EBU zu den Sport-Senderechten der Eurovision zu gewährleisten. Damit werden die restriktiven Konsequenzen des gemeinsamen Erwerbs dieser Senderechte ausgeglichen. Die Regelungen werden dazu führen, daß Nichtmitglieder zu vernünftigen Konditionen umfangreichen Zugang zu Rechten für Liveübertragungen und Aufzeichnungen haben.

D.2. Die gemeinsame Nutzung der Eurovisionsrechte

(104) Wegen der Marktstruktur, und weil die Nichtmitglieder der EBU an der Übertragung der in Rede stehenden Sportereignisse aufgrund der beschriebenen EBU-Vergaberegeln für Unterlizenzen teilhaben können, kann der Wettbewerb durch die mit der gemeinsamen Rechtenutzung einhergehenden Beschränkungen nicht ausgeschaltet werden.

D.3. Der Austausch des Eurovisionssignals

(105) Wegen der Marktstruktur kann der Wettbewerb durch die mit dem Signalaustausch einhergehenden Beschränkungen nicht ausgeschaltet werden. Der finanzielle Nachteil, der den Nichtmitgliedern durch das Fehlen eines kostenlosen Zugangs zum Eurovisionssignal entsteht, ist von begrenzter wirtschaftlicher Tragweite und führt nicht zur Ausschaltung des Wettbewerbs unter den Rundfunkveranstaltern.

E. Die Zugangsregelung für Nichtmitglieder der EBU

(106) Die Regelung besteht aus den allgemeinen Vorschriften über den Zugang von Nichtmitgliedern der EBU zu den Eurovisionssportprogrammen vom 2. Februar 1993 sowie den Regeln für die Vergabe von Unterlizenzen zur Nutzung von Eurovisionsrechten auf Pay-TV-Kanälen vom 26. März 1999(27). Beide Regelungen bilden eine Einheit; die von 1999 enthält zusätzliche Verpflichtungen in Ergänzung zu der von 1993.

i) Die Zugangsregelung von 1993

(107) Gemäß der am 26. Februar 1993 der Kommission vorgelegten Regelung verpflichten sich die EBU und ihre Mitglieder, Nichtmitgliedern ausführlichen Zugang zu Sportprogrammen der Eurovision zu gewähren, für die in kollektiven Verhandlungen ausschließliche Rechte erworben wurden. Dritte können sowohl Rechte für Direktübertragungen als auch für Aufzeichnungen erhalten. Die Zugangsregeln von 1993 waren auf eine Marktsituation zugeschnitten, in der die EBU-Mitglieder selbst keine Spartenkanäle im Pay-TV anboten. Für die Gewährleistung eines ausführlichen Zugangs von Nichtmitgliedern der EBU reichte die Regelung von 1993 völlig aus, da die EBU-Mitglieder zum damaligen Zeitpunkt Sportereignisse lediglich im Rahmen von frei empfangbaren Vollprogrammen übertrugen.

