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Document 32000D0237

    2000/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Beihilferegelung, die Spanien im Wirtschaftsjahr 1997/98 zugunsten der zur industriellen Verarbeitung in der Estremadura bestimmten Gartenbauerzeugnisse durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5207) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    ABl. L 75 vom 24.3.2000, p. 54–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/237/oj

    32000D0237

    2000/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Beihilferegelung, die Spanien im Wirtschaftsjahr 1997/98 zugunsten der zur industriellen Verarbeitung in der Estremadura bestimmten Gartenbauerzeugnisse durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5207) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 075 vom 24/03/2000 S. 0054 - 0058


    Entscheidung der Kommission

    vom 22. Dezember 1999

    über die Beihilferegelung, die Spanien im Wirtschaftsjahr 1997/98 zugunsten der zur industriellen Verarbeitung in der Estremadura bestimmten Gartenbauerzeugnisse durchgeführt hat

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5207)

    (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    (2000/237/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2),

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I. VERFAHREN

    (1) Mit dem Erlaß des Landwirtschafts- und Handelsministeriums der Region Estremadura vom 8. Juli 1998 wurden die im Wirtschaftsjahr 1997/1998 für zur industriellen Verarbeitung bestimmte Gartenbauerzeugnisse zu gewährenden Beihilfen festelegt. Dieser Erlaß wurde im Amtsblatt der Region Estremadura veröffentlicht(4).

    (2) Da der Kommission diese staatliche Beihilfe nicht, wie in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehen, notifiziert wurde, forderte sie die spanischen Behörden mit Schreiben vom 8. Februar 1999 auf, das Vorliegen der genannten Beihilfe und ihr Inkrafttreten zu bestätigen.

    (3) Mit Schreiben vom 26. Februar 1999 hat die Ständige Vertretung Spaniens bei der Europäischen Union der Kommission die mit Schreiben vom 8. Februar 1999 angeforderten Informationen übermittelt.

    (4) Die Kommission hat Spanien mit Schreiben vom 14. Juni 1999 von ihrem Beschluß in Kenntnis gesetzt, wegen der vorerwähnten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. In dem Schreiben forderte die Kommission Spanien zur Stellungnahme auf.

    (5) Der Beschluß der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(5). Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

    (6) Spanien hat mit Schreiben vom 19. Juli 1999 Stellung genommen.

    (7) Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind Spanien mit Schreiben vom 17. November 1999 zugeleitet worden, um dem Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Kommission hat keine diesbezügliche Stellungnahme erhalten.

    II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME

    (8) Mit dem Erlaß vom 8. Juli 1998 werden die den Erzeugern von im Wirtschaftsjahr 1997/1998 zur industriellen Verarbeitung bestimmten Gartenbauerzeugnissen zu gewährenden Beihilfen festgelegt.

    (9) Bei den Begünstigten handelt es sich um Erzeuger, die im Wirtschaftsjahr 1997/1998 zur industriellen Verarbeitung in der Estremadura bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut und mit den industriellen Verarbeitungsunternehmen, für die diese Erzeugnisse bestimmt waren, Verträge geschlossen haben. Die Beihilfe je Erzeuger beläuft sich auf höchstens 500000 ESP.

    (10) Erzeuger, die Mitglieder von Erzeugerorganisationen sind, können Kollektivverträge schließen. In einem solchen Fall erhält die Erzeugerorganisation einen Zuschlag von 1 % der Beihilfe, höchstens jedoch 1 Mio. ESP.

    (11) Die Erzeugnisse, für die die Beihilfe gewährt werden kann, und die entsprechenden Beihilfesätze sind nachstehend aufgeführt:

    - Paprika für die Herstellung von Paprikapulver (Ursprungsbezeichnung): 5 ESP je kg;

    - Paprika für die Herstellung von Paprikapulver: 1,5 ESP je kg;

    - Paprika für industrielle Zwecke: 1,5 ESP je kg;

    - Cornichons für industrielle Zwecke: 5 ESP je kg;

    - Kohl zum Trocknen: 1,5 ESP je kg;

    - Zwiebeln zum Trocknen/Gefrieren: 1,5 ESP je kg;

    - Brokkoli zum Trocken/Gefrieren: 1,5 ESP je kg;

    - Blumenkohl/Karfiol(6) zum Trocknen/Gefrieren: 1,5 ESP je kg;

    - Spinat zum Gefrieren: 1,5 ESP je kg;

    - Lauch zum Trocknen: 1,5 ESP je kg;

    - Puffbohnen zum Gefrieren: 1,5 ESP je kg;

    - Kartoffeln/Erdäpfel(7) zum Gefrieren: 1,5 ESP je kg.

