Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000D0211

    2000/211/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 betreffend eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Pittler/Tornos Werkzeugmaschinen GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3025) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 65 vom 14.3.2000, p. 26–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/211/oj

    32000D0211

    2000/211/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 betreffend eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Pittler/Tornos Werkzeugmaschinen GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3025) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 065 vom 14/03/2000 S. 0026 - 0032


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 28. Juli 1999

    betreffend eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Pittler/Tornos Werkzeugmaschinen GmbH

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3025)

    (Nur der deutsche Text ist verbindich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/211/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den obengenannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I. DAS VERFAHREN

    (1) Deutschland hat bei der Kommission mit Schreiben vom 10. April 1997 die Umstrukturierung der Pittler/Tornos Werkzeugmaschinen GmbH (Pittler/Tornos) nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet. Mit den Schreiben vom 28. Mai 1997 und 5. August 1997 bat die Kommission um zusätzliche Auskünfte, die mit den Schreiben vom 9. Juli 1997 und 17. September 1997 erteilt wurden. Weitere Informationen wurden am 27. Oktober 1997 übermittelt.

    (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 von ihrem Beschluß in Kenntnis gesetzt, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. In der Verfahrenseröffnung wurde die Höhe der letztendlich gewährten Beihilfensumme zugunsten von Pittler/Tornos offengelassen, und da die diesbezüglichen Angaben Deutschlands inkonsistent waren, da nicht klar war, ob einige Beihilfemaßnahmen im Einklang mit genehmigten Programmen vergeben wurden und ob in Zukunft noch weitere Beihilfen gewährt werden.

    (3) Der Beschluß der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(1). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

    (4) Die Kommission erhielt eine Stellungnahme von einem Beteiligten. Diese wurde Deutschland zugeleitet, das mit Schreiben vom 2. Februar 1999 (eingegangen am 4. Februar 1999) hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat.

    (5) Mit den Schreiben vom 29. Dezember 1998 (eingegangen am 5. Januar 1999) und 4. Mai 1999 (eingegangen am 5. Mai 1999) übermittelte Deutschland weitere Informationen.

    (6) Mit Schreiben vom 25. Mai 1999 bat die Kommission um zusätzliche Auskünfte über den genauen Betrag der gewährten Beihilfe. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 1. Juli 1999 (eingegangen am 2. Juli 1999) und 20. Juli (eingegangen am gleichen Tag).

    II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

    A. Beschreibung der Pittler/Tornos

    (7) Pittler/Tornos ist auf dem Gebiet der Mehrspindeldrehautomaten tätig. Mit solchen Mehrspindeldrehautomaten lassen sich Präzisionsteile herstellen, die zum Beispiel in der Automobilindustrie eingesetzt werden.

    (8) Pittler/Tornos ist in KMU mit 130 Beschäftigten (1996), das in dem neuen deutschen Bundesland Sachsen, einem von hoher Arbeitslosigkeit betroffenen und für regionale Beihilfen in Frage kommenden Gebiet, ansässig ist. Im Jahr 1996 erzielte es einen Umsatz von annähernd 9 Mio. DEM. Am 9. August 1991 wurde das Unternehmen privatisiert. Mit Beschluß des Amtsgerichts Leipzig wurde am 1. November 1995 die Gesamtvollstreckung gegen Pittler/Tornos eröffnet. Am 1. Januar 1996 wurde als Auffanggesellschaft das neue Unternehmen Pittler/Tornos Werkzeugmaschinen gegründet.

    (9) Im Laufe des Jahres 1998 wurden Verhandlungen mit einem potentiellen neuen Investoren aufgenommen. Der Investor beabsichtigte, bis Ende März 1999 einen Umstrukturierungsplan auszuarbeiten. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) schätzte den Bedarf an zusätzlichen Beihilfen für diese Auffanglösung auf bis zu 9,3 Mio. DEM. Ferner schien die Notwendigkeit eines Verzichts auf bestehende Forderungen und einer Erteilung von Bürgschaften in Höhe von 28,9 Mio. DEM gegeben. Mit Schreiben vom 4. Mai 1999 teilte Deutschland der Kommission mit, der potentielle Investor habe die Auffanglösung nicht übernehmen wollen und Pittler/Tornos habe die Gesamtvollstreckung beantragen müssen.

