This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32000D0289
2000/289/EC: Commission Decision of 25 February 2000 listing the areas of Austria eligible under Objective 2 of the Structural Funds for the period 2000 to 2006 (notified under document number C(2000) 436) (Only the German text is authentic)
2000/289/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2000 zur Festlegung des Verzeichnisses der in Österreich unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 436) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
2000/289/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2000 zur Festlegung des Verzeichnisses der in Österreich unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 436) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
ABl. L 99 vom 19.4.2000, p. 1–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 12/10/2000
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32000D0607 | Änderung | Anhang DP DATNOT |
2000/289/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2000 zur Festlegung des Verzeichnisses der in Österreich unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 436) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 099 vom 19/04/2000 S. 0001 - 0026
Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2000 zur Festlegung des Verzeichnisses der in Österreich unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 436) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2000/289/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 erster Unterabsatz, nach Anhörung des Ausschusses für Entwicklung und Umstellung der Regionen, des Ausschusses für Agrarstrukturen und Entwicklung des ländlichen Raumes und des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 1 erster Unterabsatz Punkt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sieht vor, daß im Rahmen von Ziel 2 der Strukturfonds die wirtschaftliche und soziale Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen unterstützt wird. (2) Nach Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 achten die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf, daß die Unterstützung tatsächlich auf die am stärksten betroffenen Gebiete der Gemeinschaft und auf der am besten geeigneten geographischen Ebene konzentriert wird. (3) Durch die Entscheidung 1999/503/EG der Kommission(2) wurden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 die Bevölkerungshöchstgrenzen der unter Ziel 2 fallenden Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2000 bis 2006 festgelegt. Die Österreich betreffende Hoechstgrenze beläuft sich auf 1995000 Einwohner. (4) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erstellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten in enger Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat das Verzeichnis der unter Ziel 2 fallenden Gebiete unter besonderer Berücksichtigung der einzelstaatlichen Prioritäten unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 derselben Verordnung. (5) Nach Artikel 4 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gilt das Gebietsverzeichnis der im Rahmen von Ziel 2 in Frage kommenden Gebiete ab 1. Januar 2000 für sieben Jahre. Im Fall einer schwerwiegenden Krise in einer Region kann die Kommission jedoch das Verzeichnis der Gebiete auf Vorschlag eines Mitgliedstaats im Jahr 2003 gemäß den Absätzen 1 bis 10 des genannten Artikels 4 ändern, ohne den Bevölkerungsanteil innerhalb der einzelnen Regionen gemäß Artikel 13 Absatz 2 derselben Verordnung zu erhöhen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Verzeichnis der in Österreich im Rahmen des Ziels 2 der Strukturfonds im Zeitraum 2000 bis 2006 in Frage kommenden Gebiete ist im Anhang festgelegt. Das Verzeichnis dieser Gebiete kann im Jahr 2003 geändert werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 25. Februar 2000 Für die Kommission Michel Barnier Mitglied der Kommission (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. (2) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 58. ANHANG LISTE DER UNTER ZIEL 2 DER STRUKTURFONDS IN ÖSTERREICH FÖRDERFÄHIGEN GEBIETE Zeitraum 2000 bis 2006 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>