ii) Die Regeln für die Vergabe von Unterlizenzen von 1999

(108) Einleitend sollte an die Entwicklung des europäischen Fernsehmarktes erinnert werden, die die EBU-Mitglieder zum Eintritt in das Marktsegment der Spartenprogramme veranlaßte. In allen europäischen Ländern war das Fernsehen in seinen Anfängen eine öffentliche Dienstleistung mit einem einzigen Programm, das als Vollprogramm sämtliche Inhalte abdeckte. Dann folgte ein zweites Programm, in der Regel - aber nicht immer - von der gleichen Rundfunkanstalt. Diese zweiten Programme sendeten ebenfalls allgemeine Inhalte, versuchten aber auch ein etwas anderes Programm anzubieten: während Massenprogramme aller Art (Nachrichten, Sport, Unterhaltung usw.) vornehmlich im ersten Programm gezeigt wurden, spezialisierte sich das zweite eher auf Minderheitenprogramme. Ende der achtziger Jahre schließlich kamen private Sender auf. Auch hier waren ein oder zwei Vollprogramme mit für das breite Publikum attraktiven Angeboten die Regel; weitere Privatprogramme waren demgegenüber mehr auf Marktnischen ausgerichtet. Hinzu kamen übernationale Programme (TVS, Eurosport, Euronews, NBC, ...) und schließlich, als logische Weiterentwicklung, spezialisierte (Sparten-) Programme vor allem in den Bereichen Nachrichten, Sport, Musik, Spielfilme und Kinderkanäle. Dabei kann es sich sowohl um europaweit sendende (wie MTV, Eurosport, Euronews) als auch nationale (auf einen Sprachraum gerichtete) Programme wie den "Kinderkanal" handeln. Einige finanzieren sich vor allem aus Werbeeinnahmen, andere werden als Abonnentenprogramme oder gar als Pay-per-view-Fernsehen angeboten. Die Digitaltechnik bietet das Potential für eine rasche Zunahme der Programmzahl, und die meisten (wenn nicht alle) werden voraussichtlich (inhaltlich) als Spartenprogramme und (was die Finanzierung angeht) als Pay-TV angeboten. Seit dem Ende der neunziger Jahre wurden die technischen Möglichkeiten revolutioniert, und als Folge davon schnellt die Zahl der angebotenen Fernsehprogramme explosionsartig in die Höhe, weshalb sie die Zuschauerschaft zunehmend zersplittert. Die EBU-Mitglieder mußten sich ihrerseits anpassen, ihr Programmangebot diversifizieren und wurden somit auch auf dem Marktsegment der Spartenkanäle tätig. Die Lizenzvergaberegelung von 1999 wurde notwendig, um zu gewährleisten, daß die Rechtebeschaffung und -nutzung im EBU-Rahmen konkurrierende Pay-TV-Anbieter nicht in unfairer Weise benachteiligte.

(109) Die Regelung von 1999 wurde von der EBU als Teil der angemeldeten Vereinbarungen vorgelegt, um den Veränderungen auf dem Pay-TV-Markt Rechnung zu tragen und den Wettbewerb auf diesem Markt aufrechtzuerhalten. Die Regelung von 1999 etabliert im Bereich des Pay-TV eine für die EBU strengere Regelung für die Vergabe von Unterlizenzen. Ein Nichtmitglied der EBU ist nach dieser Regelung berechtigt, auf seinem Pay-TV-Kanal identische oder vergleichbare Wettbewerbe wie die auf dem Pay-TV-Kanal des EBU-Mitglieds ausgestrahlten und auf Eurovisionsrechten beruhenden zu übertragen. Damit werden Pay-TV-Betreiber, die nicht Mitglied der EBU sind, in bezug auf die gemeinsam erworbenen und für das Pay-TV genutzten Rechte den EBU-Mitgliedern gleichgestellt.

(110) Schließlich steht es den EBU-Mitgliedern frei, vertraglich zu günstigeren Konditionen Zugang zu ihrem Land zu gewähren. Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf die finanziellen Konditionen werden in einem Schiedsverfahren beigelegt, das vernünftige Preise sicherstellt.

3. DAUER DER FREISTELLUNG, BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN

3.1. Dauer der Freistellung: Beginn des Freistellungszeitraums

(111) Gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 ist die Erklärung nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag für eine bestimmte Zeit abzugeben; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 kann der Zeitpunkt, von dem an die Erklärung wirksam wird, nicht vor dem Tage der Anmeldung liegen.

(112) In diesem Fall wird die Freistellung ab dem 26. Februar 1993 wirksam. An jenem Tag wurde der Kommission die Regelung des Zugangs von Nichtmitgliedern zu den Sportrechten der Eurovision von der EBU vorgelegt. Ab diesem Datum können alle Freistellungsvoraussetzungen der Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und 53 Absatz 3 EWR-Abkommen als erfuellt gelten. Anschließend veränderte sich die Marktlage, so daß 1999 zusätzliche Regeln erforderlich wurden, um diesen Veränderungen Rechnung zu tragen. Von 1993 bis 1999 wurden die Regeln zur Vergabe von Unterlizenzen der Marktlage jedoch hinreichend gerecht. Folglich sollten die Vereinbarungen ab dem 26. Februar 1993 freigestellt werden.