    B. Beschreibung der Umstrukturierung

    (10) Da sich für Pittler/Tornos kein privater Investor fand, wurde kein kohärenter finanzieller Umstrukturierungsplan vorgelegt. Deutschland beschrieb lediglich eine Reihe von qualitativen Umstrukturierungsmaßnahmen, nannte jedoch nicht die mit diesen Restrukturierungsmaßnahmen verbundenen gesamten Kosten.

    (11) Mit Schreiben vom 1. Juli 1999 übersandte Deutschland folgende Aufstellung der zugunsten der Auffanglösung gewährten Finanzmaßnahmen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    C. Marktanalyse

    (12) Pittler/Tornos ist in der Branche der Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung tätig. Die Rezession, die 1993 ihren Hoechststand erreichte, traf das verarbeitende Gewerbe der Gemeinschaft besonders hart. Sinkende Gewinne und Überkapazitäten führten zu einem Einbruch bei den Investitionen, und die Werkzeugmaschinenhersteller der Gemeinschaft erlebten die schwerste Rezession seit dem Zweiten Weltkrieg. Infolge der allgemeinen Erholung der Wirtschaft Europas wiesen 1994 die Neubestellungen von Werkzeugmaschinen bei der Mehrzahl der europäischen Hersteller zweistellige Zuwachsraten auf, und diese dynamische Aufwärtsentwicklung hielt bis Mitte 1995 an. Schätzungen zufolge dürfte die durchschnittliche Jahreszuwachsrate der Produktion 1996 zwischen 5 und 10 % liegen. Man geht davon aus, daß die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch über das Jahr 1996 hinaus noch günstig sein werden und die Nachfrage nach Werkzeugmaschinen mittelfristig zunimmt(2).

    (13) Die Werkzeugmaschinenbranche der Gemeinschaft ist seit langem ein wichtiger Akteur im internationalen Handel. Trotz des Vordrängens neuer Wettbewerber auf den Markt, beispielsweise der Japaner in den siebziger und achtziger Jahren und der asiatischen Schwellenländer in den achtziger und neunziger Jahren, haben die 15 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihren Anteil am Welthandel erfolgreich verteidigt. International gesehen ist die Gemeinschaft der wichtigste Hersteller von Werkzeugmaschinen, und 1995 erbrachten die 15 Mitgliedstaaten 38 % der Weltproduktion. An zweiter Stelle folgt Japan mit 25 %, weit vor den USA mit 13 %. Das Europa der 15 ist der größte einheitliche Markt für Werkzeugmaschinen. Ausländische Hersteller, auf die ein Marktanteil von etwa einem Fünftel entfällt, müssen keine sonderlich großen Handelsbarrieren überwinden. Dennoch weist die Bilanz des internationalen Handels der 15 Mitgliedstaaten bei Werkzeugmaschinen einen ständigen hohen Überschuß auf. Im Hinblick auf die Größe des Binnenmarkts ist die Exportquote von 38 % beachtenswert, zeugt sie doch von der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Branche(3).

    (14) Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung werden in ganz Europa hergestellt, wobei in einigen Ländern eine gewisse regionale Konzentration festzustellen ist. Bei den Unternehmen in diesem Sektor handelt es sich in der Regel um kleine und mittlere Unternehmen. Pittler/Tornos ist im Hinblick auf die durchschnittliche Produktionskapazität seiner Hauptwettbewerber ein eher kleines Unternehmen. Hauptabnehmer der Branche sind Maschinenbaufirmen, die Automobilindustrie und Hersteller von Elektrogeräten. Zu den Kunden von Pittler/Tornos zählen Volkswagen, Ford und Zulieferer der Automobilindustrie.