    (12) Die beihilfefähigen Hoechstmengen belaufen sich auf:

    - 9500 Tonnen Paprika für die Herstellung von Paprikapulver (Ursprungsbezeichnung "Pimentón de la Vera"),

    - 4000 Tonnen Paprika für die Herstellung von Paprikapulver und für industrielle Zwecke,

    - 250 Tonnen Cornichons für industrielle Zwecke und

    - 15000 Tonnen für die übrigen Erzeugnisse.

    Bei Überschreiten dieser Hoechstmengen wird die beihilfefähige Erzeugung aller Landwirte unter Anwendung eines Koeffizienten neu berechnet.

    (13) Der Erlaß vom 8. Juli 1998 stützt sich auf das Dekret 84 der Regierung der Region Estremadura vom 6. Juli 1993 zur Einführung von Beihilfen für zur industriellen Verarbeitung bestimmte Gartenbauerzeugnisse(8). Dieses Dekret sieht vor, daß die beihilfefähigen Gartenbauerzeugnisse, die Höhe der Beihilfen und die berücksichtigten Hoechstmengen für jedes Wirtschaftsjahr durch Erlaß zu bestimmen sind.

    (14) In ihrem Schreiben vom 14. Juni 1999 hat die Kommission Spanien mitgeteilt, daß für diese Beihilferegelung zugunsten von Gartenbauerzeugnissen, bei der die Höhe der Beihilfe von den erzeugten Mengen abhängt und die unter Umständen einen Verstoß gegen die Artikel 28 und 29 EG-Vertrag darstellt, keine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag in Frage kommen dürfte.

    Bezüglich Kartoffeln hat die Kommission der spanischen Regierung empfohlen, keine Beihilfen mehr zu gewähren.

    III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

    (15) Die Europäische Union der Kartoffelverarbeitenden Industrie hat mit Schreiben vom 6. September 1999 zu der Beihilferegelung Stellung genommen. Die Organisation schließt sich der Kommission an, die der spanischen Regierung die Einstellung der Beihilfen für Kartoffeln empfiehlt.

    IV. BEMERKUNGEN SPANIENS

    (16) Spanien weist in seiner Stellungnahme darauf hin, daß der Aufbau und die Erhaltung der Ernährungswirtschaft, die sich auf eine Verbindung zwischen der Erzeugung und der Verarbeitung auf vertraglicher Basis stützen, Mindestpreise und die Lieferung hochwertiger Rohstoffe gewährleisten. Eine solche Verbindung trägt dazu bei, die Erzeugung und die ländliche Bevölkerung in der Region zu erhalten.

    (17) Der Anbau von Herbst- und Wintergemüse auf den bewässerten Flächen von Estremadura stellt eine sehr wichtige sozioökonomische Alternative für die Entwicklung des ländlichen Raums dar, durch die sich das Gleichgewicht zwischen den Erzeugnissen für den Frischmarkt und den zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen aufrechterhalten läßt, da durch die Garantiehöchstmengen die Produktions- und Vermarktungsmöglichkeiten wirksam begrenzt wurden.

    (18) Die Beihilfen haben den Marktteilnehmern keine Vorteile verschafft, sondern dienten lediglich der Verwirklichung der strukturellen Zielvorgabe. Sobald dieses Ziel erreicht war, wurde die Beihilferegelung ausgesetzt; ihre Wiederaufnahme ist nicht vorgesehen.

    V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

    Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

    (19) Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 finden die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf die Erzeugung und Vermarktung der in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse Anwendung.

    (20) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (21) Die spanische Gemüseerzeugung beläuft sich auf 115451000 Tonnen. Auf diese Erzeugnisse entfällt ein beträchtlicher Anteil am Handel zwischen der Gemeinschaft und Spanien; so führte Spanien 1998 beispielsweise aus den übrigen Mitgliedstaaten 2579000 Tonnen Gemüse ein und seinerseits 28782000 Tonnen in diese Länder aus(9).