3.2. Dauer der Freistellung: Freistellungszeitraum

(113) Die Kommission hat in dieser Entscheidung Struktur und Entwicklung des relevanten Markts beschrieben. Eine Verschlechterung der Marktstellung der EBU ist eindeutig festzustellen. Auf der anderen Seite hält es die Kommission für notwendig zu gewährleisten, daß der gemeinsame Erwerb von Rechten an besonders wichtigen Sportereignissen unter Voraussetzungen erfolgt, die mit den einschlägigen Wettbewerbsregeln vereinbar sind und Nichtmitgliedern der EBU ausreichenden Zugang ermöglichen. Unter diesen besonders wichtigen Ereignissen nehmen zweifellos die olympischen Spiele und gerade die Sommerspiele den ersten Rang ein. Daher ist es gerechtfertigt, den nächsten Termin, zu dem wieder Übertragungsrechte für olympische Sommerspiele angeboten werden, als Referenztermin für das Ende der Freistellungsfrist festzulegen, damit die Kommission dann die Wettbewerbslage erneut bewerten und sich vergewissern kann, daß die Marktstellung der EBU auch bei Veränderungen in der Marktstruktur nicht zu einer Ausschaltung des Wettbewerbs führt. Die EBU hat bereits die Übertragungsrechte für die Sommerspiele 2008 erworben. Die Verhandlungen um die Rechte für die Sommerolympiade 2012 werden nach der üblichen Praxis sechs Jahre vorher, d. h. etwa 2006, stattfinden. Diese Freistellung sollte daher bis zum 31. Dezember 2005 gewährt werden.

(114) Angesichts der Struktur und Entwicklung des relevanten Markts und der Folgen der angemeldeten Regeln für diesen sollten letztere deshalb gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ab dem 26. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 2005 freigestellt werden. Die Freistellung aufgrund von Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen wird mit dem 1. Januar 1994 wirksam, als das Abkommen in Kraft trat.

3.3. Bedingungen und Auflagen

3.3.1. Bedingungen

(115) Um den vertraglichen Zugang Dritter zu den TV-Übertragungsrechten für Sportereignisse, die im Eurovisions-Rahmen erworben wurden, zu gewährleisten, ist dieser vertragliche Zugang in den Verträgen mit den Rechteinhabern (Ausrichter der Ereignisse oder Sportrechte-Agenturen) zu verankern. Die Freistellung sollte daher an die Bedingung geknüpft werden, daß die EBU und ihre Mitglieder lediglich Verträge schließen, die der EBU und ihren Mitgliedern erlauben, Dritten in Übereinstimmung mit der Regelung des Zugangs von Nichtmitgliedern der EBU zu Sport-Senderechten der Eurovision und der Regelung für die Vergabe von Unterlizenzen zur Verwertung von Eurovisionsrechten im Pay-TV oder - bei Zustimmung der EBU - zu günstigeren Konditionen Zugang zu den erworbenen Rechten gewähren.

3.3.2. Auflagen

(116) Damit die Kommission im Freistellungszeitraum nachprüfen kann, ob die Regelung des Zugangs von Nichtmitgliedern der EBU zu Sport-Senderechten der Eurovision und die Regelung für die Vergabe von Unterlizenzen zur Verwertung von Eurovisionsrechten im Pay-TV in sachgerechter, vernünftiger und nichtdiskriminierender Manier angewendet werden, ist der EBU die Auflage zu erteilen, die Kommission von sämtlichen Änderungen und Ergänzungen der Zugangsregelungen und Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen dieser Regelungen zu unterrichten(28) -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen und vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 wird Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag ab dem 26. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 2005 und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen ab dem 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2005 für nicht auf nachstehende Vereinbarungen anwendbar erklärt:

a) den gemeinsamen Erwerb von Fernseh-Übertragungsrechten für Sportereignisse,

b) die gemeinsame Nutzung dieser gemeinsam erworbenen Rechte,

c) den Austausch des Übertragungssignals, mit dem Bild und Ton dieser Ereignisse übertragen werden,

d) die Regelung des Zugangs von Nichtmitgliedern der EBU zu den Sport-Senderechten der Eurovision und

e) die Regeln für die Vergabe von Unterlizenzen zur Nutzung von Eurovisionsrechten auf Pay-TV-Kanälen.