    III. STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN

    (15) Mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 (eingegangen am 10. Dezember 1998) erhielt die Kommission die Stellungnahme eines Beteiligten (Alfred H. Schütte Gmbh & Co. KG Werkzeugmaschinenfabrik) bezüglich der Eröffnung des Hauptprüfverfahrens. In der Stellungnahme werden zwei Kernaussagen getroffen. So ist zum einen von einem Niedergang und von Überkapazitäten des Marktes für Mehrspindeldrehautomaten die Rede und zum anderen von einer Überschuldung von Pittler/Tornos, ihrer veralteten Technik und ihrer Unfähigkeit, unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu überleben.

    IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

    (16) Die Ausführungen Deutschlands enthalten im wesentlichen drei Aussagen: Erstens habe Anfang 1998 ein Dritter Interesse am Erwerb von Pittler/Tornos gezeigt, die im übrigen als einziger Hersteller in der Lage sei, eine ähnliche Produktpalette anzubieten wie der Beschwerdeführer und somit mit diesem zu konkurrieren. Zweitens widerspricht Deutschland der von dem genannten Beteiligten aufgestellten Behauptung, der Markt für Mehrspindeldrehautomaten habe mit Überkapazitäten zu kämpfen und befinde sich im Niedergang: Die Mehrspindeltechnik bringe vielmehr eine hohe Produktivität und somit erhebliche Kostenvorteile mit sich, und die von dem Beteiligten angesprochenen Schwierigkeiten der Unternehmen seien in erster Linie auf die Rezession im Maschinenbaugewerbe in den Jahren 1991-1994 zurückzuführen. Drittens widerspricht Deutschland der von dem Beteiligten aufgestellten Behauptung bezüglich des umfangreichen Personalabbaus und des damit einhergehenden Verlustes an Know-how für Pittler/Tornos: Das Unternehmen kooperiere im Rahmen einschlägiger FTE-Programme mit seinen wichtigsten Lieferanten von Bauteilen und Aggregaten, mit der Technischen Universität Dresden, mit dem Unternehmen Mannesmann sowie mit dem Entwicklungsbüro Fehland und dem Unternehmen Sandvik.

    V. WÜRDIGUNG

    A. Höhe der zu bewilligenden Beihilfen

    (17) Es stellt sich die Frage, bei welchen der in Abschnitt II.B genannten Umstrukturierungsmaßnahmen es sich um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, und welche von diesen auf der Grundlage genehmigter Programme gewährt werden.

    (18) Die stille Beteiligung (2,2 Mio. DEM), die GA-Mittel (2,969 Mio. DEM) und die Investitionszulage (42,280 DEM) werden auf der Grundlage genehmigter Programme vergeben(4) und müssen nicht im Rahmen dieser Entscheidung individuell genehmigt werden.

    (19) Es stellt sich die Frage, ob die Bürgschaften und Sicherheiten für das von der Sächsischen Landesbank gewährte (und zum Teil durch eine Bürgschaft des Freistaates Sachsen besicherte) Darlehen in Höhe von 22 Mio. DEM als Beihilfen anzusehen sind und ob im Rahmen dieser Entscheidung über ihre Genehmigung zu befinden ist. Im Jahr 1996 gewährte die Sächsische Landesbank ein erstes Darlehen in Höhe von 12 Mio. DEM. Besichert war letzteres ursprünglich zu 65 % durch eine Bürgschaft des Freistaates Sachsen(5) und zu 35 % durch eine von der BvS an die Sächsische Landesbank abgetretene Grundschuld. 1997 wurde vorgesehen, daß Darlehen der Sächsischen Landesbank um 10 Mio. DEM zu erhöhen (tatsächlich wurde es jedoch nur um 8 Mio. DEM erhöht), und die Besicherung änderte sich: Fortan war das Darlehen zu 80 % (17,6 Mio. DEM) durch das Bürgschaftsprogramm des Freistaates Sachsen und zu 20 % (4,4 Mio. DEM) durch die genannte Grundschulabtretung der BvS an die Sächsische Landesbank besichert.