    (22) Die geprüfte Maßnahme kann daher den Handel mit Gemüse zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da eine Beeinträchtigung vorliegt, sobald Beihilfen die Wirtschaftsteilnehmer eines Mitgliedstaats gegenüber denjenigen der anderen Mitgliedstaaten begünstigen. Die Maßnahme schlägt sich unmittelbar auf die Gestehungskosten der Erzeuger und Verarbeiter von Obst und Gemüse in Spanien nieder, wodurch diese einen wirtschaftlichen Vorteil im Vergleich zu den Unternehmen erhalten, die in ihrem Mitgliedstaat nicht in den Genuß vergleichbarer Beihilfen kommen. Folglich verfälschen diese Beihilfen den Wettbewerb bzw. drohen ihn zu verfälschen.

    (23) In Anbetracht dessen ist die in Rede stehende Beihilfe als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen.

    Mögliche Ausnahmen im Rahmen von Artikel 87 EG-Vertrag

    (24) Für den in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag festgelegten Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gelten jedoch Ausnahmen.

    (25) Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 2 sind im vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht anwendbar und wurden von den spanischen Behörden auch nicht geltend gemacht.

    (26) Bei der Prüfung einer Beihilfe mit regionaler oder sektoraler Zielsetzung oder jedes mutmaßlichen einzelnen Anwendungsfalls allgemeiner Beihilferegelungen müssen die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag streng ausgelegt werden. Insbesondere können sie nur angewandt werden, wenn die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die Beihilfe zur Erreichung eines der mit den Ausnahmen verfolgten Ziele notwendig ist. Die Genehmigung von Beihilfen, die keine solche Gegenleistung vorsehen, wäre gleichbedeutend mit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und einer Verfälschung des Wettbewerbs, was durch das gemeinsame Interesse nicht zu rechtfertigen ist und gleichzeitig den Wirtschaftsteilnehmern bestimmter Mitgliedstaaten unzulässige Vorteile verschaffen würde.

    (27) Nach Auffassung der Kommission sind die fraglichen Beihilfen weder als Regionalbeihilfen zur Durchführung von Neuinvestionen oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen noch als horizontaler Ausgleich für Strukturschwächen aller Unternehmen der Region konzipiert, sondern als Betriebsbeihilfen für den Agrarsektor. Daher handelt es sich um ausgesprochen sektorale Beihilfen, die nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zu beurteilen sind.

    (28) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    (29) Die Beihilferegelung ist insbesondere im Lichte dieser Bestimmung zu prüfen.

    (30) Bei Beihilfen für Kartoffeln, die als ein in Anhang I EG-Vertrag angeführtes Erzeugnis keiner gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, ist die Verordnung Nr. 26 des Rates zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen(10), geändert durch die Verordnung Nr. 49(11), maßgebend. Zu berücksichtigen sind allein Artikel 88 Absatz 1 und Absatz 3 erster Satz EG-Vertrag, weshalb sich die Kommission dazu lediglich äußern kann. In ihrem Schreiben vom 14. Juni 1999 hat die Kommission der spanischen Regierung die Einstellung dieser Beihilfen empfohlen.

    (31) Gemäß der ständigen Praxis der Kommission bei der Anwendung der Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag ist jede Beihilfe, deren Höhe sich nach den erzeugten Mengen richtet, als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfe anzusehen(12).

    (32) Solche Beihilfen haben keine nachhaltige Wirkung auf die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs, da die unmittelbaren Auswirkungen enden, sobald die Maßnahme nicht mehr angewandt wird. Andererseits tragen sie unmittelbar zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer bei im Vergleich zu denen, die (auf Landesebene und in anderen Mitgliedstaaten) keine entsprechende Beihilfe beziehen (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens AG/Kommission(13).

    (33) Außerdem ist zu berücksichtigen, daß sich die betreffenden Beihilfen (ausgenommen jene für Kartoffeln) auf Erzeugnisse beziehen, die in den Anwendungsbereich einer gemeinsamen Marktorganisation fallen, die der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft untersteht und die Befugnisse der Mitgliedstaaten zu Eingriffen in diese Marktorganisationen begrenzt. Gemäß der wiederholten Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. das Urteil vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon/Mc Carren(14) sind die gemeinsamen Marktorganisationen als umfassende und erschöpfende Regelungen anzusehen, die den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit bieten, Maßnahmen zu erlassen, die von ihnen abweichen oder diese Regelungen verletzen können.

