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Document 32000D0196

2000/196/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2000 über die Zulassungsverweigerung von "Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter" als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 77)

ABl. L 61 vom 8.3.2000, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/196/oj

32000D0196

2000/196/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2000 über die Zulassungsverweigerung von "Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter" als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 77)

Amtsblatt Nr. L 061 vom 08/03/2000 S. 0014 - 0014


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2000

über die Zulassungsverweigerung von "Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter" als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 77)

(Nur die niederländische Fassung ist verbindlich)

(2000/196/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten(1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf den Antrag auf Zulassung von "Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter" als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten, den Professor J. Geuns des pflanzenphysiologischen Labors der KUL am 5. November 1997 bei der zuständigen belgischen Behörde gestellt hat,

gestützt auf den ersten Bewertungsbericht der zuständigen belgischen Behörde, den die Kommission am 18. August 1998 an alle Mitgliedstaaten weitergeleitet hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der erste Bewertungsbericht der zuständigen belgischen Behörden kam zu dem Schluß, daß auf der Grundlage der vorliegenden Informationen eine Zulassung des Erzeugnisses nicht erteilt werden sollte.

(2) Als Reaktion auf den ersten Bewertungsbericht ließ der Antragsteller der Kommission weitere Unterlagen zukommen; die Kommission brachte diese Informationen den Mitgliedstaaten und dem Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß zur Kenntnis.

(3) Gemäß Artikel 7 der Verordnung wurde eine ergänzende Pfüfung vogenommen. Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß gab am 17. Juni 1999 seine Stellungnahme ab, in der er den ersten Bewertungsbericht im wesentlichen bestätigte.

(4) "Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter" sind neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97. Es wurde nicht nachgewiesen, daß das Erzeugnis den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung entspricht; es darf daher in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

"Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter" sind als neuartige Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten in der Gemeinschaft nicht zugelassen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Professor J. Geuns, KUL - Pflanzenphysiologisches Labor, Kardinal Mercierlaan 92, 3001 Heverlee, Belgien, gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2000

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

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