    (20) Deutschland teilt mit, das Darlehen sei zum Teil (zu 80 %, dies entspricht 17,6 Mio. DEM) durch eine Bürgschaft besichert gewesen, die im Rahmen eines genehmigten Programms(6) gewährt wurde. In ihrer Entscheidung über Beihilfe Nr. E 16/94 nennt die Kommission die Bedingungen ("zweckdienliche Maßnahmen"), unter denen die Bürgschaften des Freistaates Sachsen vergeben werden dürfen(7). In der Entscheidung wird vorgesehen, daß nur Bürgschaften für Großunternehmen individuell mitgeteilt werden müssen. Scheinbar fielen also zum damaligen Zeitpunkt Bürgschaften für KMU wie Pittler/Tornos unter das genehmigte Programm (N 73/93 in Verbindung mit E 16/94). Gleichwohl machen es die "zweckdienlichen Maßnahmen" zur Bedingung, daß die Bürgschaften nur auf der Grundlage eines kohärenten Umstrukturierungsplans gewährt werden dürfen, welcher eine langfristige Lebensfähigkeit garantiert (Punkt 4), und daß eine Bürgschaft nur gewährt werden darf, wenn die Erfolgsaussichten der Umstrukturierung in einem angemessenen Verhältnis zum Bürgschaftsrisiko stehen, und wenn die besicherten Darlehen - unter Annahme einer normalen wirtschaftlichen Entwicklung des betreffenden Unternehmens - innerhalb eines festgelegten Zeitraums zurückgezahlt werden (Punkt 5). Beide Bedingungen (4 und 5) waren jedoch im Fall Pittler/Tornos nicht erfuellt: Pittler/Tornos mußte Ende 1995 Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens stellen, und während des Zeitraums, in dem die Darlehen und Bürgschaften erteilt wurden, wurde kein privater Investor gefunden. Mithin war es höchst zweifelhaft, ob die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt und das Darlehen zurückgezahlt werden konnte. Dies ist auch aus der Tatsache ersichtlich, daß das Unternehmen zu der Zeit, als das Darlehen und die Bürgschaft erteilt wurden, große Verluste erwirtschaftete (1995: Verluste in Höhe von 10484245 DEM bei einem Umsatz von 8803105 DEM; 1996: Verluste in Höhe von 6193000 DEM bei einem Umsatz von 13282000 DEM). Unter diesen Voraussetzungen war eine Rückzahlung des Darlehens (22 Mio. DEM) und der Bürgschaft (17,6 Mio. DEM) mehr als fraglich, und das mit der Bürgschaft verbundene Risiko stand in keinem Verhältnis zu den Erfolgsaussichten der Umstrukturierung. Hieraus ist zu folgern, daß ungeachtet der Tatsache, daß die Bürgschaften für KMU gemäß der Bürgschaftsrichtlinie des Freistaates Sachsen nicht meldepflichtig waren, die Pittler/Tornos gewährten Bürgschaften in Höhe von 22 Mio. DEM nicht unter das genehmigte Programm (N 73/93 in Verbindung mit E 16/94) fallen und daher über ihre Genehmigung im Rahmen dieser Entscheidung individuell zu befinden ist(8).

    (21) Der andere Teil des Darlehens (20 %, dies entspricht 4,4 Mio. DEM) wurde durch eine von der BvS an die Sächsische Landesbank abgetretene Grundschuld besichert. Da dies nicht auf der Grundlage eines genehmigten Programms erfolgte, handelt es sich hierbei ebenfalls um eine Beihilfe, die im Rahmen dieser Entscheidung zu beurteilen ist. Somit stellen sämtliche Sicherheiten für das von der Sächsischen Landesbank gewährte Darlehen (22 Mio. DEM) Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar und unterliegen als solche einer Genehmigung im Rahmen dieser Entscheidung.