Artikel 2

Die Freistellungserklärung in Artikel 1 wird an folgende Bedingungen und Auflagen gebunden:

a) Die Bedingung:

Die EBU und ihre Mitglieder werden Fernseh-Übertragungsrechte für Sportereignisse gemeinsam nur im Rahmen von Verträgen erwerben, die der EBU und ihren Mitgliedern erlauben, Dritten in Einklang mit der Regelung des Zugangs von Nichtmitgliedern der EBU zu den Sport-Senderechten der Eurovision vom 24. Februar 1993 und den Regeln für die Vergabe von Unterlizenzen zur Nutzung von Eurovisionsrechten auf Pay-TV-Kanälen vom 26. März 1999 oder - bei Zustimmung der EBU - zu günstigeren Konditionen Zugang zu den erworbenen Rechten gewähren;

b) Die Auflage:

Die EBU unterrichtet die Kommission von sämtlichen Änderungen und Ergänzungen der Regelung des Zugangs von Nichtmitgliedern der EBU zu den Sport-Senderechten der Eurovision vom 24. Februar 1993 und den Regeln für die Vergabe von Unterlizenzen zur Nutzung von Eurovisionsrechten auf Pay-TV-Kanälen vom 26. März 1999. Außerdem unterrichtet sie die Kommission von allen Schiedsverfahren im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelung des Zugangs von Nichtmitgliedern der EBU zu den Sport-Senderechten der Eurovision vom 24. Februar 1993 und den Regeln für die Vergabe von Unterlizenzen zur Nutzung von Eurovisionsrechten auf Pay-TV-Kanälen vom 26. März 1999.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an: European Broadcasting Union Ancienne Route 17A CH - 1218 Grand-Saconnex ( Geneva ).

Brüssel, den 10. Mai 2000

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.

(3) ABl. C 251 vom 5.10.1990, S. 2, und

ABl. C 248 vom 1.9.1999, S. 4.

(4) ABl. L 179 vom 22.7.1993, S. 23.

(5) siehe Anhang I.

(6) Metropole télévision SA und Reti Televisive Italiane SpA und Gestevisión Telecinco SA und Antena 3 de Televisión/Kommission, verbundene Rechtssachen T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93, Slg. 1996, S. II-649.

(7) Eine ausführliche Darstellung der EBU findet sich unter den Randnummern 2-5 der Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 vom 5. Oktober 1990 und Randnummern 7-13 der Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 vom 1. September 1999.

(8) Die Kommission wurde von diesen Regeln am 7. Dezember 1998 in Kenntnis gesetzt, die erstmals auf den Sender Canal+ angewandt wurden. Die EBU änderte ihre Mitgliedschaftsregeln am 3. April 1998 mit dem Ergebnis, daß Canal+ nicht länger an Eurovisionssportüberagungen teilnehmen kann. Der vollständige Wortlaut dieser Regeln kann über Internet abgerufen werden: http://www.ebu.ch.

(9) Dazu zählen zum Beispiel die olympischen Spiele, die Fußballwelt- und Europameisterschaften, die Fußball-Europapokale, die Welt- und Europameisterschaften in der Leichtathletik, die offenen internationalen Tennismeisterschaften von England, Frankreich und den USA sowie die US-Basketballiga.

(10) In der gleichen Weise, wie die Substituierbarkeit von Diensten für die Abnehmer den vorgelagerten Markt des Angebots von digitalen interaktiven Fernsehdienstleistungen durch Diensteanbieter an Inhalteanbieter bestimmt, wie die Kommission in der Entscheidung 1999/781/EG - Sache Nr. IV/36.539 - British Interactive Broadcasting/Open (ABl. L 312 vom 6.12.1999, S. 1) feststellte.

