Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31999R2673

    Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. L 326 vom 18.12.1999, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2673/oj

    31999R2673

    Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    Amtsblatt Nr. L 326 vom 18/12/1999 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 2673/1999 DES RATES

    vom 13. Dezember 1999

    zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78h,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs(3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die in der gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975(5) vorgesehene Konzertierung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission hat stattgefunden.

    (2) Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6), nachstehend "Haushaltsordnung" genannt, ist zu ändern, damit das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam berücksichtigt wird, mit dem das Protokoll Nr. 16 zum Vertrag über die Europäische Union, das für den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen einen gemeinsamen organisatorischen Unterbau vorsieht, aufgehoben worden ist.

    (3) Wie der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen wird auch der Bürgerbeauftragte in Artikel 22 Absatz 5 der Haushaltsordnung(7) bei der Anwendung dieser Haushaltsordnung einem Organ gleichgestellt; er erhält Finanzmittel in zunehmendem Umfang, auf die dasselbe Haushaltsverfahren und dieselben Regeln anzuwenden sind wie auf die Mittel für die übrigen Gemeinschaftseinrichtungen, die in der Haushaltsordnung einem Organ gleichgestellt werden.

    (4) Es ist daher angezeigt, im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eigene Einzelpläne für den Wirtschafts- und Sozialausschuß, den Ausschuß der Regionen und den Bürgerbeauftragten einzuführen und die sie betreffenden Bestimmungen des Haushaltsplans entsprechend anzupassen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 7 Nummer 3 werden nach den Worten "des Ausschusses der Regionen" ein Komma und die Worte "des Bürgerbeauftragten" eingefügt.

    2. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Das Europäische Parlament, der Rat, der Gerichtshof, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuß, der Ausschuß der Regionen und der Bürgerbeauftragte stellen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen für das folgende Haushaltsjahr auf."

    b) Absatz 2 wird gestrichen.

    3. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Kommission kann von sich aus und gegebenenfalls auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten den Rat für den jeweiligen Einzelplan mit einem Berichtigungsschreiben zur Änderung des Vorentwurfs des Haushaltsplans befassen, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Vorentwurfs nicht bekannt waren."

    4. Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Anträge des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen oder des Bürgerbeauftragten auf Vorlage eines Berichtigungs- und gegebenenfalls Nachtragshaushaltsplans werden von der Kommission der Haushaltsbehörde zugeleitet. Die Kommission kann diesen Anträgen eine abweichende Stellungnahme beifügen."

    5. Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Unterabsatz 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: "- Einzelpläne, die jeweils die Einnahmen- und Ausgabenansätze des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten umfassen."

    b) Die Unterabsätze 2 und 3 werden gestrichen.

    6. In Artikel 20 Nummer 3 erster Gedankenstrich werden die beiden folgenden Sätze gestrichen: "Der Personalbestand des Bürgerbeauftragten ist im Stellenplan des Europäischen Parlaments getrennt anzugeben. Der Personalbestand des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und ihres gemeinsamen organisatorischen Unterbaus wird im Rahmen ihres spezifischen Einzelplans gesondert ausgewiesen."

    7. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung: "(2) Die Kommission erkennt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß, dem Ausschuß der Regionen sowie dem Bürgerbeauftragten die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne zu."

    b) Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    8. In Artikel 24 Absatz 1 werden die Worte "Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen ernennen einvernehmlich einen Finanzkontrolleur" gestrichen.

    9. In Artikel 25 Absatz 2 werden die Worte "Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen ernennen den Rechnungsführer einvernehmlich" gestrichen.

    10. Artikel 26 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: "Der Gerichtshof, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuß, der Ausschuß der Regionen und der Bürgerbeauftragte können innerhalb eines jeden Kapitels ihres Einzelplans Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel vornehmen. Sie unterrichten die Haushaltsbehörde und die Kommission drei Wochen vorher über diese Mittelübertragungen."

    b) In Absatz 4 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung: "Die Vorschläge der anderen Organe, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen sowie des Bürgerbeauftragten für Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel sind an die Haushaltsbehörde weiterzuleiten; die Kommission kann diesen Anträgen eine Stellungnahme beifügen."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. HASSI

    (1) ABl. C 149 vom 15.5.1998, S. 21, und ABl. C 396 vom 19.12.1998, S. 18.

    (2) ABl. C 313 vom 12.10.1998, S. 4.

    (3) ABl. C 7 vom 11.1.1999, S. 1, und ABl. C 154 vom 1.6.1999, S. 5.

    (4) ABl. C 284 vom 14.9.1998, S. 54.

    (5) ABl. C 89 vom 22.4.1975.

    (6) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2779/98 (ABl. L 347 vom 23.12.1998, S. 3). Konsolidierte Fassung in ABl. C 80 vom 25.3.1991, S. 1.

    (7) In der Fassung der Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 1923/94 (ABl. L 198 vom 30.7.1994, S. 4).

    Top