    (22) Die Grundschuldfreigabe durch den Freistaat Sachsen (1,8 Mio. DEM) ist im Zusammenhang mit dem Darlehen der Sächsischen Landesbank über 22 Mio. DEM zu sehen. Wie bereits ausgeführt, war das Darlehen der Sächsischen Landesbank teils durch eine Bürgschaft des Freistaats Sachsen (17,6 Mio. DEM) und teils durch eine von der BvS an die Sächsische Landesbank abgetretene Grundschuld (4,4 Mio. DEM) besichert. Durch die Minderung der Sicherheitsanforderungen für ihre Darlehen erhöhte die Sächsische Landesbank für andere Finanzeinrichtungen die Möglichkeit der Darlehensgewährung an Pittler/Tornos. So waren 1,8 Mio. DEM der von der Sächsischen Landesbank gewährten Darlehen fortan nicht mehr besichert. Dieser Betrag ist als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, da Pittler/Tornos zum damaligen Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen und die Rückzahlung der Darlehen zweifelhaft war(9).

    (23) Folglich ist im Rahmen dieser Entscheidung die Vereinbarkeit der folgenden Ad-hoc-Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    B. FREISTELLUNG VON BEIHILFEN

    (24) Die neuen Beihilfen der BvS und des Freistaates Sachsen wurden als Umstrukturierungsbeihilfen notifiziert. Die Kommission prüft daher insbesondere die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehene Freistellung von "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", da das vorrangige Ziel der Beihilfe die Umstrukturierung eines Unernehmens in Schwierigkeiten ist. Eine derartige Beihilfe kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn die Kriterien der von der Gemeinschaft festgelegten Leitlinien(10) erfuellt sind.

    (25) Problematisch in bezug auf die Anwendung der Leitlinien ist der Umstand, daß sie normalerweise nicht auf neu gegründete Unternehmen (wie z. B. Auffanggesellschaften) angewendet werden, die die Vermögenswerte des Unternehmens, für das ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde, übernehmen oder mieten. Allerdings werden bei Unternehmen aus den neuen Bundesländern Ausnahmen gemacht, da der Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft besondere Probleme mit sich bringt. Eines der typischen Probleme von in Übergangsländern ansässigen Unternehmen wie Pittler/Tornos ist ihr geringes Eigenkapital. Aufgrund dieser Probleme können neue Firmen als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft werden. In Anbetracht dieser besonderen Situation und der besonderen Rolle der BvS in diesem Umstrukturierungsprozeß können Beihilfen für Unternehmen, die Unternehmen übernehmen, für die ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde, in bestimmten Fällen als Umstrukturierungsbeihilfen angesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, daß die privaten Investoren, die das neu gegründete Unternehmen übernehmen, einen wesentlichen Beitrag zu der Umstrukturierung leisten. Im Fall von Pittler/Tornos hat sich jedoch noch kein Investor gefunden. Daher ist es zweifelhaft, ob die Beihilfen für Pittler/Tornos als Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien angesehen werden können. Bei Prüfung der Leitlinien verstärken sich diese Zweifel noch.

    (26) Für eine Genehmigung der Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien seitens der Kommission ist es erforderlich, daß der Umstrukturierungsplan folgende Bedingungen erfuellt:

    Umstrukturierungsplan und Wiederherstellung der Lebensfähigkeit

    (27) Unabdingbare Voraussetzung für jeden Umstrukturierungsplan ist, daß er die langfristige Lebensfähigkeit und Rentabilität des betreffenden Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Der Plan muß die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen. Zur Erfuellung des langfristigen Rentabilitätskriteriums muß der Umstrukturierungsplan geeignet sein, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibung und Finanzierungskosten, selbst zu tragen. Eine wiederholte Gewährung von Beihilfen ist grundsätzlich nicht zulässig.