(11) Gemeint ist der Fall, daß ein Großereignis A (im Durchschnitt) die gleichen Einschaltquoten erzielt, egal ob ein anderes Großereignis B gleichzeitig ausgestrahlt wird oder nicht. Es gibt z. B. Anhaltspunkte dafür, daß die Nachfrageelastizität für Finalspiele in Wimbledon im Verhältnis zur Fußball-WM sehr gering und wahrscheinlich gar gegen null tendiert. Fußballzuschauer scheinen auch dann kein Wimbledon-Finale am Bildschirm mitzuverfolgen, wenn kein WM-Spiel ausgestrahlt wird. Die gleiche Feststellung gilt für die Übertragungen des Senders BSkyB von der englischen Fußballiga im Verhältnis zu den sonstigen 30/40 meistgesehenen Sportprogrammen des frei empfangbaren Fernsehens im Vereinigten Königreich. Nach den Testergebnissen steigen Zuschauer von Erstligaspielen nicht auf andere große Sportveranstaltungen um, wenn diese am gleichen Tag übertragen werden. Quelle: "Market definition in European Sports Broadcasting and Competition for Sports Broadcasting Rights", Studie der Market Analysis LTD für die GD Wettbewerb der Europäischen Kommission, Oktober 1999.

(12) Ein Schaubild in Anhang III zeigt die Entwicklung seit 1990.

(13) Siehe die Tabelle der von der EBU gezahlten Preise für die Europarechte an den olympischen Spielen von 1984 bis 2008 in Anhang IV. Quelle: Marktanalyse, Bericht vom Oktober 1999.

(14) Kirch, Mediaset, Bertelsmann, BSkyB, Canal+...

(15) ISL, IMG, ISPR, Team oder UFA.

(16) Quelle: Marktanalyse, Bericht vom Oktober 1999.

(17) Siehe Fußnote 6.

(18) Markt für Sport-Großereignisse in sämtlichen Sportarten ungeachtet des nationalen oder internationalen Charakters des Ereignisses.

(19) Slg. 1974, S. 409.

(20) Siehe insbesondere Ziffer 50 und die Auflage des Artikels 2 der Entscheidung 93/403/EWG.

(21) Z. B. ein Verband von Messeausrichtern; siehe Entscheidung 77/722/EWG der Kommission in der Sache "BPICA", (ABl. L 299 vom 23.11.1977, S. 18).

(22) Die neue Fassung von Artikel 3 der EBU-Satzung und die geänderten verbindlichen Auslegungsleitlinien wurden von der EBU im Internet veröffentlicht: http://www.ebu.ch. Siehe auch Randnummern 9 bis 13 über den Aufbau der EBU.

(23) Siehe Randnummern 95 und 97 des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 1996, wo eine solche Quantifizierung ausdrücklich gefordert wurde.

(24) Frankreich, Dänemark, Deutschland, Vereinigtes Königreich, Finnland.

(25) Nach den einschlägigen EBU-Regeln dürfen alle am gemeinsamen Rechteerwerb mitwirkenden Mitglieder diese Rechte uneingeschränkt unabhängig von ihrer Reichweite nutzen.

(26) Anhang III.

(27) Anhang II und III.

(28) Anhänge I und II.

ANHANG I

REGELUNG DER EBU FÜR DEN ZUGANG VON NICHTMITGLIEDERN ZU DEN SPORTPROGRAMMEN DER EUROVISION

I. Grundsatz

Die EBU und ihre Mitglieder gewähren gemäß den nachstehend aufgeführten Konditionen und Bestimmungen Nichtmitgliedern ohne jegliche Diskriminierung einen umfassenden Zugang zu Eurovisionssportprogrammen, für die die Rechte über gemeinsame Verhandlungen erworben wurden.

II. Anträge auf Zugang

Rundfunkanstalten mit europaweit ausgestrahlten Programmen richten ihre Anträge an die EBU.

Die übrigen Rundfunkanstalten richten ihren Antrag an das Mitglied (die Mitglieder) der EBU, das (die) in dem Land ansässig ist (sind), aus dem sie ihre Programme ausstrahlen.

III. Umfang des Zugangs

Zugang kann für das gesamte vom Eurovisionsvertrag erfaßte Gebiet gewährt werden.

Grundsätzlich wird der Zugang nicht auf Ausschließlichkeitsbasis gewährt; es kann aber Ausschließlichkeit gegenüber anderen Nichtmitgliedern der EBU gewährt werden.

Im Vertrag mit dem Nichtmitglied wird festgelegt, wie viele Übertragungen gesendet werden dürfen und für welchen Zeitraum die Rechte erworben werden. Das Nichtmitglied kann auch verpflichtet werden, auf dem Bildschirm anzuzeigen, welche Organisation(en) den Zugang gewährt hat (haben).