    (34) Überdies handelt es sich bei den Begünstigten der Beihilferegelung um Erzeuger, die in Estremadura zur industriellen Verarbeitung Gemüse erzeugen und die mit der verarbeitenden Industrie der Region Lieferverträge schließen.

    (35) Diese Voraussetzung stellt eine Beschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und einen Verstoß gegen Artikel 29 EG-Vertrag dar, da die Erzeuger ihre Erzeugnisse an die Industriebetriebe der Region verkaufen müssen, um die Beihilfen zu erhalten. Dies kommt einer Einschränkung der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in die übrigen Mitgliedstaaten gleich.

    Schlußfolgerung

    (36) Auf der Grundlage der obigen Ausführungen und der geltenden Gemeinschaftsvorschriften ist die Kommission der Auffassung, daß die geprüfte Beihilfe hinsichtlich der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dazu geeignet sind, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    (37) Deshalb muß diese Beihilfe (mit Ausnahme der Beihilfe für Kartoffeln) als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht angesehen werden und kommt daher für keine der Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag in Frage.

    VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (38) Da die Beihilfe, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, der Kommission nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert wurde, wurde sie rechtswidrig gewährt, d. h. bevor die Kommission festgestellt hatte, ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

    (39) Darüber hinaus sind sie (mit Ausnahme der Beihilfe für Kartoffeln) aus den genannten Gründen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie unter das Verbot von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und die Ausnahmebestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels in diesem Fall nicht anzuwenden sind.

    (40) Bei Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt muß die Kommission die ihr vom Gerichtshof mit Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Deutschland)(15), bestätigt durch die Urteile vom 24. Februar 1987, Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission)(16), und vom 20. September 1990, Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland)(17), übertragene Befugnis wahrnehmen und den Mitgliedstaat verpflichten, den rechtswidrig gewährten Beihilfebetrag von den Begünstigten zurückzufordern. Diese Verpflichtung zur Rückforderung ist auch in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (jetziger Artikel 88) des EG-Vertrags(18) festgehalten. Diese Rückforderung ist erforderlich, um die Ausgangslage wiederherzustellen und die unzulässigen Vorteile zu beseitigen, in deren Genuß die Empfänger der Beihilfe ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung gekommen sind.

    (41) Die gewährten Beihilfen (mit Ausnahme der Beihilfe für Kartoffeln) sind vollständig rückzuerstatten.

    (42) Die Beihilfen sind entsprechend den im spanischen Recht vorgesehenen Verfahren zurückzuerstatten. Auf die Rückforderungsbeträge werden Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung standen, erhoben. Die Zinsen werden auf der Grundlage des handelsüblichen Zinssatzes berechnet, wobei der zur Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendete Zinssatz als Referenz herangezogen wird(19).

    (43) Diese Entscheidung greift etwaigen Maßnahmen der Kommission hinsichtlich der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Beihilfe, die Spanien mit Erlaß des Landwirtschafts- und Handelsministeriums der Region Estremadura vom 8. Juli 1998 zur Festsetzung der Beihilfen für die zur industriellen Verarbeitung bestimmten Gartenbauerzeugnisse im Wirtschaftsjahr 1997/1998 durchgeführt hat, ist mit Ausnahme der Beihilfe für Kartoffeln mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    Artikel 2

    Spanien wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung aufzuheben.

    Artikel 3

    (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig gewährte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.

    (2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfaßt Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

    Artikel 4

    Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Brüssel, den 22. Dezember 1999

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (3) ABl. C 233 vom 14.8.1999, S. 37.

    (4) Amtsblatt der Region Estremadura Nr. 84 vom 23.7.1998, S. 5807.

    (5) Siehe Fußnote Nr. 3.

    (6) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

    (7) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

    (8) Amtsblatt der Region Estremadura Nr. 82 vom 13.7.1993, S. 2071.

    (9) Quelle:

    Eurostat 1998.

    (10) ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62.

    (11) ABl. 53 vom 1.7.1962, S. 1571/62.

    (12) Präzedenzfälle: Beihilfen Nr. N 51/92, N 741/94, N 623/92, N 214/91 und NN 24/93.

    (13) Slg. 1995, S. II-1675.

    (14) Slg. 1979, S. 2161.

    (15) Slg. 1973, S. 813.

    (16) Slg. 1987, S. 901.

    (17) Slg. 1990, S. I-3437.

    (18) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    (19) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

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