    (28) Wie bereits ausgeführt, wurde für Pittler/Tornos kein finanzieller Umstrukturierungsplan vorgelegt. Die in der Notifizierung beschriebenen Umstrukturierungsmaßnahmen sind sehr allgemein gehalten und nicht kohärent. Obwohl das Unternehmen ein wettbewerbsfähiges Erzeugnis entwickelt zu haben schien (durch die "Renaissance" der Mehrpindeldrehmaschinen scheinen sich die Marktbedingungen verbessert zu haben), zog es keinen kommerziellen Gewinn aus seiner Entwicklung. Dies zeigt die Tatsache, daß das Unternehmen 1995 (bei einem Umsatz von 8803105 DEM) große Verluste in Höhe von 10484245 DEM erwirtschaftete und auch 1996 (bei einem Umsatz von 13282000 DEM) erhebliche Verluste in Höhe von 6193000 DEM) verzeichnete(11). Der Umstand, daß ein derartiges Unternehmen bisher keinen strategischen Investor gefunden hat, zeigt, daß ernsthafte Zweifel an seiner langfristigen Lebensfähigkeit bestanden. Diese Probleme wurden bereits bei der Eröffnung des Hauptprüfverfahrens angesprochen, und sie bestätigten sich im endgültigen Konkurs des Unternehmens im Mai 1999.

    (29) Angesichts dieser äußerst negativen Entwicklung von Pittler/Tornos in den Jahren 1995 und 1996 (wie oben erwähnt, liegen keine Angaben zu den Jahren 1997 und 1998 vor) war es in diesem Zeitraum sehr zweifelhaft, ob Pittler/Tornos alle seine Kosten (inklusive Abschreibungen und Finanzierungskosten) abdecken konnte. Es schien beispielsweise unwahrscheinlich, daß Pittler/Tornos in der Lage war, die Darlehen der Sächsischen Landesbank (zum Teil durch eine Landesbürgschaft besichert) innerhalb eines festglegten Zeitraums zurückzahlen zu können, da die wirtschaftliche Situation von Pittler/Tornos eher weitere staatlich finanzierte Darlehen nötig machte als die Rückzahlung in der Vergangenheit erhaltener Darlehen ermöglichte. Darüber hinaus erfolgte eine wiederholte Beihilfengewährung, um ein scheiterndes Unternehmen am Leben zu erhalten.

    (30) Die Kommission zieht hieraus den Schluß, daß der Umstrukturierungsplan nicht ausreicht, um die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen, und daß das Unternehmen selbst nicht mehr lebensfähig ist. Der Restrukturierungsplan war nicht geeignet, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibung und Finanzierungskosten, selbst zu tragen. Folglich ist diese Bedingung der Leitlinien nicht erfuellt.

    Verhältnis der Beihilfe zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung

    (31) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen wird von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung erwartet.

    (32) Kein privater Investor leistete einen Beitrag zur Umstrukturierung des Unternehmens. Der Gesamtvollstreckungsverwalter kann kaum als privater Investor im Sinne der Leitlinien angesehen werden. Wie in der Notifizierung Deutschlands bestätigt wurde, hat der Gesamtvollstreckungsverwalter lediglich die Aufgabe, den Betrieb des Unternehmens fortzuführen, bis ein privater Investor gefunden wurde. Da also kein Beitrag durch einen privaten Investor erfolgt, ist diese Bedingung der Leitlinien nicht erfuellt.

    VI. SCHLUSSFOLGERUNG

    (33) Es ist festzustellen, daß kein kohärenter Umstrukturierungsplan für Pittler/Tornos vorgelegt wurde und die langfristige Lebensfähigkeit nicht sichergestellt ist. Unter diesen Umständen ist die Beihilfe mit einer rein privisorischen Finanzierungsmaßnahme zur Sicherung des Betriebs eines bankrotten Unternehmens vergleichbar. Dies ist nicht länger vertretbar.

    (34) Da mehrere Bedingungen der Leitlinien nicht erfuellt sind, sind die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht gegeben. Die Kommission stellt fest, daß Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag 30,8 Mio. DEM unrechtmäßig gewährt hat -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von Deutschland gewährte staatliche Beihilfe zugunsten der Pittler/Tornos Werkzeugmaschinen GmbH in Höhe von 15747789,94 EUR (30,8 Mio. DEM) ist gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    Artikel 2

    (1) Deutschland stellt sicher, daß die in Artikel 1 genannte Beihilfe von dem Begünstigten zurückgefordert wird.

    (2) Die Rückforderung erfolgt nach den Vorschriften und Verfahren des deutschen Rechts. Auf den zurückzufordernden Betrag werden vom Zeitpunkt der Gewährung an den Begünstigten bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung Zinsen fällig. Die Zinsen werden auf der Grundlage des bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen zugrunde gelegten Satzes berechnet.

    Artikel 3

    Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 28. Juli 1999

    Für die Kommission

    Mario MONTI

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. C 361 vom 24.11.1998, S. 4.

    (2) Panorama der EU-Industrie 1997, NACE 29.4.

    (3) Panorama der EU-Industrie 1997, NACE 29.4.

    (4) Die jeweiligen Programme sind: Richtlinie über die Gewährung von Mitteln aus dem Konsolidierungsfonds des Freistaates Sachsen zur Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (N 117/95, N 767/95), 25. Rahmenplan Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (C 37/96 (ex N 186/96)).

    (5) Bürgschaftsrichtlinie des Freistaates Sachsen für die Wirtschaft, freien Berufe und die Land- und die Forstwirtschaft, N 73/93 in Verbindung mit E 16/94 und C 19/95.

    (6) Siehe Fußnote 4.

    (7) Die zweckdienlichen Maßnahmen waren ein Vorschlag der Kommission an Deutschland. Deutschland hatte keine Einwände gegen die von der Kommission vorgeschlagenen Kriterien (Schreiben EB 2 - 702002 - EB 2 715065/2/8 vom 23. Februar 1995, eingetragen am 24. Februar 1995), die im Rahmen dieser Entscheidung relevant sind (Punkte 4 und 5 der zweckdienlichen Maßnahmen).

    (8) In der Verfahrenseröffnung hat die Kommission einen Vorbehalt ausgedrückt, ob die Gewährung der Bürgschaften die Bedingungen des genehmigten Programms erfuellt ("Bürgschaftsrichtlinie des Freistaates Sachsen"). Die Beurteilung, ob die Gewährung der Bürgschaften die Bedingungen des Programms N 73/93 in Verbindung mit E 16/94 erfuellt, überlappt sich mit der in dieser Entscheidung zu treffenden Beurteilung der Beihilfen auf der Grundlage der Restrukturierungsleitlinien (siehe unten, Abschnitt V.B "Restrukturierungsplan und langfristige Lebensfähigkeit"), da die Genehmigungsbedingungen teilweise die Gleichen sind. Letzteres bezieht sich insbesondere auf die Kriterien "Der Plan muß die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen." und "... der Restrukturierungsplan muß geeignet sein, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibung und Finanzierungskosten, selbst zu tragen...". (Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, nachfolgend "Leitlinien" (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12), Kapitel 3.2.2 i)). Diese Kriterien werden weiter unten ausführlich analysiert und waren - wie oben schon angedeutet - nicht erfuellt im Fall von Pittler/Tornos zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung.

    (9) Punkt 2.3 der Leitlinien besagt diesbezüglich: "Stellt der Staat jedoch einem Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, Finanzmittel oder Kreditbürgschaften zur Verfügung, so besteht die Vermutung, daß die finanziellen Transfers staatliche Beihilfen enthalten." Da die Sächsische Landesbank dem Staat gehört, gilt diese Vermutung für die unbesicherten Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. DEM.

    (10) Siehe Fußnote 7.

    (11) Die endgültigen Finanzergebnisse für 1997 und 1998 wurden der Kommission nicht vorgelegt. Angesichts des Konkurses des Unternehmens im Jahr 1999 und der ständigen Erhöhung der Darlehen durch die Sächsische Landesbank und anderer Beihilfemaßnahmen gibt es ausreichend Grund anzunehmen, daß sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens während dieses Zeitraums nicht verbessert hat.

    Top