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Document 32000D0236

2000/236/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. März 2000 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 815)

ABl. L 74 vom 23.3.2000, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0477

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/236/oj

32000D0236

2000/236/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. März 2000 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 815)

Amtsblatt Nr. L 074 vom 23/03/2000 S. 0019 - 0020


Entscheidung der Kommission

vom 22. März 2000

zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 815)

(2000/236/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG(3), insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen frisches Fleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen, nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern einführen, die in einer Liste verzeichnet sind, die der Rat auf Vorschlag der Kommission erstellt hat.

(2) Die Liste dieser Drittländer oder Teile von Drittländern wurde mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(4), zuletzt geändert durch die Verordnung 2000/162/EG der Kommission(5), aufgestellt.

(3) Die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste eines Drittlands, aus dem die Mitgliedstaaten unter die Richtlinie 96/23/EG fallende Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, bzw. das Verbleiben auf dieser Liste setzt voraus, daß das betreffende Drittland einen Plan vorlegt, aus dem die von diesem Land gebotenen Garantien hinsichtlich der Überwachung der in Anhang I der vorgenannten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Rückständen und Stoffen hervorgehen. Dieser Plan muß auf Aufforderung der Kommission auf den neuesten Stand gebracht werden, insbesondere, wenn dies aufgrund der Kontrollen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der vorgenannten Richtlinie erforderlich ist.

(4) Werden die Anforderungen von Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG nicht eingehalten, so kann die Aufnahme eines Drittlandes in die Gemeinschaftsliste der Drittländer nach dem Verfahren des Artikels 33 der genannten Richtlinie ausgesetzt werden.

(5) Zum Schutz der Verbrauchergesundheit müssen Rückstandsüberwachungspläne umgesetzt und muß Hinweisen darauf nachgegangen werden, daß verbotene Stoffe verwendet wurden oder die Rückstände die in der Gemeinschaft geltenden Hoechstwerte überschreiten.

(6) Angesichts der Mängel bei der Umsetzung der Rückstandsüberwachungspläne, die bei Kontrollbesuchen der Kommission in den Vereinigten Staaten von Amerika im November 1999 und im Januar/Februar 2000 festgestellt wurden, haben die Vereinigten Staaten von Amerika Maßnahmen getroffen, um diese Mängel abzustellen. Diese Maßnahmen wurden der Kommision mitgeteilt.

(7) In Anbetracht der von den Vereinigten Staaten von Amerika mitgeteilten Maßnahmen führte die Kommission eine Überprüfung der Eignung und Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch.

(8) Bei der Überprüfung der getroffenen Maßnahmen durch die Kommission wurde festgestellt, daß die von den Vereinigten Staaten von Amerika ergriffenen Kontrollmaßnahmen allgemein zufriedenstellend sind.

(9) Daher ist es nicht länger notwendig, die Eintragung der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten zum Verzehr bestimmtes frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse einführen dürfen, mit Wirkung vom 15. März 2000 auszusetzen.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die Zeile

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

wird durch folgende Zeile ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. Die Fußnote "s = ausgesetzt für die Ausfuhr von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, die zum Verzehr bestimmt sind", wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 15. März 2000.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(4) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(5) ABl. L 51 vom 24.2.2000, S. 41.

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