Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000D0301

    2000/301/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 2000 zur Aufhebung der Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Dioxinkontamination bestimmter Schweine- und Geflügelerzeugnisse, die zur menschlichen Ernährung oder zur Verfütterung bestimmt sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1034) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 97 vom 19.4.2000, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/301/oj

    32000D0301

    2000/301/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 2000 zur Aufhebung der Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Dioxinkontamination bestimmter Schweine- und Geflügelerzeugnisse, die zur menschlichen Ernährung oder zur Verfütterung bestimmt sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1034) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 097 vom 19/04/2000 S. 0016 - 0016


    Entscheidung der Kommission

    vom 18. April 2000

    zur Aufhebung der Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Dioxinkontamination bestimmter Schweine- und Gefluegelerzeugnisse, die zur menschlichen Ernährung oder zur Verfütterung bestimmt sind

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1034)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/301/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Beschränkungen, die mit der Entscheidung 1999/788/EG der Kommission vom 3. Dezember 1999 über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Dioxinkontamination bestimmter Schweine- und Gefluegelerzeugnisse, die zur menschlichen Ernährung oder zur Verfütterung bestimmt sind(4), geändert durch die Entscheidung 2000/150/EG(5), eingeführt wurden, sollen nicht auf Erzeugnisse Anwendung finden, für die der Analysebefund zeigt, daß sie nicht dioxinkontaminiert sind, bzw. die von nach dem 20. September 1999 geschlachteten Tieren gewonnen wurden.

    (2) Die belgischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, daß die Identifizierung und Untersuchung aller Bestände an Schweine- und Gefluegelerzeugnissen von vor dem 20. September 1999 geschlachteten Tieren abgeschlossen ist. Alle als kontaminiert identifizierten Erzeugnisse sind gesperrt und werden nach und nach vernichtet.

    (3) In Anbetracht dieser Erwägungen ist es angezeigt, die Schutzmaßnahmen für Schweine- und Gefluegelfleisch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse aufzuheben. Die Entscheidung 1999/788/EG wird daher aufgehoben.

    (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 1999/788/EG wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. April 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (4) ABl. L 310 vom 4.12.1999, S. 62.

    (5) ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 25.

    Top