IV. Zugangsbedingungen

Die Bedingungen und Modalitäten des Zugangs werden zwischen der EBU bzw. deren Mitglied/Mitgliedern in dem betreffenden Land und dem Nichtmitglied frei ausgehandelt. In keinem Fall dürfen die von der EBU und ihren Mitgliedern gewährten Zugangsbedingungen jedoch ungünstiger sein als nachstehend wiedergegeben.

1. Direktübertragungen

1.1. Supranationale Programme

Zugang zu Direktübertragungen wird in den Fällen gewährt, in denen die Veranstaltung von dem EBU-Mitglied/den EBU-Mitgliedern in dem Land/den Ländern nicht direkt übertragen wird, in die das supranationale Programm des Nichtmitglieds ausstrahlt; eine Ausnahme bilden solche Teile oder Wettbewerbe, die sich das Mitglied/die Mitglieder für die eigene Direktübertragung vorbehalten hat/haben.

1.2. Nationale Programme

Wird ein Ereignis in einem bestimmten Land nicht direkt von einem EBU-Mitglied übertragen, darf ein in diesem Land ansässiges Nichtmitglied das Ereignis direkt übertragen; eine Ausnahme bilden solche Teile oder Wettbewerbe, die sich das Mitglied/die Mitglieder für die eigene Direktübertragung vorbehalten hat/haben.

1.3. Definition der Direktübertragung

Ein Ereignis gilt als direkt übertragen, wenn die Mehrheit seiner wichtigsten Wettbewerbe direkt ausgestrahlt werden.

Sind für ein bestimmtes Ereignis mehrere Fernsehsignale verfügbar, gilt eine Übertragung als Direktübertragung, wenn während mehr als der Hälfte der Zeit, zu der die wichtigsten Wettbewerbe stattfinden, das Eurovisionsmitglied direkt überträgt.

2. Aufzeichnungen

2.1. Ist ein Nichtmitglied nicht gemäß den Bestimmungen unter Punkt 1 zur Direktübertragung berechtigt, kann es das Ereignis oder den Wettkampftag zeitversetzt ganz oder in einer Zusammenfassung ausstrahlen. Die Aufzeichnung darf frühestens 1 Stunde nach dem Ende der Veranstaltung oder dem letzten Wettbewerb des Tages und frühestens um 22.30 Ortszeit (Londoner Zeit bei europaweiten Programmen) beginnen.

Macht das Nichtmitglied jedoch nicht von der Möglichkeit zur Direktübertragung Gebrauch, darf es eine zeitversetzte Übertragung erst nach dem Ende der Zusammenfassung ausstrahlen, die das EBU-Mitglied sendet.

2.2. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Punkt 2.1 und 3.1 dürfen reine Sportprogramme während 90 Tagen nach Eröffnung der Veranstaltung in unbegrenzter Menge Aufzeichnungen des Ereignisses in voller Länge oder in Form von Zusammenfassungen senden.

3. Abschließende Bedingungen

3.1. Die Gesamtgebühr für den Zugang zum Eurovisionsprogramm ist mit der EBU oder dem (den) betreffenden inländischen EBU-Mitglied(ern) auszuhandeln. In der Gebühr muß sich der Umstand angemessen widerspiegeln, daß das Programm an die gleiche Zuschauerschaft gerichtet ist. Bei der Bewertung des Gesamtwerts des Programms sind alle ereignisspezifischen Umstände zu berücksichtigen (u. a. der von der EBU oder den betreffenden Mitgliedern gezahlte Preis für die Rechte; die Kosten der Signalproduktion; etwaige Zusatzkosten des (der) EBU Mitglieds(-der) (wie Eurovisions-Koordinierungskosten, besondere EBU-Betriebskosten) für Leistungen, von denen auch das Nichtmitglied profitiert; die Zahl der erreichten Haushalte; die Programmsprache(n); ein etwaiges besonderes Interesse der anvisierten Zuschauerschaft an diesem Programmangebot; Zeitpunkt, Zahl und Dauer der Übertragung(en)).

