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Document 32000D0285
2000/285/EC: Commission Decision of 5 April 2000 amending Decision 91/516/EEC establishing a list of ingredients whose use is prohibited in compound feedingstuffs (notified under document number C(2000) 930) (Text with EEA relevance)
2000/285/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. April 2000 zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 930) (Text von Bedeutung für den EWR)
2000/285/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. April 2000 zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 930) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 94 vom 14.4.2000, p. 43–44
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 24/03/2004
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 31991D0516 | Änderung | Anhang | 01/08/2000 |
2000/285/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. April 2000 zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 930) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 094 vom 14/04/2000 S. 0043 - 0044
Entscheidung der Kommission vom 5. April 2000 zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 930) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/285/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/87/EG(2), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe e), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Darüber hinaus dürfen sie keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellen. (2) Mit der Entscheidung 91/516/EWG der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/420/EWG(4), wurde ein entsprechendes Verzeichnis der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse erstellt. (3) Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Sicherheit der Ausgangserzeugnisse in der Tierernährung im Hinblick auf den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit verbessert werden muß. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund jüngster Berichte über die Verwendung von Klärschlamm aus Kläranlagen in der Tierernährung deutlich geworden. (4) Abfälle, die während der verschiedenen Phasen der Abwasserbehandlung (physikalisch, chemisch und biologisch) anfallen oder gewonnen werden, eignen sich nicht als Futtermittel-Ausgangserzeugnis, unabhängig davon, ob sie weiter verarbeitet werden und welchen Ursprungs die Abwässer sind. (5) Obwohl die Entscheidung 91/516/EWG die Verwendung von Klärschlamm aus Abwasserkläranlagen als Ausgangserzeugnis in Mischfuttermitteln verbietet, werden die Begriffe "Klärschlamm" und "Abwässer" nicht genau definiert. Zur Klarstellung sollte daher angegeben werden, daß das Verbot nicht nur für die Ablagerungen aus der "biologischen Behandlung" sondern auch für andere Abfälle gilt, die während der Vorbehandlung bzw. anderen physikalischen und chemischen Behandlungen in der Kläranlage anfallen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß mit dem Begriff "Abwässer" nicht nur kommunales Schmutzwasser, sondern auch andere Abwässer gemeint sind, einschließlich der Abwässer, die aus den Abwasserbehandlungsanlagen der Verarbeitungsbetriebe für tierische Erzeugnisse stammen. (6) Mit der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG(5), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, wurden die Anforderungen für Betriebe festgelegt, die tierische Abfälle verarbeiten. (7) Mit der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser(6) wurden die Begriffe "kommunales Abwasser", "häusliches Abwasser" und "industrielles Abwasser" definiert. (8) Mit der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(7) wurden die Anforderungen für Wasser festgelegt, das als "genußtauglich" und "rein" gelten kann. (9) Gemäß der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(8) ist "sauberes Meerwasser" Meer- oder Brackwasser, in dem keine Mikroorganismen, keine Schadstoffe und/oder toxisches Meeresplankton in Mengen vorhanden sind, die die hygienische Beschaffenheit von Fischereierzeugnissen beeinträchtigen können. (10) Die derzeitigen Bestimmungen sind vorläufig und sollten überprüft werden, wenn die Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG(9) geändert wird. Im Rahmen einer solchen Änderung könnten die Bedingungen für die Zulassung von Herstellern bestimmter Futtermittel-Ausgangserzeugnisse festgelegt werden. (11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nummer 5 des Anhangs der Entscheidung 91/516/EWG erhält folgende Fassung: "5. Alle Abfälle aus den verschiedenen Stufen der Behandlung von kommunalem, häuslichem und industriellem Abwasser(10), unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet werden und welchen Ursprungs die Abwässer sind. Der Begriff 'Abwasser' bezieht sich nicht auf 'Prozeßwasser', d. h. Wasser aus unabhängigen Leitungen in der Lebens- oder Futtermittelindustrie. Werden diese Leitungen mit Wasser versorgt, so muß dieses genußtauglich und rein(11) sein. In der Fischereiindustrie dürfen die betreffenden Leitungen auch mit sauberem Meerwasser(12) versorgt werden. Prozeßwasser darf nur Lebens- oder Futtermittelmaterialien enthalten und muß technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und anderen Substanzen sein, die nicht im Rahmen der futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind. Materialien tierischen Ursprungs im Prozeßwasser sind gemäß der Richtlinie 90/667/EWG zu behandeln." Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab 1. August 2000. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. April 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30. (2) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 43. (3) ABl. L 281 vom 9.10.1991, S. 23. (4) ABl. L 162 vom 18.6.1999, S. 69. (5) ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. (6) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. (7) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32. (8) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. (9) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15. (10) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser. (11) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. (12) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen.