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Document 32000D0326

2000/326/EG: Entscheidung des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Entscheidung 95/513/EWG über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugten Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln und der Entscheidung 95/514/EG über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

ABl. L 114 vom 13.5.2000, p. 30–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/326/oj

32000D0326

2000/326/EG: Entscheidung des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Entscheidung 95/513/EWG über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugten Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln und der Entscheidung 95/514/EG über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

Amtsblatt Nr. L 114 vom 13/05/2000 S. 0030 - 0031


Entscheidung des Rates

vom 2. Mai 2000

zur Änderung der Entscheidung 95/513/EWG über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugten Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln und der Entscheidung 95/514/EG über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

(2000/326/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b),

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b),

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(3), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b),

gestützt auf die Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln(4), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(5), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 95/513/EG(6) wurde für einen befristeten Zeitraum festgestellt, daß in Drittländern erzeugte Pflanzkartoffeln/-erdäpfel(7) den in der Gemeinschaft erzeugten Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln gleichstehen und der Richtlinie 66/403/EWG entsprechen.

(2) Mit der Entscheidung 95/514/EG(8) wurde für einen befristeten Zeitraum festgestellt, daß die in Drittländern durchgeführten Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen bestimmter Arten den in den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Mit der Entscheidung 95/514/EG wurde außerdem festgestellt, daß das in Drittländern erzeugte Saatgut bestimmter Arten dem in der Gemeinschaft erzeugten Saatgut gleichsteht.

(3) Die Entscheidungen 95/513/EG und 95/514/EG legen Bedingungen für die Verpackungsaufschrift fest. Gemäß der Richtlinie 98/95/EG(9) muß Saatgut oder müssen Pflanzkartoffeln/-erdäpfel einer genetisch veränderten Sorte auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an der Saat- oder Pflanzgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches bzw. solche gekennzeichnet sein und zwar unbeschadet der Bedingungen, die im Rahmen des in der Richtlinie 90/220/EWG(10) vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren festgelegt wurden, etwaiger Änderungen dieser Bedingungen oder etwaiger sektoraler Einzelvorschriften. Um die ordnungsgemäße Unterrichtung der Saat- und Pflanzgutverwender und der Verbraucher zu gewährleisten und betrügerische Praktiken zu vermeiden, sollten dieselben Anforderungen für Saatgut und Pflanzkartoffeln/-erdäpfel gelten, die gemäß den vorgenannten Entscheidungen eingeführt werden.

(4) Die Entscheidung 95/513/EG gilt bis zum 30. Juni 2000. Die Voraussetzungen für die Anwendung jener Entscheidung bestehen fort. Daher ist es angezeigt, ihre Anwendung bis zum 31. Dezember 2002 zu verlängern.

(5) Die Entscheidung 95/514/EG gilt bis zum 31. Januar 2000. Die Voraussetzungen für die Anwendung jener Entscheidung bestehen fort. Daher ist es angezeigt, ihre Anwendung bis zum 31. Dezember 2002 zu verlängern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang Teil II der Entscheidung 95/513/EG wird nach Nummer 2 folgende Nummer eingefügt:

"2a. Pflanzkartoffeln/-erdäpfel einer genetisch veränderten Sorte müssen auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an der Pflanzgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solche gekennzeichnet sein und jegliche weitere Angabe tragen, die im Rahmen des nach Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens festgelegt werden kann."

Artikel 2

In Artikel 2 der Entscheidung 95/513/EG wird das Datum "30. Juni 2000" durch "31. Dezember 2002" ersetzt.

Artikel 3

Im Anhang Teil II Abschnitt B der Entscheidung 95/514/EG wird nach Nummer 4.1 folgende Nummer eingefügt:

"4.1.a. Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solche gekennzeichnet sein und jegliche weitere Angabe tragen, die im Rahmen des nach Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens festgelegt werden kann."

Artikel 4

In Artikel 6 der Entscheidung 95/514/EG wird das Datum "31. Januar 2000" durch "31. Dezember 2002" ersetzt.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Coelho

(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27).

(2) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG.

(3) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/54/EG der Kommission (ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 30).

(4) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/742/EG der Kommission (ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 39).

(5) ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG.

(6) ABl. L 296 vom 9.12.1995, S. 31.

(7) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(8) ABl. L 296 vom 9.12.1995, S. 34. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/172/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 29).

(9) ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 1.

(10) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/35/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 72).

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