3.2. Das Nichtmitglied kann den Leitungsweg für das Signal selbst organisieren oder bei der EBU die Leitung über das Eurovisionsnetz beantragen; im letzteren Fall unterbreitet die EBU einen Kostenvoranschlag (Kosten für die Leitung des Signals bis zum Sendezentrum des Nichtmitglieds, für die Übertragungskoordinierung und die Überwachung).

4. Nachrichtenzugang

Vorbehaltlich anderslautender einzelstaatlicher Vorschriften gilt folgendes:

Die EBU gewähren den Nichtmitgliedern das Recht auf Sendung von zwei Ausschnitten von je 90 Sekunden Länge je Veranstaltung oder Wettkampftag, von denen einer am gleichen Tag zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden darf. Die Ausschnitte sind innerhalb von 24 Stunden im Rahmen der regelmäßigen Nachrichten oder - bei reinen Sportprogrammen - während der regelmäßigen Sportnachrichten zu zeigen.

Nichtmitglieder zahlen eine Gebühr, die sich nach der Zahl der gezeigten Minuten richtet. Die Gebühren für den Nachrichtenzugang zu Sportereignissen sind in jedem Land zwischen den dort ansässigen Mitgliedern und Nichtmitgliedern auszuhandeln und gelten gegenseitig.

Für europaweit ausstrahlende Programme richtet sich die Gebühr nach dem Gebührendurchschnitt in den Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

5. Schiedsverfahren

5.1. Kommt keine Verständigung über die Höhe der Gebühr zustande, nachdem über alle anderen Bedingungen des Zugangs Einigung erzielt worden ist, so wird die Sache auf Verlangen des Nichtmitglieds zwecks Schiedsspruch einem unabhängigen Sachverständigen oder - falls die Parteien einverstanden sind - drei unabhängigen Sachverständigen übertragen. Erfolgt die Übertragung vor dem Schiedsverfahren, ist die Gebühr vor der strittigen Übertragung zu entrichten.

5.2. Der oder die Sachverständigen wird oder werden einverständlich von den Parteien ernannt. Einigen sich die Partien auf ein Schiedsgericht mit drei Sachverständigen, ernennen beide Parteien je einen Sachverständigen und diese den dritten. Kommt es nicht zu einer Einigung, erfolgt die Ernennung durch den Präsidenten des zuständigen Berufungsgerichts im Falle nationaler Schiedsverfahren (betreffend Zugang für nationale Sender) und durch den Präsidenten der Internationalen Handelskammer im Falle internationaler Schiedsverfahren (für pan-europäische Sender).

5.3. Das Schiedsverfahren findet am Sitz der Organisation statt, den den Zugang gewährt. Es wird in der Landessprache und nach Landesrecht geführt, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Wird der Zugang von der EBU einem übernationalen Programm mit Sitz in einem EG-Land gewährt, sind Recht und Sprache dieses Landes im Schiedsverfahren zu verwenden.

5.4. Die Sachverständigen sind nicht an Verfahrensregeln gebunden, müssen jedoch den Parteien das Recht auf mündliche und schriftliche Eingaben zugestehen.

5.5. Der Sachverständige oder die Sachverständigen setzt/setzen die Gebühr gemäß den Kriterien in Punkt 3.1 fest. Die Entscheidung des Sachverständigen/der Sachverständigen ist unanfechtbar und bindend und in die Vereinbarung zwischen den Parteien aufgenommen.

5.6. Die Parteien tragen ihre Kosten und übernehmen die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen.

6. Gegenseitigkeit

Vom Nichtmitglied wird erwartet, interessierten EBU-Mitgliedern zu vergleichbaren Konditionen Zugang zu sämtlichen Sportprogrammen zu gewähren, wo ihm eine solche Zugangsgewährung vertraglich gestattet ist.

ANHANG II

Regeln für die Vergabe von Unterlizenzen zur Nutzung von Eurovisionsrechten in Pay-TV-Programmen

Zusätzlich zu den am 24. Februar 1993 angenommenen allgemeinen Regeln für den Zugang von Nichtmitgliedern der EBU zu Eurovisionssportprogrammen gilt für den Fall, daß die gemeinsam erworbenen Rechte in einem Pay-TV-Programm eines Mitglieds genutzt werden sollen, folgendes:

i) Beabsichtigt ein Eurovisionsmitglied die Nutzung von Eurovisionssportprogrammen in seinem eigenen Pay-TV-Kanal (Pay-per-view, Abonnentenprogramm oder, vorbehaltlich der Bestimmungen unter Buchstabe v), in einem Programm, das Teil eines digitalen oder Kabel-Programmpakets ist), bietet es konkurrierenden inländischen Pay-TV-Programmen der gleichen Kategorie die Möglichkeit an, das gleiche zu tun.

"Das gleiche zu tun" heißt:

- identisches Embargo (falls vorhanden) wie das für das Pay-TV-Programm des Mitglieds geltende;

- identische Wettbewerbe wie die im Pay-TV-Programm des Mitglieds gezeigten (z. B. Ausscheidungsspiele, gemischtes Doppel, alle Wettbewerbe bis zum Viertelfinale). Zeigt ein Mitglied eine bestimmte Kombination von - zumindest teilweise - gleichzeitig stattfindenden Wettbewerben, kann das Nichtmitglied seine eigene Kombination zusammenstellen oder einen bestimmten Wettbewerb in voller Länge senden;

oder

- vergleichbare/gleichwertige Wettbewerbe (z. B. von zehn für das Pay-TV vorgesehenen Spielen behält sich das Mitglied fünf Spiele für die Übertragung im eigenen Pay-TV vor und bietet fünf gleichwertige Spiele dem konkurrierenden Pay-TV-Programm an). Sind die ihm angebotenen Wettbewerbe nach Auffassung des Nichtmitglieds nicht "gleichwertig", darf er die Rechte zur Ausstrahlung identischer Wettbewerbe fordern;

- identische Menge an Sendezeit wie im Pay-TV-Programm des Mitglieds (z. B. maximal zwei Stunden täglich).

ii) Das Mitglied darf dem Nichtmitglied günstigere Konditionen anbieten.

iii) Die vom Nichtmitglied zu zahlende Gebühr spiegelt in angemessener Weise die Konditionen wider, zu denen das Eurovisionsmitglied die Rechte erworben hat, u. a. den ergänzenden Charakter der Rechte, Sendeumfang und -zeit und Pay-TV-Kategorie (im Sinne von i)) sowie Zahl der Abonnenten und Monatsgebühr bzw. Abrufgebühr (bei Pay-per-view).

Diese Grundsätze für die Berechnung der Gebühren gelten auch, wenn ein Mitglied einem Nichtmitglied Pay-TV-Rechte gewährt, ohne sie selber in Anspruch nehmen zu wollen.

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Gebühr kommt das Schiedsverfahren gemäß Punkt 5 der allgemeinen Regeln für den Zugang von Nichtmitgliedern der EBU zu Eurovisionssportprogrammen zur Anwendung.

iv) Die EBU-Mitglieder kündigen jede Möglichkeit der Nutzung von Pay-TV-Rechten durch Nichtmitglieder gemäß dieser Regelung rechtzeitig vor dem betreffenden Ereignis an, keinesfalls jedoch später als

- drei Monate vorher im Falle von Olympischen Spielen, Fußball-Welt- und Europameisterschaften und Leichtathletikweltmeisterschaften

und

- zwei Monate vorher im Falle anderer Sportereignisse.

v) Programme, die Teil eines digitalen Programmpakets (Basispaket) oder eines Kabelprogrammpakets (Basispaket) sind, fallen nicht unter die vorgenannten Regeln, falls das gleiche Programm im gleichen Land gleichzeitig analog oder digital im frei empfangbaren Fernsehen ausgestrahlt wird.

Im Falle europaweiot ausstrahlender Sportprogramme gilt das gleiche, sofern das Programm mit mindestens einem Tonkommentar in einer der großen europäischen Sprachen frei empfangbar im ganzen europäischen Sendegebiet und gleichzeitig als Service für eine lokale Zuschauerschaft als Teil eines digitalen oder Kabel-Programmpakets mit einem Kommentar in der lokalen Sprache übertragen wird.

ANHANG III

Sendezeiten für Sport in Europa

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ANHANG IV

Die Kosten für die europaweiten Rechte an den Olympischen Spielen für die EBU

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